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Getriebeverschleiß und Reparaturkostenersatz – Beweislastverteilung

Landgericht Bonn

Az: 5 S 193/06

Urteil vom 05.09.2007


Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinbach – 5 C 475/05abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von an die Beklagte gezahlten Reparaturkosten für die Reparatur seines bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen M zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Sachverständigen M zufolge hätten Automatikgetriebe des im Fahrzeug des Klägers eingebauten Typs üblicherweise eine Lebensdauer von 259.000 km; hier sei das Getriebe aber schon nach 70.000 km ausgefallen. Dies lasse nach den Ausführungen des Sachverständigen den Schluss auf einen übermäßigen Verschleiß des Getriebes bereits bei Übergabe des Fahrzeugs zu. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Lebensdauer eines Getriebes auch von der Fahrweise und der regelmäßigen Wartung des Getriebes abhänge und danach als Ursache für einen Getriebeausfall grundsätzlich auch Bedienungs- und / oder Wartungsfehler in Betracht kämen. Dies sei jedoch vorliegend ausgeschlossen, da – was der Sachverständige zwar nicht anhand des Getriebes, was entsorgt worden ist, aber anhand einer Zeugenaussage habe feststellen können – sich Späne im Getriebeöl befunden hätten. Dies könne nur von einem Abrieb innerhalb der Getriebekomponenten herrühren und bedeute, dass hier ein vorzeitiger übermäßiger Verschleiß des Getriebes vorgelegen habe, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bestanden haben müsse.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte macht geltend: Entgegen der Annahme des Amtsgerichts sei das Getriebe nicht bei Übergabe des Fahrzeugs defekt gewesen. Dies habe der Sachverständige M in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht auch nicht bestätigt. Der Sachverständige sei zunächst davon ausgegangen, dass bei Übergabe des Fahrzeugs kein Mangel vorhanden gewesen sei. Er sei dann durch die Fragen des Amtsrichters verunsichert worden. Aus dem Umstand, dass Späne gefunden worden seien, könne nicht der Schluss darauf gezogen werden, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein übermäßiger Verschleiß vorgelegen habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Fahrzeug – beanstandungsfrei – nach Übergabe noch 11.000 km gefahren sei. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Unaufklärbarkeit der Frage, ob bereits bei Übergabe ein Mangel vorgelegen habe, gehe zu Lasten des Klägers. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Vermutung des § 476 BGB berufen, auch wenn – was unstreitig ist – das Getriebe innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs habe ausgetauscht werden müssen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass selbst dann, wenn die Vermutung zur Anwendung käme, der Kläger die Folgen der Unaufklärbarkeit hinsichtlich des Zeitpunkts des Mangels zu tragen habe. Der Kläger habe dann den in diesem Fall der Beklagten obliegenden Gegenbeweis fahrlässig vereitelt. Er habe das ausgewechselte Teil mit nach Hause nehmen können, um es dort für einen möglichen Gewährleistungsfall zu verwahren. Die Beklagte sei hingegen zur Aufbewahrung nicht verpflichtet gewesen. Da der Kläger die Beweise nicht gesichert habe, gehe dies nunmehr zu seinen Lasten.

Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen M und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsprotokolle, die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 06.10.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klageforderung als unbegründet. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte für die Reparatur seines Fahrzeugs entrichteten Werklohnes hat.

Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob die Beklagte dann, wenn sie dem Kläger zur Gewährleistung verpflichtet gewesen wäre, überhaupt zur Rückzahlung der für den nämlichen Mangel an die Beklagte entrichteten Reparaturkosten verpflichtet wäre, was keineswegs zweifelsfrei ist. Die in Betracht kommenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) oder wegen anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB) setzen jedenfalls allesamt voraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung zustand. Davon aber konnte sich die Kammer nicht überzeugen.

Der Sachverständige M hat in seiner Vernehmung durch die Kammer den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach das Amtsgericht ihn missverstanden habe. Er habe keine Feststellungen dazu treffen können, ob ein Getriebeschaden bereits bei Übergabe – und sei es
Nur im Keim – vorhanden gewesen sei. Die im Getriebeöl aufgefundenen Späne ließen einen solchen Schluss nicht zu. Da dass Getriebe nicht mehr vorhanden sei, könne heute nicht mehr geklärt werden, ob von einem anfänglichen Mangel auszugehen sei. Diese Ausführungen des Sachverständigen M werden durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. X bestätigt. Dieser hat mitgeteilt, dass ohne eine technische Untersuchung des Automatikgetriebes nicht mehr feststellbar sei, ob das Getriebe bereits bei Übergabe am 20. April 2005 einen Sachmangel aufgewiesen habe. Die Angabe, dass im Öl Späne gefunden worden sei, lasse keinen beweissicheren Rückschluss auf einen Schaden zu. In jedem Öl von jedem Getriebe seien Späne zu finden. Es hätte daher festgestellt werden müssen, um welche Art von Späne es sich gehandelt hat und von welchem Bauteil diese Späne stammten. Dies sei indes nicht erfolgt. Zudem könne auch ohne das Getriebe nicht mehr beantwortet werden, ob ein bereits bei Übergabe ein übermäßiger Verschleiß des Getriebes vorgelegen habe. Ihm seien mit den vorliegenden – spärlichen – Anknüpfungstatsachen nur spekulative Aussagen in beide „Richtungen“ möglich, welche jedoch nicht zu einem Ergebnis führen würden. An der Richtigkeit dieser übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln, die die Kammer keinen Anlass. Insbesondere der Sachverständige Dipl.-Ing. X ist der Kammer als äußerst zuverlässig und gewissenhaft bekannt. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass sich heute nicht mehr aufklären lässt, ob bei Vertragsschluss ein Sachmangel in form übermäßigen Verschleißes des Getriebes vorgelegen hat oder nicht.

Diese Ungewissheit geht zu Lasten des Klägers. Insbesondere kommt ihm letztendlich auch die Vermutung des § 476 BGB nicht zugute. Nach § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Bei § 476 BGB handelt es sich um eine Sonderregelung des Gewährleistungsrechts. Ihre rechtspolitische Rechtfertigung erfährt sie in den schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und die – jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe – ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 476 BGB erfüllt sind. Die Vermutung hilft dem Kläger vorliegend jedenfalls deshalb nicht, da sie durch das in der Zahlung liegende tatsächliche Anerkenntnis des Klägers überlagert wird:
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass neben dem „abstrakten“ Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (vertraglichen) Schuldanerkenntnis auch ein „nur“ tatsächliches Anerkenntnis Bedeutung hat. Dabei handelt es sich um eine Erklärung, mit der der Schuldner zwar keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen zum Ausdruck bringt, mit der der Schuldner dem Gläubiger aber die Forderung als bestehend anerkennt und seine Erfüllungsbereitschaft anzeigt, etwa zu dem Zweck, seinen Gläubiger von Maßnahmen gegen ihn abzuhalten. Solche Bestätigungserklärungen enthalten zwar keine materiellrechtliche (potenziell konstitutive) Regelung für das Schuldverhältnis, bewirken aber als „Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ im Prozess eine Umkehrung der Beweislast oder stellen jedenfalls – je nach Stärke und Inhalt _ ein tragfähiges Indiz dar, das der Richter bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann. Welche Wirkungen von einem „Anerkenntnis“ des Schuldners in diesem Sinne ausgehen, kann dabei – ähnlich wie die Tragweite eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrags – nur durch Auslegung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ermittelt werden. Dabei ist im Rahmen der jeweils auf das Schuldverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen vor allem der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses bedeutsam (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1973, NJW 1973, 2019 [2020]).

Vorliegend lag in der Erfüllung der (aus Sicht des Klägers tatsächlich nicht bestehenden) Verbindlichkeit durch Zahlung der Reparaturrechnung ein solches Anerkenntnis, welches zur Beweislast des Klägers führt.
Die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung ist die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung. Daher ist es konsequent, dass die Rechtsprechung im Rückforderungsprozess, insbesondere bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) dem Anspruchsteller die volle Beweislast für das Nichtbestehen des rechtlichen Grundes auferlegt (Palandt – Sprau, BGB, 65. Auflage, § 812 Rdnr. 104). Weiter ist es vor diesem Hintergrund konsequent, dass die Rechtsprechung davon abweichend eine Beweislast des Anspruchsgegners in den Fällen annimmt, in denen die Zahlung nicht vom Schuldner veranlasst worden ist, wie etwa beim Einzug im Lastschriftverfahren. Denn dort liegt in der Erfüllung der Verbindlichkeit gerade kein Anerkenntnis der angeblichen Forderung des Gläubigers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1998, NJW-RR 1999, 417; LG Oldenburg, Urteil vom 24.10.1990, WM 1991, 1879-1880). Gleiches gilt bei Leistung als Vorschuss oder Sicherheit (BGH, Urteil vom 29.02.2000, NJW 2000, 1718-1719) oder bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus Eingriffskondiktion. Will sich hier der (scheinbare) Gläubiger darauf berufen, dass ihm das Erlangte trotz des Eingriffs etwa deswegen zustehe, weil er darauf einen entsprechenden Anspruch (gehabt) habe, so obliegt ihm die Beweislast dafür (Müko – Lieb, 4. Auflage, § 812 Rdnr. 393).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass § 476 BGB aufgrund des tatsächlichen und vorbehaltlosen Anerkenntnisses der Reparaturforderung durch den Kläger letztendlich nicht zugute kommt und die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten geht.

Dieses Ergebnis entspricht auch einzig der beiderseitigen Interessenlage: Zwar würde die Kammer nicht so weit gehen, eine Beweisvereitelung durch den Kläger anzunehmen. Der Kläger hatte seinerzeit genauso wenig Anlass dazu, das ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen, wie die Beklagte dazu einen Anlass hatte. Richtig an den Erwägungen der Beklagten ist indes, dass für die Beklagte aufgrund der Zahlung durch den Kläger der betreffende Geschäftsvorfall abgeschlossen war und für die Beklagte keine Veranlassung dazu bestand, durch Aufbewahrung des ausgetauschten Getriebes Beweise zu sichern. Der Kläger ist es vorliegend, der die Rückabwicklung dieses eigentlich abgeschlossenen Vorgangs erstrebt. Es entspricht daher auch der Billigkeit, dass die Unaufklärbarkeit der diesbezüglichen Umstände zu seinen Lasten geht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Beweislastumkehr des § 476 BGB auch in Rückforderungsprozessen zur Anwendung kommt.

V.
Berufungsstreitwert: € 1.071,38

 

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