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Das Wichtigste im Überblick
Eine Cannabis-Anbauvereinigung darf genehmigte Gartenbauanlagen für ihren Anbau ohne zusätzliche Baugenehmigung nicht nutzen.
- Die Nutzungsuntersagung bleibt sofort vollziehbar; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
- Die neue Nutzung stellt andere Anforderungen an Nachbarschaft, Stellplätze und Sicherheit.
- Die Cannabis-Erlaubnis der Anbauvereinigung ersetzt keine Baugenehmigung für das konkrete Grundstück.
- Das Gericht sah keine eindeutige Genehmigungsfähigkeit; offene Fragen prüft das Baugenehmigungsverfahren.
- Gericht: VG Hamburg
- Datum: 14.07.2026
- Aktenzeichen: 6 E 4019/26
- Verfahren: Eilverfahren gegen eine Nutzungsuntersagung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Baurecht, Cannabisrecht
- Streitwert: 10.000 EUR
- Relevant für: Anbauvereinigungen, Grundstückseigentümer, Nachbarn, Bauaufsichtsbehörden
Wann greift Nutzungsuntersagung für Cannabis-Anbauvereinigung?
Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) kann eine Behörde die Nutzung einer Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Eine solche formelle Illegalität liegt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 09.07.2012, 2 Bs 140/12) regelmäßig bereits vor, wenn schlicht die erforderliche Genehmigung fehlt. Formelle Illegalität bedeutet konkret: Es kommt zunächst gar nicht darauf an, ob die Nutzung inhaltlich erlaubt werden könnte – allein das Fehlen der Genehmigung macht sie baurechtswidrig. Nach § 59 Abs. 1 HBauO braucht auch die Nutzungsänderung einer bestehenden Anlage grundsätzlich eine eigene Baugenehmigung, soweit nicht Ausnahmevorschriften eingreifen. Als Nutzungsänderung gilt dabei jede rechtserhebliche Änderung der Zweckbestimmung, die zu einer anderen Nutzungsqualität oder einer bodenrechtlich relevanten Änderung führt – ein Anhaltspunkt hierfür ergibt sich nach § 61 HBauO in Verbindung mit der Anlage II zur HBauO.
Ob diese Voraussetzungen bei einer Cannabis-Anbauvereinigung in früher gartenbaulich genehmigten Anlagen greifen, hatte das Verwaltungsgericht Hamburg im Eilverfahren zu klären. Ein Eilverfahren ist ein schneller vorläufiger Rechtsschutz: Das Gericht prüft nur überschlägig und entscheidet unter Zeitdruck, ohne den Fall endgültig in der Hauptsache zu klären. Ein Antragsteller betrieb auf einem Grundstück als Anbauvereinigung im Sinne des § 1 Nr. 13 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) die Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabispflanzen – in Gewächshäusern, die ursprünglich nur als Gartenbaubetrieb genehmigt waren. Eine Baugenehmigung für die neue Nutzung lag nicht vor. Streitgegenstand des Verfahrens waren die Anordnung zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände vom 12. Dezember 2025, die Nutzungsuntersagung selbst sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2026.
Das Gericht sah die materiellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 2 HBauO nach summarischer Prüfung als erfüllt an. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung waren weder vorgetragen noch ersichtlich; die Anordnung sei im Sinne des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG hinreichend bestimmt gewesen. Der Antragsteller sei als Verhaltensverantwortlicher der richtige Adressat gewesen, weil er die formell baurechtswidrige Nutzung selbst ausübte – Verhaltensverantwortlicher ist, wer die rechtswidrige Nutzung durch eigenes Tun verursacht und steuert, im Unterschied zum Eigentümer als Zustandsverantwortlichem. Dass parallel auch der Grundstückseigentümer eine Verfügung erhalten hatte, änderte daran nichts. Die Behörde habe ihr Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt: Die Nutzungsuntersagung war das mildeste geeignete Mittel, um die formell rechtswidrige Nutzung zu beenden.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Nutzung ursprünglich nur als Gartenbaubetrieb genehmigter Anlagen durch eine Cannabis-Anbauvereinigung ist eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung, wenn die neue Nutzung anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterliegt – insbesondere weil Anbauvereinigungen weder gewerblich noch zur Gewinnerzielung tätig sein dürfen und sich die Prüfanforderungen zu Immissionen, Stellplätzen und gesetzlichen Sicherungspflichten ändern.
- Eine Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz ersetzt weder eine bauplanungsrechtliche noch eine bauordnungsrechtliche Baugenehmigung; sie gibt die Nutzung eines konkreten Grundstücks baurechtlich nicht frei.
- Bei formell baurechtswidriger Nutzung im Außenbereich ohne offensichtliche Genehmigungsfähigkeit überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung; wirtschaftliche Nachteile aus einem bewusst fortgesetzten Betrieb ohne Baugenehmigung begründen keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz.

Cannabis-Anbau als baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung?
Ein Gartenbaubetrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt voraus, dass pflanzliche Erzeugnisse über den Eigenbedarf hinaus zur Gewinnerzielung gewonnen werden. Eine Anbauvereinigung nach § 1 Nr. 13 KCanG ist dagegen ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein: Ihr Zweck ist der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an Mitglieder – ein gewinnorientierter Vertrieb ist ausgeschlossen. Weitere Unterschiede können sich aus Immissionen, dem Stellplatzbedarf sowie besonderen Schutzmaßnahmen nach dem KCanG ergeben, etwa wegen der möglichen Mitgliederzahl von bis zu 500 Personen.
An genau diesem Unterschied setzte die baurechtliche Bewertung des Gerichts an.
Dies wiederum ist der Fall, wenn für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige gelten (vgl. § 61 HBauO i.V.m. Abschnitt II Nr. 1 der Anlage II zur HBauO). – so das Verwaltungsgericht Hamburg
Andere Nutzungsqualität als beim Gartenbaubetrieb
Die Nutzung zur Cannabis-Aufzucht, -Pflege und -Verarbeitung unterlag nach Auffassung des Gerichts anderen bauplanungsrechtlichen Anforderungen als der zuvor genehmigte Gartenbaubetrieb und stellte damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Sie diene gerade nicht der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, weil Anbauvereinigungen weder gewerblich noch zur Gewinnerzielung tätig sein dürfen.
Immissionen, Stellplätze und Sicherungspflichten
Zusätzliche Prüfanforderungen ergaben sich aus der zeitweise zwölf- bis achtzehnstündigen Beleuchtung der Pflanzen, aus möglichen Geruchsemissionen durch ätherische Öle und Terpene sowie aus den vom Antragsteller installierten leistungsstarken Abluftanlagen mit Industrie-Aktivkohlefiltern. Auch die Stellplatzfrage konnte sich wegen der nach dem KCanG möglichen Mitgliederzahl von bis zu 500 Personen und deren aktiver Mitwirkung am Anbau anders stellen als bei einem klassischen Gartenbaubetrieb. Hinzu kamen die nach §§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 3 KCanG vorgeschriebenen Sicherungen gegen unbefugtes Betreten, Wegnahme und Einsicht von außen, die ebenfalls bodenrechtlich relevant sein können.
Bevor Sie einen Pacht- oder Kaufvertrag für ein Vereinsgelände unterschreiben, lassen Sie baurechtlich prüfen, ob das Gebäude die nötigen Abluftanlagen, die intensive Beleuchtung und die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen überhaupt aufnehmen darf. Scheitert der Betrieb später an Geruchsbelästigung oder fehlenden Stellplätzen für Ihre Mitglieder, müssen Sie den Anbau sofort einstellen – Investitionen in Technik und Pflanzen sind dann verloren.
Der Antragsteller hatte eingewandt, die Nutzung unterscheide sich baurechtlich nicht erheblich vom genehmigten Gartenbaubetrieb. Das Gericht verwarf dieses Argument: Anbauvereinigungen dürften eben nicht gewerblich und nicht zur Gewinnerzielung tätig sein, und es bestünden neue Prüfanforderungen zu Immissionen, Stellplätzen und Sicherungsmaßnahmen, die beim früheren Gartenbaubetrieb keine Rolle gespielt hatten.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Unterschied
Das Urteil kippt an einem zentralen Punkt: Eine Cannabis-Anbauvereinigung ist rechtlich kein Gartenbaubetrieb, da sie nicht gewerblich und nicht zur Gewinnerzielung tätig sein darf. Wer als Verein in zuvor gartenbaulich genehmigten Gebäuden anbauen will, verliert dadurch das baurechtliche Privileg. Die alte Genehmigung deckt die neue Nutzung nicht ab. Prüfen Sie daher unbedingt, ob Ihre bisherige Baugenehmigung exakt auf die neue Vereinsnutzung übertragbar ist – in der Regel ist sie es nicht.
Ersetzt die Erlaubnis nach dem KCanG die Baugenehmigung?
Der Inhalt der Erlaubnis nach § 13 KCanG umfasst weder eine bauplanungsrechtliche noch eine bauordnungsrechtliche Prüfung. Bauplanungsrecht steuert, wo welche Nutzung städtebaulich zulässig ist; Bauordnungsrecht regelt dagegen die Anforderungen an das konkrete Bauwerk selbst, etwa Sicherheit, Abstände oder technische Ausstattung. Die zusätzliche Baugenehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Nutzung mit den weiterhin geltenden baurechtlichen Vorschriften vereinbar ist und keine bodenrechtlichen Spannungen entstehen.
Im Fall stellte sich deshalb die Frage, ob die dem Antragsteller erteilte KCanG-Erlaubnis die fehlende Baugenehmigung ausgleichen konnte.
Das Gericht verneinte dies eindeutig: Die KCanG-Erlaubnis ersetzte die Baugenehmigung nicht. Die Erlaubnis, Cannabis aufzuziehen, zu pflegen und zu verarbeiten, bedeute nicht zugleich die baurechtliche Freigabe für die Nutzung des konkreten Grundstücks. Der Antragsteller hatte argumentiert, die gesetzgeberische Entscheidung zur Legalisierung des gemeinschaftlichen Cannabis-Anbaus dürfe nicht durch zusätzliche baurechtliche Anforderungen unterlaufen werden. Das Gericht verwarf dieses Argument: Die bauordnungsrechtliche Prüfung stelle die Wertung des KCanG nicht in Frage, sondern solle gerade die Vereinbarkeit mit dem weiterhin geltenden Baurecht sichern.
Auch der Verweis auf angebliche Äußerungen der Fraktion GRÜNE, wonach eine Anbauvereinigung von keinem weiteren Genehmigungsbedarf ausgehen dürfe, half nicht. Die Bezirksversammlung Bergedorf hatte die entsprechende Anfrage negativ beantwortet und ausdrücklich klargestellt, dass die Erlaubnis nach § 11 KCanG andere Zulassungen – insbesondere eine Baugenehmigung nach der HBauO – nicht ersetzt (Drucksache 22 – 0619.01).
Achtung Falle: KCanG-Erlaubnis
Viele Betreiber wiegen sich in Sicherheit, weil sie die behördliche Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) erhalten haben. Das Urteil stellt jedoch unmissverständlich klar: Diese Erlaubnis ersetzt keinesfalls die Baugenehmigung. Wenn Ihr Gebäude oder Grundstück die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, nützt Ihnen die KCanG-Erlaubnis für den Betrieb vor Ort nichts.
Darf der Anbau von Cannabis im Außenbereich stattfinden?
Im Außenbereich sind § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Privilegierung für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung), § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben im Einzelfall) und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB maßgeblich. Außenbereich meint die Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften – dort darf grundsätzlich nur gebaut werden, wenn ein Vorhaben ausdrücklich privilegiert ist, etwa als landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Betrieb. Privilegierung heißt: Das Gesetz lässt bestimmte Vorhaben im Außenbereich ausnahmsweise zu, obwohl dort eigentlich nicht gebaut werden soll. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen; ihre Erheblichkeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist ein öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 BauGB. Das bedeutet konkret: Auch eine an sich denkbare Nutzung darf Nachbarn nicht unzumutbar belasten, etwa durch Geruch, Lärm oder Licht. Bei bloß formeller Illegalität kann eine Nutzungsuntersagung zwar unverhältnismäßig sein, wenn ein Genehmigungsanspruch offensichtlich besteht – das Eilverfahren darf das Baugenehmigungsverfahren aber grundsätzlich nicht vorwegnehmen.
Ob die Nutzung im Außenbereich offensichtlich genehmigungsfähig war, prüfte das Verwaltungsgericht Hamburg summarisch und kam zu einem klaren Ergebnis.
Außenbereichslage ohne Privilegierung
Die betreffenden Flächen lagen nach summarischer Prüfung im Außenbereich des § 35 BauGB; die Gewächshäuser selbst begründeten keinen ausreichenden Bebauungszusammenhang, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 1992 klargestellt hatte (Beschluss vom 06.03.1992, 4 B 35/92). Bebauungszusammenhang bedeutet: Nur wenn Gebäude so dicht und zusammenhängend stehen, dass sie optisch noch zur Ortslage gehören, liegt kein Außenbereich vor – isolierte Gewächshäuser reichen dafür nicht. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB schied aus, weil der Cannabis-Anbau der Anbauvereinigung nicht einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung diente. Auch eine offensichtliche Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB lag nicht vor.
Suchen Sie für Ihre Anbauvereinigung gezielt nach Grundstücken in Gewerbe- oder passenden Mischgebieten. Im Außenbereich (außerhalb geschlossener Ortschaften) haben Sie als nicht-gewerblicher Verein praktisch keine Chance auf eine Baugenehmigung, da das Privileg für Gartenbaubetriebe hier ausdrücklich nicht greift.
Konflikt mit Flächennutzungsplan und Nachbarschaft
Der Flächennutzungsplan wies für die Anbauflächen eine Landwirtschaftsfläche aus. Der Flächennutzungsplan ist der grobe städtebauliche Rahmenplan der Gemeinde; er legt für größere Flächen fest, welche Nutzung langfristig vorgesehen ist, ohne selbst schon Baurecht zu erzeugen. Da die Nutzung des Antragstellers weder gartenbauliche Erzeugung noch landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 201 BauGB darstellte, konnte ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans bestehen. Licht-, Geruchs- und Schallimmissionen konnten zudem schädliche Umwelteinwirkungen verursachen oder gegenüber der Wohnbebauung entlang des Neuengammer Hinterdeichs rücksichtslos sein – die Prüfung ihrer Erheblichkeit blieb dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Das Gericht stützte sich dabei auf mehrere Nachbarbeschwerden, darunter ein Anwohnerschreiben vom 15. Juli 2025 und E-Mails vom 8. September 2025 sowie vom 21. September 2026, in denen erhebliche Geruchsbelästigungen, Kopfschmerzen und Lärm durch Klimageräte und Lüfter beschrieben wurden, die über das im Gartenbau übliche Maß hinausgingen.
Der Einwand, die Nutzung sei möglicherweise offensichtlich genehmigungsfähig, weshalb die Untersagung bei nur formeller Illegalität unverhältnismäßig sei, überzeugte das Gericht nicht. Die Außenbereichslage, die fehlende Privilegierung sowie offene Fragen zum Flächennutzungsplan, zu Immissionen und zum Rücksichtnahmegebot schlossen eine Vorwegnahme dieser Fragen im Eilverfahren aus.
Das der präventiven Kontrolle dienende Baugenehmigungsverfahren darf nicht durch ein gerichtliches Eilverfahren, dessen Gegenstand die Untersagung einer nicht genehmigten Nutzung ist, unterlaufen werden. – so das Verwaltungsgericht Hamburg
Warum durfte Hamburg die Nutzungsuntersagung sofort vollziehen?
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Sofortige Vollziehung bedeutet: Ein Widerspruch oder eine Klage hemmen die Behördenverfügung nicht – sie muss trotz laufenden Verfahrens sofort befolgt werden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das besondere Vollzugsinteresse schriftlich, konkret fallbezogen und nicht lediglich formelhaft begründet werden – auf die inhaltliche Richtigkeit der Gründe kommt es bei dieser formellen Anforderung nicht an, wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.04.1995, 1 VR 9/94) und das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 14.08.2008, 3 Bs 92/08) festgehalten haben. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung sowie das Verhältnis von öffentlichem Vollzugsinteresse zu privatem Aussetzungsinteresse entscheidend. Vollzugsinteresse ist das Interesse der Behörde bzw. der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung; Aussetzungsinteresse ist das Interesse des Betroffenen, bis zur endgültigen Entscheidung weiter nutzen zu dürfen. Der zeitnahen Durchsetzung des Bauordnungsrechts kommt dabei regelmäßig hohes Gewicht zu (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2000, 2 Bs 55/00).
Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und in der Abwägung standhielt, bildete den Kern der Entscheidung vom 14. Juli 2026.
Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2026 mit dem Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, möglichen Beeinträchtigungen Dritter, konkreten Nachbarbeschwerden über Geruchsbelästigungen, der fehlenden Erwartung einer freiwilligen Einstellung sowie dem Prüfbedarf im Baugenehmigungsverfahren begründet. Das Gericht sah darin eine hinreichend konkrete, nicht formelhafte Begründung. Nach summarischer Prüfung werde die Nutzungsuntersagung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufgehoben; sie sei voraussichtlich rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwog das private Aussetzungsinteresse – aus Sicht der Behörde verschärfte sich die Rechtswidrigkeit zusätzlich durch mutmaßlichen ungenehmigten Anbau in einer Doppelgarage auf dem Grundstück.
Erhält Ihr Verein eine Nutzungsuntersagung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, müssen Sie den Anbau umgehend stoppen – auch wenn Sie Widerspruch einlegen oder vor Gericht ziehen. Bauen Sie in dieser Zeit weiter an oder ernten Sie ab, riskieren Sie neben Bußgeldern und Zwangsgeldern auch, dass das Gericht Ihnen später jeglichen Vertrauensschutz für getätigte Investitionen abspricht.
Der Antragsteller hatte behauptet, bei einem Ortstermin am 6. Oktober 2025 sei erklärt worden, die sofortige Vollziehung werde nicht angeordnet und man werde nicht zeitnah einschreiten. Das Gericht ließ offen, ob diese Aussage tatsächlich gefallen war. Ein atypischer Ausnahmefall liege jedenfalls nicht vor, weil die Anordnung erst neun Monate später mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte – die behauptete Zusage wäre damit eingehalten worden.
Warum scheiterten Umsatzeinbußen und Vertrauensschutz?
Private wirtschaftliche Nachteile und Vertrauensgesichtspunkte fließen zwar in die Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein. Sie überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse aber nur bei schutzwürdiger Darlegung – nicht, wenn jemand bewusst das Risiko einer fortgesetzten formell illegalen Nutzung eingeht. Schutzwürdiges Vertrauen entsteht typischerweise nur, wenn die Behörde ein Verhalten über lange Zeit wissentlich duldet und der Betroffene darauf nachvollziehbar bauen durfte. Fehlt es an langjähriger Duldung und wird die Behörde erst nach Beschwerden tätig, begründet die bisherige Verfahrensentwicklung regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Nichtvollzug, wie das Oberverwaltungsgericht Hamburg bereits 2000 entschieden hat (Beschluss vom 22.05.2000, 2 Bs 55/00).
Der Antragsteller stützte sein Aussetzungsinteresse vor allem auf wirtschaftliche Folgen und Vertrauenstatbestände – mit diesen Einwänden setzte sich das Gericht im Einzelnen auseinander.
Unsubstantiierte Umsatzeinbußen und bewusst eingegangenes Risiko
Der Antragsteller machte drohende Umsatzeinbußen von bis zu 100.000 Euro, Ernteverluste sowie Belastungen aus Investitionen, Miet- und Pachtverpflichtungen geltend. Das Gericht verwarf dies: Die Umsatzeinbußen seien nicht substantiiert worden – also nicht mit greifbaren Zahlen, Verträgen oder nachvollziehbaren Berechnungen belegt –, und wegen des nichtgewerblichen Charakters einer Anbauvereinigung nach § 1 Nr. 13 KCanG sei ohnehin nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Verluste überhaupt entstehen sollten. Weder legte der Antragsteller den Umfang möglicher Ernten dar, noch erklärte er, weshalb Pflanzen nicht an einen anderen baurechtlich zulässigen Ort verbracht werden könnten. Selbst unterstellte Ernteverluste seien Folge eines bewusst eingegangenen Risikos: Bereits am 26. September 2025 war er auf die fehlende Baugenehmigung und die voraussichtlich fehlende Genehmigungsfähigkeit hingewiesen worden. Im Dezember 2025 erging eine erste Untersagung gegen den Grundstückseigentümer, im Januar 2026 auch gegen ihn selbst – trotzdem stellte er keinen Bauantrag und baute die Nutzung weiter aus. Investitionen sowie Miet- und Pachtverpflichtungen trotz Kenntnis des laufenden Verfahrens begründeten keine besondere Schutzbedürftigkeit; das fortgesetzte Ausbauen der Nutzung sprach nach Auffassung des Gerichts vielmehr für ein Einschreiten.
Praxis-Hürde: Vertrauensschutz
Wer trotz behördlicher Hinweise auf die formelle Illegalität weiter investiert oder den Betrieb ausbaut, verliert jedes Recht auf Vertrauensschutz. Gerichte werten dies als bewusst eingegangenes Risiko. Wenn Sie wissen, dass Ihre Baugenehmigung fehlt, und dennoch Pflanzen kaufen oder Technik installieren, können Sie sich bei einer späteren Nutzungsuntersagung nicht auf drohende finanzielle Verluste berufen.
Kein schutzwürdiges Vertrauen mangels langjähriger Duldung
Auch der Einwand eines schutzwürdigen Vertrauens wegen der bisherigen Behandlung der Nutzung und der zeitlichen Entwicklung des Verfahrens überzeugte nicht. Der Antragsteller hatte die Nutzung erst Mitte 2025 aufgenommen, sodass es an einer langjährigen Duldung fehlte. Die Behörde war nach den ersten Beschwerden unmittelbar tätig geworden und hatte keinen Anlass für ein Vertrauen auf dauerhafte Duldung gegeben. Spätestens mit der zunächst nicht sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung vom 29. Januar 2026 hätte sich der Antragsteller auf einen möglichen Vollzug einstellen können.
Wegen der zahlreichen Nachbarbeschwerden bestand nach Ansicht des Gerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung; das noch nicht eingeleitete Baugenehmigungsverfahren diene gerade der präventiven Prüfung dieser nachbarlichen Belange. Ein sonstiges privates Interesse, das das Vollzugsinteresse hätte überwiegen können, nahm das Gericht nicht an. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg vollständig ab und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO auf. Den Streitwert setzte es auf 10.000 Euro fest – berechnet als Vierfaches des Auffangstreitwerts, halbiert für das Eilverfahren, unter Berücksichtigung des behaupteten, aber nicht belegten Werts der Pflanzen und Investitionen sowie der Möglichkeit, Teile der Ernte noch zu retten oder an einen anderen zulässigen Ort zu verbringen. Der Streitwert ist die gerichtlich festgesetzte wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens; nach ihm richten sich unter anderem Gerichtsgebühren. Der Auffangstreitwert ist ein gesetzlicher Standardwert, der greift, wenn sich kein konkreter Betrag beziffern lässt.
Was bedeutet das Urteil für die Standortsuche?
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Eilverfahren klargestellt, dass der Cannabis-Anbau in Vereinen baurechtlich als Nutzungsänderung gilt und die Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz keine Baugenehmigung ersetzt. Auch wenn es sich um eine erstinstanzliche Eilentscheidung handelt, an der sich die Bauämter in der Praxis orientieren, ist die Rechtslage für Vereine damit streng. Für Ihre eigene Planung bedeutet das: Betreiben Sie keinen Anbau in ehemals landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Gebäuden, ohne vorher eine explizite Baugenehmigung für die Vereinsnutzung in der Hand zu haben. Meiden Sie den Außenbereich komplett und stellen Sie vor Vertragsunterschrift sicher, dass der Standort die baurechtlichen Hürden bei Stellplätzen, Immissionsschutz und KCanG-Sicherungsvorgaben erfüllen kann.
Standort für Ihre Anbauvereinigung rechtssicher prüfen lassen
Das Urteil zeigt: Ohne die passende Baugenehmigung droht schnell die Nutzungsuntersagung. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Ihr geplanter Standort die baurechtlichen Anforderungen an Immissionsschutz, Stellplätze und die besonderen Sicherungspflichten des KCanG erfüllt. So vermeiden Sie hohe Investitionen in einen Standort, der sich später als unzulässig erweist.
Experten-Kommentar
Entscheidend ist die Reihenfolge von Standortvertrag und Genehmigung. Ich halte es für riskant, einen langfristigen Pachtvertrag vorbehaltlos zu unterschreiben, wenn die baurechtliche Zulässigkeit noch offen ist. Eine Nutzungsuntersagung beendet die Zahlungspflichten aus dem Vertrag nicht ohne Weiteres.
Betroffene sollten deshalb vorab regeln, was bei versagter Genehmigung gilt: etwa ein Rücktrittsrecht, eine aufschiebende Bedingung oder eine klare Kostenverteilung für Rückbau und Technik. Der wirtschaftliche Schaden entsteht sonst nicht erst mit der Untersagung, sondern durch den weiterlaufenden Vertrag.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Deckt meine alte Gartenbau-Genehmigung den Vereinsbetrieb mit Cannabisanbau weiterhin ab?
Nein, eine alte Gartenbau-Genehmigung deckt den Vereinsbetrieb mit Cannabisanbau grundsätzlich nicht ab. Eine Anbauvereinigung ist kein gewerblicher Gartenbaubetrieb und unterliegt deshalb anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
Nach § 59 Abs. 1 HBauO kann die geänderte Zweckbestimmung einer Anlage eine eigene Baugenehmigung erfordern. Entscheidend ist nicht, ob weiterhin Pflanzen in demselben Gewächshaus angebaut werden, sondern welche Nutzung der Verein dort tatsächlich ausübt. Durch Mitgliederverkehr, Beleuchtung, Abluft, Gerüche, Stellplätze und Sicherungspflichten können neue bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Prüfungen entstehen. Eine Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz ersetzt diese baurechtliche Prüfung nicht. Die alte Genehmigung hilft nur, wenn sie die konkrete Vereinsnutzung ausdrücklich umfasst; prüfen Sie deshalb den Genehmigungsbescheid und klären Sie die Nutzungsänderung vor Betriebsbeginn mit der Bauaufsichtsbehörde.
Kann ich im Außenbereich eine Genehmigung erhalten, wenn das Gewächshaus bereits genehmigt ist?
ES KOMMT DARAUF AN: Ein genehmigtes Gewächshaus schafft regelmäßig keine Genehmigung für den Cannabis-Anbau einer Anbauvereinigung. Entscheidend ist die neue Nutzung des Grundstücks, nicht allein die frühere Baugenehmigung des Gebäudes.
Im Außenbereich lässt § 35 BauGB grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zu. Dazu gehören nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Eine Cannabis-Anbauvereinigung arbeitet jedoch nicht gewerblich und darf keinen Gewinn erzielen. Deshalb kann sie sich regelmäßig nicht auf diese Privilegierung berufen. Die Nutzung eines früheren Gartenbaugewächshauses zur Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabis stellt außerdem grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 HBauO dar. Sie benötigen daher eine eigene baurechtliche Prüfung und dürfen die Vereinsnutzung nicht allein aufgrund der alten Genehmigung aufnehmen.
Eine andere Bewertung kommt nur infrage, wenn die konkrete Nutzung trotz Außenbereichslage selbst genehmigungsfähig ist. Dafür müssten insbesondere § 35 BauGB, der Flächennutzungsplan, Immissionen und nachbarliche Belange erfüllt sein. Prüfen Sie deshalb den Standort vor Vertragsschluss und suchen Sie vorrangig geeignete Gewerbe- oder Mischgebiete.
Was kann ich tun, wenn die Behörde meine Nutzung sofort untersagt und ich Widerspruch einlege?
Sie müssen den Cannabisanbau sofort stoppen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung wirksam angeordnet hat. Widerspruch oder Klage hemmen die Nutzungsuntersagung dann grundsätzlich nicht, sodass auch Pflege, Weiteranbau und Ernte regelmäßig einzustellen sind.
Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach die Behörde die sofortige Durchsetzung ausdrücklich anordnen kann. Diese Anordnung muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und fallbezogen begründet werden. Prüfen Sie deshalb den Bescheid darauf, ob die Behörde konkrete Gründe für das besondere Vollzugsinteresse genannt hat. Sind die Gründe nur formelhaft oder fehlt eine wirksame Anordnung, kann Ihr Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung haben. Andernfalls müssen Sie mit Zwangsgeld oder weiteren Vollstreckungsmaßnahmen rechnen, wenn Sie den Anbau fortsetzen. Zusätzlich können bewusst fortgesetzte Investitionen und Ernteverluste Ihre Position bei der gerichtlichen Interessenabwägung schwächen. Lassen Sie daher unverzüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO prüfen, ohne den Betrieb bis dahin fortzuführen.
Kann ich vom Pachtvertrag zurücktreten, wenn die Baugenehmigung für den Vereinsbetrieb scheitert?
NEIN, ein gesonderter Rücktritt vom Pachtvertrag ist wegen einer gescheiterten Baugenehmigung nicht automatisch möglich. Das Genehmigungsrisiko liegt grundsätzlich bei Ihnen, sofern der Vertrag keine passende Regelung enthält. Prüfen Sie deshalb zuerst die Vereinbarungen zur geplanten Vereinsnutzung.
Ein Rücktritt setzt grundsätzlich ein vertragliches Rücktrittsrecht oder eine gesetzliche Voraussetzung voraus, etwa eine Pflichtverletzung des Verpächters nach §§ 323, 326 BGB. Die fehlende Genehmigung betrifft jedoch meist Ihre beabsichtigte Nutzung und nicht automatisch eine Pflichtverletzung des Verpächters. Anders kann es sein, wenn dieser ausdrücklich eine Genehmigungsfähigkeit zugesichert oder die Beschaffung der Baugenehmigung übernommen hat. Eine Klausel kann den Vertrag außerdem vom Eintritt einer Genehmigung abhängig machen, sodass der Vertrag nach § 158 BGB erst dann wirksam wird. Fehlt eine solche Regelung, bleiben Pachtzins, Laufzeit und sonstige Vertragspflichten grundsätzlich bestehen; prüfen Sie daher den Vertrag auf Genehmigungs-, Nutzungsänderungs- oder Rücktrittsklauseln.
Eine Anpassung oder Beendigung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre und Sie das Risiko nicht übernommen haben. Eine bloße behördliche Ablehnung genügt dafür regelmäßig nicht, insbesondere bei erkennbar ungeklärter Genehmigungslage. Lassen Sie deshalb auch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung und mögliche Schadensersatzansprüche prüfen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
VG Hamburg – Az.: 6 E 4019/26 – Beschluss vom 14.07.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




