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Gewährleistung bei Neuwagenkauf – Neubeginn und Hemmung der Verjährung

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 83/16 – Beschluss vom 22.01.2018

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.05.2016 – K 5 O 369/12 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

I.

Der Kläger bestellte im Juli 2008 bei der Beklagten, die ein Autohaus für bestimmte Luxusfahrzeuge unterhält, einen Ferrari 430 Spider F1 (Neuwagen). Mit Schreiben vom 22.07.2008 bestätigte die Beklagte die Bestellung zu einem Kaufpreis von 220.165,00 € (Anlage K 1). Am 26.02.2009 schloss der Kläger zur Finanzierung des Fahrzeugs einen Leasingvertrag ab, in welchem die Leasinggeberin dem Kläger sämtliche Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs abtrat (Anlage K 2). Die Leasinggeberin erwarb das gewünschte Fahrzeug bei der Beklagten. Der Pkw wurde dem Kläger im März 2010 von der Beklagten übergeben; die Fahrzeugzulassung erfolgte am 23.03.2010 (vgl. die Zulassungsbescheinigung Anlage K 3). Der Kläger erhielt mit dem Fahrzeug eine schriftliche Garantie des italienischen Hersteller-Unternehmens. Für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem im Garantieheft angegebenen Datum verpflichtete sich das Herstellerunternehmen, Mängel kostenlos zu beseitigen (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 18.04.2013 im Anlagenheft des Klägers).

In der Folgezeit machte der Kläger gegenüber der Beklagten mehrfach Mängel des Elektronik-Systems CST und der sogenannten Slow-Down-Funktion geltend. Die Einzelheiten der Mängelrügen des Klägers und die daraufhin von der Beklagten am Fahrzeug durchgeführten Arbeiten sind teilweise streitig.

Mit außergerichtlichen Schreiben vom 28.09.2012 (Anlage K 4) und vom 25.10.2012 (Anlage K 8) verlangte der Kläger eine Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs. Die elektronischen Regelungssysteme des Fahrzeugs würden in bestimmten Fahrsituationen fehlerhaft arbeiten. Mehrfache Versuche der Beklagten, die Mängel zu beseitigen, seien fehlgeschlagen. Die Beklagte war zu einer Rückabwicklung nicht bereit.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2012 hat der Kläger eine Klage erhoben, gerichtet auf die Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs. Gestützt auf die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch die Leasinggeberin sei er zur Erklärung des Rücktritts gegenüber der Beklagten berechtigt gewesen. Die Elektronik-Mängel seien schon bei der Übergabe des Fahrzeugs im März 2010 vorhanden gewesen, auch wenn sich die Symptome im Fahrzeugbetrieb erst später (ab Oktober 2010) gezeigt hätten.

Die Beklagte hat die vorgetragenen Mängel und ein Vorhandensein bei Übergabe des Fahrzeugs bestritten. Im Übrigen seien eventuelle Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt.

Das Landgericht hat durch Zeugenvernehmungen und ein schriftliches Sachverständigen-Gutachten mit Ergänzungen Beweis erhoben zu den vom Kläger vorgetragenen Elektronikmängeln des Fahrzeugs. Mit Urteil vom 20.05.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei dem Pkw Ferrari bestimmte Mängel des Elektroniksystems aufgetreten seien. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Fehler bereits bei Übergabe des Fahrzeugs im März 2010 vorhanden oder zumindest im Fahrzeug angelegt gewesen seien. Daher sei die Beklagte zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht verpflichtet; die Frage einer möglichen Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bedürfe keiner Prüfung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält an seinem erstinstanzlichen Rechtsschutzziel fest. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Aufgrund einer Vielzahl von Umständen, die sowohl der vom Landgericht beauftragte Sachverständige als auch das Landgericht im Urteil nicht ausreichend gewürdigt hätten, stehe fest, dass die Elektronik-Mängel bei dem Ferrari schon bei der Übergabe vorhanden gewesen seien.

Der Kläger beantragt:

Gewährleistung bei Neuwagenkauf - Neubeginn und Hemmung der Verjährung
(Symbolfoto: Opat Suvi/Shutterstock.com)

I. Das Endurteil des Landgerichts Konstanz, K 5 O 369/12 vom 20.05.2016, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 125.050,41 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 123.025,20 seit 02.11.2012 und aus € 2.025,21 seit 02.12.2012 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Pkw Ferrari 430 Spider F1, Fahrgestellnummer Z…, amtliches Kennzeichen: ….

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Ferrari 430 Spider F1, Fahrgestellnummer Z…, amtliches Kennzeichen: …, in Verzug befindet.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der weiteren Inanspruchnahme durch die Firma … GmbH vertreten durch die Geschäftsführer M. M., S. N. und Dr. M. S., … Straße 47-53, …, aus dem Leasingvertrag Nr. 8700-3374156 freizustellen hinsichtlich der Nettozahlungen mit Wirkung ab 01.01.2013.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Fall, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers bezüglich des Pkw Ferrari 430 Spider F1, Fahrgestellnummer Z…, amtliches Kennzeichen: …, entfallen sollte, ab diesem Zeitpunkt dem Kläger zusätzlich die Mehrwertsteuerbeträge auf die streitgegenständlichen Beträge gemäß Antrag II zu erstatten und den Kläger von der Inanspruchnahme aus dem Leasingvertrag gemäß Antrag IV auch hinsichtlich der Mehrwertsteuerbeträge freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wiederholt insbesondere die bereits erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mögliche Gewährleistungsansprüche des Klägers sind in jedem Fall verjährt. Der Kläger kann wegen Verjährung keine Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs verlangen. Auf die vom Landgericht geprüfte Frage, ob bei Übergabe des Pkw Ferrari im März 2010 Mängel im Elektroniksystem des Fahrzeugs vorhanden waren, die Gewährleistungsansprüche rechtfertigen könnten, kommt es nicht an.

1. Die außergerichtlichen Schreiben vom 28.09.2012 (Anlage K 4) und vom 25.10.2012 (Anlage K 8) enthalten Rücktrittserklärungen. Die Rücktrittserklärungen sind gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da ein entsprechender Gewährleistungsanspruch des Klägers (Nacherfüllungsanspruch) am 28.09.2012 bereits verjährt war. Die Verjährungsfrist für einen Gewährleistungsanspruch betrug gemäß § 438 zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Aus der Zulassungsbescheinigung (Anlage K 3) ergibt sich eine Übergabe am 23.03.2010. Mithin ist die Verjährung entweder am 23.03.2012 abgelaufen, oder wegen einer geringen Zeit der Hemmung (dazu siehe unten 3.) wenige Wochen später.

Die drei-jährige Herstellergarantie ändert nichts. Denn diese Garantie betrifft nur Ansprüche des Klägers gegen das Hersteller-Unternehmen in Italien. Auf Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin hat die Hersteller-Garantie keinen Einfluss. Es kommt daher nicht darauf an, zu welchem (möglicherweise abweichenden) Zeitpunkt der Fristlauf für die Hersteller-Garantie begann.

2. Der Kläger kann sich nicht gemäß § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB auf einen Neubeginn der Verjährung wegen eines Anerkenntnisses der Beklagten berufen. Denn die Beklagte hat in dem maßgeblichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ein „Anerkenntnis“ im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB abgegeben.

a) Führt ein Verkäufer nach einer Mängelrüge des Käufers Arbeiten zur Mängelbeseitigung aus, kann sich daraus im Einzelfall ein konkludentes „Anerkenntnis“ im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB (rechtlich nicht identisch mit einem Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB) ergeben. Entscheidend ist, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers bei einem Mängelbeseitigungsversuch nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits handelt, sondern in dem Bewusstsein, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise des Käufers. Es kommt bei Nachbesserungsarbeiten eines Verkäufers auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles an. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen; nur dann hat der Käufer Anlass, darauf zu vertrauen, dass der Verkäufer sich bei einem Fehlschlag des Nachbesserungsversuchs später nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen wird. Die Beweislast für ein konkludentes Anerkenntnis und für die Umstände, die für eine entsprechende Würdigung des Verhaltens des Verkäufers erforderlich sind, obliegt dem Käufer (vgl. BGH, NJW 1999, 2961; BGH, NJW 2006, 47, 48; BGH, NJW 2012, 3229, 3230; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 – 5 U 5/13 -, zitiert nach Juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage 2018, § 212 BGB Rn. 4).

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b) Zwischen den Parteien ist teilweise streitig, zu welchem Zeitpunkt der Kläger gegenüber der Beklagten welche Mängel gerügt hat. Dies kann letztlich dahinstehen. Denn die Beklagte hat zumindest vor dem 21.08.2012 zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben, welche der Kläger als Anerkenntnis hätte deuten können.

Die Beklagte hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie wegen der vom Kläger gerügten Elektronik-Mängel von einem Nacherfüllungsanspruch des Klägers im Sinne des Gewährleistungsrechts ausgehe. Weder der Geschäftsführer der Beklagten noch ein Mitarbeiter der Beklagten haben – zumindest vor dem 21.08.2012 – irgendwann dem Kläger bestätigt, dass die gerügten Mangelsymptome tatsächlich vorhanden seien. Vielmehr hat die Beklagte das Fahrzeug des Klägers einer Überprüfung unterzogen, ohne dabei eine eigene Kenntnis zu besitzen, ob und wann die gerügten Fehler auftraten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat – auch nach dem Vorbringen des Klägers – erstmals im August 2012, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, eigene Feststellungen zur vorgebrachten Fehlfunktion des CST-Systems getroffen. Wenn man in den Feststellungen des Geschäftsführers der Beklagten ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB sehen würde, wäre dieses im August 2012 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. (Vgl. die informatorischen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 31.10.2013, I 219, 221). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen.

Wenn der Verkäufer eines Neuwagens nach einer Mängelrüge Nachbesserungsarbeiten durchführt, deutet dies vielfach nicht darauf hin, dass er eine Nacherfüllungspflicht akzeptieren will. Denn es ist – auch aus der Sicht des Käufers – oft naheliegend, dass der Verkäufer Arbeiten nicht auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung, sondern aus Kulanz durchführen will. Dies ist insbesondere beim Kauf eines wertvollen Ferrari, wie im vorliegenden Fall, nicht fernliegend. (Vgl. zum Handeln eines Verkäufers aus Gründen der Kulanz BGH, NJW 2012, 3229, 3230.)

Es kommt ein wesentlicher Gesichtspunkt hinzu: Für das streitgegenständliche Fahrzeug gab es eine Hersteller-Garantie. Die Hersteller-Garantie ging in einem wesentlichen Punkt über die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche hinaus. Aus den Regelungen der vorgelegten Garantiebestimmungen ergibt sich, dass – anders als im Gewährleistungsrecht des BGB – zugunsten des Käufers eine Vermutung gelten sollte, dass Mängel, die im relevanten Drei-Jahres-Zeitraum auftraten, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Bei einer Herstellergarantie kommt es für den Verkäufer, der Nachbesserungsarbeiten durchführt, im Übrigen nicht darauf an, ob es (im Verhältnis zum Kunden oder im Verhältnis zum Hersteller) eine Verpflichtung zu diesen Arbeiten gibt; entscheidend ist für den Neuwagenverkäufer vielmehr allein, ob und wie er die Nachbesserungsarbeiten mit dem Hersteller abrechnen kann. Wegen der Hersteller-Garantie konnte der Kläger aus Nachbesserungsversuchen der Beklagten keinen Schluss ziehen, dass sie Verpflichtungen gemäß § 437 Ziffer 1 BGB erfüllen wollte; vielmehr musste der Kläger bei Nachbesserungsversuchen der Beklagten davon ausgehen, dass sie ohne Rücksicht auf mögliche Verpflichtungen gegenüber dem Kläger allein im Rahmen der Hersteller-Garantie tätig wurde. (Vgl. zu diesem Gesichtspunkt in einem entsprechenden Fall OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 – 5 U 5/13 -, zitiert nach Juris.) Dieser Sichtweise entsprechen auch die eigenen Angaben des Klägers im Termin vor dem Landgericht vom 16.05.2013 (vgl. Seite 2 des Protokolls, I 113). Der Kläger ging selbst davon aus, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Garantie von Ferrari bei den Nachbesserungsversuchen tätig wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Nachbesserungsversuche bei anderen Ferrari-Vertragshändlern (Autohaus S. und Autohaus M. M. in S.) für die Verjährungsfrage ohne Bedeutung sind, da sich aus dem Handeln anderer Unternehmen nichts für eine Erklärung der Beklagten im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB herleiten lässt.

3. Es kommt zwar möglicherweise für einen gewissen Zeitraum eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB (Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen) in Betracht. Eine solche mögliche Hemmung könnte jedoch nur kurze Zeiträume betreffen und hat einen Ablauf der Verjährung vor dem 21.08.2012 jedenfalls nicht verhindert.

a) Der Begriff „Verhandlung“ in § 203 Satz 1 BGB ist grundsätzlich weit auszulegen (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 203 BGB Rn. 2 mit Nachweisen). Daher liegt es nicht fern, dass bei Gewährleistungsansprüchen eine Hemmung eintritt, wenn der Verkäufer nach einer Mängelrüge die Kaufsache einer Prüfung unterzieht und bestimmte Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführt (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O.). Dabei kann die Hemmung sich jedoch nur auf den Zeitraum erstrecken, in dem der Verkäufer die Prüfung vornimmt und in dem er bestimmte Arbeiten ausführt. Wenn diese Arbeiten – für den Käufer ersichtlich – beendet sind, endet auch die „Verhandlung“ im Sinne von § 203 Satz 1 BGB und der damit verbundene Zeitraum der Hemmung (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 203 BGB Rn. 4).

b) Fahrzeugüberprüfungen und die durchgeführten Arbeiten konnten zu einer Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB nur dann führen, wenn die Beklagte selbst tätig wurde. Arbeiten anderer Unternehmen waren keine „Verhandlung“ des Klägers mit der Beklagten und spielen für eine mögliche Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB von vorneherein keine Rolle. Unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers und der Ausführungen im außergerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 28.09.2012 (Anlage K 4) gab es möglicherweise eine „Verhandlung“ Ende 2010/Anfang 2011. Das Fahrzeug des Klägers wurde von der Beklagten am 15.12.2010 abgeholt, und es wurden sodann Arbeiten im Januar 2011 durchgeführt (vgl. die Anlage B 3, I 169). Eine „Verhandlung“ erstreckte sich daher höchstens auf die Zeit bis Ende Januar 2011, also auf insgesamt sechs Wochen. Soweit sich das Fahrzeug des Klägers im Winter 2010/2011 für einen längeren Zeitraum bei der Beklagten aufhielt, hat dies nichts mit einer „Verhandlung“ zu tun, da der Pkw Ferrari bei der Beklagten überwintern sollte (vgl. die Angaben des Klägers I 113). Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers kann noch eine mögliche weitere Hemmung im Zusammenhang mit der Fahrzeugprüfung am 17.02.2011 in Betracht kommen (vgl. die vorgelegte E-Mail des Zeugen S., I 199). Weitere Nachbesserungsversuche der Beklagten, die als „Verhandlung“ gedeutet werden könnten, sind nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Die (möglichen) Verhandlungen konnten daher einen Eintritt der Verjährung vor dem 21.08.2012 in keinem Fall verhindern.

4. Außerhalb der Regelungen in § 212 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 203 Satz 1 BGB (Neubeginn der Verjährung bei Anerkenntnis und Hemmung bei Verhandlung) spielen Nachbesserungsversuche der Beklagten für die Frage der Verjährung keine Rolle. Es gibt im Gesetz keine Regelung, dass Nachbesserungsversuche – unabhängig von den allgemeinen Regelungen im Verjährungsrecht gemäß §§ 203, 212 BGB – Einfluss auf die Verjährung haben können. Es gibt auch kein zwingendes Bedürfnis für einen Schutz des Käufers, der über die Regelungen in §§ 203, 212 BGB hinausgehen würde. Es ist insoweit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu folgen, wonach Nachbesserungsversuche des Verkäufers (ohne die Voraussetzungen gemäß § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB oder § 203 Satz 1 BGB) keinen Einfluss auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen haben (vgl. BGH, NJW 1999, 2961; BGH, NJW 2006, 47, 48; BGH, NJW 2012, 3229; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 – 5 U 5/13 -, zitiert nach Juris; OLG Celle, NJW 2006, 2643; Auktor, NJW 2003, 120; Grothe in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage 2015, § 212 BGB Rn. 16; anders AG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2008 – 32 C 1639/07 -, zitiert nach Juris; unklar Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 438 BGB Rn. 16 a)).

5. Der Senat weicht nicht von der vom Kläger zitierten Entscheidung des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe ab (NJW 2009, 1150). Soweit der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dieser Entscheidung ein „Anerkenntnis“ prüft, geht es nicht um ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB, sondern allein um die Frage der Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins eines Mangels bei Übergabe des Kaufgegenstands. Die Frage, ob die vom Kläger gerügten Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs im März 2010 vorhanden waren, ist vorliegend wegen des Verjährungseintritts jedoch ohne Bedeutung.

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