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Gewährleistung beim Kaufvertrag über einen Kraftfahrzeuganhänger

OLG München, Az.: 3 U 4742/13, Urteil vom 28.05.2014

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 13.11.2013, Az: 6 O 3487/11, aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.569,– EURO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des Anhängers H. HN …121, Fahrzeugidentifikationsnr. WHDC …516 zuzüglich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 EURO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.06.2011 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer II. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

IV. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/12, die Beklagte 11/12. Der Kläger hat 1/12 der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen; im übrigen trägt der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge und der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Traunstein vom 13.11.2013 (Bl. 199/202 d. A.) Bezug genommen.

Das Erstgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Nebenkosten Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bezüglich Rücknahme der Kaufsache gerichtete Klage abgewiesen.

Gewährleistung beim Kaufvertrag über einen Kraftfahrzeuganhänger
Symbolfoto: Von Mikbiz /Shutterstock.com

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht Traunstein habe rechtsfehlerhaft angebotene Beweismittel nicht eingeholt bzw. sei Beweisangeboten nicht nachgegangen. Es habe zudem wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger habe eine Ergänzung des vom Erstgericht am 15.11.2011 erlassenen Beweisbeschlusses beantragt, so mit Schriftsatz vom 07.03.2012; dem sei das Gericht nicht nachgekommen. Der weitere am 25.07.2012 erlassene Beweisbeschluss habe wegen der Weigerung der Streithelferin der Beklagten, vorhandene Konstruktionsunterlagen für den Anhänger herauszugeben, nicht ausgeführt werden können, weshalb der Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2012 beantragt habe, das Gericht solle dem Sachverständigen die Weisung erteilen, das Gutachten ohne die Vorlage der Konstruktionsunterlagen zu fertigen. Den Sachvortrag, dass der streitgegenständliche Anhänger derart mangelhaft sei, dass dies durch den Sachverständigen im Praxistest unzweifelhaft festgestellt werden könne, und den gestellten Antrag habe das Landgericht Traunstein ebenfalls ignoriert bzw. übergangen. Wegen der offensichtlichen bzw. ohne die Kenntnis etwaiger vorhandener Konstruktionsunterlagen zweifelsfrei feststellbaren Mängel sei zudem mit Schriftsatz vom 25.10.2012 die Einholung eines Sachverständigengutachtens und auch die Einvernahme des Dipl.-Ing. Ralf K., zu laden über die DEKRA Automobil GmbH, als sachverständigen Zeugen, beantragt worden. Diesen Beweisangeboten sei das Landgericht Traunstein in rechtsfehlerhafter Weise nicht nachgegangen, sondern habe eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen, obwohl im Schriftsatz vom 30.11.2012 ebenfalls unter Beantragung und Angabe weiterer Beweisangebote – nochmals – vorgetragen worden sei, dass die Konstruktionsunterlagen zur Feststellung der Mangelhaftigkeit des hier streitgegenständlichen Anhängers nicht benötigt würden.

In der Bedienungsanleitung sei auf eine Punktbelastung hingewiesen worden, spezielle Nutzungseinschränkungen des Anhängers seien dem Kläger von der Beklagten nicht genannt worden, auch seien keine Einschränkungen oder Beschreibungen am Fahrzeug vorhanden. Der Kläger habe zudem die Einvernahme eines Sachverständigen für Ladungssicherung beantragt.

Durch seine Beweislastentscheidung trotz entsprechender rechtzeitiger Beweisangebote habe das Landgericht Traunstein gegen den Grundsatz der Erschöpfung der Beweismittel verstoßen. Auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung vom 17.01.2014 (Bl. 243/257 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte unter Abänderung des am 13.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az.: 6 O 3487/11, zu verurteilen, an den Kläger 6.069,– € nebst 8 %-Punkten Zinsen hieraus über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.06.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des Anhängers H. HN …121, Fahrzeugidentifikationsnummer: WHDC …516 nebst pauschaler Vertragsabschlusskosten in Höhe von 50,– € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 507,50 nebst 8 %-Punkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.06.2011 zu bezahlen,

II. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter I. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil. Die Beklagte weist darauf hin, dass sich die Mängelbehauptung des Klägers – der Anhänger sei für die Durchführung von Transporten in dem bezeichneten Nutzlastbereich nicht geeignet und lasse sich zum Transport von Gartenbaugeräten, Rüttelplatten, Minibaggern mit einem Gewicht bis 1.000 kg und Kommunaltraktoren nicht verkehrssicher verwenden – wobei die Nutzlast des Anhängers aber 2.200 kg betragen sollte -, nicht in vertraglichen Vereinbarungen, d.h. der Bestellung und Auftragsbestätigung, niederschlage. Die Behauptung derartiger Mängel sei ohne Belang, da die Leistung nicht geschuldet sei. Letztendlich verlange die Klagepartei eine Punktbelastung, die weder vertraglich vereinbart wurde noch zu leisten sei. Der Vertrag sei durch die Beklagte somit erfüllt. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 11.04.2014 (Bl. 264/266 d. A.) Bezug genommen.

Die Streithelferin verteidigt in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2014 (Bl. 267/270 d. A.) das Ersturteil mit dem Hinweis, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wie vom Kläger behauptet, nicht bewiesen, zudem aber auch ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben sei. Dem Kläger sei genau der Anhänger geliefert worden, welchen er bestellt habe. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 14.04.2014 verwiesen.

Der Senat hat am 28.05.2014 mündlich verhandelt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.

II.

Auf die Berufung des Klägers war das Ersturteil des Landgerichts Traunstein vom 13.11.2013 aufzuheben und der Klage mit der entsprechenden Kostenfolge unter Anrechnung eines Betrages für erfolgte Nutzung überwiegend stattzugeben. Bereits aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts konnte der Kläger gemäß §§ 437Nr. 2, 440,323 Abs. 1,346 Satz 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern, wovon die gezogenen Nutzungen, die der Senat mit einem Wert von 500,– € bemaß, in Abzug zu bringen waren. Ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB lag vor: Es fehlte nämlich eine Eigenschaft, die der Kläger als Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten konnte. Diese Kennzeichnung findet sich in der vom Kläger als Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 07.03.2012 (Bl. 89/91 d. A.) auszugsweise vorgelegten Bedienungsanleitung. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Äußerung des Herstellers über bestimmte Eigenschaften des Produkts, die die Soll-Beschaffenheit der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung um solche Eigenschaften erweitert, die an sich nicht zu einer derartigen Beschaffenheit gehören (vgl. Urteil des OLG München vom 15.09.2004, 18 U 2176/04, NJW-RR 2005, 494: hier war in einem VW-Verkaufsprospekt angegeben, das Fahrzeug VW Polo „Highline“ sei mit Superbenzin, bleifrei oder Normalbenzin, bleifrei, mindestens 91 ROZ zu betreiben, während bei dem an die Klagepartei gelieferten Fahrzeug dieses Typs Super Plus, 98 ROZ oder Superbenzin, 95 ROZ, verwendet werden musste). Nicht anders ist die Äußerung in der „Bedienungsanleitung Tandem“ zu verstehen: „Die Bodenplatte besteht aus mehrfach verleimten Holz. Dadurch ist der Boden auch für Punktbelastung geeignet.“ Soweit hier der Begriff „Punktbelastung“ angesprochen ist, kann dessen Auslegung nur vom objektiven Verständnishorizont des Verbrauchers aus erfolgen, d.h. Belastung nur eines nicht quantifizierbaren, aber im Verhältnis zur Gesamtfläche deutlich geringeren Teils der zur Verfügung stehenden Ladefläche.

Insoweit ist zu sehen, dass die Streithelferin Anhänger wie den streitgegenständlichen mit einer Ladefläche von 4,1 x 2,1 m auf den Markt gebracht hat, woraus resultiert, dass nicht selten nicht aufteilbares Ladegut auf einem bestimmten Teil der Ladefläche, nach den Sicherheitshinweisen, mittig, aufgeladen, mit Spanngurten gesichert und so dann transportiert werden muss. Somit verbietet sich die Relativierung einer derart generellen Aussage zur „Punktbelastung“, etwa daringehend, dass der Verbraucher, ausgehend von dem zulässigen Ladegewicht und der Ladefläche, gehalten wäre, komplizierte Berechnungen anzustellen, wie hoch eine Punktbelastung pro Quadratmeter Ladefläche rechnerisch sein dürfte. Dies kann nicht Sinn einer derart positiven Aussage über die Verwendbarkeit eines vom Hersteller für mannigfache Transporte einsetzbaren, als „Überlader“ bezeichneten Anhängers sein. Ein täglicher professioneller Einsatz wäre schlechthin nicht denkbar, müsste man vor der Beladung mit einzelnen die Ladefläche nicht ausfüllenden Gegenständen erst umständliche Berechnungen anstellen, ob, zumal unter Einsatz des Spanngurtes (mit zusätzlicher auf einen Teil der Ladefläche entfallender und für einen Laien schlechthin nicht kalkulierbarer Krafteinwirkung), diese „Punktbelastung“ für den Anhänger noch zuträglich wäre.

Abgesehen von dem bereits insoweit einen Sachmangel begründenden Umstand der vorgenannten öffentlichen Äußerung des Herstellers ist hier darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeiter der Beklagten sich durchaus dessen bewusst waren, dass der Kläger Garten- und Forstgeräte transportierte (vgl. verbindliche Bestellung vom 28.05.2010, Anlage NI 1 zum Schriftsatz der Streithelferin vom 02.12.2011, Bl. 50/52 d. A.). Auch eine Beladung mit einem kleineren Kommunaltraktor von einem Gewicht bis ca. 950 kg und einer Standfläche von ca. 0,80 x 1,5 m bedingt bereits, durch die Spanngurte verstärkt, eine hohe Belastung nur eines Teils (13,9%) der Ladefläche. Nachdem der Sachverständige T. festgestellt hat, dass der streitgegenständliche Anhänger für die Art der vom Kläger durchgeführten Beladung mit einer 1620 kg schweren, mittig anzubringenden Palette nicht geeignet ist, sich bereits ohne zusätzliche Zurrkräfte, die er mit 900 kg veranschlagte, der Boden durchbiegt und der Anhänger in seiner Festigkeit überlastet ist, mag der Anhänger auch bei Beladung mit einem kleineren Kommunaltraktor durchaus in einen problematischen Bereich gelangen.

Zutreffend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die insoweit mögliche punktuelle Belastung nicht näher beschrieben sei. Seine Beurteilung, dass der Anhänger für sich gesehen nicht mangelhaft sei, da es darauf ankomme, was man mit diesem anstelle, berücksichtigt allerdings nicht die öffentliche Äußerung des Herstellers, dass Punktbelastung möglich sei. Der Senat muss nach alledem – ohne dass noch auf die nur durch zusätzliche Beweiserhebung aufzuklärenden Grenzen der Belastbarkeit des Anhängers mit Kommunaltraktoren knapp unter 1.000 kg abgestellt werden müßte – von einem Sachmangel ausgehen, der dem Kläger hier zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags und Rückforderung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache berechtigte.

Die Klage war insoweit abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen, als der Kläger die Nutzungsentschädigung, die der Senat mit 500,– € bemessen hat, sich in Abzug bringen lassen muss, zudem die weiter geltend gemachten klägerischen Aufwendungen „bei Vertragsabschluss“ in Höhe von 50,– € nicht weiter spezifiziert sind.

Die außergerichtlichen Kosten wurden vom Senat nur in der Höhe des letztlich zuerkannten Hauptsachebetrags gewährt.

Die Zinsansprüche waren nur in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins zu berücksichtigen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97,101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, entsprechend der durchgeführten und vom Senat auch berücksichtigten Begutachtung.

 

 

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