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Gewährleistung und Sachmängelhaftung beim Autokauf

Haben Sie Fragen zur Gewährleistung und Sachmängelhaftung beim Kauf eines Autos? Dann sind Sie hier genau richtig! In diesem Artikel erfahren Sie alles über die Gewährleistung und Sachmängelhaftung beim Autokauf, damit Sie bei Ihrem nächsten Autokauf auf der sicheren Seite sind.

Gewährleistungsfragen: Was ist beim Fahrzeugkauf zu beachten?

Wer ein Fahrzeug erwirbt, realisiert dieses Vorhaben stets mit dem Wunsch, dass es sich bei dem Auto um ein möglichst mangelfreies Fahrzeug handelt. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn das Auto über Mängel verfügt. Es stellt sich dann jedoch die Frage, wie es mit der Gewährleistung sowie auch Sachmängelhaftung im Zusammenhang mit dem Autokauf aussieht.

Diese Frage lässt sich nicht so einfach verpauschalisiert beantworten, da die Antwort auf diese Frage sehr stark davon abhängig gemacht werden muss, ob das entsprechende Fahrzeug von einer Privatperson oder von einem Händler erworben wurde. Insbesondere im Zusammenhang mit Gebrauchtwagen ist die Frage der Gewährleistung sowie auch der Sachmängelhaftung angebracht.

Das Gebrauchtfahrzeug wurde bei einem Händler erworben

Neuwagen und Gebrauchtwagenkauf Gewährleistung und Sachmängelhaftung
Gemäß § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht eine Gewährleistung für die beim Autokauf übertragenen Rechte und Pflichten. Der Verkäufer haftet dem Käufer für jegliche Sachmängel, die im Zusammenhang mit der Übergabe des Fahrzeugs stehen. (Symbolfoto: Fahroni/Shutterstock.com)

Jedem Autokauf geht im Grunde genommen ein Kaufvertrag zuvor, welcher die gesetzlich vorgeschriebene Sachmängelhaftungszeit für einen zweijährigen Zeitraum beinhaltet. Sollte eine Privatperson bei einem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug erwerben, so ist der Händler jedoch zu einer Verkürzung dieser Sachmängelhaftungszeit auf den Zeitraum von einem Jahr berechtigt. Hierbei ist es jedoch enorm wichtig zu wissen, dass der Händler lediglich zu einer Verkürzung dieses Haftungszeitraumes berechtigt ist. Es ist einem Händler nicht gestattet, die Sachmängelhaftung in dem Kaufvertrag gänzlich auszuschließen. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, wer denn eigentlich gesetzlich als Unternehmer bzw. Händler gilt.

Als Händler gelten nicht nur die Fahrzeughändler oder die Unternehmer. Im Zusammenhang mit dem Autokauf kann auch diejenige Verkäuferperson, welche das Fahrzeug im Rahmen der selbstständigen oder der gewerblichen Tätigkeit verkauft, als Händler gelten. Ein anschauliches Beispiel hierfür wäre ein Handwerker mit selbstständiger Tätigkeit oder auch ein Arzt respektive ein Architekt oder ein Rechtsanwalt, welche ihr eigenes Gebrauchtfahrzeug veräußern.

Wie wird der Sachmangel als solcher definiert?

Im Kontext der Sachmängelhaftung darf nicht verschwiegen werden, dass nicht automatisch jeder Mangel an dem betreffenden Fahrzeug auch tatsächlich unter den Bereich der gesetzlichen Haftung fällt. So muss der Händler beispielsweise nicht für Gebrauchsspuren im normalen Ausmaß haften. Derartige Gebrauchsspuren müssen von dem Käufer schlicht und ergreifend bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens hingenommen werden.

Mit dem 01. Januar 2022 ist es für einen Händler im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufgeschäfts jedoch zu der Pflicht geworden, den an dem Kauf interessierten Privatkunden ausdrücklich auf Gebrauchsspuren hinzuweisen. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch ausdrücklich nur auf die sogenannten unüblichen Gebrauchsspuren. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Händler die Haftung zu übernehmen.

Wer trägt die Beweislast für den Mangel?

Eine wichtige Voraussetzung für die Sachmängelhaftung ist der Zeitpunkt, an dem der Mangel aufgetreten ist. Dieser Mangel muss zwingend bereits vor der Fahrzeugübergabe vorhanden gewesen sein, damit die Sachmängelhaftung greift. Sollte ein Privatkäufer das Fahrzeug bei einem Händler erworben haben, so handelt es sich aus rechtlicher Sicht um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Hier gilt das rechtliche Prinzip der Beweiserleichterung. Dieses Prinzip besagt, dass ein Mangel, der innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten auftritt, von einem bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorhandenen Mangel ausgegangen wird. Als Fixzeitpunkt für diese Frist gilt der Fahrzeugkauf. In derartigen Fällen trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war. Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich die Beweislast jedoch um, sodass der Käufer die Beweislast trägt. Sollte der Kaufvertrag nach dem 01. Januar 2022 abgeschlossen worden sein, so beträgt der Zeitraum für die Beweiserleichterung ein Jahr beginnend mit der Fahrzeugübergabe.

Welche Ansprüche hat der Käufer

Wenn die Sachmängelhaftung des Verkäufers unstrittig ist, hat der Käufer im Rahmen seines Anspruchs grundsätzlich mehrere Möglichkeiten. Der Käufer kann wählen, ob eine Nachbesserung des Verkäufers als Mängelbeseitigung erfolgen oder ob der Verkäufer eine Ersatzlieferung respektive die Lieferung von einem Fahrzeug ohne Mängel durchführen soll. In der gängigen Praxis ist jedoch im Zusammenhang mit einem Gebrauchtfahrzeugkauf die Nachbesserung die einzige Möglichkeit, da dem Verkäufer die Lieferung eines Fahrzeugs ohne Mängel schlicht und ergreifend unmöglich ist.

Der Verkäufer muss die Möglichkeit erhalten, die Nachbesserung vorzunehmen

Ein Käufer, der im Zuge seines Anspruchs von dem Verkäufer die Nachbesserung verlangt, muss dem Verkäufer die Möglichkeit zur Erfüllung der Forderung geben. Dies bedeutet, dass der Käufer nicht einfach mit dem mangelbehafteten Fahrzeug auf Kosten des Verkäufers in eine Werkstatt fahren darf. Vielmehr muss der Verkäufer die Nachbesserung entweder selbst durchführen oder sie in einer Werkstatt beauftragen. Jeder Verkäufer hat gesetzlich die Berechtigung dazu, je Mangel zwei Versuche zur Nachbesserung zu unternehmen. Wurde der Kaufvertrag mit dem 01. Januar 2022 oder danach abgeschlossen, so ist die Anzahl der Nachbesserungsversuche nicht genau festgelegt. Es muss vielmehr auf der Basis einer Einzelfallprüfung individuell geschaut werden.

Was ist bei einer arglistigen Täuschung?

Sollte eine sogenannte arglistige Täuschung seitens des Verkäufers vorliegen, so muss der Kunde nicht zwingend die Nacherfüllung hinnehmen. In derartigen Fällen gibt es ein gesetzlich verankertes Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag respektive die Kaufpreisminderung. Die arglistige Täuschung ist in der gängigen Praxis jedoch sehr schwer nachweisbar.

Die Kosten, welche der Verkäufer im Zuge der Nachbesserung zu tragen hat, im Überblick

  • sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nachbesserung (auch die Abschleppkosten etc.)
  • die Kosten für die Materialien, welche für die Reparatur erforderlich sind
  • die Kosten für die Fahrt zur Werkstatt.

Der Verkäufer muss ausdrücklich keine Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallkosten respektive Verdienstausfall des Käufers tragen.

Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung

Sollte der Verkäufer deutlich machen, dass er die Nacherfüllung verweigert, so kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten oder alternativ dazu den Kaufpreis mindern. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer die Verweigerungshaltung endgültig und eindeutig zum Ausdruck bringt. Die Minderung ist dabei, im Gegensatz zu dem Rücktritt von dem Kaufvertrag, auch bei Mängeln sogenannter unerheblicher Natur möglich. Im Kontext der Höhe der möglichen Minderung des Kaufpreises ist zunächst ein Schätzer erforderlich, welche die mögliche Höhe der Minderung ermittelt.

Das Kaufgeschäft wurde zwischen Privatpersonen durchgeführt

Bei einem rein privaten Kaufgeschäft gestaltet sich der Sachverhalt ein wenig anders. Der Privatverkäufer ist dazu berechtigt, mittels entsprechender Klauseln die Sachmängelhaftung auszuschließen. In der gängigen Praxis ist dies sogar üblich und bringt die Folge mit sich, dass der Verkäufer dem Grundsatz nach nicht für Fahrzeugmängel haftet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Privatverkäufer überhaupt keine Haftung trotz des Sachmangelhaftungsausschlusses übernimmt. Die Haftung für Garantiezusagen oder auch für Mängel, welche arglistig verschwiegen wurden, bleibt trotz des Sachmangelhaftungsausschlusses weiterhin bestehen. Sollte der Privatverkäufer mit dem Kaufvertrag die Garantie für eine ganz bestimmte Fahrzeugeigenschaft übernommen haben, so übernimmt der Verkäufer auch die Haftung für diese vertragliche Zusage.

In der gängigen Praxis ist es nicht selten sehr schwierig, die Unterscheidung im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Garantiezusagen oder auch lediglich allgemein gefasster Aussagen zu treffen. So ist etwa die Aussage, dass das Fahrzeug 100-prozentig „in Ordnung“ ist, eine sehr unverbindliche und daher allgemeine Aussage – aber eben keine Garantiezusage. Es kommt stets auf die Einzelfallprüfung in derartigen Fällen an.

Ebenso wie der Händler auch haftet der Privatverkäufer für das Vorliegen der Arglist. Eine derartige Arglist ist gegeben, wenn ein Verkäufer die Kenntnis von einem Mangel hat, respektive mit diesem Mangel rechnet und dem Käufer von dieser Kenntnis nichts sagt. Problematisch ist allerdings die Beweislast, welche bei dem Käufer liegt. Ein Privatverkäufer hat jedoch die gesetzliche Verpflichtung, einen Käufer auf die entsprechenden bekannten Mängel hinzuweisen. Dieser Verpflichtung muss der Privatverkäufer, ebenso wie der Händler auch, ohne die ausdrückliche Nachfrage des Käufers nachkommen. Ein verständliches Beispiel hierfür ist der klassische Unfallschaden an dem Fahrzeug. Hat das Fahrzeug einen Unfall gehabt und dadurch kam es zu einem Schaden, so muss der Verkäufer den Käufer auf diesen Umstand hinweisen.

Haben Sie Probleme mit einem Autokauf? Gerne beraten wir Sie zu Fragen der Gewährleistung und zur Sachmängelhaftung. Unser Experte im Hinblick auf das Autorecht hilft Ihnen gerne weiter. Sie können uns jederzeit kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Anfrage auf Ersteinschätzung.

 

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