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Autokaufvertrag – Gewährleistungsausschluss – Rücktritt vom Vertrag

OLG Saarbrücken

Az: 8 U 204/05-58

Urteil vom 23.03.2006


In dem Rechtsstreit wegen Rücktritts vom Kaufvertrag hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 15 O 89/04 – dahin teilweise abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte – hinsichtlich der Kosten – durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, diese leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,- EUR.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Autokaufes.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten gemäß mündlichem Kaufvertrag vom 14.5.2003 den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen, Typ Jaguar XJR, zu einem streitigen Kaufpreis; ausweislich der Rechnung vom gleichen Tag (Blatt 5) erfolgte der Verkauf „unter Ausschluß einer Gewährleistung“.

Zugleich erwarb der Zeuge T. – Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten – von dem Zeugen B. – Ehemann der Klägerin – gemäß schriftlichem Kaufvertrag vom 14.5.2003 (Blatt 51) den PKW, Typ Mercedes 220 CDi. Ausweislich der Urkunden beliefen sich die Kaufpreise fürr den Jaguar bzw. den Mercedes auf 21.000,- EUR bzw. 15.000,- EUR, gemäß der klägerischen Darstellung hingegen auf 27.000,- EUR bzw. 21.000,- EUR. Unstreitig wurde jedenfalls ein Differenzbetrag von 6.000,- EUR an die Beklagte gezahlt.

Nachdem an dem erworbenen Jaguar in der Folge Schäden am Kühlsystem, der Wasserpumpe sowie am Lenkgetriebe auftraten, hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 13.8.2003 (Blatt 26 ff.) – auch im Hinblick auf einen nicht ordnungsgemäß beseitigten Frontschaden sowie einen behaupteten Zylinderkopfschaden – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und mit Antrag vom 29.8.2003 ausserdem ein Selbständiges Beweisverfahren in die Wege geleitet (vgl. die Beiakten 15 OH 18/03 des Landgerichts Saarbrücken). Zudem hat sie Strafanzeige gegen den Zeugen T. wegen Betruges erstattet, welches Verfahren letztendlich mit einem Freispruch mangels Tatnachweises endete (vgl. Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 5.1.2006; Blatt 225/226).

Im Hinblick auf das Ergebnis des Beweissicherungsgutachtens vom 13.11.2003 (Blatt 16 ff. der Beiakten) und die erfolglose Aufforderung gemäß Anwaltsschreiben vom 11.12.2003 (Blatt 29) – an der Rückabwicklung mitzuwirken -hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage Rückzahlung des behaupteten Kaufpreises von 27.000,- EUR sowie Erstattung hinsichtlich des PKW Jaguar vorgenommener Verwendungen in Höhe 3.862,87 EUR (vgl. im Einzelnen Seite 3 unten der Klageschrift, Blatt 3, i.V.m. den Rechnungen, Blatt 30 ff.) – Zug um Zug gegen Rückübereignung des Jaguar – begehrt, wobei der Streit der Parteien im Wesentlichen um das Vorhandensein von Mängeln bei Übergabe, den Umfang der Aufklärung hinsichtlich des Frontschadens bei Vertragsabschluß, das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes sowie die Höhe des Kaufpreises ging.

Das Landgericht hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung (Blatt 139-150) nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Umfang von 20.611,25 EUR – nebst Zinsen – gemäß der beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung stattgegeben. Im Ergebnis hat es die Beklagte nach wirksamem Rücktritt vom mündlichen Kaufvertrag zur Rückabwicklung für verpflichtet erachtet, weil der PKW Jaguar bei Übergabe nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, nämlich eine Unfallfreiheit über den angegebenen Umfang hinaus gehabt und damit an einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB gelitten habe, wobei der vereinbarte Gewährleistungsausschluß wegen arglistiger Bagatellisierung des unstreitigen Vorschadens im Frontbereich durch den Zeugen T. nicht zum Tragen komme. Hinsichtlich dieses Frontschadens sei nach der Zeugenaussage B. nur auf einen Austausch der Stoßstange hingewiesen worden, nach der Zeugenaussage T. darüber hinaus auch auf die Erneuerung des Scheinwerfers und des Kühlergrills, in jedem Fall aber nicht auf die weiteren Schäden an Motorhaube und Kotflügel, wie sie sich aus den Reparaturrechnungen G. und Z. (Blatt 91; 100) ergäben. Gehe man angesichts der Nichterwähnung des Frontschadens in der Rechnung vom 14.5.2003 von einer Beweispflichtigkeit der Beklagten in Bezug auf die gebotene umfassende Aufklärung hinsichtlich des Frontschadens vor Vertragsschluß aus, sei angesichts gleicher Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen nur ein – völlig unzureichender – Hinweis auf den Stoßstangenschaden nachgewiesen. Aber auch bei abweichender Beweislastverteilung habe die dann beweisbelastete Klägerin zumindest nachgewiesen, dass keine vollständige Aufklärung erfolgt sei, was nach den Umständen eine arglistige Bagatellisierung des Unfallschadens darstelle. Dies gelte angesichts der Feststellungen des Sachverständigen zu den weiteren Kosten einer ordnungsgemäßen Unfallschadensbehebung um so mehr.

Bei dieser Sachlage komme es auf das Vorliegen weiterer Vorschäden bei Übergabe ebenso wenig an wie auf die Frage der Verbrauchereigenschaft der Klägerin.

Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung hat der Erstrichter einen Kaufpreis von 27.000,- EUR nicht für erwiesen erachtet, zudem einen Abzug wegen der Nutzung des Fahrzeuges durch die Klägerin – im unstreitigen Umfang von 2.120,30 EUR – gemacht. Weitere Abzüge seien hingegen nicht gerechtfertigt, da ein Unfallschaden des Jaguar während der Besitzzeit der Klägerin nicht bewiesen sei.

Die geltend gemachten Verwendungsersatzansprüche seien ebenfalls nur teilweise – wegen der reparierten Wasserpumpe, der Inspektionskosten sowie neu angeschaffter Reifen – begründet.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die nach wir vor Klageabweisung begehrt. Sie rügt fehlerhafte Beweislastverteilung und Beweiswürdigung des Erstrichters im Zusammenhang mit der Frage der ordnungsgemäßen Offenbarung des Frontschadens sowie ferner den Umstand, dass das Landgericht eine arglistige Bagatellisierung ohne ausreichenden Klägervortrag, ohne entsprechenden Hinweis sowie ohne Prüfung der subjektiven Seite der Arglist bejaht habe.

In diesem Zusammenhang trägt sie nunmehr – auch im Hinblick auf die diesbezüglichen Erwägungen des Erstrichters – vor, der Frontunfallschaden sei keineswegs wesentlich umfangreicher gewesen als vom Zeugen T. offenbart, zumal Motorhaube wie rechter Kotflügel unfallbedingt nur je eine – nachzulackierende – kleine Delle aufgewiesen hätten und die Ganzlackierung nur aus optischen Gründen – wegen Steinschlagschäden – erfolgt sei. Diese Einzelheiten habe der Zeuge T. mit Recht für nicht bedeutsam gehalten bzw. seien ihm nicht mehr erinnerlich gewesen. Zumindest fehle es deshalb an der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens.

Vorsorglich wendet sich die Beklagte auch gegen die Höhe der zuerkannten Klageforderung. Insoweit hält sie die Zuerkennung der Reifenkosten für nicht gerechtfertigt und weitere Abzüge für die fortlaufende Nutzung des Fahrzeuges durch die Klägerin sowie – in Höhe von mindestens 700,- EUR – wegen des angeblich während der klägerischen Besitzzeit entstandenen Unfallschadens hinten links für geboten.

Die Beklagte beantragt (Blatt 196, 229),

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweigen.

Die Klägerin beantragt (Blatt 213, 230),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit die Beklagte zu den weiteren Einzelheiten des Frontschadens vorträgt, rügt sie Verspätung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2006 (Blatt 229 ff.) Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht – ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH NJW 2005, 291/293; WM 2004, 1147/1151) – auf einer – objektiven – Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht jeglicher Sachmängelhaftung der Beklagten vorliegend der Umstand entgegen, dass die Parteien im Rahmen des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben (1.), dessen Wirksamkeit weder durch § 475 Abs. 1 BGB (2.) noch durch § 444 BGB (3.) berührt wird.

1.

Auszugehen ist davon, dass die Parteien individualvertraglich einen Gewähreistungsausschluss vereinbart haben. Schon in der Klageerwiderung (vgl. dort Seite 1; Blatt 40) ist dies unter Verweis auf die Rechnung vom 14.5.2003 (Blatt 5) vorgetragen, ohne dass die Klägerin dem in der Folge widersprochen hätte. Das Landgericht hat diese Darstellung demgemäß als unstreitig behandelt (vgl. Seite 3 Mitte des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung; Blatt 141). Diese tatbestandlichen Feststellungen des Erstrichters – zu denen im Übrigen in der Berufungsinstanz nicht abweichend vorgetragen ist – hat auch der Senat zugrunde zu legen, ohne dass es der Aufklärung weiterer Einzelheiten – etwa zum Zeitpunkt der Vereinbarung – bedurfte.

2.

Soweit ein solcher Gewährleistungsausschluss – wie sich aus § 475 Abs. 1 BGB ergibt – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB grundsätzlich unzulässig ist (vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1567), liegen dessen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht vor. Dass die Klägerin den PKW Jaguar als Verbraucherin – d. h. als nicht im Rahmen einer (selbständigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelnde Person (vgl. § 13 BGB) – gekauft hätte, kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erwiesen erachtet werden, was zulasten der Klägerin geht, da diese sich auf die Schutznormen der §§ 474 ff. BGB beruft (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1645). Denn über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, wobei die Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., Rn. 4 zu § 13 BGB). Gegen ein Privatgeschäft der Klägerin spricht indessen schon, dass die Käuferbezeichnung in der fraglichen Rechnung vom 14.5.2003 (Blatt 5) den Zusatz „Diät- und Ernährungsberatung“ enthält, mithin ausdrücklich auf den klägerischen Gewerbebetrieb verweist, und dies nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen B. und T. nicht versehentlich, sondern absprachegemäß geschehen ist. Hintergrund sind – so die Zeugen – vor Vertragsschluß im Einzelnen erörterte steuerliche Erwägungen gewesen, dass nämlich bei einem gewerblichen Kauf die Mehrwertsteuer ausgewiesen werde und steuerlich abgesetzt werden könne. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten den Verkauf des PKW Jaguar an die Klägerin als Inhaberin einer Diät- und Ernährungsberatung ernsthaft und übereinstimmend gewollt haben, schon um den erstrebten Steuererfolg, der hier die Gültigkeit eines gewerblichen Kaufs gerade voraussetzt, zu erreichen (vgl. BGH NJW 1993, 2609; NJW-RR 1993, 367). Der Umstand, dass sich diese steuerlichen Pläne, wie der Zeuge B. bekundet hat, nach Rücksprache mit dem Steuerberater – nach Vertragsabschluß – letztlich als undurchführbar erwiesen haben, vermag hieran nichts mehr zu ändern.

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3.

Soweit bei dem hier somit anzunehmenden Kaufvertrag außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs auch nach neuem Schuldrecht für den Bereich des Gebrauchtfahrzeugkaufs ein umfassender Ausschluss der Sachmängelhaftung weiterhin grundsätzlich zulässig ist und lediglich durch die Vorschrift des § 444 BGB beschränkt wird (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1567 ff./1571), kann der Beklagten bzw. dem für sie handelnden Zeugen T nach Auffassung des Senats im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kaufvertragsabschluss unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auch nicht nachweislich der Vorwurf gemacht werden, Mängel des PKW Jaguar arglistig verschwiegen oder – wie der Erstrichter angenommen hat – bagatellisiert zu haben. Dies geht im Ergebnis mit der Klägerin heim; denn diesen

Nachweis zu führen, war hier uneingeschränkt Sache der Klägerin. Insoweit entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Käufer – nach substantiiertem Bestreiten des Verkäufers – den Beweis zu erbringen hat, dass der Verkäufer ihn – hinsichtlich bei Vertragsabschluß vorhandener, diesem bekannter Mängel – nicht oder nicht gehörig aufgeklärt hat (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1619 m. RsprNw). Es kann vorliegend darüber hinaus auch nicht – wie vom Erstrichter alternativ angedacht – von einer ausnahmsweisen Beweispflichtigkeit des Verkäufers in dieser Hinsicht ausgegangen werden. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin hier die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde hinsichtlich ihrer Darstellung nicht zur Seite. Abgesehen davon, dass diese Vermutung nur für die eigentliche Vertragsurkunde, nicht aber für schriftliche Verkäufererklärungen im Vorfeld oder nach Vertragsabschluss – wie hier die Rechnung vom 14.5.2003 – gilt (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1620), käme sie auch nur zum Tragen, wenn die Urkunde überhaupt eine Aussage zu Unfallschäden enthielte, deren Unrichtigkeit dann der Abweichendes Behauptende darzutun hätte. Folglich betreffen auch die vom Erstrichter in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen nicht vergleichbare Fälle schriftlicher Unfallhinweise, die seitens des Verkäufers im Nachhinein als Teilinformation dargestellt wurden. Auf den vorliegenden Fall können diese Grundsätze nach Ansicht des Senats nicht übertragen werden.

Den der Klägerin hiernach in vollem Umfang obliegenden Beweis nicht gehöriger Aufklärung über der Beklagten bekannte Sachmängel und Unfallschäden des PKW Jaguar hat diese jedoch, wie der Senat meint, nicht erbracht. Dies gilt insbesondere für den in der angefochtenen Entscheidung in den Vordergrund gestellten Frontschaden vorne rechts. Denn ihre Behauptung, in diesem Zusammenhang lediglich über den Austausch der vorderen Stoßstange seitens des Zeugen T. informiert worden zu sein, vermochte die Klägerin ersichtlich nicht zu beweisen. Nach den nicht zu beanstandenden, in der Berufungsinstanz nicht erheblich in Frage gestellten Ausführungen des Erstrichters stehen sich insoweit die Aussagen der gleich glaubwürdigen Zeugen B. und T. gegenüber, ohne dass einer der beiden Zeugenaussagen der Vorzug gegeben werden könnte. Damit ist – zulasten der beweispflichtigen Klägerin – die Darstellung der Beklagten nicht widerlegt, vor Vertragsschluß darüber hinaus auch auf die unfallbedingte Erneuerung des Scheinwerfers und des Kühlergrills hingewiesen zu haben.

Dass damit zugleich feststeht, dass die Beklagte bzw. der Zeuge T. zu weiteren Einzelheiten des Schadensbildes keine Angaben gemacht haben, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Erstrichters den Vorwurf arglistiger Bagatellisierung dieses Schadens durch die Verkäuferseite nicht. Von einer solchen könnte nämlich nur ausgegangen werden, wenn wesentliche Unfallfolgen unerwähnt blieben, von denen der Verkäufer annehmen muss, dass sie für den Kaufentschluß des anderen überhaupt bedeutsam sein könnten (KG MDR 2004, 275; OLG Düsseldorf NZV 1999, 423; OLG München MDR 2001, 1407). Das kann – jedenfalls – bei Zugrundelegung des beiderseitigen Berufungsvorbringens nicht angenommen werden. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich auf – nicht offenbarte – erhebliche Unfallschäden an Motorhaube und rechtem Kotflügel abgestellt hat, hat die Beklagtenseite im Hinblick auf diese Würdigung des Erstrichters mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass Motorhaube wie rechter Kotflügel unfallbedingt nur je eine – nachzulackierende – kleine Delle aufgewiesen hätten und die Ganzlackierung nur aus optischen Gründen – wegen Steinschlagschäden – erfolgt sei. Zudem hat sie sich anlässlich der Erörterung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Angaben des anwesenden Ehegatten ihrer Geschäftsführerin zu eigen gemacht, wonach der Frontschaden beim Fahren gegen eine Abgrenzung entstanden ist und hierbei keine Teile verzogen worden sind. Wiewohl es sich hierbei um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt, hat es der Senat gleichwohl zu berücksichtigen. Denn § 531 Abs. 2 ZPO ist auf solche Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen und dann unstreitig werden, nicht – auch nicht analog – anwendbar (vgl. BGH NJW 2005, 291/292). Von einem solchen Fall ist auch hier auszugehen, nachdem die Klägerseite in der Berufungserwiderung bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jeweils nur die Verspätung des Vorbringens gerügt, die Richtigkeit dieser – durchaus plausiblen – Darstellung jedoch nicht in Abrede gestellt hat. Denn in der Verspätungsrüge selbst ist ersichtlich kein Bestreiten zu sehen. Dieses Vorbringen ist danach als unstreitig zu behandeln, unabhängig davon, ob das Bestreiten aus Rechtsgründen unterblieben ist. Bei dieser Sachlage, von der der Senat dementsprechend auszugehen hat, erscheint aber die Annahme des Landgerichts, mit dem Verschweigen der Unfallschäden an Motorhaube und rechtem Kotflügel habe die Beklagte einen „kapitalen Unfallschaden“ bagatellisiert, nicht gerechtfertigt. Denn über zwei kleine Dellen und den Umstand, dass die Motorhaube nach – aus optischen Gründen erfolgter -Ganzlackierung beim Wiedereinbau justiert worden ist, brauchte die Beklagte die Klägerin nicht zu informieren. Solche Angaben hätten weder der gebotenen Kennzeichnung des maßgeblichen Schadensumfanges noch der „Entscheidungsfindung“ des Käufers gedient. Gleiches gilt für die vom Landgericht ferner angeführten Schürfspuren, bezüglich derer im Übrigen nicht einmal feststeht, dass sie aus dem betreffenden Unfall herrühren. Ob es hinreichend plausibel ist, dass der Beklagten – wie sie ferner behauptet – diese Einzelheiten bei Vertragsabschluß auch nicht mehr erinnerlich waren, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

Da schließlich nicht dargetan ist, dass die – von dem Sachverständigen festgestellten – Mängel der Unfallreparatur der Beklagten bzw. dem Zeugen T. überhaupt bekannt waren, zumal die Reparatur in einer Fachwerkstatt ausgeführt wurde, kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine arglistige Bagatellisierung dieses Unfallschadens gesehen werden. Der Vorwurf der Arglist kann nach allem nicht mit den Angaben der Verkäuferseite zu dem Frontschaden begründet werden.

Der Senat hält darüber hinaus auch kein arglistiges Verschweigen hinsichtlich anderer Mängel für erwiesen. Soweit Mängel an Lenkung, Kühlung und Zylinderkopfdichtung sowie ein – nicht ordnungsgemäß reparierter – Unfallschaden hinten links nach Kauf des Jaguar aufgetreten bzw. von dem Sachverständigen später festgestellt worden sind, kann es nicht einmal als erwiesen erachtet werden, dass diese Sachmängel bei Vertragsabschluss bereits vorhanden und der Verkäuferseite auch bekannt gewesen sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich weder der Zeitpunkt des hinteren Unfallschadens noch der der Entstehung des aktuellen Zylinder-(kopfdichtungs-) Schadens feststellen, so dass die Bekundung des Zeugen T., der hintere Unfallschaden sei bei Verkauf noch nicht vorhanden gewesen und das Problem der Überhitzung sei nach Austausch der Kopfdichtungen behoben gewesen und während der Besitzzeit der Beklagten nicht mehr aufgetaucht, nicht widerlegt ist. Auch beschwichtigende Äußerungen der Verkäuferseite bei Verkauf – zu einer schwergängigen Lenkung sowie einer aktivierten Reparaturleuchte – sind letztlich nicht erwiesen, soweit sich hier einander widersprechende Bekundungen der Zeugen B. und T. gegenüber stehen, ohne dass einer der Zeugenaussagen der Vorzug zugeben wäre. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen W. und A. bestehen schließlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass während der Besitzzeit der Beklagten aufgetretene Probleme am PKW Jaguar nicht mit Erfolg und nachhaltig beseitigt worden wären.

Soweit der geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch nach allem schon am vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschluß scheitert, war das angefochtene Urteil im Ergebnis entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Klägerin war im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfG ZPO festzusetzen.

 

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