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Gewährleistungsprozess: Vorwurf der Beweisvereitelung

LG Kiel, Az.: 1 S 63/17

Urteil vom 08.12.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 31.01.2017, Az. 110 C 46/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Gewährleistungsprozess: Vorwurf der Beweisvereitelung
Symbolfoto: BCFC/Bigstock

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten der Reparatur des Lavagrills gemäß Rechnung der Beklagten vom 08.01.2015 zu, weil nicht feststeht, dass die der Reparatur zugrunde liegende Funktionsuntauglichkeit des Geräts auf einen Mangel des Gerätes i. S. d. § 434 BGB und nicht, wie von der Beklagten behauptet, auf ein von außen eintretendes Ereignis, nämlich eine Überspannung, zurückzuführen ist.

Die Beweislast dafür, das das Gerät bei Übergabe an ihn einen Sachmangel i. S. d. § 434 BGB aufwies, liegt beim Kläger. § 476 BGB greift nicht zu seinen Gunsten ein, weil er das Gerät in seiner Stellung als Unternehmer erworben hat.

Ein Sachmangel i. S. d. § 434 BGB liegt vor, wenn der Kaufgegenstand sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, anderenfalls die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn das Gerät entgegen den geltenden technischen Normen nicht mit einem danach vorgesehenen Schutz gegen Überspannung gesichert gewesen wäre und dieser fehlende Schutz den Defekt an den ausgewechselten Teilen verursacht hätte. Dass dies der Fall war, steht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest.

Seine Vermutung, ein Defekt durch Überspannung wäre eher auf eine nicht ausreichende Eigensicherung des Geräts zurückzuführen gewesen, konnte der Sachverständige … K… nicht belegen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S… dagegen, die dieser anhand der Überprüfung baugleicher Geräte getroffen hat, verfügten die hier relevanten Bauteile, nämlich sowohl die Elektronikplatinen als auch die Laststeller ebenso wie das komplette Lava-Grillgerät, über ein CE-Zeichen. Damit, so der Sachverständige, sei dokumentiert, dass sie den nach dem EMVG festgeschriebenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Störfestigkeit und der Störaussendung genügten. Ob die defekten und im Zuge der Reparatur ausgetauschten Platinen oder das Gerät selbst diesen Anforderungen dennoch nicht genügten, konnte der Sachverständige nicht feststellen, da die Steuerplatinen nicht mehr vorhanden waren. Eine solche Überprüfung kann auch entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers nicht durch Prüfung der baugleichen Steuerplatinen in dem zweiten gelieferten Grill vorgenommen werden, weil sie keinen zwingenden Rückschluss auf den damaligen Zustand der zerstörten Platinen zuließe. Gegen einen Defekt der Platinen in Gestalt einer nicht ausreichenden Eigensicherung, also einer nicht ausreichenden Immunität der Lavagrillgeräte gegen Störspannungen, spricht aber schon, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen das Gerät entgegen der Behauptung des Klägers anlässlich des Ortstermins funktionierte.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts findet hier auch keine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten statt, weil diese eine Beweisvereitelung vorgenommen hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer insoweit folgt, kann nur ein vorwerfbares, zu missbilligendes Verhalten den mit beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung tragen. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf. Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf gerichtet sein, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH GRUR 2016, 88).

Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hatte ein nachvollziehbares und nicht zu missbilligendes Interesse daran, die defekten Steuerplatinen an den Hersteller zu übersenden, damit dieser sie auf eine eventuelle Fehlerhaftigkeit untersuchen konnte. Ob sie aufgrund ihrer eigenen Sachkunde damit rechnen musste, dass die Platinen bei der Überprüfung im Herstellerwerk zwangsläufig zerstört würden, kann offen bleiben. Denn die Überprüfung durch das Herstellerwerk war erforderlich, damit sich die Beklagte etwaige Regressansprüche sichern konnte. Das Verhalten der Beklagten war somit nicht darauf gerichtet, das Beweismittel zu zerstören, um damit die Beweislage des Klägers in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Ein derartiges Verhalten lag aus Sicht der Beklagten auch eher fern, zumal diejenigen Personen, die die Überprüfung vorgenommen haben, als Zeugen für die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung zur Verfügung gestanden hätten.

Soweit der Kläger schließlich erstinstanzlich die Erforderlichkeit des Umfangs der Reparatur bestritten hat, ist er auch insoweit darlegungs- und beweisfällig geblieben. Aus den Ausführungen des Sachverständigen S… ergibt sich, dass jeder der beiden Lavagrills über je 2 Heizzonen und somit auch je zwei Steuerplatinen verfügte, und dass die Steuerplatinen die sog. Leistungssteller ansteuern. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass sämtliche in der Rechnung der Beklagten vom 08.01.2015 aufgeführten Teile ausgewechselt werden mussten. Warum dies nicht der Fall gewesen sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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