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Gewährleistungsrechte – Allgemeine Einführung:

Verfasser: RA Dr. Christian Kotz


Kurz nach dem Kauf einer Sache weist diese auf einmal Mängel auf. Dies ist ärgerlich, man ist als Käufer jedoch nicht ohne Rechte gegenüber dem Verkäufer. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über Ihre Rechte:

1. Wann bestehen Mängelgewährleistungsrechte: Mängelgewährleistungsrechte bestehen, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich primär nach der getroffenen Vereinbarung. Wenn die Sache den getroffenen Vereinbarungen entspricht, etwa wenn der Käufer auf einen Defekt hingewiesen wurde, aber die Sache trotzdem als vereinbarungsgemäß akzeptiert, liegt kein Mangel vor (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). In diesem Zusammenhang sind auch ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften von Bedeutung. Der Verkäufer versichert dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstands (z.B. Unfallfreiheit bei einem Fahrzeug).

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen worden, so ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. § 434 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

Beispiel: Wenn eine Bäckerei einen gebrauchten Ofen kauft, so wird das Vorhandensein von Gebrauchsspuren im Regelfall keinen Mangel darstellen, die Funktionsuntüchtigkeit hingegen schon.

Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer schon vorhanden bzw. in der Sache angelegt sein (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Gewährleistungsfrist: Beim Kauf gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Beim Kauf eines Bauwerkes bzw. von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und deren Mangelhaftigkeit verursacht hat (z.B. Baugrundstoffe) gilt eine Frist von 5 Jahren.

3. Gewährleistungsarten: Das Gesetz sieht als Gewährleistungsarten Nacherfüllung (umfasst Nachlieferung, Ersatzlieferung, Umtausch oder Reparatur), Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z.B. Finanzierungskosten, Reise- und Übernachtungskosten, etc.) vor (vgl. § 437 BGB). Ist der Mangel durch Nachlieferung oder Reparatur zu beheben, so muss grundsätzlich zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden (vgl. §§ 281, 323, 439 BGB), um Schadensersatz statt der Leistung (mangelfreie Kaufsache) fordern, mindern oder zurücktreten zu können. Ist der Mangel nicht behebbar, so muss auch keine Frist gesetzt werden, da dies aussichtslos wäre. In diesen Fällen kann wahlweise Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt werden. Wird der Käufer durch den Mangel an anderen Rechtsgütern geschädigt (z.B. mangelhaftes Ersatzteil verursacht Folgeschaden im Fahrzeugmotor), so kann er diesbezüglich ohne Nachfristsetzung Schadensersatz neben der Leistung verlangen.

4. Gewährleistungsausschluss: Die Gewährleistung kann vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden.

a. Ist der Käufer ein Verbraucher (vgl. § 13 BGB) und der Verkäufer ein Unternehmer (vgl. § 14 BGB), so liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Bei diesem können die Rechte nicht beschränkt werden, lediglich die Gewährleistungsfrist kann bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr herabgesetzt werden (vgl. § 474 ff. BGB).

b. Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, etwa wenn der Käufer ein Unternehmer ist oder der Verkäufer ein Privatmann, so können Gewährleistungsrechte komplett ausgeschlossen werden. Zeigt sich dann ein Mangel, ist kein Rückgriff auf den Verkäufer möglich, es sei denn, er hat den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (vgl. §§ 438 Abs. 3, 195 BGB). Daneben kann in diesem Fall innerhalb 1 Jahres nach Entdecken der Täuschung der Kaufvertrag angefochten werden, mit der Folge, dass dieser rückabgewickelt werden muss (vgl. §§ 123 Abs. 1, 124, 142 BGB).

c. Üblicherweise erfolgt bei Verträgen zwischen Unternehmern der Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers. Durch AGB dürfen jedoch nicht pauschal alle Rechte ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang gilt § 307 BGB, der eine unangemessene und gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des anderen Teils verbietet. Hier werden die nur Verbraucher schützenden Regelungen zur Bestimmung der Wirksamkeit herangezogen. Eine umfassende Freizeichnung für Körperschäden und grobes Verschulden ist generell unwirksam. Eine Freizeichnung von einfacher Fahrlässigkeit hingegen ist wirksam, sofern damit nicht Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) ausgeschlossen werden sollen. Jedenfalls aber sind umfassende Haftungsausschlüsse einer Individualvereinbarung zugänglich. Gegenüber Unternehmern werden im Einzelfall auch Beschränkungen auf bestimmte Arten der Gewährleistung wirksam sein. Damit die AGB Vertragsbestandteil werden ist ein deutlicher Hinweis bei oder vor Vertragsschluss notwendig, etwa auf dem Bestellformular. Im Einzelfall kann es schwierig sein zu beurteilen, ob die AGB wirksam einbezogen wurden. Individualvereinbarungen haben generell Vorrang vor den AGB.

5. Ansprechpartner für die Gewährleistungsansprüche: Sollten Sie eine mangelhafte Sache gekauft haben, so ist primärer Ansprechpartner Ihr Verkäufer, da zwischen Ihnen und dem Verkäufer eine vertragliche Beziehung besteht. Vertragliche Gewährleistungsrechte sind wesentlich weitergehend als deliktische Schadenersatzansprüche (etwa Produkthaftung, allgemeine Deliktshaftung), bei vertraglichen Ansprüchen wird unter weiteren Voraussetzungen auch für das Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen (z.B. Angestellten, Vertreter) gehaftet als dies im Deliktsrecht (= Eigentumsverletzung) der Fall ist.

Gegenüber dem Hersteller können Sie nach dem Produkthaftungsgesetz (kurz ProdHaftG) vorgehen. Dazu muss das Produkt im Moment des Inverkehrbringens einen Fehler aufgewiesen haben (vgl. §§ 1, 3 ProdHaftG). Es kann lediglich Schadensersatz wegen Schäden an anderen Sachen als der gekauften Sache verlangt werden, die Selbstbeteiligung bei Schäden an eigenen Sachen beträgt 500,00 €. Die geschädigten Sachen müssen überdies für den privaten Gebrauch bestimmt sein (vgl. § 1 Abs. 1 ProdHaftG). Ein Vorgehen nach dem ProdHaftG erweist sich damit im Regelfall als wenig erfolgversprechend. Eine Haftung des Herstellers ist auch unter Gesichtspunkten des Deliktsrechts (= Eigentumsverletzung) denkbar. Dazu muss den Hersteller jedoch ein Verschulden treffen. Für Verletzungen durch Verrichtungsgehilfen (etwa Angestellte) haftet der Hersteller nur, wenn er den Verrichtungsgehilfen nicht sorgfältig ausgesucht hat (vgl. § 831 Abs. 2 BGB). Daher ist es in der Regel sinnvoll, sich im Rahmen der vertraglichen Sonderbeziehung an den Verkäufer zu wenden und nicht an den Hersteller.

6. Fristbeginn: Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche läuft ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Tritt ein Gewährleistungsfall auf und verhandeln die Vertragsparteien hierüber, so beginnt die Frist nicht von neuem zu laufen. Die Verjährung wird jedoch in dieser Zeit gehemmt (vgl. § 203 BGB, d.h. die Frist verlängert sich um die Zeit, in der über die Gewährleistung und deren Erfüllung „verhandelt“ wird). Hierzu genügt jeder Meinungsaustausch. Wird jedoch mangelhaft nacherfüllt, also z.B. fehlerhaft repariert oder das schadhafte Gerät durch ein andere schadhaftes Gerät ersetzt, so entsteht ein neuer Gewährleistungsanspruch. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Verjährungsfrist neu beginnt.

7. Beweislast für den Mangel: Grundsätzlich ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes gilt dies jedoch nur eingeschränkt. Der Käufer muss auch hier das Vorliegen eines Mangels nachweisen. Zu seinen Gunsten vermutet § 476 BGB, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, also ein Mangel ist, der Gewährleistungsrechte begründet. Diese faktische Beweislastumkehr gilt jedoch nur innerhalb der ersten 6 Monate. Innerhalb der ersten 6 Monate wird mithin vermutet, dass ein gewährleistungsbegründender Mangel vorliegt.

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