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Gewaltschutzverfahren – tätliche Angriffe zwischen Wohnungseigentümern

AG Idstein, Az.: 32 C 10/16 (21), Beschluss vom 05.09.2016

Der Klageantrag zu 2) wird abgetrennt.

Das Amtsgericht Idstein erklärt sich wegen des Antrags Nr. 2 für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Bad Schwalbach (Familiengericht).

Gründe

Gewaltschutzverfahren - tätliche Angriffe zwischen Wohnungseigentümern
Symbolfoto: koldunovaaa/Bigstock

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und die Unterlassung von Tätlichkeiten. Für letzteren Antrag ist das Amtsgericht Idstein nicht zuständig. Beim Streit um die Unterlassung von Drohungen und körperlichen Angriffen handelt es sich um eine Gewaltschutzsache, für die das Familiengericht (hier also das AG Bad Schwalbach) nach § 111 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständig ist. Dies gilt nunmehr auch für die Fälle, in denen die Auseinandersetzung nicht zwischen Familienangehörigen oder Angehörigen eines gemeinsamen Haushaltes stattfindet (Prütting/Helms/Helms, 3. Aufl. 2014, § 210 Rn. 1). Der Rechtsstreit war daher, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt wurde, analog § 17a Abs. 2 GVG (vgl. Prütting/Helms/Helms, 3. Aufl. 2013, § 111 Rn. 50) an das AG Bad Schwalbach als zuständiges Familiengericht zu verweisen.

Es ergibt sich auch nicht aus § 43 Nr. 1 WEG eine Spezialzuständigkeit des AG Idstein, Abteilung für Wohnungseigentumssachen. Zwar ist § 43 Nr. 1 WEG ähnlich weit gefasst wie § 111 Nr. 6 FamFG. Nach der Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Familiensachen zu Wohnungseigentumssachen ist für die Abgrenzung die Sachnähe des Familiengerichtes zum Verfahrensgegenstand maßgeblich. Für eine Zuständigkeit nach § 43 WEG nicht ausreichend ist es, dass sich die Kontrahenten auch als Wohnungseigentümer gegenüberstehen. Hinzutreten muss der Umstand, dass das Verfahren spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechtes verlangt (BGH, Beschluss v. 16.9.2015 – XII ZB 340/14; ZMR 2016, 82=MDR 2015, 1382). Dies ist bei der Klage auf Unterlassung körperlicher Gewalt nicht der Fall. Es wird weder um sachenrechtliche, noch korporative noch schuldrechtliche Aspekte gestritten, die besondere Sachnähe zum Wohnungseigentumsrecht aufweisen. Die Entscheidung über die Unterlassung körperlicher Übergriffe zwischen Wohnungseigentümern wirft keine anderen Probleme auf als etwa bei Mietern einer Liegenschaft. Spezieller wohnungseigentumsrechtlicher Kompetenzen bedarf es dabei nicht.

Die Verweisung des LG Wiesbaden vom 23.5.2016 steht der Verweisung analog § 17a Abs. 2 GVG nicht entgegen. Denn diese betrifft nur die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes aufgrund des Streitwertes, die von vorliegender Entscheidung nicht berührt wird. Zur Zuständigkeit des Familiengerichtes bzw. der Abteilung für Wohnungseigentumssachen äußert sich die Verweisung des LG Wiesbaden mit keinem Wort. Daher bindet die Verweisung nur wegen sachlicher Unzuständigkeit das AG Idstein nicht, so dass eine Weiterverweisung analog § 17a Abs. 2 GVG möglich bleibt (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016 § 281 Rn. 16a).

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