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Gewerbemietvertrag: Klausel zur Verlängerung der Verjährungsfrist unwirksam – LG Kiel lehnt Klage ab

Eine ungewöhnlich lange Verjährungsfrist für Mieterschäden nach Auszug hat das Landgericht Kiel auf den Prüfstand gestellt. Hier forderte eine Vermieterin von ihrem ehemaligen Gewerbemieter über 20.000 Euro für angebliche Schäden, die erst fast ein Jahr nach der Rückgabe der Geschäftsräume geltend gemacht wurden. Während die Vermieterin sich auf eine im Mietvertrag vereinbarte zwölfmonatige Frist berief, bestand der Mieter auf der gesetzlich geregelten kürzeren Sechs-Monats-Frist. Doch konnte eine solche Vertragsklausel die gesetzliche Verjährung tatsächlich aushebeln und den Mieter so lange in der Ungewissheit lassen?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 90/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Kiel
  • Datum: 24.01.2024
  • Aktenzeichen: 10 O 90/23
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, AGB-Recht, Verjährungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Eigentümerin und Vermieterin eines Ladenraumes, die Schadensersatz wegen angeblicher Schäden nach Mietende forderte und sich auf eine vertragliche 12-monatige Verjährungsfrist berief.
  • Beklagte: Der ehemalige Mieter des Ladenraumes, der die Einrede der Verjährung erhob und die Wirksamkeit der verlängerten Verjährungsfrist bestritt.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Vermieterin verklagte den ehemaligen Mieter auf Schadensersatz wegen behaupteter Schäden am zurückgegebenen Ladenraum. Entscheidend war die Frage, ob eine Klausel im Formularmietvertrag, die die gesetzliche sechsmonatige Verjährungsfrist für Vermieteransprüche auf zwölf Monate verlängert, wirksam ist.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist eine formularvertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache von sechs auf zwölf Monate in einem Gewerberaummietvertrag wirksam, oder verstößt sie gegen § 307 BGB?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage abgewiesen: Die Klage der Klägerin wurde vollständig abgewiesen.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Ansprüche verjährt: Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin waren nach der gesetzlichen Frist von sechs Monaten verjährt, da die Klage erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.
    • Klausel unwirksam: Die mietvertragliche Klausel, die die Verjährungsfrist auf zwölf Monate verlängerte, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
    • Kein Unterschied zur Wohnraummiete: Die Interessenlage bei der Gewerberaummiete ist bezüglich der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB dieselbe wie bei der Wohnraummiete; die gesetzliche Frist dient der Rechtssicherheit beider Parteien.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde ebenfalls abgewiesen.

Der Fall vor Gericht


Stellen Sie sich vor, Sie ziehen aus und ein halbes Jahr später kommt eine hohe Rechnung – was dann?

Jeder, der schon einmal umgezogen ist, kennt die Situation: Man übergibt die alte Wohnung oder die Geschäftsräume an den Vermieter und hofft, dass alles in Ordnung ist. Man atmet auf, wenn Wochen vergehen und keine Forderungen mehr kommen. Aber was passiert, wenn der Vermieter sich erst nach vielen Monaten meldet und plötzlich eine hohe Summe für angebliche Schäden verlangt? Darf er das? Und wie lange hat er dafür überhaupt Zeit? Ein Urteil des Landgerichts Kiel beleuchtet genau diese Frage und zeigt, wie wichtig die gesetzlichen Fristen im Mietrecht sind – selbst wenn im Vertrag etwas anderes steht.

Worum genau ging es in dem Fall vor dem Landgericht Kiel?

Frau im leeren Raum prüft Verjährungsfristen von Schadensersatzansprüchen im Gewerbemietvertrag.
Leerstehende Geschäfte mit beschädigten Böden können mehr als nur ein trauriger Anblick sein – sie sind oft ein starkes Symbol für die Komplexität von Verjährungsfristen im Mietrecht. Wie lange können Ansprüche im Schadensfall geltend gemacht werden, bevor sie verfallen? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Vermieterin hatte einem Mann Geschäftsräume für ein Ladenlokal vermietet. Wie bei den meisten Mietverhältnissen wurde ein Standardmietvertrag verwendet, ein sogenannter Formularmietvertrag. Das ist ein Vordruck, den man nicht individuell aushandelt, sondern der für viele Verträge gleich verwendet wird. In diesem Vertrag gab es eine besondere Klausel unter dem Punkt „Beendigung des Mietverhältnisses“. Dort stand sinngemäß: Wenn der Vermieter Ansprüche wegen Schäden oder Veränderungen an der Mietsache hat, verjähren diese erst nach 12 Monaten.

Nachdem der Mieter ausgezogen war und die Vermieterin die Räume am 31. Juli 2022 zurückerhalten hatte, kam es zum Streit. Die Vermieterin behauptete, der Mieter habe erhebliche Schäden am Fliesenboden hinterlassen, die so schlimm seien, dass der gesamte Boden erneuert werden müsse. Fast ein Jahr nach dem Auszug verklagte sie den ehemaligen Mieter auf Zahlung von über 21.000 Euro.

Was forderte die Vermieterin und wie verteidigte sich der Mieter?

Die Vermieterin war der Meinung, ihr Anspruch sei vollkommen berechtigt. Sie stützte sich auf zwei Pfeiler: Erstens auf die angeblichen Schäden und zweitens auf die Klausel im Mietvertrag. Ihre Logik war einfach: Der Vertrag gibt ihr 12 Monate Zeit, um Forderungen zu stellen. Da sie ihre Klage innerhalb dieser Frist eingereicht hatte, sei alles korrekt. Sie argumentierte außerdem, dass bei der Vermietung von Geschäftsräumen andere, lockerere Regeln gelten könnten als bei Wohnungen.

Der Mieter sah das komplett anders und forderte, die Klage abzuweisen. Sein Hauptargument war die sogenannte Einrede der Verjährung. Das ist ein juristischer Begriff, der im Grunde bedeutet: „Selbst wenn der Anspruch einmal bestanden haben sollte, ist er jetzt zu alt. Ich habe das Recht, die Zahlung zu verweigern.“ Er erklärte, dass das Gesetz für solche Fälle eine klare Frist von nur sechs Monaten vorsieht. Diese Frist war bereits abgelaufen, als die Vermieterin ihre Klage einreichte. Die Klausel im Vertrag, die die Frist auf 12 Monate verlängert, hielt er für unwirksam. Zusätzlich bestritt er, die Schäden überhaupt verursacht zu haben, und legte Fotos vor, die den Zustand der Fliesen bereits vor seinem Einzug zeigen sollten.

Warum hat das Gericht die Klage der Vermieterin abgewiesen?

Das Gericht gab dem Mieter recht und wies die Klage vollständig ab. Die Richter mussten dabei gar nicht klären, ob die Fliesen wirklich beschädigt waren oder wer dafür verantwortlich war. Warum? Weil sie zu dem Schluss kamen, dass die Forderung der Vermieterin schlicht und einfach verjährt war.

Um das zu verstehen, muss man sich das Konzept der Verjährung genauer ansehen. Verjährung ist wie ein Haltbarkeitsdatum für rechtliche Ansprüche. Das Gesetz will verhindern, dass man unendlich lange Zeit hat, jemanden zu verklagen. Das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Wenn ein Anspruch verjährt ist, verschwindet er nicht einfach, aber der Schuldner erhält ein dauerhaftes Recht, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).

Im Mietrecht gibt es hierfür eine spezielle, kurze Frist: § 548 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest, dass Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache in sechs Monaten verjähren. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Im vorliegenden Fall war das der 31. Juli 2022. Die sechsmonatige Frist endete also am 31. Januar 2023. Die Klage der Vermieterin wurde aber erst im Juni 2023 eingereicht – also fast fünf Monate zu spät. Damit war die Sache für das Gericht klar: Die gesetzliche Frist war abgelaufen, und der Mieter hatte sich zurecht auf die Verjährung berufen.

War die Klausel zur 12-monatigen Verjährung im Mietvertrag nicht gültig?

Jetzt kommt der entscheidende Punkt des Urteils: Was ist mit der Klausel im Vertrag, die der Vermieterin doch 12 Monate Zeit gab? Das Gericht erklärte diese Klausel für unwirksam. Der Grund dafür liegt im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), umgangssprachlich oft als „das Kleingedruckte“ bezeichnet.

AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite – hier die Vermieterin – der anderen Seite bei Vertragsabschluss vorlegt. Weil der Mieter diese Bedingungen meist nicht verhandeln kann („Friss oder stirb“-Prinzip), schaut der Gesetzgeber hier ganz genau hin. Das Gesetz (§ 307 BGB) schützt den Vertragspartner davor, durch solche Klauseln „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“ zu werden.

Genau das war hier laut Gericht der Fall. Die Klausel, die die Verjährungsfrist von sechs auf zwölf Monate verdoppelt, benachteiligt den Mieter unangemessen. Sie weicht von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Was bedeutet das? Es bedeutet, dass das Gesetz sich bei der 6-Monats-Frist etwas Wichtiges gedacht hat. Es hat nicht einfach eine willkürliche Zahl genommen, sondern eine bewusste Entscheidung getroffen, die die Interessen beider Seiten fair ausgleicht. Die Vertragsklausel hebt diesen fairen Ausgleich einseitig zugunsten der Vermieterin auf.

Aber warum ist eine Verdopplung der Frist eine „unangemessene Benachteiligung“?

Das Gericht erklärte sehr anschaulich, warum die gesetzliche 6-Monats-Frist so wichtig ist und als fairer Kompromiss gilt. Die Regelung in § 548 BGB beruht auf einer Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter:

  • Das Interesse des Vermieters: Der Vermieter braucht nach der Rückgabe der Räume Zeit, um alles gründlich zu untersuchen und eventuelle Schäden festzustellen. Sechs Monate werden vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um dies sorgfältig zu tun und gegebenenfalls Handwerkerangebote einzuholen.
  • Das Interesse des Mieters: Der Mieter hat ein ebenso starkes Interesse daran, dass diese Prüfung schnell geschieht. Sobald er ausgezogen ist, hat er keinen Zugriff mehr auf die Räume. Er kann nicht mehr nachprüfen, was dort passiert, oder eigene Beweise sichern. Zeugen, wie zum Beispiel die Umzugshelfer, können sich nach langer Zeit immer schlechter an den genauen Zustand erinnern. Der Mieter braucht also Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, um mit dem alten Mietverhältnis abschließen zu können.

Die gesetzliche Regelung schafft hier eine faire Balance. Die Klausel im Mietvertrag zerstört diese Balance. Sie verdoppelt die Unsicherheit für den Mieter, ohne ihm dafür einen Ausgleich zu gewähren. Sie dient einzig und allein dem Interesse der Vermieterin, die sich mehr Zeit verschaffen will. Eine solche einseitige Verschiebung des Risikos auf den Mieter ist, so das Gericht, eine unangemessene Benachteiligung und damit unwirksam.

Spielt es keine Rolle, dass es sich um einen Gewerbemietvertrag handelte?

Die Vermieterin hatte ja argumentiert, dass bei Gewerberäumen andere, unternehmerfreundlichere Regeln gelten müssten. Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Es führte zwei überzeugende Gründe an:

Erstens ist die Vorschrift zur Verjährung (§ 548 BGB) im allgemeinen Teil des Mietrechts angesiedelt und nicht in den speziellen Paragrafen, die nur für die Wohnraummiete gelten. Das Gesetz macht hier also bewusst keinen Unterschied.

Zweitens ist die Interessenlage bei Geschäftsräumen exakt dieselbe. Auch ein Unternehmer, der Geschäftsräume gemietet hat, hat ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Klärung. Er muss seine Bücher abschließen, Rückstellungen auflösen und braucht Planungssicherheit. Ihn ein ganzes Jahr lang im Ungewissen zu lassen, ob noch Forderungen auf ihn zukommen, ist genauso unzumutbar wie für einen privaten Mieter.

Da die vertragliche Klausel zur Verlängerung der Verjährungsfrist unwirksam war, galt die gesetzliche Frist von sechs Monaten. Diese hatte die Vermieterin nicht eingehalten. Aus diesem Grund wurde ihre Klage abgewiesen, ohne dass es auf die eigentlichen Schäden noch ankam.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Landgericht Kiel verdeutlicht mit seinem Urteil, dass gesetzliche Verjährungsfristen im Mietrecht nicht durch einseitige Vertragsklauseln zu Lasten des Mieters verlängert werden dürfen.

  • Gesetzliche Verjährungsfrist hat Vorrang: Das Urteil bestätigt, dass die 6-monatige Verjährungsfrist des § 548 BGB für Vermieteransprüche wegen Verschlechterung der Mietsache zwingend gilt und durch Formularmietverträge nicht verlängert werden kann, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt.
  • Interessenausgleich ist geschützt: Daraus folgt, dass Vertragsklauseln unwirksam sind, wenn sie den vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermieter und Mieter einseitig zugunsten einer Partei verschieben.
  • Gewerbe- und Wohnraummiete sind gleichgestellt: Das Urteil zeigt, dass bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen keine Unterscheidung zwischen gewerblichen und privaten Mietverhältnissen gemacht wird, da die Interessenlage identisch ist.

Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit für Mieter und macht deutlich, dass das Gesetz einen ausgewogenen Rahmen schafft, der nicht durch vorformulierte Vertragsklauseln ausgehöhlt werden darf.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was versteht man unter dem Begriff der Verjährung im Recht, und welche Bedeutung hat er für Gläubiger und Schuldner?

Verjährung bedeutet im Recht, dass nach Ablauf einer bestimmten gesetzlichen Frist ein Schuldner das Recht erhält, eine Forderung abzulehnen, selbst wenn diese ursprünglich berechtigt war. Sie ist vergleichbar mit einem „Haltbarkeitsdatum“ für rechtliche Ansprüche.

Das Gesetz legt diese Verjährungsfristen fest, um zu verhindern, dass Ansprüche unbegrenzt lange bestehen bleiben. Für Gläubiger ist dies eine Aufforderung, ihre Forderungen innerhalb der vorgegebenen Zeiträume aktiv geltend zu machen. Tun sie dies nicht, können sie riskieren, dass der Schuldner sich auf die Verjährung beruft und die Leistung verweigert, obwohl der Anspruch ursprünglich berechtigt war.

Schuldner profitieren von der Verjährung, da sie ihnen Rechtssicherheit gibt. Sie schützt davor, nach langer Zeit noch für alte Forderungen in Anspruch genommen zu werden, die dann oft schwer nachzuprüfen sind, weil zum Beispiel Beweismittel nicht mehr vorhanden oder Zeugenaussagen ungenau sind.

Die Verjährung dient somit dem Rechtsfrieden, indem sie alte Sachverhalte abschließt und die Beweisführung erleichtert.


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Welche gesetzlichen Fristen gelten für Vermieter, um Schadensersatzansprüche nach Beendigung eines Mietverhältnisses geltend zu machen?

Vermieter haben nur eine kurze Frist von sechs Monaten, um Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nach dem Ende eines Mietverhältnisses geltend zu machen. Diese spezielle Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Vermieter die Mieträume vom Mieter zurückerhält.

Diese kurze Verjährungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 548 BGB) festgelegt. Sie dient dem Zweck, eine schnelle Klärung über mögliche Schäden an der Immobilie herbeizuführen und Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sechs Monate für den Vermieter ausreichend sind, um die Räume gründlich zu prüfen und eventuelle Schäden festzustellen.

Für den Mieter ist die kurze Frist von großer Bedeutung, da er nach dem Auszug keinen Zugriff mehr auf die Räume hat, um beispielsweise den Zustand zu überprüfen oder eigene Beweise zu sichern. Eine spätere Forderung würde die Verteidigung für den Mieter erheblich erschweren.

Lässt der Vermieter diese sechs Monate verstreichen und beruft sich der Mieter auf die Verjährung, kann der Anspruch des Vermieters nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.


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Dürfen vertragliche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gesetzliche Verjährungsfristen ändern oder verlängern?

Vertragliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen gesetzliche Verjährungsfristen in der Regel nicht zuungunsten einer Partei verlängern, wenn dies eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Solche Klauseln sind unwirksam, insbesondere wenn sie von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen.

Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung von Verjährungsfristen, wie der sechsmonatigen Frist für Vermieteransprüche nach Mietende, bewusst einen fairen Ausgleich der Interessen geschaffen. Vermieter sollen genügend Zeit zur Prüfung haben, Mieter hingegen benötigen nach Auszug schnell Rechtssicherheit.

Eine AGB-Klausel, die diese gesetzliche Frist etwa verdoppelt, verschiebt das Risiko und die Unsicherheit einseitig auf den Vertragspartner. Dies wird als unangemessene Benachteiligung angesehen, da sie die Balance der Interessen stört, die der Gesetzgeber vorgesehen hat.

Ist eine solche Klausel unwirksam, tritt automatisch die gesetzliche Verjährungsfrist an ihre Stelle. Dies schützt den Vertragspartner vor einseitig auferlegten, unfairen Vertragsbedingungen und wahrt die vom Gesetzgeber beabsichtigte Rechtssicherheit.


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Warum sind kurze gesetzliche Verjährungsfristen in bestimmten Rechtsbereichen, wie nach der Rückgabe einer Mietsache, sinnvoll und wichtig für die Parteien?

Kurze gesetzliche Verjährungsfristen, wie die Sechs-Monats-Frist nach Rückgabe einer Mietsache, sind essenziell, um die Interessen von Vermieter und Mieter fair auszugleichen und schnell Rechtssicherheit zu schaffen. Sie dienen dazu, dass beide Seiten zügig mit dem Mietverhältnis abschließen können und über lange Zeiträume schwebende Unsicherheiten vermieden werden.

Der Gesetzgeber berücksichtigt dabei das Interesse des Vermieters, ausreichend Zeit für die Prüfung der zurückgegebenen Räume zu haben, um mögliche Schäden festzustellen und gegebenenfalls Handwerkerangebote einzuholen. Sechs Monate werden hierfür als angemessener Zeitraum erachtet.

Gleichzeitig hat der Mieter ein starkes Interesse daran, nach seinem Auszug schnell Gewissheit zu erlangen. Sobald er die Räume übergeben hat, kann er den Zustand nicht mehr eigenständig überprüfen oder Beweise sichern. Auch die Erinnerung von Zeugen, etwa Umzugshelfern, lässt mit der Zeit nach. Eine schnelle Klärung ist daher für den Mieter von großer Bedeutung, um rechtliche und finanzielle Planbarkeit zu haben.

Die kurze gesetzliche Frist stellt somit einen durchdachten Kompromiss dar, der einen fairen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen beider Parteien schafft und den Rechtsfrieden fördert.


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Gelten für Gewerbemietverträge andere Verjährungsfristen und rechtliche Rahmenbedingungen als für Wohnraummietverträge?

Für Schadensersatzansprüche des Vermieters gelten die gleichen kurzen Verjährungsfristen von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache sowohl für Gewerbemietverträge als auch für Wohnraummietverträge. Diese gesetzliche Regelung schafft Rechtssicherheit für Mieter, unabhängig von der Art der gemieteten Räume.

Die spezielle Verjährungsfrist von sechs Monaten ist in § 548 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Diese Vorschrift ist bewusst im allgemeinen Teil des Mietrechts angesiedelt, nicht nur im Abschnitt für Wohnraummieten. Damit macht das Gesetz keinen Unterschied, ob es sich um private Wohnungen oder Geschäftsräume handelt.

Die Gründe für diese kurze Frist gelten auch für gewerbliche Mieter: Sie benötigen nach dem Auszug Planungssicherheit, um alte Geschäftsbeziehungen abschließen und Rückstellungen auflösen zu können. Zudem wird es mit der Zeit schwierig, Beweise zum Zustand der Räume zu sichern, da der Zugang fehlt und sich Zeugen schlechter erinnern. Die sechs Monate werden als ausreichend angesehen, damit der Vermieter Schäden prüfen kann, ohne den Mieter unnötig lange in Ungewissheit zu lassen.

Obwohl die allgemeinen Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei Verträgen zwischen Unternehmen in einzelnen Punkten anders ausgelegt werden können als bei Verträgen mit Verbrauchern, ändern diese Nuancen nichts an der Geltung fundamentaler Schutzvorschriften. Die gesetzliche Verjährungsfrist stellt einen solchen wesentlichen Interessenausgleich dar, von dem nicht einseitig zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (oft der Stärkere, z.B. Vermieter, Unternehmen) der anderen Partei für eine Vielzahl von Verträgen stellt und die meist nicht individuell ausgehandelt werden können. Sie unterliegen einer strengen gerichtlichen Inhaltskontrolle, um den Vertragspartner vor unangemessener Benachteiligung zu schützen. Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Beispiel: Eine Klausel in einem Mietvertrag, der als AGB gilt, die die gesetzliche Verjährungsfrist zu Ungunsten des Mieters verlängert, kann unwirksam sein.

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Einrede der Verjährung

Die Einrede der Verjährung ist das Recht eines Schuldners, die Erfüllung einer Forderung zu verweigern, weil der Anspruch des Gläubigers bereits verjährt ist. Sie muss aktiv vom Schuldner erhoben werden; das Gericht berücksichtigt sie nicht von sich aus. Hat der Schuldner die Einrede erfolgreich erhoben, kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Der Anspruch selbst besteht zwar formal noch, ist aber nicht mehr erzwingbar.

Beispiel: Im vorliegenden Fall berief sich der Mieter auf die Einrede der Verjährung, da die Vermieterin ihre Klage erst nach Ablauf der gesetzlichen sechsmonatigen Frist eingereicht hatte.

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Formularmietvertrag

Ein Formularmietvertrag ist ein vorformulierter, standardisierter Vertrag, der nicht individuell zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt wird, sondern als Vordruck für eine Vielzahl von Mietverhältnissen vorgesehen ist. Diese Art von Vertrag fällt unter die Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das bedeutet, dass seine Klauseln einer strengen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, um eine unangemessene Benachteiligung des Mieters zu verhindern.

Beispiel: Der im Artikeltext erwähnte Mietvertrag für die Geschäftsräume war ein Formularmietvertrag, dessen Klauseln deshalb auf ihre Wirksamkeit überprüft wurden.

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Mietverhältnis

Ein Mietverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das durch einen Mietvertrag begründet wird. Dabei überlässt der Vermieter dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses eine Sache (hier: Wohnung oder Geschäftsräume) zum Gebrauch. Das Mietverhältnis ist gekennzeichnet durch gegenseitige Rechte und Pflichten und endet in der Regel durch Kündigung oder Zeitablauf.

Beispiel: Mit der Übergabe der Räume am 31. Juli 2022 wurde das Mietverhältnis zwischen der Vermieterin und dem Mieter der Geschäftsräume beendet.

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Verjährung

Verjährung bezeichnet den Zeitpunkt, nach dessen Ablauf ein Recht oder Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, weil der Schuldner die Leistung verweigern darf. Sie dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem sie alte Sachverhalte abschließt und die Beweisführung erleichtert. Die gesetzlichen Verjährungsfristen variieren je nach Art des Anspruchs; im Mietrecht sind sie für Schäden an der Mietsache oft kurz.

Beispiel: Der Anspruch der Vermieterin auf Schadensersatz wegen der angeblichen Fliesenschäden war verjährt, weil die Klage nicht innerhalb der gesetzlichen Sechs-Monats-Frist eingereicht wurde.

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Wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung

Der wesentliche Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung bezieht sich auf die grundlegende Absicht oder das Ziel, das der Gesetzgeber mit einer bestimmten Vorschrift verfolgt. Wenn eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von diesem Grundgedanken abweicht und dabei eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt, ist die Klausel unwirksam. Dies stellt sicher, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte faire Balance der Interessen nicht durch AGB einseitig verschoben wird.

Beispiel: Die sechsmonatige Verjährungsfrist für Vermieteransprüche nach Mietende ist ein wesentlicher Grundgedanke des Mietrechts, der die Interessen von Vermieter und Mieter fair ausgleicht, indem er dem Mieter schnell Rechtssicherheit verschafft.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Spezielle Verjährungsfrist im Mietrecht (§ 548 BGB): Im deutschen Mietrecht gibt es eine besonders kurze Frist für Vermieter, um Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache geltend zu machen. Diese Frist beträgt lediglich sechs Monate. Sie beginnt, sobald der Vermieter die Mieträume zurückerhalten hat. Die Regelung dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass Mietverhältnisse über lange Zeit in der Schwebe bleiben.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies war die entscheidende Norm. Da die Vermieterin ihre Klage erst fast ein Jahr nach Rückgabe der Geschäftsräume einreichte, war die gesetzliche 6-Monats-Frist aus § 548 BGB bereits abgelaufen. Ihre Forderung war damit verjährt, und der Mieter durfte die Zahlung verweigern.

  • Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB): Allgemeine Geschäftsbedingungen (oft als „Kleingedrucktes“ bezeichnet) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner dem anderen stellt und die nicht individuell ausgehandelt werden. Das Gesetz schützt den Vertragspartner davor, durch solche AGB unangemessen benachteiligt zu werden. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht und dadurch den Vertragspartner benachteiligt.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klausel im Mietvertrag, die die Verjährungsfrist von sechs auf zwölf Monate verlängern sollte, wurde als AGB qualifiziert. Das Gericht erklärte sie für unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte und von der gesetzlichen Systematik des § 548 BGB abwich, die eine bewusste Interessenabwägung darstellt.

  • Vejährung als Rechtsprinzip (§ 214 BGB): Verjährung ist ein grundlegendes Prinzip im Recht, das bewirkt, dass ein Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Auch wenn der Anspruch an sich noch besteht, kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies dient der Schaffung von Rechtsfrieden und -sicherheit und der Vermeidung endloser Unsicherheit über alte Forderungen.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verjährung war das Hauptargument des Mieters und der Kern der Gerichtsentscheidung. Selbst wenn die Schäden tatsächlich vorhanden gewesen und vom Mieter verursacht worden wären, hatte der Mieter das Recht, die Zahlung zu verweigern, weil der Anspruch der Vermieterin verjährt war.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als Vertragsgrundlage (§§ 305 ff. BGB): Bei AGB handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Sie werden oft nicht individuell ausgehandelt, sondern von einer Partei der anderen zur Annahme vorgelegt. Das deutsche Recht enthält spezielle Vorschriften, um den Schutz des Vertragspartners bei der Verwendung von AGB zu gewährleisten, da dieser oft weniger Einfluss auf den Vertragsinhalt hat.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mietvertrag der Vermieterin war ein sogenannter Formularmietvertrag, dessen Klauseln als AGB zu qualifizieren waren. Dies war die Voraussetzung dafür, dass die Verlängerungsklausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterzogen und letztlich für unwirksam erklärt werden konnte.

  • Anwendbarkeit von Mietrechtsvorschriften auf Gewerbemietverhältnisse (vgl. § 548 BGB): Viele mietrechtliche Vorschriften unterscheiden zwischen Wohnraummiete und Gewerberaummiete. Jedoch gibt es auch Regelungen, die für beide Arten von Mietverhältnissen gelten. Ob eine Norm nur für Wohnraummiete oder allgemein gilt, hängt von ihrer Einordnung im Bürgerlichen Gesetzbuch ab.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieterin argumentierte, bei Gewerberäumen könnten andere, lockerere Regeln gelten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass § 548 BGB im allgemeinen Teil des Mietrechts angesiedelt ist und daher auch für Gewerbemietverhältnisse gilt. Die Interessenlage (Sicherheit für Mieter, Planbarkeit für Vermieter) sei auch bei Geschäftsräumen dieselbe.


Das vorliegende Urteil


LG Kiel – Az.: 10 O 90/23 – Urteil vom 24.01.2024


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