Skip to content

Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

VG Magdeburg, Az.: 3 B 89/13, Beschluss vom 15.04.2013

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit sofortiger Vollziehung verfügte Gewerbeuntersagung.

Der Antragsteller meldete zum 1.3.2005 die Ausübung seines Gewerbes „Gastronomie und Handelsservice“ an.

Das Finanzamt Q. teilte mit Schreiben vom 5.3.2012 mit, dass der Antragsteller einen Betrag von 37.169,33 Euro an Umsatzsteuer einschließlich Vollstreckungskosten in Höhe von 20,- Euro schulde. Die Vollstreckung sei aufgrund einer am 27.1.2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung erfolglos verlaufen, da der Antragsteller als vermögenslos gelte. Die Besteuerungsgrundlagen seien gemäß § 162 AO für die Zeiträume 2006 bis 2011 geschätzt worden. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete der Vollstreckungsschuldner nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Auf Bitten des Finanzamtes (vgl. Schreiben vom 8.5.2012) wurde aufgrund einer erfolgten Vorsprache des Antragstellers beim Finanzamt und der dort aufgezeigten Lösungswege die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens zunächst nicht durchgeführt. Da später durch Schreiben vom 13.6.2012 das Finanzamt Q. mitteilte, dass der Antragsteller sich an die am 8.5.2012 getroffene Absprache nicht gehalten habe und das Finanzamt Q. um Weiterführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens bat, wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches bei der Antragsgegnerin angeboten. Ein solches Gespräch fand offensichtlich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht statt.

Im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens führten die Ermittlungen der Antragsgegnerin dazu, dass festgestellt wurde, dass der Antragsteller mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, zuletzt am 8.5.2012. Das Amtsgericht Magdeburg teilte dann mit, dass in dem Restschuldbefreiungsverfahren des Antragstellers die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil der Antragsteller der Zahlungsaufforderung des noch fälligen Betrages nicht nachgekommen sei. Der Industrie- und Handelskammer schuldete der Antragsteller zum 25.10.2012 Beiträge in Höhe von insgesamt 70,- Euro. Die Steuerschulden betrugen per 31.1.2013 noch 32.007,03 Euro.

Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden
Symbolfoto: AntonioGuillem/Bigstock

Nachdem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden war, zu dem beabsichtigten Gewerbeuntersagungsverfahren Stellung zu nehmen, führte der Antragsteller in einem Schriftsatz vom 12.12.2012 aus, dass er den Mitarbeitern des Finanzamtes seine Lage erläutert habe und vorgeschlagen habe, zukünftig seine Unterlagen pünktlich einzureichen und zu begleichen und zusätzlich eine Ratenzahlung auf die noch offenen Posten zu leisten. Da es sich bei den Forderungen um Schätzungen gehandelt habe, habe er eine aktuelle Erklärung angeboten, erstellt von einem professionellen Büro, da die Schätzungen bei weitem nicht die tatsächliche Steuerschuld treffen würden. Man habe ihn informiert, dass eine Ratenzahlung für nur 6 Monate gewährt werden könne, wenn die Steuerschulden dann nicht vollends beglichen sein würden, werde an dem Gewerbeuntersagungsverfahren festgehalten. Aus diesem Grunde habe er nach reichlicher Überlegung erstmals davon abgesehen, Geld für eine Überarbeitung seiner Unterlagen auszugeben, ehe er nicht die Gewissheit habe, dass er an seiner Tätigkeit auch weiterhin festhalten könne.

Der Antragsteller erklärte weiter, er habe ein kleines Unternehmen, in dem er bei einem festen Kundenkreis in der Gastronomie die Getränkeleitungen reinige. Er habe das Glück, monatlich einen bescheidenen, aber stabilen Umsatz zu erreichen. Der Grund für eine Gewerbeuntersagung sei nicht gegeben. Er könne pünktlich zahlen, aber seine Schuldenlast werde er nicht in 6 Monaten los. Dem Vorschlag, dem Finanzamt seine tatsächlichen Steuerrückstände aufzuzeigen sowie diese kontinuierlich im Rahmen seiner Möglichkeiten zurückzuführen, sei man beim Finanzamt nicht nachgekommen. Der Antragsteller führte in dem vorgenannten Schreiben weiter aus, dass er, wenn er die Gewissheit hätte, dass er seine selbständige Tätigkeit weiter fortsetzen könne, beweisen kann, dass er zuverlässig und pünktlich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt gegenüber nachkommen werde.

Mit Bescheid vom 14.2.2013, zugestellt am 14.2.2013, untersagte die Antragsgegnerin die weitere Ausübung des Gewerbes Gastronomieservice/Handelsservice und jede weitere selbständige Gewerbeausübung. Die Untersagung gelte (so Ziffer 1 der Verfügung) auf Dauer und für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und verpflichte den Antragsteller, die Gewerbeausübung einzustellen, ausschließlich gewerblich genutzte Betriebsräume zu schließen, die gewerbliche Nutzung von Kraftfahrzeugen sowie jeglicher auf die Fortsetzung oder erneuter Ausübung des untersagten Gewerberechts gerichteter Handlungen zu unterlassen. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 der Verfügung wurde angeordnet.

Für den Fall, dass der Antragsteller der Pflicht zur Unterlassung der Gewerbeausübung nicht innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit dieser Verfügung nachkomme, werde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- Euro angedroht. Die Kosten des Verfahrens, so weiter der streitbefangene Bescheid, habe der Antragsteller zu tragen.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, dass erhebliche Steuerrückstände bestünden, die eidesstattliche Versicherung abgegeben sei und auch die Restschuldbefreiung versagt worden sei. Die Beklagte führte dabei an, dass der Antragsteller der IHK zum 25.10.2012 Beiträge in Höhe von insgesamt 70,- Euro schulde. Die Steuerschulden würden sich zum 31.1.2013 noch auf 32.007,03 Euro berufen. Die Beklagte führte weiter aus, dass die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aufgrund der bestehenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers gegeben seien. Dies sei insbesondere auf der Nichterfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten anzunehmen. In Bezug auf die Größe der Steuerschulden und auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei hier die Gewerbeuntersagung auszusprechen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei die Gewerbeuntersagung im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auch auf alle Gewerbe zu erstrecken, da die festgestellten negativen Tatsachen die Unzuverlässigkeit nicht nur für ein bestimmtes Gewerbe begründen würden, sondern gewerbeübergreifend seien.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil der Antragsteller jetzt schon öffentliche Abgaben in einer Gesamthöhe von 32.077,03 Euro schulde und in Anbetracht dieser offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit mit einem weiteren Ansteigen zu rechnen sei. Dies könne in dem Interesse der Allgemeinheit keinesfalls länger hingenommen werden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könnte der Antragsteller unter Umständen noch über Jahre hinweg mit der vorgenannten negativen Auswirkung tätig sein. Hinzu komme die negative Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege dabei das besondere öffentliche Interesse an den getroffenen Maßnahmen gegenüber dem privaten Interesse. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro gemäß §§ 53, 54, 56 und 59 SOG LSA angedroht. Auch die Kostentragungspflicht wurde dem Antragsteller auferlegt. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 12.3.2013, eingegangen bei dem Antragsgegner am 14.3.2013, Widerspruch gegen den Vollzug der Gewerbeordnung eingelegt. Er hat ausgeführt, dass in keiner Weise auf seine Erklärungen und Vorschläge eingegangen worden sei. Auch habe er einen festen Gesprächstermin im Hause der Antragsgegnerin nicht wahrnehmen können, da zu diesem festen Termin die Sachbearbeiterin den ganzen Tag nicht im Hause war. Der Termin sei weder abgesagt, noch auf einen anderen Tag verlegt worden. Es scheine keinerlei Interesse bestanden zu haben, in seinem Sinne zu entscheiden. In einem Termin hätten die meisten Dinge geklärt werden können.

Der Antragsteller führte weiter aus, dass alle Behauptungen der Antragsgegnerin aus Vermutungen, Schätzungen und Fehlinterpretationen stammen würden und man sich aus dem ersten und einzigen zehnminütigen Gespräch bei der Antragsgegnerin kein Urteil über ihn und seine Arbeitsweise erlauben könne. Man könne auch erst recht nicht ein lebenslanges Arbeitsverbot auf selbständiger Basis aussprechen.

Der Antragsteller hat ferner am 15.3.2013 bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.2.2013 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Ansinnen des Antragstellers unter Vertiefung der Gründe des streitbefangenen Bescheides im Einzelnen entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der Schulden des Antragstellers rechtmäßig gewesen ist und nicht zu beanstanden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen – wie hier von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Gewerbeuntersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandkraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann.

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.2.2013 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig.

Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der Anordnung seiner sofortigen Vollziehung ist beachtet worden. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist damit begründet worden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich ist, weil der Antragsteller öffentliche Abgaben in einer Gesamthöhe von 32.077,03 Euro schuldet und in Anbetracht seiner offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit mit einem weiteren Anwachsen zu rechnen ist. Dies könne – so weiter der Bescheid – im Interesse der Allgemeinheit keinesfalls länger hingenommen werden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne der Antragsteller unter Umständen noch über Jahre hinweg mit den vorgenannten negativen Auswirkungen tätig sein. Hinzu käme die negative Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das besondere öffentliche Interesse an den sofortigen getroffenen Maßnahmen gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers.

Diese Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sind nach Auffassung des Gerichtes hinreichend und gehen über den Inhalt einer Grundverfügung hinaus, da sie die mögliche negative öffentliche Vorbildwirkung und auch das stetig weiter Ansteigen der Schulden des Antragstellers ins Auge fassen. Dieser Umstand ist angesichts der sich über Jahre aufgestauten Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen und genügt somit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO.

In Anwendung der zitierten Rechtsgrundlage ergibt sich die Ermächtigung für die konkret ausgeübte Gewerbetätigkeit des Antragstellers für den Bescheid aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Nach dieser Norm ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ebenso die Voraussetzungen für die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle Gewerbe und die Leitung von Gewerbebetrieben erstreckende Untersagung.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht Willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Bsl. v. 6.9.1999, Buchholz 451.20 § 33 GewO Nr. 12). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Landmann/Rohmer a.a.O., § 35 Rn. 49 ff., §§ 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwGE 65, 1 ff.). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis nach zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von besonderer Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seine steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat (BVerwGE, Bsl. v. 29.1.1988, Buchholz, 451.20 § 35 GewO Nr. 45; Bsl. v. 19.1.1994, GewArch 1995 115). Steuerrückstände in diesem Sinne liegen vor, wenn der Steuerpflichtige fällige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie nach dem maßgeblichen Steuerrecht hätte zahlen müssen. So liegt der Fall hier.

Nach der letzten in den Akten befindlichen Mitteilung betrugen die Steuerrückstände des Antragstellers am 31.1.2013 noch 32.007,03 Euro. Ausweislich der tabellarischen Zusammenfassung handelt es sich um Umsatzsteuerrückstände aus den Jahren 2005 und folgende Jahre. Auch wenn diese Steuerrückstände teilweise auf Schätzungen beruhen, sind diese nicht von minderer Qualität, sondern sind in vollem Umfange zu berücksichtigen.

Diese hohen Schuldenbeträge allein sprechen schon für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und lassen den Schluss auf eine negative Prognose zu. Anerkannt ist, dass sich das Verhalten, aus dem sich die Unzuverlässigkeit ergibt, nicht nur auf das jetzt von dem Antragsteller betriebene Gewerbe erstreckt, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO im Wege der Ermessensbildung auch bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung herangezogen werden kann. Dies hat die Antragsgegnerin in zutreffender Weise gemacht, wobei es nicht darauf ankommt, dass nach den einseitigen Vorstellungen des Antragstellers hier eine Bereinigung der Situation eintreten kann. Dies ist in der zurückliegenden Zeit nicht geschehen und es besteht auch keine tragfähige Vereinbarung zur Ratenzahlung mit dem Finanzamt. Auf die Frage, ob die zuständige Sachbearbeiterin zu einem bestimmten Gesprächstermin zu erreichen gewesen ist oder aus welchen Gründen dieser Termin nicht zustande gekommen ist, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung; denn einseitige Vorstellungen des Antragstellers zu einem möglichen Schuldenabbau reichen nicht aus, hier von einer künftigen positiven Prognose auszugehen.

Die Rückführung der entstandenen Steuerrückstände über einen Zeitraum von nahezu einem Jahrzehnt belegen deutlich, dass hier der Antragsteller nicht in der Lage ist, aufgrund eines tragfähigen Konzeptes seine Schulden alsbald abzubauen. Dies belegen nicht zuletzt auch die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers.

Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass diese verpflichtet war, gegen den Antragsteller als unzuverlässigen Gewerbetreibenden der Vorschrift gemäß einzuschreiten. Das ihr obliegende Ermessen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgeübt, denn Steuern sind in allen Gewerben zu leisten und der Antragsteller hat durch seine Verhaltensweise deutlich werden lassen, dass er weiterhin die Selbständigkeit im gewerblichen Bereich anstrebt, wodurch der Rechtsverkehr auch künftig gefährdet erscheint, so dass hier die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auszusprechen war. Die Entscheidung der Antragsgegnerin steht auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein milderes, gleichgeeignetes Mittel, die begangenen Verstöße künftig zu verhindern und Zahlungen zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Maßnahme ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet, denn diese Situation beruht auf dem unternehmerischen Verhalten des Antragstellers, nicht auf der behördlichen Entscheidung als solcher (BVerwG, Bsl. v. 25.3.1991, GewArch 1991, 2269). Hinsichtlich der weiteren Nebenentscheidungen liegen die rechtlichen Bedenken nicht vor. Hier kann entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Gründe des ergangenen Bescheides verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff. Ziff. 54.2.2., 15.1.5). Danach geht die Kammer in Verfahren, in denen um eine erweiterte Gewerbeuntersagung gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, von einem Minderstreitwert in der Hauptsache von 20.000,- Euro aus. Hiervon beträgt der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie vorliegend – die Hälfte, mithin 10.000,- Euro.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos