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Gewerbeuntersagung wegen Straftaten

VG Bremen, Az.: 5 K 834/10, Urteil vom 21.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagung.

Gewerbeuntersagung wegen Straftaten
Symbolfoto: franz12/Bigstock

Der 1971 in der Türkei geborene Kläger meldete zum 01. April 2003 das Gewerbe „Verkauf von Tabakwaren, Zeitschriften, Geschenkartikeln, Schulbedarf, alkoholfreien und alkoholischen Getränken sowie Einzelhandel mit Milchprodukten“ in der Betriebsstätte an. Zum 01. Mai 2006 meldete der Kläger das Gewerbe um. Zum bisher ausgeübten Gewerbe kam das neu ausgeübte Gewerbe „Stehcafé mit dem Ausschank von alkoholfreien Getränken sowie Einzelhandel mit Milchprodukte, Eiern, abgepackten Lebensmitteln, Brötchen“ hinzu. Der Kläger trat seit dem Jahr 2007 strafrechtlich unter anderem wie folgt in Erscheinung:

Mit Strafbefehl vom 08. Mai 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht Bremen wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt . Mit Beschluss vom 11. Januar 2008 stellte das Amtsgericht das Verfahren gegen Auflage einer Geldzahlung von 200,00 Euro nach § 153a Abs. 2 StPO ein.

Bei einer Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung des Klägers wurden am 11. September 2007 ein gestohlenes Handy und ein gestohlener Laptop sichergestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 11. November 2008 wurde der Kläger in der Folge wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt .

Am 06. März 2009 verursachte der Kläger unter Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall, indem er gegen ein Verkehrsschild fuhr. Als er versuchte, das in den Gegenverkehr hineinragende Verkehrsschild wieder aufzurichten, wurde der Kläger von Beamten der Polizei A-Stadt bemerkt und kontrolliert. Bei einem freiwillig durchgeführten körperlichen Testverfahren wurden beim Kläger Auffälligkeiten festgestellt; ein Drogenvortest fiel positiv auf THC und Morphine aus. Eine Bestätigungsanalyse der durchgeführten Blutentnahme ergab folgende Blutwerte für Cannaboide: 1,8 ng/ml THC, 1,5 ng/ml 11-OH-THC, 6 ng/ml THC-COOH und folgende Blutwerte für Opiate: 6,4 ng/ml 6-MAM, 10 ng/ml freies Codein, 66 ng/ml freies Morphin, 115 ng/ml gesamt Codein und 1.900 ng/ml gesamt Morphin. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 29. Mai 2009, rechtskräftig seit dem 04. September 2009, wurde der Kläger daraufhin wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von 12 Monaten ausgesprochen . Die Sperre wurde im anschließenden Gerichtsverfahren auf sechs Monate reduziert.

Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle zur Bekämpfung von Rauschgiftkriminalität wurde der Kläger am 10. August 2009 durch Zivilbeamte der Polizei A-Stadt kontrolliert. Dabei wurden eine angebrochene Packung Heroin (ca. 0,2 g), ein weiterer Beutel mit Heroin (1,7 g), eine verschlossene Verkaufseinheit Marihuana (ca. 2,5 g), eine weitere Portion Marihuana (ca. 1,4 g) sowie eine leere Verpackung für Heroin beim Kläger aufgefunden und beschlagnahmt. In der Tasche des Klägers fanden sich ferner eine weiße Plastikflasche mit Polamedon und eine Spritze ohne Nadel. In seiner Hosentasche hatte der Kläger einen zusammengerollten Geldschein (5 Euro) mit Heroinanhaftungen. Das von dem Kläger an dem Vorfallstag benutzte Fahrrad stammte aus einem schweren Diebstahl und wurde als Beweismittel ebenfalls beschlagnahmt. Ausweislich der Strafanzeige der Polizei A-Stadt vom 10. August 2009 gab der Kläger bei seiner Vernehmung an, er sei heroinabhängig. Er konsumiere regelmäßig Heroin, zuletzt am Morgen der Kontrolle in seinem Kiosk. Dort habe er eine halbe Einheit mit einem Geldschein durch die Nase gezogen. Das Polamedon nehme er zusätzlich. Die Polizei A-Stadt fertigte wegen dieses Vorfalls neben einer Strafanzeige wegen illegalen Erwerbs von Cannabis und Zubereitungen auch eine Strafanzeige wegen illegalen Handels mit Cannabis und Zubereitungen. Das Amtsgericht Bremen verurteilte den Kläger mit Strafbefehl vom 04. Februar 2010, rechtskräftig seit dem 07. April 2010, (nur) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von 52 Tagessätzen .

Mit Schreiben vom 07. Januar 2010 teilte das A-Stadt dem Kläger mit, dass es beabsichtige, ihm die Ausübung des Gewerbes zu untersagen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung stützte sich das A-Stadt auf die Verurteilungen des Klägers wegen Körperverletzung, Hehlerei und Gefährdung des Straßenverkehrs sowie auf die – seinerzeit noch nicht abgeurteilte – Straftat vom 10. August 2009. Der Kläger sei kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Die strafrechtlichen Verfehlungen rechtfertigten im Fall des Klägers die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit. Die Handelskammer A-Stadt wurde mit Schreiben vom selben Tag zu der geplanten Gewerbeuntersagung angehört.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03. Februar 2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Er machte geltend, er habe nicht illegal Handel mit Cannabis betrieben. Vielmehr habe er aufgrund familiärer Probleme Cannabis ein wenig und kontrolliert konsumiert. Er sei weder süchtig noch konsumiere er regelmäßig Betäubungsmittel. Auch die anderen Straftaten seien auf familiäre Ursachen zurückzuführen. Er sei zu 50% schwerbehindert und daher nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Eine Gewerbeuntersagung gefährde ihn in seinem Existenzminimum.

Mit Verfügung vom 01. März 2010, zugestellt am 05. März 2010, untersagte das A-Stadt dem Kläger die selbständige Ausübung seines Gewerbes „Verkauf von Tabakwaren, Zeitschriften, Geschenkartikeln, Schulbedarf, alkoholfreien und alkoholischen Getränken nicht zum Verzehr vor Ort, Stehcafé mit dem Ausschank von alkoholfreien Getränken sowie Einzelhandel mit Milchprodukte, Eiern, abgepackten Lebensmitteln, Brötchen“ und aller weiteren Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, sein Gewerbe ab Rechtsbeständigkeit der Verfügung einzustellen und die gewerblich genutzten Räume zu schließen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch zwangsweise Schließung und Versiegelung der Räume angedroht. Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass gegen den Kläger nicht wegen illegalen Handels mit Cannabis, sondern wegen des illegalen Erwerbs von Cannabis ermittelt werde. Soweit sich der Kläger auf familiäre Probleme als Ursache für die Straftaten berufe, so seien diese Motive bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht von Bedeutung. Es sei ferner nicht zutreffend, dass der Kläger nicht mehr Konsument von Betäubungsmitteln sei. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei der Kläger als Konsument harter Drogen bekannt, mehrfach durch Verstöße gegen das BtMG aufgefallen und süchtig bzw. abhängig. Der Kläger sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei die überwiegend geahndeten Vergehen für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Bedeutung seien. Durch die gewerberechtliche Fehlverhaltensweisen durch das Vermögensdelikt (Hehlerei) und das Konsumieren von harten Drogen in seinem Betrieb erweise sich der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig. Zudem zeigten die Straftaten wie Hehlerei und das Konsumieren von Heroin in seinem Kiosk, dass er offensichtlich nicht willens und/oder in der Lage sei, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Die Schwerbehinderung des Klägers belege nicht, dass er keiner anderen Tätigkeit nachgehen könne. Aus den gleichen Gründen werde dem Kläger die Ausübung aller weiteren Gewerbe untersagt. Die schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers bezögen sich nicht auf die Ausübung eines bestimmten Gewerbes, sondern gälten für jeden Gewerbebetrieb. Um zu verhindern, dass der Kläger die Allgemeinheit durch ein Ausweichen auf ein anderes Gewerbe schädige, komme nur eine Untersagung aller Gewerbe in Betracht. Die zwangsweise Durchsetzung der Verfügung sei nach § 13 BremVwVfG legitim. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs sei erforderlich. Mildere Mittel kämen nicht in Betracht, insbesondere führe ein Zwangsgeld nicht zum Erfolg.

Gegen die Verfügung vom 01. März 2010 legte der Kläger am 06. April 2010 (Dienstag nach Ostern) Widerspruch ein. Er sei weder süchtig noch drogenabhängig. Er habe wegen familiärer Probleme in den vergangenen Jahren gelegentlich Haschisch konsumiert. Er sei mittlerweile in der Türkei verlobt und beabsichtige, ein neues Leben zu beginnen. Die Gewerbeuntersagung bedeute für ihn daher einen Härtefall. Dem Widerspruchsschreiben beigefügt war ein medizinischer Befund vom 19. März 2010 über einen negativen (Urin-)Drogentest.

Den Widerspruch wies der Senator für Wirtschaft und Häfen mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2010, zugestellt am 01. Juni 2010, zurück. Darin wiederholte und vertiefte die Widerspruchsbehörde die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Der Kläger habe seit 2007 mehrfach gegen Strafgesetze verstoßen und zumindest den objektiven Tatbestand der Straftatbestände der Körperverletzung, der Hehlerei, der Trunkenheit im Verkehr sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln verwirklicht. Es komme bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht darauf an, ob auch tatsächlich eine Verurteilung erfolge, sondern allein auf die Tatsache, dass der Kläger den objektiven Tatbestand der Strafvorschriften verwirklicht habe. Der Kläger habe zudem nach seiner eigenen Aussage in seiner Betriebsstätte Betäubungsmittel bei sich gehabt und konsumiert. Nach alledem könne eine künftige Beachtung des geltenden Rechts durch den Kläger nicht prognostiziert werden. Da sich die Nichtbeachtung der Strafgesetze nicht auf die Ausübung eines bestimmten Gewerbes beschränke, sei der Kläger für kein Gewerbe zuverlässig.

Der Kläger hat am 29. Juni 2010 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe in der Vergangenheit aufgrund seines familiären Schicksals in Grenzen und Maßen Cannabis konsumiert. Er konsumiere nun aber seit geraumer Zeit kein Cannabis mehr und sei bereit, dies durch eine ärztliche Untersuchung unter Beweis zu stellen. Durch die Gewerbeuntersagung werde er dauerhaft arbeitslos. Dabei sei seine Behinderung zu bedenken.

Der Kläger beantragt, die Untersagungsverfügung vom 01.03.2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2010, zugestellt am 02.06.2010, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. November 2010 auf die Einzelrichterin übertragen.

Die den Kläger betreffenden Akten haben dem Gericht vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht.

Entscheidungsgründe

I.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 I 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist.

II.

Eine Entscheidung kann ergehen, obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung nicht bis zum Schluss beiwohnte, da er mit der Ladung ist darauf hingewiesen wurde, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

III.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III.1. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.

Die Gewebeuntersagung war formell rechtmäßig. Insbesondere hat mit dem A-Stadt als Ortspolizeibehörde die gemäß § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZustVO) i.V.m. §§ 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG zuständige Behörde gehandelt.

Die Gewerbeuntersagung war auch materiell rechtmäßig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urt. v. 19.07.1971, Az. IV B 46.71 m. w. N.).

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Der Kläger ist unzuverlässig im oben genannten Sinne, denn die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen rechtfertigen die Prognose, dass der Kläger keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des von ihm betriebenen Gewerbes bietet. Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Im Rahmen dessen ist zu prüfen, ob die begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. Die vorzunehmende Prognose kann sich auf eine einzige gewerbebezogene Straftat stützen. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Landmann/Rohmer, GewO, 55. EL 2009, § 35 Rdnr. 37, 38).

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger wegen der von ihm begangenen Straftaten als unzuverlässig anzusehen. Die zuständige Behörde durfte dabei sämtliche in den angefochtenen Bescheiden genannten strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Klägers zur Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit heranziehen. Unbeachtlich ist, dass das Verfahren wegen Körperverletzung nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflage einer Geldzahlung eingestellt wurde. Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sind nicht nur rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, sondern auch sonstige Sachverhalte zu berücksichtigen, wegen derer Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet wurden (Friauf-Heß, GewO, Stand: April 2009, § 35 Rdnr. 58). Verlangt wird insbesondere nicht der Nachweis der Tatbegehung, sondern es genügt der nach § 170 Abs. 1 StPO erforderliche Anfangsverdacht, der z.B. bei Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht ausgeräumt ist (Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Kommentar, 7. Aufl., 2004, Rdnr. 39). Erst recht kann ein nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren in die anzustellende Prognose einbezogen werden. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO besagt nur, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Vergehens im Hinblick auf erteilte Weisungen und Auflagen absehen kann, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Die Tat als solche ist nicht in Zweifel gezogen, weshalb sie auch verwertet werden kann. Dies ist sowohl zur effektiven Gefahrenabwehr notwendig als auch um zu verhindern, dass sich Einstellungen, die aus strafprozessualen Erwägungen heraus gerechtfertigt sein mögen, hemmend auf die Wahrung der gesetzlichen Aufgaben der Gewerbebehörden auswirken (Kassmann, GewArch 2010, 236 f.).

Den Straftaten vom 06. März 2009 und vom 10. August 2009 sowie den anlässlich der Vernehmung am 10. August 2009 vom Kläger gemachten Angaben ist vorliegend ein erhebliches Gewicht beizumessen. Die Taten stehen zwar nicht in direktem inhaltlichen Zusammenhang zu der gewerberechtlichen Tätigkeit des Klägers. Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen jedoch nicht im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten zu sein, weil sich die Unzuverlässigkeit als eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Umstände außerhalb des Gewerbebetriebes oder aus einer Zeit, in der der Betroffene noch gar kein oder ein anderes Gewerbe betrieben hat, maßgeblich sein können (Pielow, GewO, § 35 Rdnr. 22 m.w.N.; Tettinger/Wank, 7. Aufl., 2009, GewO, § 35 Rdnr. 27). Die Unzuverlässigkeit ist insbesondere zu bejahen, wenn die Häufung von Straftaten einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lässt (Tettinger/Wank, 7. Aufl., 2009, GewO, § 35 Rdnr. 38). Nach diesen Grundsätzen lassen beide Straftaten einen Rückschluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu, denn sie belegen einen (regelmäßigen) Betäubungsmittelkonsum des Klägers, den dieser offenbar nicht von seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender zu trennen vermag. Bei seiner Vernehmung am 10. August 2009 gab der Kläger an, dass er regelmäßig Heroin konsumiere, zuletzt am Vorfallstag in seinem Kiosk. Die beim Kläger aufgefundenen Mengen an verschiedenen Betäubungsmitteln (Heroin und Marihuana) belegen den vom Kläger bei der Vernehmung eingeräumten Konsum harter Drogen. Der Konsum harter Drogen wird zudem bestätigt durch die Feststellungen anlässlich der Drogenfahrt des Klägers vom 06. März 2009, bei der Morphine und Codeine (beides Abbauprodukte von Heroin) festgestellt wurden. Der entgegenstehende Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren, wonach er lediglich Cannabis in Maßen konsumiert habe, erweist sich damit als offensichtlich unwahr. Der damit zur Überzeugung des Gerichts feststehende (und nach eigenen Angaben des Klägers regelmäßige) Konsum harter Drogen fällt besonders dadurch ins Gewicht, dass der Kläger auch in seinem Kiosk, also in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes, harte Drogen konsumiert. Angesichts der offensichtlich unwahren Angaben des Klägers zu seinem Drogenkonsum hält das Gericht den weiteren Vortrag, dass die Straftaten in Zusammenhang mit familiären Problemen stünden, für eine bloße Schutzbehauptung. Es erschließt sich insbesondere nicht, in welchem ursächlichen Zusammenhang die vom Kläger begangene Hehlerei in zwei Fällen mit dessen behaupteten familiären Problemen stehen soll. In dem unrichtigen Vortrag des Klägers und dessen Bemühen um Relativierung seiner strafrechtlichen Verfehlungen kommt nach Auffassung des Gerichts vielmehr dessen offensichtlich fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die pauschale Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe die im Bundeszentralregister für ihn eingetragenen Straftaten zum Teil nicht begangen, und die anschließende Weigerung des Klägers, sich zu den Eintragungen im Bundeszentralregister zu äußern.

Soweit der Kläger vorträgt, er konsumiere seit geraumer Zeit kein Cannabis mehr und sei bereit, dieses unter Beweis zu stellen, dringt er damit im vorliegenden Verfahren nicht durch, denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 31. Mai 2010 an (BVerwG, Beschl. v. 09.04.1997, Az. 1 B 81/97 m. w. N.).

Die vom Kläger begangene Hehlerei steht in direktem Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb. Es handelt sich um eine vermögensschützende Strafvorschrift mit eindeutig gewerberechtlichem Bezug. Ausweislich des Strafurteils des Amtsgerichts Bremen vom 11. November 2008 hat der Kläger das gestohlene Handy und das gestohlene Notebook von ihm unbekannten Personen in seinem Kiosk angekauft (Seite 3 des Strafurteils). Durch dieses Verhalten hat sich der Kläger unmittelbar bei der Gewerbeausübung strafbar gemacht und damit besonders auffallend seine Unzuverlässigkeit offenbart. Sein Verhalten, nämlich die Tätigung von Hehlereigeschäften in seinem Gewerbebetrieb, zeigt deutlich, dass der Kläger nicht willens oder nicht in der Lage ist, die einwandfreie Führung seines Geschäfts zu gewährleisten. Die Verurteilung wegen Hehlerei und die vom Kläger begangene Körperverletzung belegen darüber hinaus die Gleichgültigkeit des Klägers gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften. In der Gesamtschau belegen die von der Beklagten in Bezug genommenen Straftaten einen generellen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften. Der Kläger dringt nicht damit durch, dass die Straftaten psychisch bedingt seien. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, Az. 1 C 146/80). Ungeachtet dessen muss sich der Kläger an den strafrechtlichen Verurteilungen und der darin festgestellten Schuldfähigkeit festhalten lassen.

Die Untersagung des Gewerbes war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß führen, reicht eine abstrakte Gefährdung zentraler Rechtsgüter aus, um die Erforderlichkeit zu bejahen (Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl., 2004, § 35 Rdnr. 113). Es ist nicht ersichtlich, welche andere Maßnahme die Verwaltung hätte treffen können, um die Allgemeinheit vor dem unzuverlässigen Kläger zu schützen. Der Kläger zeigt auch keine derartige Ersatzmaßnahme auf. Die Untersagung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie führt nicht zu einem Nachteil, der zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Kommentar, 7. Aufl., 2004, Rdnr. 115). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Gewerbeuntersagungsverfügung trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit nur in ganz extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1994, Az. 1 B 5/94 m. w. N.). Hierfür bietet der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Ein extremer Ausnahmefall wird nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene infolge der Untersagungsverfügung sozialhilfebedürftig zu werden droht. Entspricht eine Gewerbeuntersagungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1991, Az. 1 B 10/91). Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass er schwerbehindert sei und aufgrund der Gewerbeuntersagung sozialhilfebedürftig zu werden drohe.

III.2. Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auch auf alle anderen Gewerbe beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO setzt dabei die Erforderlichkeit der Untersagung voraus. Dies folgt schon zwingend aus dem Wortlaut der Regelung. Die Voraussetzung für die Untersagung eines Gewerbes hat der Gesetzgeber in Satz 1 statuiert. Satz 2 schafft lediglich die Möglichkeit, die Ausübung auch solcher Gewerbe zu untersagen, die der Gewerbetreibende nicht ausübt. Erforderlich ist die erweiterte Gewerbeuntersagung nur dann, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Liegen Tatsachen vor, die eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf ein anderes Gewerbe dartun, ist aber nicht zu erwarten, dass der Gewerbetreibende jemals dieses andere Gewerbe ausübt, so ist die Untersagung der Ausübung dieses anderen Gewerbes weder zum Schutze der Allgemeinheit noch zum Schutze der in dem hypothetisch angenommenen Betriebe Beschäftigten erforderlich. Setzt aber die erweiterte Gewerbeuntersagung voraus, dass der Gewerbetreibende in Bezug auf ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe unzuverlässig ist und dass die Untersagung dieser Gewerbeausübung erforderlich ist, so folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält (BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, Az. 1 C 2/81 und v. 16.03.1982, Az. 1 C 124/80). So liegt der Fall hier, denn der Kläger hält ausdrücklich an der der Ausübung seines bisherigen Gewerbes fest.

Weiterhin müssen die die Unzuverlässigkeit des ausgeübten Gewerbes begründenden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für andere oder für alle Gewerbe oder Tätigkeiten unzuverlässig ist. Vorliegend rechtfertigen die strafrechtlichen Verfehlungen und der Betäubungsmittelkonsum des Klägers die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit. Insbesondere der Konsum harter Drogen und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger auch kein anderes Gewerbe ordnungsgemäß führen wird.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich; insbesondere ist die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe nicht unverhältnismäßig. Der Kläger kann sich auch insoweit nicht darauf berufen, dass die Gewerbeuntersagung wegen seines Behinderungsgrades (50%) einen Härtefall darstelle. Er hat schon nicht substantiiert dargelegt, um welche Art Behinderung es sich handelt und inwieweit sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. Der Behindertenausweis des Klägers enthält lediglich das Merkzeichen G. Dieses steht für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer Einschränkung des Gehvermögens. Dass sich die Einschränkung des Gehvermögens auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, ist weder dargelegt noch sonst wie ersichtlich. Ein Härtefall kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Übrigen käme dem Schutzzweck des § 35 GewO angesichts der persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers und der Untersagungserforderlichkeit auch insoweit der Vorrang vor dem Interesse des Klägers zu, nicht sozialhilfebedürftig zu werden.

III.3. Die Aufforderung zur Einstellung des ausgeübten Gewerbes und die Androhung der zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsräume als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 3, 16 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG). Nach § 11 Abs. 1 BremVwVG können Verwaltungsbehörden durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft öffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, da dem Kläger die Gewerbeausübung untersagt wurde. Die Aufforderung zur Einstellung des Gewerbes und Schließung der gewerblich genutzten Räume ist geeignet, die Unterlassung der Gewerbeausübung zu gewährleisten. Gleich wirksame und zugleich mildere Mittel sind nicht ersichtlich. In Betracht kommt zwar auch die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVG. Dieses ist jedoch nicht ebenso effektiv, wenn es darum geht, die weitere Gewerbeausübung durch den Kläger in seinen Betriebsräumen zu unterbinden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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