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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

OVG NRW, Az.: 4 A 2232/15, Beschluss vom 28.08.2017

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Symbolfoto: PromesaArtStudio/ Bigstock

Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er als Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft zu verantworten habe, dass die Gesellschaft ihre steuerlichen und sonstige öffentlich- rechtliche Zahlungspflichten in erheblichem Umfang verletzt habe, weil er persönlich dem Finanzamt Steuern und Säumniszuschläge im Umfang von mehr als 144.000,00 EUR schulde und zu seiner Person zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bestünden. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Antragsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Keinen Erfolg hat der ohne nähere Begründung erhobene Einwand des Klägers, die Zahlungsrückstände der Unternehmergesellschaft rechtfertigten die Gewerbeuntersagung nicht.

  1. Rückstände, die sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung auf mehr als 26.600,00 EUR gegenüber der Stadt T. und mehr als 3.100,00 EUR gegenüber dem Finanzamt beliefen, sind sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung der Gesellschaft von Gewicht und rechtfertigen unter Berücksichtigung auch der Zeitdauer der Verletzung der steuerlichen Verpflichtungen eine negative Zuverlässigkeitsprognose. Insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren 4 A 2233/15 betreffend die Gewerbeuntersagung gegenüber der von dem Kläger vertretenen Gesellschaft.

Dass es sich insoweit nicht um eigene Verbindlichkeiten des Klägers handelt, ist unerheblich. Die in § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO eröffnete Möglichkeit der Gewerbeuntersagung gegenüber Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Personen zielt darauf, einer etwaigen künftigen Tätigkeit als selbständige Gewerbetreibende durch solche Personen entgegenzuwirken, die bisher in einem Gewerbebetrieb leitend tätig waren und sich dabei als unzuverlässig erwiesen hatten. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte damit eine Regelungslücke geschlossen werden, die darin gesehen wurde, dass eine Gewerbeuntersagung nach der zuvor geltenden Rechtslage nur gegen den Gewerbetreibenden selbst ausgesprochen werden konnte, nicht aber gegen den Vertretungsberechtigten oder sonst mit der Leitung des Betriebs beauftragte Personen, selbst wenn deren Verhalten Grund für die Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO war. So konnte etwa im Falle einer Gewerbeuntersagung gegen eine GmbH das Gewerbe nicht auch dem unzuverlässigen Geschäftsführer untersagt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.1995 – 4 A 1440/93 -, DÖV 1996, 521 = juris, Rn. 6 f., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 10/318, S. 50 f.

Dementsprechend kommt es insoweit allein darauf an, dass der Kläger als Geschäftsführer und mithin gesetzlicher Vertreter der Unternehmergesellschaft (§§ 5a, 6, 35 GmbHG) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen hat, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 AO), er diese Pflicht aber mit der Folge verletzt hat, dass bei der Gesellschaft erhebliche Steuerrückstände aufgelaufen sind.

Ohne Erfolg bleibt auch das weitere Zulassungsvorbringen, die persönlichen Steuerschulden des Klägers müssten bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit unberücksichtigt bleiben, da sie aus einer Zeit herrührten, in der er noch nicht Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft gewesen sei.

Die in § 35 Abs. 7a Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO vorausgesetzte Unzuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen kann sich auch aus Tatsachen ergeben, die nicht im Rahmen gerade desjenigen Gewerbebetriebs eingetreten sind, in dem der Betreffende als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter bestellt ist. Insoweit gilt für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO nichts anderes als für jene gegenüber dem Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO. Für diese ist anerkannt, dass die Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit schließen lassen, nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebs eingetreten sein müssen und etwa auch aus einer Zeit stammen können, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige stellt. Entscheidend ist, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.1994 – 1 B 234.94 -, GewArch 1995, 159 = juris, Rn. 6; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand der Kommentierung: Juni 2006, § 35 Rn. 33, m. w. N.

Ebenso liegt es bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO. Der Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist insoweit kein anderer als im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GewO.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 – 1 C 3.93 -, BVerwGE 100, 187 = juris, Rn. 31.

Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO auf § 35 Abs. 1 GewO. Eine Parallelität der Maßstäbe entspricht auch dem beschriebenen Willen des historischen Gesetzgebers, eine Gewerbeuntersagung gegenüber Vertretungsberechtigten und Betriebsleitern als für eine nicht ordnungsgemäße Betriebsführung „eigentlich Verantwortlichen“ (so BT-Drs. 10/318, S. 50) in grundsätzlich gleicher Weise zu ermöglichen wie gegenüber dem Gewerbetreibenden selbst.

Ausgehend davon rechtfertigen neben den vom Kläger als Geschäftsführer zu verantwortenden Zahlungsrückständen der Gesellschaft auch seine persönlichen Steuerschulden die seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründende Prognose, er werde seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten auch künftig nicht ordnungsgemäß erfüllen. Bei Erlass der Gewerbeuntersagung beliefen sich seine – zwischen September 2003 und Dezember 2013 fällig gewordenen – Steuerschulden einschließlich Verspätungs- und Säumniszuschlägen auf mehr als 144.000,00 EUR. Ein erfolgversprechendes Konzept zum Abbau dieser sowie der Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat der Kläger nicht vorgelegt.

Zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt schließlich auch nicht das weitere Vorbringen des Klägers, der Beklagte lege in anderen Fällen ganz andere Maßstäbe an und strebe zum Beispiel bei Nichtzahlung von 12 Mio. EUR Gewerbesteuern kein Gewerbeuntersagungsverfahren an. Die damit sinngemäß erhobene Rüge einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Benachteiligung des Klägers greift nicht durch.

Für seine Beurteilung als gewerberechtlich unzuverlässig ist die Untersagungspraxis des Beklagten in anderen Fällen unerheblich. Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bzw. Vertretungsberechtigten oder Betriebsleiters unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle; der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu,

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.2004 – 3 C 33.03 -, BVerwGE 121, 257 = juris, Rn. 18; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand der Kommentierung: Juni 2006, § 35 Rn. 29,

in dessen Rahmen eine bestimmte Vollzugspraxis in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gegebenenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken könnte.

Soweit der Behörde gemäß § 35 Abs. 7a Satz 1 und Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GewO auf Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt ist, muss dieses zwar in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und mithin so ausgeübt werden, dass vergleichbare Fälle nicht ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich jedoch nicht, dass die angefochtene Untersagungsverfügung unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft sein könnte. Dem sich insoweit in unbelegten Behauptungen erschöpfenden Zulassungsvorbringen ist nichts Konkretes dafür zu entnehmen, dass der Beklagte tatsächlich in vergleichbaren Fällen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit von dem Erlass in seinem Ermessen stehender Untersagungsverfügungen abgesehen haben und ein Einschreiten gegenüber dem Kläger deshalb eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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