OLG München – Az.: 27 U 2897/19 Bau – Beschluss vom 15.10.2019
In dem Rechtsstreit erlässt das Oberlandesgericht München – 27. Zivilsenat – am 15.10.2019 folgenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Kempten vom 16.05.2019, Az.: 31 O 1954/12, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 236.866,15 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten in gewillkürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter der Firma DB-H. GmbH & Co. KG, hilfsweise aus abgetretenem Recht, Werklohnforderungen aus zwei Bauprojekten geltend.
Die Firma…….., über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 23.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, schloss am 11.07.2008 mit der Beklagten zu 3) einen Generalunternehmervertrag über den Neubau eines ……….zum Pauschalpreis von 885.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Über die in diesem Vertrag nicht enthaltenen Architektenleistungen wurde ein gesonderter Architektenvertrag geschlossen.
Am 01.08.2008 schloss die ………….mit der Beklagten zu 3) einen weiteren Generalunternehmervertrag über den Neubau eines N. Marktes zum Pauschalpreis von 715.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch hier wurde bezüglich der Architektenleistungen ein gesonderter Architektenvertrag geschlossen.
In beiden Verträgen war jeweils vereinbart, dass Forderungsabtretungen nicht möglich sind. Mit Vereinbarung vom 21.12.2011 zwischen dem Insolvenzverwalter der DB-H. GmbH & Co. KG und der Firma A. I. UG wurden die streitgegenständlichen Werklohnforderungen zum Kaufpreis von 6.000 Euro abgetreten.
Mit Urteil vom 16.05.2019 hat das Landgericht Kempten die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits nicht zulässig, da die gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht aus abgetretenem Recht prozessführungsbefugt, da die Abtretung der Werklohnforderungen unwirksam sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die in der Berufungsinstanz folgende Anträge stellt:
1. Das Endurteil des Landgerichts Kempten vom 16.05.2019 wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Insolvenzverwalter der………., hilfsweise an die Klägerin, 44.291,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.02.2009 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.180,60 Euro zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Insolvenzverwalter………, hilfsweise an die Klägerin, 192.574,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2009 zu bezahlen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die gewillkürte Prozessstandschaft vorliegend zulässig. Die vom Erstgericht zitierten Entscheidungen des BGH seien auch nicht geeignet, eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu verneinen.
Hinsichtlich der Abtretung ist die Klägerin der Auffassung, das Abtretungsverbot habe allenfalls schuldrechtliche Wirkung und stünde damit der Abtretung dinglich nicht entgegen. Darüber hinaus müsste bei anderer Auslegung die Abtretungsklausel nach § 307 BGB als unwirksam behandelt werden.
Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 12.08.2019 (Bl. 262 bis 270 d.A.) Bezug genommen.
II.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 17.09.2019 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird.
Eine konkrete Stellungnahme der Klägerin hierzu ist nicht eingegangen.
Die Klägerin hat lediglich mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 eine „Entscheidungssammlung“ aus „§ Examensrelevant“ vorgelegt, woraus nach ihrer Ansicht ersichtlich sei, dass der BGH auch in anderen Fällen eine gewillkürte Prozessstandschaft als zulässig erachtet habe. Die Entscheidung des BGH vom 10.06.2016, Az. V ZR 125/15 ( in NJW 2017, 486), führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Wertung und wurde vom Senat bereits in seinem Hinweis vom 02.09.2019 ausdrücklich berücksichtigt ( vgl. Seite 3 des Hinweises ). Weitere, über den Senatshinweis hinausgehende Ausführungen sind daher nicht angezeigt sind.
Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend § 3 ZPO festgesetzt.