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Gewinne mit Kryptowährungen nicht versteuert – Welche Strafen drohen?

Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen wie Bitcoin und Co.

Kryptowährungen sind mittlerweile in unterschiedlichen Ausführungen auf dem Markt vorhanden und erfreuen sich einer anhaltenden Beliebtheit. Sei es Bitcoin oder auch Ethereum, sei es Binance Coin oder auch Tether bzw. Ripple, der Handel über das Internet ist einfach und schnell. Nicht verschwiegen werden darf, dass die Kryptowährungen eine gewisse Form der Anonymität bieten und dementsprechend auch sehr gern im Zusammenhang mit illegalen Geschäften im sogenannten Darknet Verwendung finden. Es handelt sich bei den Kryptos um eine Währung, die durchaus als Anlageobjekt genutzt werden können. Jeder Handel ist dabei auf Gewinn ausgelegt, doch wird dabei nur zu gern der steuerrechtliche Aspekt vergessen. Dies kann durchaus verheerende Folgen nach sich ziehen.

Wird Ihnen eine Steuerhinterziehung zur Last gelegt oder möchten Sie eine Selbstanzeige machen? Dann wenden Sie sich an uns. Gerne beraten wir Sie im Steuerrecht. Ersteinschätzung anfordern!

Rechtliche Situation noch nicht abschließend geklärt

Kryptowährungen: Bitcoin und Steuerhinterziehung
Mit Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin, Ether, Dash, Ripple, Monero und Co. ließen sich in den letzten Jahren erhebliche Veräußerungsgewinne erzielen. Hier stellt sich nun die Frage nach den steuerlichen Konsequenzen. (Symbolfoto: Wit Olszewski/Shutterstock.com)

Die Finanzverwaltung behandelt Kryptowährungen ähnlich wie Fremdwährungen. Zwar ist die rechtliche Lage im Zusammenhang mit Handelsgewinnen bei Kryptowährungen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt, aber dennoch kann die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung aufgrund von Steuerhinterziehung drohen.

Müssen Handelsgewinne im Zusammenhang mit Kryptowährungen zwingend gemeldet werden?

Auch wenn die rechtliche Gesamtlage im Zusammenhang mit Handelsgewinnen bei Kryptowährungen aktuell noch nicht vollständig abgeklärt, so gibt es im Hinblick auf die Anzeige- bzw. Meldepflicht durchaus eindeutige rechtliche Regelungen. Die wichtigste Regel dabei ist, dass die Melde- bzw. Anzeigepflicht mit der Gewinnerzielung beginnt. Dies bedeutet, dass sämtliche Handelsgewinne im Zusammenhang mit der Digitalwährung dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Diese Melde- bzw. Anzeigepflicht umfasst jedoch nicht das reine „Halten“ der Kryptowährung und überdies schuldet eine steuerpflichtige Person im Zuge einer Abgabe auch nicht die steuerrechtliche Einordnung.

Sollte eine steuerpflichtige Person der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt nicht nachkommen, kann dies unter ganz bestimmten Umständen bereits den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.

Diese Angaben sollten an das Finanzamt getätigt werden

  • das Datum der Anschaffung der Kryptowährung nebst dem Datum des Verkaufs
  • der Kurs der Kryptowährung zum Zeitpunkt des Kaufs sowie der Kurs der Kryptowährung zum Zeitpunkt des Verkaufs
  • die Art der jeweiligen Kryptowährung sowie die exakte Menge
  • die für den Kauf bzw. Verkauf genutzte Handelsplattform

Sofern wichtige Angaben fehlen stellt dies unter Umständen schon eine Anzeigepflichtsverletzung dar. In derartigen Fällen nimmt das Finanzamt eine Schätzung vor, welche für gewöhnlich nicht zu dem Vorteil der steuerpflichtigen Person ausfällt.

Müssen private Gewinne im Zusammenhang mit Kryptowährungen versteuert werden?

Eine eindeutige Antwort auf diese Frage ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich, da diese Frage zum gegenwärtigen Zeitpunkt von dem Bundesfinanzhof noch geklärt werden muss. Dem reinen Grundsatz nach wird aktuell seitens der Finanzgerichte davon ausgegangen, dass eine Steuerpflicht auf die Handelsgewinne im Zusammenhang mit den Kryptowährungen besteht. Dies gilt allerdings erst dann, wenn die Freigrenze in Höhe von 600 Euro innerhalb des Zeitraums von einem Jahr beginnend mit dem Erwerb der Kryptowährungen überschritten wird. Die sogenannte Spekulationsfrist soll dementsprechend auch bei dem Handel mit Kryptowährungen zur Geltung kommen.

Die Frage, die nunmehr seitens des Bundesfinanzhofs geklärt werden muss, lautet, ob Kryptowährungen den allgemeinen Charakter von Wirtschaftsgütern haben und dementsprechend auch der Besteuerung unterliegen. Der Grund dafür, dass der Bundesfinanzhof sich mit dieser Frage beschäftigen muss, liegt in einer Klage einer steuerpflichtigen Person gegen die angewandte Versteuerung der Handelsgewinne. In der ersten Instanz klagte die steuerpflichtige Person bei dem Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 14 K 1178/20) und begründete die Klage mit dem Umstand, dass Kryptowährungen eben keine Wirtschaftsgüter sind und dass es diesbezüglich ein sogenanntes Strukturvollzugsdefizit gibt, sodass von einem Verstoß des Bestimmtheitsgrundsatzes ausgegangen werden konnte.

Die Klage wurde von dem Finanzgericht Köln mit dem 25. November 2021 abgewiesen. Damit folgte das Finanzgericht Köln der Rechtsansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg, welches in einem früheren Fall (Aktenzeichen 5 K 1996/19) bereits ähnlich entschieden hat. Der Kläger legte jedoch gegen die Klageabweisung das Rechtsmittel der Revision ein, sodass der Fall dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt wurde (Aktenzeichen IX R 3/22).

Diese Strafen können bei einer Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen drohen

Grundsätzlich ist es für die Strafbarkeit des Handelns im Zusammenhang mit Kryptowährungen unerheblich, ob eine Trickserei der steuerpflichtigen Person erfolgte oder nicht. Der Gesetzgeber sieht für die Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO) ein klar definiertes Strafmaß vor. Dieses Strafmaß kann sich auf eine Geldstrafe oder alternativ auf eine Freiheitsstrafe belaufen. Sollte es sich um einen besonders schwerwiegenden Fall handeln sieht der Gesetzgeber sogar eine Maximalfreiheitsstrafe von 10 Jahren für dieses strafbare Handeln vor.

Zusätzlich zu der strafrechtlichen Ahnung ist die steuerpflichtige Person dazu verpflichtet, die fälligen Steuern zzgl. sehr hohen Zinsen nebst Verspätungszuschlägen zu zahlen.

Die Faktoren der Strafbemessung

  • Steuerhinterziehung bis maximal 50.000 Euro zieht eine Geldstrafe nach sich
  • Steuerhinterziehung über 50.000 Euro zieht eine Haftstrafe (unter Umständen mit Bewährung)
  • Steuerhinterziehung über 1.000.000 Euro zieht eine Haftstrafe im Zuge einer öffentlichen Hauptverhandlung nach sich

Es ist stets der Einzelfall entscheidend, sodass das Strafmaß von dieser Leitlinie des Bundesgerichtshofs (BGH) durchaus abweichen kann.

Nicht immer muss Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen tatsächlich eine Straftat sein

Unter ganz bestimmten Umständen ist es auch denkbar, dass eine Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen nicht als Straftat, sondern vielmehr als Ordnungswidrigkeit angesehen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Tat von der steuerpflichtigen Person lediglich leichtfertig begangen wurde und wenn die steuerpflichtige Person dieses leichtfertige Handeln auch beweisen kann. In derartigen Fällen ist dann ein Maximalordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro – abhängig von den Rahmenbedingungen der Steuerhinterziehung – darstellbar.

Die Verjährungsfrist

Es gibt bei Steuerhinterziehungen grundsätzlich zwei verschiedene Verjährungsfristen. Die reine Steuerhinterziehung an sich hat eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Sollte es sich um einen besonders schwerwiegenden Fall handeln beträgt die Verjährungsfrist jedoch 15 Jahre. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass die Verjährungsfrist nicht mit der Steuererklärungsabgabe beginnt, sondern mit dem Ende des entsprechenden Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Nach Ablauf der Verjährungsfrist jedoch kann der Gesetzgeber keine Strafverfolgung mehr für die Steuerhinterziehung durchführen, sodass die steuerpflichtige Person keine Strafe mehr für die Tat befürchten muss.

Ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Das deutsche Steuerstrafrecht kennt grundsätzlich die Möglichkeit der sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige. Diese Möglichkeit ist selbstverständlich auch bei der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen anwendbar. Damit die Selbstanzeige jedoch ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann ist es grundlegend wichtig, dass die Selbstanzeige rechtzeitig sowie in vollständiger Form getätigt wird.

Wenn das Finanzamt bereits die entsprechenden Prüfungen gestartet hat, ist die Voraussetzung der rechtzeitigen Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht mehr gegeben. In derartigen Fällen kann die Selbstanzeige lediglich eine strafmildernde Wirkung entfalten. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann ist es überdies auch erforderlich, dass sie vollständig ist. Dies bedeutet, dass sämtliche Steuerstraftaten, die noch nicht als verjährt gelten, in der Selbstanzeige aufgeführt werden.

Wurde eine Selbstanzeige rechtzeitig sowie auch vollständig erhoben ist die steuerpflichtige Person dazu verpflichtet, die fälligen Steuern zzgl. der entsprechenden Zinsen nachzuzahlen. Sollte sich die Steuerhinterziehung auf einen Betrag belaufen, welcher 25.000 Euro übersteigt, muss für die Straffreiheit ein Aufschlag im Rahmen von 10 – 20 Prozent bezogen auf die Höhe der hinterzogenen Steuern gezahlt werden.

Nicht auf das Bankgeheimnis verlassen

Nicht selten erfolgt der Handel mit Kryptowährungen auf Handelsplattformen, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben. Es ist zwar durchaus schwer für die Finanzverwaltung, an die entsprechenden Nutzerdaten bei diesen Anbietern heranzukommen, allerdings sollte sich eine steuerpflichtige Person nicht darauf verlassen. Im Zweifel können durchaus Hausdurchsuchungen drohen.

Wenn sich eine steuerpflichtige Person mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert sieht ist der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt auf jeden Fall unerlässlich.

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