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Tipps gegen unseriöse Gewinnspiele

Kein Grund zur Freude:

Täglich flattern Tausenden Bürgern unseriöse Gewinnspielwerbungen ins Haus. Gewinnmitteilungen von Versandhäusern halten selten, was sie versprechen. Oft erwecken sie den irreführenden Eindruck, dass der Adressat bereits den Hauptpreis gewonnen hat. Tatsächlich muss der Gewinner, auf dessen Losnummer der Gewinn gefallen ist, jedoch erst einmal am Spiel teilnehmen. Dazu muss er die Gewinnspieluntertagen zurückschicken. Diese suggerieren dem „Gewinner“ häufig, dass der Preis sicher ist, wenn er Waren aus den beiliegenden Prospekten bestellt. Ansprüche aus solchen Gewinnspielen einzuklagen ist äußerst schwierig.

Immer mehr Gerichte in Deutschland sprechen jedoch den Gewinnern die Gewinne zu. Selbst wenn die Firmen im Ausland sitzen. Als Gerichtsstand für Klagen, bei Firmen mit Geschäftssitz im Ausland, wird hier gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ Deutschland bzw. das jeweilig zuständige deutsche Gericht angenommen.

Selbst wenn Sie einen Prozeß gewinnen, heißt dies noch lange nicht, dass Sie den Preis bzw. den Geldgewinn auch tatsächlich erhalten. Die Vollstreckung des Gewinnes bei den Firmen erweist sich häufig als sehr schwierig! Auch verweigern zunehmend die Rechtschutzversicherungen die Kostendeckungszusage, so dass man zuerst seine Rechtschutzversicherung auf Kostendeckungszusage verklagen muss, bevor man einen Prozeß gegen die auspreisende Firma führen kann. Prozeßkostenhilfe für solche Prozeße wird insoweit auch nicht (mehr) gewährt.

㤠611a BGB: Gewinnzusagen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher den Preis zu leisten.“


Gewinnspiele: § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig!

Gerichts-Zuständigkeit für Klagen aus Gewinnmitteilungen – § 661a BGB

Gewinnversprechen: OLG Frankfurt – Einforderung erfolgreich!

Gewinnzusage kann nicht durch Auszahlungsbedingungen entkräftet werden!

Gewinnzusage – Anspruch auf Auszahlung eines Preises nach Gewinnzusage gemäß § 661a BGB

Gewinnzusage – ausländische Firma muss zahlen!

Gewinnzusage – Gewinn im Ermessen der Firma?

Gewinnzusagen – Gerichtsstand – BGH Urteil

Gewinnzusage: Gewinn-Auszahlungs-Garantie

Gewinnzusage: fiktive Gebilde eines Versandes für die Abgabe von Gewinnzusagen

Gewinnzusage – Teilnahme an Übergabeveranstaltung pflicht?

Gewinnzusage: einschränkende Vergabebedingungen an versteckter Stelle zulässig?

Gewinnzusagen: Prozesskostenhilfe – Zusprechung des Gewinns

Gewinnzusage: Gewinnanforderung und Einverständnis mit Auszahlungsbedingungen

Gewinnzusagen können nicht durch Angaben auf Briefinnenseite eingeschränkt werden!

Tipps gegen unseriöse Gewinnspiele

Urteil des OLG Dresden – Gerichtsstand BRD – Anspruch auf Auszahlung

Urteil des AG Cloppenburg zu Ansprüchen aus unseriösen Gewinnspielen

Urteil des LG Oldenburg – Berufung gegen das vorgenannte Urteil

Urteil des LG Potsdam – Spricht i.H.v. 65.000 DM zu!

Versäumnisurteil des LG Wuppertal


AMTSGERICHT CLOPPENBORG

AG Cloppenburg

Az.: 1b C 23/98

Urteil vom 20.07.1998


wegen Forderung

hat das Amtsgericht Cloppenburg

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1998

für Recht erkannt

Die Beklagte wird verurteilt, an. den Kläger das Farbfernsehgerät Philips 28 PW/6301 mit Ultraflat Black-line S Bildschirm, 16:9 Breitbildschirm, Smart Crontrols für Tonwerte sowie Stereo Ton Wiedergabe und Programmwahl herauszugeben. Der Beklagten wird. zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils gesetzt.

Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf an den Kläger 3.500,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.04.1997 zu zahlen.

Die kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beklagte führt so genannte Kaffeefahrten durch, an dem der Kläger bereits mehrmals teilgenommen hat.

Im Februar 1997 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Anschreiben sowie eine Antwort-Postkarte.

Das Schreiben mit der Überschrift „sehr geehrter Stammgast“ lautet teilweise wie folgt:

„Am 07.11.1997 fand unter Aufsicht unsere alljährliche Städtepreisverlosung statt. :

Herzlichen Glückwunsch“ Sie sind Städtehaupt-Gewinner! .‘ Durch Ihre Anmeldung zur Preisübergabe erhalten .Sie:

Luxus-Barbecue Grill – Gourmet Suprieur – den Städte-Hauptpreis, auf den Sie Anrecht haben, (1. für Ihre Stadt zur Verfügung stehenden Preis:) •. Philips 28 PW/6301 – Farbfernsehgerät“.

Auf der Rückseite ist auf der oberen Hälfte der Philips Farbfernseher abgebildet. Er ist wie folgt beschrieben:

Ultraf-at Blackline S Bildschirm

16:9 Breitbildschirm .

Smart Controls für Tonwerte

Stereo Ton Wiedergabe

Programmwahl

Weiterhin heißt es oben links:

„Fordern Sie sofort Ihren Städte-Hauptpreis + Barbecue-Grill Gourmet Suprieur an“.

Auf der Rückseite der Antwort-Postkarte an die Beklagte heißt es u.a. wie nachstehend:

Herzlichen Glückwunsch, Herr

Sie sind Städte-Hauptgewinner und haben Anrecht auf den Luxus Barbecue Grill Gourmet Suprieur plus auf einen der unten genannten Städte-Hauptreise!

Städte-Hauptpreise Auszug aus der Gewinnliste Videorecorder Herr Philips Farbfernseher Herr .. Kamera Farn. Stereoanlage Frau

Wegen des genauen und weiteren Inhalts des Anschreibens und der Antwort-Postkarte wird auf Bl. 21 – 23 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger sandte die Antwort-Postkarte an die Beklagte zurück. Am 12.04.1997 nahm der Kläger an einer Reise, die durch die Beklagte veranstaltet wurde, teil. Im Verlauf dieser Reise sollten die Preise ausgehändigt werden.

Auf der Reiseveranstaltung wurde u.a. Trainingsgeräte, Bestecke, Töpfe usw. vorgeführt. Als der Kläger seinen Hauptgewinn entgegennehmen wollte, wurde ihm durch die Beklagte erklärt, der Fernseher befände sich in einer anderen Gaststätte. Zu einer Aushändigung des Fernsehers kam es nicht.

Mit Schreiben vom 17.04.1997 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 24.04.1997 auf, den streitgegenständlichen Fernseher an ihn herauszugeben. Zu einer Herausgabe kam es jedoch nicht.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fernsehers. Die Beklagte sei zur Aushändigung des ausgelosten Farbfernsehgerätes verpflichtet, da sie durch öffentliche Bekanntmachung für die Teilnahme an der Kaffeefahrt eine Belohnung ausgesetzt habe und der Kläger sich diese Belohnung durch die Teilnahme an der Kaffeefahrt verdient habe.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei dem Anschreiben und der Antwort-Postkarte handele es sich nicht um ein Gewinnversprechen- Der Kläger habe lediglich ein Anspruch auf einen der in den Unterlagen aufgeführten Preise. Dies müsse jedoch nicht der erwähnte streitgegenständliche Farbfernseher sein. Ein Anspruch aus § 518 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, da eine Schenkung jedenfalls formnichtig sei. Darüber hinaus handele es sich bei den Unterlagen um ein Gewinnspiel- Gemäß § 762 BGB könne auf eine Erfüllung von Spielgewinnen nicht geklagt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen .

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fernsehers gemäß § 305 BGB.

Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag besonderer Art geschlossen. Die Zusendung des Anschreibens in Verbindung mit der Antwort-Postkarte stellt ein Angebot der Beklagten hinsichtlich der Teilnahme an der Kaffeefahrt gegen die Übergabe des Farbfernsehers dar-

Das Angebot der Beklagten konnte nach dem vorliegenden Sachverhalt nur dahingehend verstanden werden, daß der Kläger Hauptgewinner des Farbfernsehers der Marke Philips geworden ist. Dies folgt zum einen aus dem Anschreiben in dem ausdrücklich gesagt wird, daß der Angeschriebene einen Städte-Hauptpreis plus einen Grill gewonnen hat. Diese Erklärung muß im Zusammenhang mit der Antwort-Postkarte gesehen werden. Auf dieser Antwort-Postkarte stehen in Tabellenform sowohl die Städte-Hauptpreise als auch der

Auszug aus der Gewinnliste. Neben dem aufgeführten Philips-Farbfernseher ist rechts zuzuordnen der Name des Klägers. Nach verständiger Würdigung des Anschreibens und der Antwort-Postkarte konnten die dem Kläger zugesandten Unterlagen von diesem nur dahingehend verstanden werden, daß er einen Farbfernseher erhalten werde, wenn er an der von der Beklagten veranstalteten Kaffeefahrt teilnehmen werde.

Bei den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich auch um einen entgeltlichen Vertrag.

Gegenleistung für den von der Beklagten versprochenen Farbfernseher stellt auf Seiten des Klägers die Teilnahme an der Kaffeefahrt dar.

Hinter der Veranstaltung der Kaffeefahrten steht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des jeweiligen Veranstalters . Der Veranstalter führt solche Kaffeefahrten

durch, um aus dem Verkauf der bei diesen Kaffeefahrten angepriesenen Gegenstände einen entsprechenden wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Es ist gerichtsbekannt, daß die bei diesen Kaffeefahrten angepriesenen Gegenstände mit erheblichem Gewinn an die Teilnehmer weiterverkauft werden.

Die Teilnahme der Kaffeefahrt, selbst wenn sie für den Kläger kostenlos war, bedeutete daher eine finanziell für die Beklagte wertvolle Gegenleistung, für die sie den Fernseher an den Kläger versprochen hat.

Daß die versprochene Leistung der Beklagten mit der entsprechenden Gegenleistung des Klägers in einem aufwendigen wirtschaftlichen Mißverhältnis stehen, ändert an der Einordnung des Vertrages als entgeltlichen Vertrages nichts.

Allein die Tatsache, daß durch die Beklagte Gegenstände von erheblichem Wert als Gegenleistung für die Kaffeefahrt angeboten werden läßt daraus schließen, daß auch bei einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung der Anreiz zu einer Teilnahme an einer Kaffeefahrt die Veranstaltungen von entsprechenden Fahrten rentabel erscheinen läßt.

Der rechtlichen Würdigung steht auch nicht die Entscheidung des OLG Düsseldorf in NJW 1997 S. 51 ff. entgegen. In jenem Fall hat das OLG das Vorliegen eines entgeltlichen Vertrages verneint. Der vom OLG Düsseldorf zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch nicht identisch mit dem hier vorliegenden Fall. In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall bestand die „Gegenleistung“ allein darin, daß der dortige Gewinner eine freigerubbelte Losnummer an die Beklagte zurückzusenden hatte. In der Zurücksendung der Losnummer sei, so das OLG Düsseldorf, keine Gegenleistung des Gewinners zu sehen.

Im vorliegenden Fall hat die Teilnahme des Klägers an der Kaffeefahrt für die Beklagte jedoch eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung und stellt somit auch eine Gegenleistung im Sinne des § 305 BGB dar.

Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fernsehers.

Gemäß § 283 BGB hat der Kläger die Möglichkeit, bereits im Urteil eine Frist zur Herausgabe des Fernsehers zu setzen. Der als unechter Hilfsantrag gestellte Antrag des Klägers auf Zahlung von 3.500,– DM- im Falle der Nichteinhaltung der Frist ist gemäß § 259 ZPO zulässig und im vorliegenden Fall begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


Landgericht Oldenburg

Az.: 2 S 909/98

verkündet am: 13.11.1998

Vorinstanz: AG Cloppenburg  Az.: 1 b C 23/98


Urteil Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

wegen Übereignung und Forderung . .

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.1998 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.7.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Farbfernsehgerät Philips 28 PW/6301 mit Ultraflat Black-Line S Bildschirm, 16:9 Breitbildschirm, Smart Controls für Tonwerte sowie Stereo Ton Wiedergabe und Programmwahl herauszugeben. Der Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils gesetzt.

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Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf an den Kläger 1800,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.4.1997 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie jedoch nur hinsichtlich des Zahlungsantrags des Klägers teilweise Erfolg, im übrigen ist die Berufung unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übereignung des streitgegenständlichen Farbfernsehers gemäß § 305 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zwischen den Parteien ein entgeltlicher Vertrag eigener Art zustande gekommen.

Entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, stellt die Zusendung des Anschreibens in Verbindung mit der Antwort-Postkarte ein Angebot der Beklagten hinsichtlich der Teilnahme an einer Kaffeefahrt gegen Übergabe des Farbfernsehers dar. Ob ein verbindliches Angebot auf Abschluß eines Vertrages abgegeben wurde und mit welchem Inhalt, ist gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Entsprechend den Ausführungen im amtgerichtlichen Urteil konnte das Anschreiben nebst Antwortkarte von dem Kläger nur .dahingehend verstanden werden, daß er ein(en) Anrecht (Anspruch) auf den Grill plus einen Städte-Hauptpreis habe, und zwar nicht, wie die Beklagte meint, irgendeinen Hauptpreis, sondern den streitgegenständlichen Farbfernseher, wenn er sich zur Teilnahme an der Kaffeefahrt anmeldet. Das ergibt sich eindeutig aus der Antwortpostkarte, wo als Auszug aus der Gewinnliste der Name des Klägers neben dem Farbfernseher ausgewiesen war. Sofern die Beklagte nunmehr vorträgt, sie habe eine solche Erklärung nicht zum Ausdruck bringen wollen, kann sie hiermit nicht (mehr) gehört werden. Die Klägerin hätte ihre Erklärung insoweit unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) anfechten müssen nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Spätestens als der Kläger die Herausgabe des Fernsehers begehrte, hätte die Beklagte erkennen können, daß der Kläger ihre Willenserklärung anders verstanden hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß keiner der anderen „Gewinner“ die Herausgabe der Hauptpreise verlangt hat.

Dieses Angebot hat der Kläger auch angenommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger nicht etwa nur die Einladung zu einer Kaffeefahrt angenommen. Die Annahme ist das uneingeschränkte Einverständnis des Angebotsempfängers mit dem Angebot. Indem der Kläger sich zur Teilnahme angemeldet hat, hat er das gesamte Vertragsangebot der Beklagten angenommen.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich auch um einen entgeltlichen Vertrag, der formfrei wirksam ist. Entgeltlichkeit liegt u.a. vor, wenn die Verpflichtung zur Leistung an die Bedingung der Gegenleistung geknüpft ist (Staudinger-Cremer, BGB, 13. Aufl., § 516 Rdnr. 27). Dabei braucht die Gegenleistung keine geldliche zu sein. Auch ist eine objektive Gleichwertigkeit beider Leistungen nicht erforderlich, es genügt vielmehr, daß die Parteien subjektiv im gegebenen Fall im Hinblick auf den verfolgten Zweck ihre Leistungen gleichgestellt haben (Staudinger-Cremer, a.a.O., § 516 Rdnr 28). So liegt der Fall hier. Die Leistung der Beklagten war an die Bedingung der Teilnahme des Klägers an der Kaffeefahrt geknüpft, wobei für die Fahrt einschließlich der Nebenleistungen ein Entgelt von mindestens 14,90 DM zu zahlen war. Die Teilnahme des Klägers an der Kaffeefahrt bedeutete für die Beklagte darüber hinaus eine wirtschaftlich wertvolle Gegenleistung. Den Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils ist insoweit nichts hinzuzufügen. Das offensichtliche Mißverhältnis zwischen der angebotenen Leistung und der geforderten Gegenleistung steht der Annahme der Entgeltlichkeit nicht entgegen.

Sofern die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vorträgt, der Kläger habe seinen Anspruch in der Klage gar nicht auf einen vertraglichen Anspruch gestützt, so geht auch dieser Einwand ins Leere. Der Kläger hat in der 1. Instanz bereits alle Tatsachen vorgebracht, die eine rechtliche Subsumtion unter § 305 BGB ermöglichten. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Vortrag unter die richtige Anspruchsgrundlage zu subsumieren. Es ist daher unschädlich, daß der Kläger davon ausging, er habe Anspruch auf eine „Belohnung“.

Demnach hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fernsehers.

Der Zahlungsantrag ist begründet aus § 283 BGB.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.1998 unstreitig gestellt, daß der streitgegenständliche Fernseher im Jahr 1997 laut Preisliste einen Bruttoverkaufspreis von 1999,- DM hatte. Von diesem Listenpreis war im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Preisverfall auf dem Fernsehtechnikmarkt ein Abschlag von 200,- DM zumachen, so daß die Kammer den Wert des Gerätes gemäß § 287 ZPO auf 1800,- DM schätzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, daß dem eigentlichen Hauptbegehren des Klägers mit dem Herausgabeantrag voll stattgegeben wurde. Lediglich auf den Zahlungsantrag war ein Abschlag zu machen. Der Kläger hat damit überwiegend obsiegt, so daß eine Kostenquote von 80 ./. 20 angemessen erscheint.


Tips:

• Werfen Sie Gewinnspielunterlagen einfach weg, wenn Sie sich Frust ersparen wollen.

• Schicken Sie die ungeöffnete Sendung mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ zurück. Die Post befördert den Brief dann wieder zum Gewinnspielveranstalter. Gelingt dies nicht, wirft der Postbeamte die Unterlagen einfach weg.

• Bestellen Sie auf keinen Fall irgendwelche Waren. Denn die Anbieter wollen meist nur ihre teure Billigware verkaufen, nicht aber den Hauptpreis an Sie vergeben.

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