Skip to content

Gewinnzusage – Teilnahme an Übergabeveranstaltung pflicht?

OLG Oldenburg

Az.: 15 W 3/04

Beschluss vom 10.02.2004

Vorinstanz: Amtsgericht Norden – Az.: 5 C 812/03


Leitsatz:

Anspruch auf Auszahlung eines „Gewinns“, der einem Verbraucher von einem Werbefahrten-Veranstalter schriftlich mitgeteilt wurde, auch wenn der Verbraucher nicht zu der Übergabeveranstaltung erscheinen konnte, weil die vom Veranstalter organisierte Busfahrt dorthin scheiterte.


In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 10. Februar 2004 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 25. November 2003 geändert.
Dem Antragsteller wird für die mit Antrag vom 30. September 2003 angekündigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wiens bewilligt.
Gründe

Der angefochtene Beschluss war abzuändern und dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn für die angekündigte Klage liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO vor.
Insbesondere besitzt die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gesandte Mitteilung über einen nur noch in Empfang zu nehmenden Gewinn von 2.500 € stellt eine Gewinnzusage im Sinne von § 661a BGB dar. Nach dem maßgeblichen Gesamteindruck des Schreibens ist nicht zweifelhaft, dass hier ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher den Eindruck erweckte, dieser habe einen Preis gewonnen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bei der Veranstaltung, auf welcher der Preis ausgehändigt werden sollte, nicht anwesend war. Da ihm der Ort der Preisübergabe nicht mitgeteilt wurde, konnte er diesen ausschließlich mittels des von der Antragsgegnerin organisierten Bustransports erreichen. Er hat seinerseits auch alles getan, was ihm insoweit möglich war und oblag.
Der Transport stellte auch keine bloße Gefälligkeit der Antragsgegnerin dar, sondern war Teil des von ihr im Rahmen ihres Gewinnversprechens Geschuldeten. Solange die Antragsgegnerin den Ort der Überreichung des Preises nicht mitteilte, sondern die Gewinner auf die von ihr durchgeführte Busfahrt verwies, schuldete sie deren Durchführung. Andernfalls könnte sie sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 661a BGB schon durch ein Absagen oder Scheiternlassen des Transports sanktionslos entziehen. Das widerspräche dem Sinn dieser Vorschrift. Deshalb ist es der Antragsgegnerin zuzurechnen, dass der Bustransport aufgrund eigenen oder Verschuldens eines von ihr hinzugezogenen Erfüllungsgehilfen nicht zustande kam. Hiervon ist auszugehen. Nach dem – im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren maßgeblichen – Vortrag des Antragstellers wurde der Bustransport abgebrochen, weil die TÜV-Plakette des von der Antragsgegnerin gestellten Busses abgelaufen war. Die Antragsgegnerin hätte nach diesem Scheitern der Fahrt – wenn sie schon auf persönlicher Übergabe des gewonnenen Geldbetrages an einem von ihr bestimmten Ort bestehen wollte – einen weiteren Transport dorthin organisieren oder dem Antragsteller mitteilen müssen, wo und wann er den Gewinn nunmehr in Empfang nehmen könne. Beides hat sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers indessen nicht getan.
Der Erfolgsaussicht der Klage steht auch nicht entgegen, dass eine Zustellung der Klage unter der in der vorbereiteten Klageschrift mitgeteilten niederländischen Postfachadresse nicht sogleich möglich sein wird. Eine zustellungsfähige Anschrift konnte der Antragsteller nicht mitteilen, weil die Antragsgegnerin eine solche in ihren Schreiben nicht angab. Dies dürfte sich aber aufklären lassen und kann daher nicht dazu führen, einer mittelosen Partei für eine ansonsten aussichtsreiche Rechtsverfolgung die Prozesskostenhilfe zu versagen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos