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Gewinnzusagen: Prozesskostenhilfe – Zusprechung des Gewinns

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: 16 U 54/02

Verkündet am 16.12.2002

Vorinstanz: AG Schleiden – Az.: 10 C 317/01


In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.6.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schleiden -10 C 317/01 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Einlösung einer sog. Gewinnzusage der Beklagten.

Die Beklagte mit Geschäftssitz in den Niederlanden betreibt einen Versandhandel und versucht Kunden mit Werbesendungen einschließlich der Mitteilung, Gewinner eines jeweils näher bestimmten, nicht unerheblichen Bargeldpreises zu sein, zu einer Bestellung aus ihrem Warenangebot zu bewegen. So hat die Klägerin im Oktober 2001 mit einer Werbesendung eine Gewinnmitteilung über 4.200,- DM erhalten, deren Auszahlung sie nunmehr verlangt, ohne im Zusammenhang damit Waren bestellt zu haben. Zuvor im Juni 2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten nach Zugang einer anderweitigen Bargeldgewinnmitteilung allerdings Waren bestellt. Die Beklagte hatte gleichwohl die Verrechnung des Gewinns mit dem Preis für die bestellten Waren abgelehnt, ebenso wenig war der Gewinn ausgezahlt worden.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist der der Klägerin mit der Werbesendung im Oktober übersandte „Ziehungsnachweis“ vom 18.10.2001, in dem es wie folgt heißt:

AUSZAHLUNGSVORGANG Nr….

OFFIZIELLER

ZIEHUNGS – NACHWEIS

Bitte beachten!

Laut Ziehungs-Protokoll vom 18.10.01 sind Sie Gewinnerin eines Bargeld-Preises!

Liebe Frau G.,

atmen Sie tief durch, Sie haben es geschafft!

Ja, jetzt steht es schwarz auf weiß.“

• Name und Anschrift des Gewinners:

Frau K. G.

• Registriertes Gewinn-Protokoll der offiziellen Ziehung (Nr. 1) am 18.10.01 Die Preise und Gewinner wurden unter Aufsicht eines neutralen Jurors gezogen.

l Auf Gültigkeit geprüft

18.10.01 (Unterschrift)

In den Fußzeilen der Rückseite dieses Ziehungsnachweises finden sich kleingedruckt „Regeln“, u. a. dass der Adressat mit Ausstellen des Offiziellen Gewinn-Schriftstücks die auf seinen Namen gezogene Zuteilungs-Nummer erhalte, er durch Einsenden des blauen Kassenscheins den Erhalt seines Offiziellen Gewinn-Schriftstücks bestätige und dass die Höhe der zu vergebenden Preise unter Ausschluss des Rechtsweges im Ermessen der Beklagten liege.

Ein beigefügtes „Offizielles Gewinn-Schriftstück“ enthält u. a. den hervorgehobenen Aufdruck „Antwort innerhalb 3 Tagen erforderlich!“ und die Erklärung, dass man innerhalb 3 Tagen 4.200,- DM an die Klägerin ausbezahlen wolle.

Die Klägerin hat bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht Schleiden Klage auf Einlösung der Gewinnzusage gemäß § 661 a BGB eingereicht und für den Fall, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe gewährt wird, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.200,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 der Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9.6.98 seit dem 21.11.2001 zu zahlen.

Nach antragsgemäßer Gewährung der Prozesskostenhilfe ist der Beklagten mit der Terminsladung die Klage im März 2002 zugestellt worden.

Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen, und ihre Verteidigung darauf beschränkt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu rügen.

Das Amtsgericht hat seine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 a EuGWO und eine Gewinnzusage der Beklagten gemäß § 661 a BGB bejaht und durch Urteil vom 3.6.2002, auf das im übrigen verwiesen wird, der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Gegen dieses ihr am 10.6.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.7.2002 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 12.9.2002 begründet. Sie wiederholt die Rüge der fehlenden internationalen Entscheidungszuständigkeit, bezieht sich hilfsweise zur Sache auf die auf der Rückseite des „Ziehungsnachweises“ abgedruckten „Spielregeln“ und beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet.

Im Ergebnis mit Recht hat das Amtsgericht seine internationale Zuständigkeit sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 661 a BGB bejaht und demgemäss die Beklagte zur Auszahlung des der Klägerin mitgeteilten Bargeldgewinns von 4.200,-DM = 2. 1 47,43 Euro nebst den verlangten Verzugszinsen verurteilt.

Zutreffend ist die Auffassung des Amtsgerichts, die der überwiegenden Rechtsprechung und dem Schrifttum entspricht, dass im Falle grenzüberschreitender Gewinnzusagen nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuGWO (Verordnung – EG – Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) bzw. des EuGVÜ (auch) das Gericht am Wohnsitz des inländischen Empfängers zur Entscheidung berufen ist (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2002, 168 = MDR 2002, 1023; OLG Dresden OLG-NL 2002, 97 – VuR 2002, 187; OLG Nürnberg NJW 2002,3637; LG Braunschweig IPrax 2002, 213; LG Freiburg, Urteil vom 22.3.02 – 6 0 147/01; LG Hof, Urteil vom 16.11.2001 – 14 0 87/01; Lorenz NJW 2000, 3305 und IPrax 2002, 192; Fetsch RIW 2002, 936; a. A. z. B. OLG Bamberg, Urteil vom 5.5.2002 – 5 U 7/02; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.4.02 – 7 U 199/01). Dabei kann hier dahinstehen, ob im Hinblick darauf, dass die Klage vor dem Inkrafttreten der EuGV-VO bei Gericht eingereicht aber der Beklagten erst nach dem Inkrafttreten zugestellt worden war, gemäss Art. 66 l EuGWO deren Vorschriften oder aber die des EuGVÜ anwendbar sind (so wegen Art. 30 EuGVO Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Art. 66 l EuGWO Rdn. 11). Das bleibt für die Entscheidung des Senats unerheblich, weil er den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für gegeben erachtet und mithin die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit des Amtsgerichts Schieiden aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlungen, also aus Vorschriften (Art. 5 Nr. 3 EuGWO bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) herleitet, die – was die hier zu beantwortende Frage betrifft – unverändert geblieben sind.

Eine Zuordnung der Gewinnmitteilung – wie vom Amtsgericht in Anschluss an Lorenz (a. a. O.) angenommen – zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGWO bzw. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (ebenso LG Braunschweig a. a. O.; hilfsweise: OLG Nürnberg a. a. .) bzw. zum Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c EuGWO bzw. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 EuGVÜ ( so OLG Dresden und OLG Nürnberg jeweils a. a. O. mit zust. Anm. Feuchtmeyer NJW 2002, 3598; LG Braunschweig a. a. O.) muss nach Ansicht des Senats ausscheiden, weil der geltend gemachte Anspruch nicht als vertraglicher Anspruch i. S. dieser Vorschriften qualifiziert werden kann. Es ist ständige Rechtsprechung des EuGH, dass der Begriff Vertrag autonom, d. h. nach dem Begriffssystem der Verordnung (und nicht der jeweiligen lex fori) auszulegen ist, wobei in erster Linie deren Systematik und Zielsetzungen berücksichtigt werden müssen (zuletzt in der Entscheidung vom 1.10.2002 – Rs. C-167/00 in NJW 2002, 3617).

Vorliegend hat die Klägerin im Zusammenhang mit der streitigen Gewinnmitteilung bei der Beklagten nichts bestellt, also keinen Vertrag abgeschlossen. Die vom EuGH auf den Fall der gleichzeitigen Bestellung von Waren beschränkte Entscheidung vom 11.7.2002 (Rs. Gabriel, NJW 2002, 2697) mit der gewählten akzessorischen Lösung über das Koppelungsgeschäft ist deshalb nicht einschlägig. Allerdings wird der Abschluss eines Vertrages nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht verlangt, schon die Feststellung einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung würde ausreichend aber auch unerlässlich sein, da sich die Zuständigkeit des nationalen Gerichts dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Verfrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH vom 17.9.2002 – Rs. C-334/00, NJW 2002, 3159). Aber auch eine solche Verpflichtung ist die Beklagte mit ihrer Gewinnmitteilung gegenüber der Klägerin nicht eingegangen. Bei § 661 a BGB, auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt, handelt es sich gerade nicht um eine vertragliche, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung, bei dem es um die Sanktionierung vorvertraglicher Verhaltenspflichten, konkret um die Verpflichtung des Unternehmers geht, den Vertragsschluss nicht durch Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu erschleichen. Nach seinem Sinn und Zweck soll § 661 a BGB – was die Gesetzesmaterialien deutlich ausweisen – in Ergänzung des Sanktionssystem des DWG unerwünschten Geschäftspraktiken entgegenwirken, nämlich den Missstand der wettbewerbswidrigen Zusendung von Gewinnzusagen unterbinden, indem dem Empfänger ein Anspruch auf den mitgeteilten Preis eingeräumt wird (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/2658, 49 f; Änderungsvorschlag des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920, 7, Stellungnahme der Bundesregierung BT-Drucks. 14/2920, 15 und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/3195, 33). Wegen seines regelmäßig entgegenstehenden Willens, der im Kleingedruckten verborgen ist, ist sonach Grundlage der Erfüllungsverpflichtung nicht der autonome Wille des Unternehmers, sondern die Bestrafung für unlautere Werbung (vgl. Fetsch a. a. O. S. 937).

Mangels eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin muss damit auch eine Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 c EuGWO/13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ ausscheiden, denn die Bestimmungen setzen wiederum voraus, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

2)

Zuzuordnen ist nach Ansicht des Senats die Gewinnmitteilung als unlautere, wettbewerbsrechtlich unzulässige und mithin deliktsähnliche Maßnahme der Vertragsanbahnung vielmehr dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGWO bzw. EuGVÜ (ebenso OLG Frankfurt a. a. O.; LG Freiburg a. a. O.; hilfsweise OLG Dresden a. a. O.; Fetsch a. a. O.; ablehnend OLG Nürnberg a. a. O. S. 3639). Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (letztere Alternative eingefügt als einzige Änderung der Neufassung), wenn eine unerlaubte Handlungen oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Bei der streitigen Gewinnmitteilung handelt es sich um einen als unerlaubte Handlung einzustufenden Wettbewerbsverstoß (vgl. BGH MDR 1988, 643 = NJW 1988, 1466; OLG München NJW-RR 1994, 190), der bei der gebotenen autonomen Auslegung unter Nr. 3 des Art. 5 fällt. Der Adressat soll den Eindruck gewinnen, er sei persönlich aus einer größeren Anzahl von Interessenten als Gewinner einer großen Geldsumme ausgewählt worden, verbunden mit der Absicht, dieser werde unter dem Eindruck dieser Mitteilung problemlos die gleichzeitig mit angebotene Ware bestellen. Mit einem solchen Vorgehen verschafft sich ein Unternehmer im Kampf um Kunden gegenüber jedem Mitbewerber eine bessere Position, auch wenn die Zusage des Gewinns nicht von einer Bestellung abhängig gemacht wird. Unzweifelhaft unterliegen indes Streitigkeiten aus Wettbewerbsverstößen dem deliktischen Gerichtsstand des Art 5 Nr. 3 EuGWO/EuGVÜ (zuletzt EuGH NJW 2002, 3617), soweit entsprechende Klagen – wie hier – nicht zugleich an einen Vertrag bzw. eine freiwillig eingegangene Verpflichtung des Unternehmers im Sinne von Art. 5 Nr. 1 a EuGV-VO/5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen. Im übrigen wird mit der vorliegenden Klage – wie nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich (EuGH NJW 2002, 2697, 3159 und 3617) auch eine Schadenshaftung der Beklagten geltendgemacht. Der Schaden ist in dem enttäuschten Vertrauen in den bei der Klägerin zurechenbar geweckten Anschein einer Vermögensmehrung zu sehen, ohne dass es dabei einer besonderen Vertrauensdisposition bedürfte (Lorenz a. a. O. S. 195).

Schließlich versteht der EuGH in ständiger Rechtsprechung unter dem „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht nur den Handlungs- sondern auch den Erfolgsort (zuletzt näher hierzu im Urteil vom 1.10.2002, NJW 2002, 3617). Der Erfolg ist mit dem Empfang der Gewinnzusage und damit am Wohnort der Klägerin eingetreten.

Im übrigen hat der EuGH zwar nunmehr entschieden, dass bei einer Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c.) geltend gemacht wird, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens im Sinne der vorgenannten Bestimmung bilden (NJW 2002, 3159). Für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss spräche im Streitfall, dass die Klägerin bereits Kundin der Beklagten war, die Gewinnmitteilung mit einem Angebot zur Bestellung von Waren verbunden worden ist, und das wettbewerbswidrige Verhalten einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften ergibt, „namentlich gegen diejenige, wonach die Parteien bei Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben handeln müssen“ (EuGH NJW 2000, 3160). Letztlich kann indes die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss vorliegen, dahingestellt bleiben, da wegen des wettbewerbsrechtlichen Einschlags ohnehin eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGV-VO/EuGVÜ begründet ist.

II.

In der Sache hat das Amtsgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 661 a BGB als erfüllt angesehen.

1)

Die aus der Gewinnzusage entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich nach deutschen Sachnormen, ohne dass es einer Feststellung dazu bedarf, ob die Beklagte, welche auf dem Umschlag für die Rückantwort eine Postfachadresse in Süddeutschland angegeben hat, sie von den Niederlanden oder Deutschland aus verschickt hat. Auch kann es in rechtlicher Hinsicht offen bleiben, ob daraus, dass die Gewinnzusage am Wohnort der Klägerin eingegangen ist, dort auch der für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung grundsätzlich maßgebliche Handlungsort i. S. d. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB liegt (so LG Freiburg a. a. O.; a. A. – wohl mit Recht – Fetsch a. a. O.). Da – wie ausgeführt – jedenfalls der Erfolg der unerlaubten Handlung der Beklagten am Wohnort der Klägerin eingetreten ist, stand ihr das Wahlrecht des Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB zur Verfügung. Sie konnte also verlangen, dass das Recht des Erfolgsortes, also deutsches Recht angewandt wird. Von diesem Wahlrecht hat sie Gebrauch gemacht, indem sie die Klage auf § 661 a BGB gestützt hat. Ob wegen des wettbewerbsrechtlichen Charakters des Anspruchs aus § 661 a BGB auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EGBGB für eine Anwendung deutscher Sachnormen erfüllt sind (so Fetsch a. a. O.), kann deshalb offen bleiben.

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2)

Die Mitteilung der Klägerin stellt eine Gewinnzusage i. S. d. § 661 a BGB dar. Die Parteien unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Norm. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB und die Klägerin Verbraucherin gemäß § 13 BGB. Auch unterliegt es von der Gesamtgestaltung des „Offiziellen Zie-hungs-Nachweises“ her keinen Zweifeln, dass durch die Mitteilung bei dem Verbraucher den Eindruck erweckt wird, dieser habe gewonnen. Dies hat die gesetzliche Folge, dass die Beklagte zur Zahlung des Preises von 4.200,00 DM verpflichtet ist, und zwar unabhängig von einer Bestellung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Auflage, § 661 a Rdn. 2). Verdeckte Hinweise „Regeln“ vermögen die abstrakte Eignung der Mitteilung, den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken, in keiner Weise zu mildern (vgl. OLG Dresden a. a. O.). Im übrigen enthält die Vorderseite der Gewinnmitteilung keinen Hinweis auf die Einbeziehung der auf der Rückseite aufgedruckten und als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertenden „Regeln“, so dass sie schon nicht Bestandteil der Gewinnzusage sind. Darüber hinaus könnten die Regeln, die zudem nicht deutlich erkennen lassen, ob das „Bestimmungsrecht“ der Beklagten zur Höhe des Preises sich auf die Zeit vor oder nach Zugang der Gewinnmitteilung bezieht, also inhaltlich unklar sind, eine – wie auch immer geartete – Reduzierung des Gewinnbetrags nicht rechtfertigen, weil sie im Widerspruch zu dem auf der Vorderseite klar und bestimmt zugesagten Gewinnbetrag stehen und als AGB bei Widersprüchen kundenfreundlich auszulegen ist, um hierdurch dem nach § 661 a BGB intendierten Verbraucherschutz Geltung zu verschaffen (vgl. OLG Koblenz MDR 2002,1359).

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der internationalen Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche gemäß § 661 a BGB aus ausländischen Gewinnmitteilungen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen der hierzu ergangenen unterschiedlichen Entscheidungen von Obergerichten gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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