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Gewöhnliche Trompetenbäume sind keine stark wachsenden Bäume

In Kevelaer entbrannte ein erbitterter Nachbarschaftsstreit um zwei Trompetenbäume, die zu nah an der Grundstücksgrenze stehen sollten. Ein Grundstückseigentümer zog vor Gericht, um die Entfernung der Bäume zu erzwingen, scheiterte jedoch mit seiner Klage. Ein Sachverständigengutachten brachte die Entscheidung: Trompetenbäume sind juristisch gesehen keine „stark wachsenden Bäume“ und dürfen somit näher an der Grenze stehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kleve
  • Datum: 29.08.2024
  • Aktenzeichen: 6 O 204/23
  • Verfahrensart: Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer des Grundstücks B-straße 001 in Kevelaer. Er argumentierte, dass die Beklagte die Trompetenbäume entfernen müsse, da sie als „Stark wachsende Bäume“ nicht den nötigen Grenzabstand einhielten.
  • Beklagte: Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks B-straße 002. Sie argumentierte, die Trompetenbäume seien nicht „stark wachsend“ und hielten den erforderlichen Grenzabstand von zwei Metern ein.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Beklagte auf, zwei Trompetenbäume zu entfernen, die seiner Meinung nach den nötigen Grenzabstand von vier Metern nicht einhielten. Die Bäume waren ursprünglich 2016 gepflanzt und 2017 umgesetzt worden. Ein Schlichtungsverfahren blieb erfolglos, und die Beklagte erhob zudem die Einrede der Verjährung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Trompetenbäume als „stark wachsende Bäume“ gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NachbG NRW zu klassifizieren sind und daher einen Abstand von vier Metern zur Grundstücksgrenze einhalten müssen oder ob zwei Meter ausreichend sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Trompetenbäume müssen nicht entfernt werden und der Kläger konnte die geforderten Rechtsanwaltskosten für das Schlichtungsverfahren nicht geltend machen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass Trompetenbäume nicht unter die Kategorie „stark wachsende Bäume“ fallen, da sie nicht die für solche Bäume typischen Wuchshöhen erreichen. Der gesetzlich geforderte Grenzabstand von zwei Metern wird somit eingehalten. Zudem sind die im Schlichtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig, da der Hauptanspruch unberechtigt war.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil verdeutlicht die Kriterien für die Klassifizierung von „stark wachsenden Bäumen“ im Nachbarrecht und festigt die gängige Praxis für die Anwendung von Grenzabstandsregelungen.

Rechtsfragen zur Pflege und Lebensdauer von Trompetenbäumen im urbanen Raum

Gewöhnliche Trompetenbäume, auch bekannt als Tilia tomentosa, sind faszinierende Laubbäume, die besonders für kleine Gärten geeignet sind. Sie zeichnen sich durch ihre langsame Wachstumsrate aus, was sie ideal für städtische Gebiete macht, in denen der Platz begrenzt ist. Ihre klimatische Anpassungsfähigkeit und das Wurzelwachstum machen sie zu wertvollen Schattenspenden, die auch in engen Verhältnissen gut gedeihen können.

Die Pflege von Trompetenbäumen ist unkompliziert und ihre Eigenschaften als uralte Baumarten versprechen eine hohe Baumgesundheit und Langlebigkeit. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit den rechtlichen Aspekten des Wachstums und der Pflege dieser speziellen Baumarten auseinandersetzt.

Der Fall vor Gericht


Nachbarstreit um Trompetenbäume in Kevelaer vor Landgericht entschieden

Vermessungstechniker misst Abstand zwischen Trompetenbäumen und Grundstücksgrenze
Nachbarstreit um Mindestabstand der Trompetenbäume (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Grundstückseigentümer aus Kevelaer scheiterte vor dem Landgericht Kleve mit seiner Klage gegen seine Nachbarin wegen zweier Trompetenbäume. Die Bäume waren 2016 ursprünglich in Grenznähe gepflanzt und nach einer Beschwerde des Klägers im November 2017 umgepflanzt worden. Der neue Standort befand sich in einem Abstand von mehr als zwei, aber weniger als vier Metern zur Grundstücksgrenze.

Rechtlicher Streit um erforderlichen Grenzabstand

Der Kläger forderte von seiner Nachbarin, die Trompetenbäume zu entfernen, da diese seiner Ansicht nach einen Mindestabstand von vier Metern zur Grundstücksgrenze einhalten müssten. Er argumentierte, dass es sich bei Trompetenbäumen um „stark wachsende Bäume“ im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes NRW handle, deren Wachstumseigenschaften denen der im Gesetz ausdrücklich genannten Baumarten entsprächen. Die Beklagte hingegen vertrat die Position, dass für Trompetenbäume lediglich ein Mindestabstand von zwei Metern erforderlich sei.

Sachverständigengutachten klärt Wuchshöhe

Das Landgericht holte zur Klärung der Frage ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter stellte fest, dass der gewöhnliche Trompetenbaum je nach Standort eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 Metern erreicht. Im Vergleich dazu werden die im Nachbarrechtsgesetz NRW ausdrücklich als stark wachsend eingestuften Baumarten deutlich höher: Die Rotbuche erreicht bis zu 45 Meter, die Stieleiche 40 bis 50 Meter, die Sommerlinde bis zu 40 Meter und die Silberpappel zwischen 35 und 40 Meter.

Gericht weist Klage ab

Das Landgericht Kleve wies die Klage ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass Trompetenbäume keine „stark wachsenden Bäume“ im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes NRW sind. Für die Einstufung als stark wachsender Baum sei die maximale Wuchshöhe entscheidend, nicht die Wachstumsgeschwindigkeit. Da Trompetenbäume die Wuchshöhen der im Gesetz genannten Baumarten bei weitem nicht erreichten, müsse nur ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. Dieser Abstand war nach der Umpflanzung gewährleistet. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Kleve hat klargestellt, dass gewöhnliche Trompetenbäume keine „stark wachsenden Bäume“ im Sinne des Nachbarrechts sind. Entscheidend für diese Einstufung ist nicht die Wachstumsgeschwindigkeit, sondern die maximal erreichbare Höhe der Bäume. Da Trompetenbäume mit 15-18 Metern deutlich unter den Wuchshöhen der im Gesetz genannten Baumarten wie Rotbuche (45m) oder Eiche (40-50m) bleiben, müssen sie nur einen Grenzabstand von zwei Metern einhalten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Grundstückseigentümer können Sie Trompetenbäume mit einem Mindestabstand von zwei Metern zur Nachbargrenze pflanzen – ein größerer Abstand ist nicht erforderlich. Bei der Gartengestaltung müssen Sie nicht befürchten, dass Nachbarn die Entfernung von ordnungsgemäß gepflanzten Trompetenbäumen verlangen können, solange Sie den Zwei-Meter-Abstand einhalten. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für die beliebte Baumart und hilft Ihnen, kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, da nun klar ist, dass Trompetenbäume nicht unter die strengeren Abstandsregeln für stark wachsende Bäume fallen.


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Streitigkeiten um Grenzabstände von Bäumen belasten oft nachbarschaftliche Beziehungen und können erhebliche Kosten verursachen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte haben bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen erfolgreich beraten und kennen die aktuellste Rechtsprechung zu Abstandsregelungen im Detail. Wir analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen rechtssichere Lösungswege auf – damit Sie sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren können. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche gesetzlichen Mindestabstände gelten für Bäume zum Nachbargrundstück?

Die gesetzlichen Mindestabstände für Bäume sind in Deutschland durch die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze geregelt. Die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland deutlich.

Grundlegende Abstände in den größten Bundesländern

In Baden-Württemberg müssen Sie bei großwüchsigen Bäumen einen Abstand von 8 Metern einhalten. Für mittelgroße Bäume gilt ein Abstand von 4 Metern, während Obstbäume über 4 Meter Wuchshöhe 3 Meter Abstand benötigen.

In Bayern gilt eine vereinfachte Regelung: Für alle Pflanzen über 2 Meter Höhe ist ein Mindestabstand von 2 Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Bei Pflanzen bis 2 Meter Höhe reicht ein Abstand von 50 Zentimetern.

In Nordrhein-Westfalen müssen stark wachsende Bäume 4 Meter und übrige Bäume 2 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze haben.

Besondere Regelungen

Der Abstand wird stets von der Mitte des Baumstamms bis zur Grundstücksgrenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Stamm aus dem Boden austritt.

In einigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern existieren keine speziellen landesrechtlichen Regelungen zu Grenzabständen.

Rechtliche Durchsetzung

Ein Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, die den Mindestabstand nicht einhalten, besteht nur innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Pflanzung. Bei einem Besitzerwechsel oder einer Änderung der Grundstücksgrenze bleiben bestehende Bäume durch Bestandsschutz geschützt.

Wenn Sie eine Einigung mit Ihrem Nachbarn erzielen, können die gesetzlichen Mindestabstände auch unterschritten werden. Dies ist besonders relevant bei Baumpflanzungen an Straßen, die ohne Zustimmung der Anlieger oft nicht möglich wären.


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Wie wird rechtlich zwischen normalen und stark wachsenden Bäumen unterschieden?

Die rechtliche Unterscheidung zwischen normalen und stark wachsenden Bäumen basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen regelt § 41 NachbG NRW diese Unterscheidung konkret.

Gesetzliche Grenzabstände

Stark wachsende Bäume müssen einen Mindestabstand von 4,00 Metern zur Grundstücksgrenze einhalten. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere:

  • Rotbuche (Fagus silvatica)
  • Sämtliche Arten der Linde (Tilia)
  • Platane (Platanus)
  • Roßkastanie (Aesculus)
  • Eiche (Quercus)
  • Pappel (Populus)

Normale Bäume benötigen hingegen nur einen Grenzabstand von 2,00 Metern.

Kriterien der Einordnung

Die Einstufung als stark wachsender Baum orientiert sich an mehreren Faktoren:

Wuchshöhe: Stark wachsende Bäume erreichen typischerweise Höhen von 20 bis 35 Metern. Der Spitzahorn beispielsweise wächst bis zu 25 Meter, die Stieleiche sogar bis zu 35 Meter.

Wachstumsgeschwindigkeit: Ein wichtiges Merkmal ist das jährliche Höhenwachstum. Stark wachsende Bäume können zwischen 30 und 60 Zentimeter pro Jahr an Höhe gewinnen.

Kronenausbreitung: Die Kronenbreite spielt eine entscheidende Rolle. Stark wachsende Bäume entwickeln oft ausladende Kronen von 12 bis 20 Metern Breite, wie beispielsweise bei der Stieleiche.

Praktische Messung

Der Grenzabstand wird von der Mitte des Baumstamms waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, wo der Baum aus dem Boden austritt. Bei mehrstämmigen Gewächsen ist der grenznächste Stamm maßgebend.


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Welche Rechte haben Nachbarn bei falsch gepflanzten Bäumen?

Wenn Bäume den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, steht Ihnen als Nachbar ein Beseitigungsanspruch zu. Dieser Anspruch muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.

Gesetzliche Fristen beachten

Die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch beträgt in den meisten Bundesländern fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Pflanzung. In Baden-Württemberg wurde die Frist auf zehn Jahre verlängert. Nach Ablauf dieser Frist können Sie die Beseitigung des Baumes nicht mehr verlangen.

Ausgleichsansprüche nach Fristablauf

Auch wenn die Frist für einen Beseitigungsanspruch abgelaufen ist, können Sie unter bestimmten Umständen einen finanziellen Ausgleich fordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn:

  • Die Dachrinnen und Abläufe häufiger als üblich gereinigt werden müssen
  • Ein erhöhter Reinigungsaufwand durch übermäßigen Laubfall entsteht
  • Wurzeln in Ihr Grundstück eindringen und Schäden verursachen

Selbsthilferechte

Bei überhängenden Ästen und einwachsenden Wurzeln haben Sie ein Selbsthilferecht. Sie müssen dem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, dürfen Sie:

  • Überhängende Äste selbst entfernen
  • Einwachsende Wurzeln abschneiden
  • Die entstandenen Kosten vom Nachbarn ersetzt verlangen

Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass Sie die Beseitigung überhängender Äste auch dann verlangen können, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht.


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Ab wann verjähren Ansprüche bei Verstößen gegen Grenzabstände?

Die Verjährungsfrist für Beseitigungsansprüche bei Verstößen gegen Grenzabstände beträgt in der Regel fünf Jahre. Bei Bäumen und bestimmten Gehölzen gilt in manchen Bundesländern wie Baden-Württemberg eine längere Frist von zehn Jahren.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Fristbeginn richtet sich nach der Art der Grenzverletzung:

Bei Pflanzungen beginnt die Verjährungsfrist am 1. Juli nach der Pflanzung. Wenn Sie einen Baum mit zu geringem Grenzabstand vorfinden, startet die Frist bereits im Jahr der Pflanzung, sofern erkennbar ist, dass der Baum naturgemäß höher als erlaubt wachsen wird.

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann nur durch konkrete rechtliche Schritte unterbrochen werden. Ein Antrag auf Schlichtungsverfahren oder eine Klageerhebung stoppen die Verjährungsfrist. Eine rein mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Nachbarn genügt hingegen nicht.

Besondere Regelungen

Bei späteren Veränderungen der Bepflanzung beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn eine Anlage oder Pflanzung erneuert oder in erheblichem Maße ausgebessert wird.

Dauerhafter Bestandsschutz

Nach Ablauf der Verjährungsfrist genießt die Grenzbebauung oder Bepflanzung einen dauerhaften Bestandsschutz. Der benachteiligte Grundstückseigentümer muss die Situation dann grundsätzlich dauerhaft akzeptieren.


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Welche Rolle spielen Sachverständigengutachten bei Nachbarstreitigkeiten um Bäume?

Sachverständigengutachten haben bei Nachbarstreitigkeiten um Bäume eine entscheidende Beweisfunktion und dienen Gerichten als zentrale Entscheidungsgrundlage.

Einsatzgebiete von Baumgutachten

Baumgutachter werden insbesondere tätig, wenn es um die Bewertung von Schäden und Beeinträchtigungen geht. Sie untersuchen beispielsweise, ob ein geforderter Rückschnitt das Überleben eines Baumes gefährden würde oder ob von überhängenden Ästen tatsächlich eine relevante Störung ausgeht.

Beweiskraft vor Gericht

Die Gerichte stützen ihre Entscheidungen maßgeblich auf die fachliche Expertise der Sachverständigen. Ein Gutachten kann etwa nachweisen, dass ein Rückschnitt zu massiven Schädigungen führen würde, die das Überleben der Gehölze gefährden. In einem solchen Fall kann das Gericht einen geforderten Rückschnitt ablehnen.

Aufgabenspektrum der Gutachter

Baumgutachter erfüllen verschiedene Funktionen:

  • Sie ermitteln den Wert eines Baumes bei Schadensfällen
  • Sie beurteilen die Verkehrssicherheit von Bäumen
  • Sie dokumentieren Schäden durch unsachgemäße Eingriffe
  • Sie bewerten die technische Durchführbarkeit von Rückschnittmaßnahmen

Präventive Bedeutung

Ein Baumgutachten kann auch vorbeugend erstellt werden, um potenzielle Konflikte zu vermeiden. Wenn Sie einen Baum an der Grundstücksgrenze haben, kann ein Gutachten frühzeitig klären, welche Maßnahmen zur Pflege oder zum Erhalt des Baumes notwendig sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Stark wachsende Bäume

Im Nachbarrecht eine rechtlich definierte Kategorie von Bäumen, die aufgrund ihrer potentiellen maximalen Wuchshöhe besondere Abstandsregeln zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW müssen diese Bäume mindestens 4 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze haben. Entscheidend ist dabei nicht die Wachstumsgeschwindigkeit, sondern die maximal erreichbare Höhe. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise Rotbuchen (bis 45m) oder Stieleichen (bis 50m).


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Grenzabstand

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentfernung, die Pflanzen oder bauliche Anlagen von der Grundstücksgrenze einhalten müssen. Im Nachbarrecht NRW gelten verschiedene Abstände: Für stark wachsende Bäume 4 Meter, für normal wachsende Bäume 2 Meter. Diese Regelung soll Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks durch Schatten, Wurzeln oder überhängende Äste minimieren. Die genauen Abstände sind in den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen geregelt.


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Sachverständigengutachten

Eine fachliche Beurteilung durch einen gerichtlich bestellten, neutralen Experten zu speziellen Sachfragen im Prozess. Der Sachverständige untersucht den Sachverhalt und erstellt eine fundierte, objektive Einschätzung als Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Im vorliegenden Fall wurde ein Experte beauftragt, die maximale Wuchshöhe von Trompetenbäumen zu bestimmen. Die Gutachten sind für Gerichte zwar nicht bindend, haben aber großes Gewicht bei der Urteilsfindung.


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Nachbarrechtsgesetz NRW

Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten zwischen Grundstücksnachbarn in Nordrhein-Westfalen. Es enthält detaillierte Vorschriften zu Grenzabständen von Pflanzen, Einfriedungen und baulichen Anlagen. Besonders wichtig sind die Regelungen zu Mindestabständen verschiedener Gewächse zur Grundstücksgrenze. Das Gesetz soll einen fairen Interessenausgleich zwischen Nachbarn gewährleisten und Konflikte vermeiden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW: Diese Vorschrift regelt die Abstandsflächen für Bäume und legt fest, dass für „stark wachsende Bäume“ ein großer Abstand von mindestens 4 Metern zu Nachbargrundstücken einzuhalten ist. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen verschiedenen Baumarten, wobei stark wachsende Bäume zu den Arten zählen, die diesen erweiterten Abstand erfordern. Im konkreten Fall argumentiert der Kläger, dass Trompetenbäume in diese Kategorie fallen, was jedoch vom Gericht abgewiesen wurde.
  • § 47 NachbG NRW: Hier wird die Frist geregelt, innerhalb derer Nachbarn gegen die unzulässige Anpflanzung von Bäumen oder anderen Pflanzen vorgehen können. Da die Beklagte die Bäume im Jahr 2017 umpflanzte, spielt die Frage der Fristen eine zentrale Rolle, insbesondere ob die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Beklagte beruft sich auf diese Vorschrift, um zu argumentieren, dass der Kläger zu spät reagiert hat.
  • § 15a Abs. 1 S. ZPO: Dieser Paragraph regelt die ordnungsgemäße Klageerhebung und die zulässigen Anträge. Er ist relevant, da das Gericht die Klage aus Verfahrensgründen auf Zulässigkeit prüft. Im Fall wurde die Klage zwar für zulässig erklärt, jedoch gleichzeitig als unbegründet abgewiesen, was zeigt, dass trotz der ordnungsgemäßen Einreichung die materiellen Ansprüche nicht durchsetzbar waren.
  • BGB § 903 (Eigentumsrecht): Dieser Paragraph definiert die Rechte des Eigentümers und legt fest, dass der Grundstückseigentümer in der Regel das Recht hat, mit seinem Eigentum zu verfahren, wie er möchte, solange es nicht in die Rechte anderer eingreift. Im vorliegenden Fall war es entscheidend, ob die Anpflanzung der Trompetenbäume die Eigentumsrechte des Klägers beeinträchtigt hat. Das Gericht entschied, dass keine Verletzung der Abstandsregelungen stattfand.
  • ZPO § 91 (Kostenentscheidung): Diese Regelung betrifft die Frage der Kosten im Zivilprozess und legt fest, wer die Kosten des Verfahrens trägt, basierend auf der Entscheidung des Gerichts. Im vorliegenden Fall war das Gericht der Auffassung, dass der Kläger die Kosten zu tragen hat, da seine Klage abgewiesen wurde, was für den Kläger verstandlich und wirtschaftlich von Bedeutung ist.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Kleve – Az.: 6 O 204/23 – Urteil vom 29.08.2024


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