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Gewohnheitsrecht – Jahrelange Beibehaltung einer Regelung durch zwei Grundstücksnachbarn

OLG München – Az.: 3 U 1624/14 – Urteil vom 29.10.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 09.04.2014, Az. 6 O 3524/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte in selber Höhe Sicherheit leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands in erster Instanz und die maßgeblichen Gründe für die Abweisung der Feststellungsklage durch das Landgericht Traunstein wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gewohnheitsrecht - Jahrelange Beibehaltung einer Regelung durch zwei Grundstücksnachbarn
Symbolfoto: Von Koldunova Anna /Shutterstock.com

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, aus der Kaufvertragsurkunde vom 26.04.1962 (K 1) ergebe sich, dass der Rechtsvorgänger des Klägers vom Rechtsvorgänger des Beklagten das Eigentum an den streitgegenständlichen Gegenständen, einem Wehr und einer Druckrohrleitung, die sich unstreitig im wesentlichen auf im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücken befinden und dem Betrieb einer Turbine im damals veräußerten Sägewerk dienten, übertragen habe. Die damaligen Vertragsparteien seien aber davon ausgegangen, dass sich die Druckrohrleitung auf Grundstücksteilen befinde, die endgültig im Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers verbleiben sollten. Die spätere Vermessung habe zu einer dem ursprünglichen Parteiwillen widersprechenden Grundstücksteilung geführt. Nur deshalb verlaufe die Druckrohrleitung jetzt auf dem Grund des Beklagten. Das Wehr befinde sich zu einem Teil auch gar nicht auf dem Grundbesitz des Beklagten, sondern stehe im G.bach. Die dem damaligen Vertrag zu entnehmende Erlaubnis, Wehr und Druckrohrleitung zu betreiben, gelte auch für den Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und nicht rechtsgeschäftlich das Eigentum an dem Grundstück erworben habe. Keinesfalls sei diese Erlaubnis an den zwischenzeitlich eingestellten Betrieb des Sägewerks auf den veräußerten Grundstücksteilen gebunden gewesen. Druckrohrleitung und Wehr hätten von Anfang an nicht dem eigentlichen Sägewerksbetrieb, sondern der Stromerzeugung gedient. Das Sägewerk sei auch damals schon auf die Stromversorgung durch das öffentliche Energienetz angewiesen gewesen, da bei Wassermangel, Frost oder Totalausfall des Wehrs anders die Stromzufuhr nicht gesichert gewesen wäre. Zu keiner Zeit sei das Sägewerk durch Wasserkraft unmittelbar (etwa durch ein Wasserschaufelrad) betrieben worden. Nutzungsberechtigungen seien wie Dienstbarkeiten flexibel und Nutzungsänderungen seien im Rahmen der gleichen Nutzungsart zulässig, wenn keine stärkere Beanspruchung als bei bisheriger Nutzung eintritt.

Das Landgericht habe verkannt, dass hier ein örtliches Gewohnheitsrecht aufgrund jahrhundertelanger Benutzung das Recht des Klägers auf Nutzung von Wehr und Leitung begründe.

Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, könne sich der Kläger auf ein Notleitungsrecht analog § 917 BGB berufen. Eine anderweitige Verbindung der vom Kläger jetzt unterhaltenen Triebwerksanlage zum G.bach besitze der Kläger nicht. Obsiege der Beklagte, sei die Möglichkeit zur Stromerzeugung an dieser Stelle des G.bachs endgültig obsolet.

Das Landgericht habe zudem den Umfang des Altrechts verkannt, das sich nicht auf die hier streitgegenständliche Nutzung von Wehr und Druckrohrleitung, sondern auf die Wasserentnahme beziehe.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 15.10.2014 und vom 21.10.2014 benennt der Kläger Zeugen und Urkunden, die belegen sollen, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages am 26.04.1962 das Kraftwerk im Sägewerk zur Stromversorgung der umliegenden Gehöfte diente.

Der Kläger beantragt:

1. Das Endurteil des LG Traunstein vom 09.04.2014, Az 6 O 3542/13, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die auf dem Grundstück des Beklagten Fl.-Nrn. …18 und …04/1 der Gemarkung I. befindliche Wasserableitung und das Wehr dort zu belassen und zu benutzen.

Der Beklagte beantragt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 09.04.2014, 6 O 3524/13 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das streitgegenständliche Wehr befinde sich zur Gänze auf dem Grundstück des Beklagten. Die Behauptung, die Vertragsparteien seien 1962 davon ausgegangen, dass sich Wehr und Druckleitung auf dem Grundstück des Käufers befinden werden, könne nicht zutreffen, da die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kaufvertrags vorgenommenen Vermessungen die Flurnummern, auf denen sich Wehr und Druckleitung befinden, überhaupt nicht berührt haben. Aus der dinglich gesicherten Unterhaltsverpflichtung könne nicht auf ein Recht, die Anlagen auf Dauer betreiben zu dürfen, geschlussfolgert werden. Aus der bloß tatsächlichen Übung, Wehr und Druckrohrleitung zu dulden, folge nicht eine rechtlich verbindliche Erlaubnis für alle Zeiten. Selbst wenn der Kläger Eigentümer von Wehr und Druckrohrleitung sei, folge daraus kein Recht, diese auf dem Grundstück des Beklagten zu belassen. Der Kraftwerksbetrieb habe 1962 nicht der Versorgung Dritter mit elektrischer Energie, sondern allein dem Betrieb des Sägewerks gedient. Aus der im Vertrag vorgesehenen Übergangsregelung, wonach der Veräußerer für gut sechs Monate befugt war, Licht- und Kraftstrom aus dem Werk unentgeltlich zu nutzen, folge nichts anderes. Vielmehr wurde damit dem Verkäufer nur Gelegenheit gegeben, sein Wohnanwesen an das öffentliche Stromnetz anzuschließen. Der Hinweis auf die Flexibilität von Grunddienstbarkeiten gehe fehl, weil Voraussetzung für die Übertragung der hierzu vorliegenden Rechtsprechung ein vergleichbares Recht sei, dessen Bestand hier gerade nicht erkennbar sei. Die Berufung auf Gewohnheitsrecht gehe schon deshalb fehl, weil vor dem 26.04.1962 das Eigentum am Sägewerk, am Wehr und an der Druckrohrleitung immer in einer Hand gelegen haben. Die Erwägungen des Landgerichts zu Art. 57 Bay AGBGB seien zutreffend.

Dass keine anderweitige Verbindungsmöglichkeit vom G.bach zum Werk des Klägers bestehe, werde bestritten. Die entsprechende Behauptung werde zudem erstmals in zweiter Instanz in den Prozess eingeführt, weswegen sie verspätet sei.

Da nicht dargelegt sei, dass der Kläger keine andere Möglichkeit habe, die bestehenden Turbinen aus dem G.bach über ein Wehr und eine Druckrohrleitung zu versorgen, sei auch nicht erkennbar, dass die Erzeugung elektrischer Energie am G.bach durch einen Prozesserfolg des Beklagten obsolet werde. Aus der wasserrechtlichen Gestattung zur Entnahme von Wasser aus dem G.bach folge nicht eine Pflicht des Beklagten, die Inanspruchnahme seines Grundstücks dulden zu müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.06.2014 (Bl. 52/57), vom 10.09.2014 (Bl. 67/69), vom 15.10.2014 (Bl. 74/78) und vom 21.10.2014 (Bl. 79/80) sowie des Beklagten vom 31.07.2014 (Bl. 61/66) Bezug genommen.

Der Senat hat am 08.10.2014 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 70/73) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1) Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen.

2) Die Annahme des Klägers, seinem Großvater seien mit Vertrag vom 26.04.1962 (K 1) Wehr und Druckrohrleitung verkauft worden und diese seien lediglich Scheinbestandteile des Grundstücks des Beklagten, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Kaufvertragsurkunde lässt sich ein Wille der Vertragschließenden, das Eigentum an Wehr und Druckrohrleitung auf den Käufer übergehen lassen zu wollen, nicht entnehmen. Dort wird unter VIII. detailliert ausgeführt, welche Gegenstände vom Kauf umfasst sein sollen. Druckrohrleitung und Wehr werden nicht erwähnt. Vielmehr findet sich an anderer Stelle des Vertrags unter X. die Darstellung von Wehr und Druckrohrleitung, hinsichtlich derer der Käufer sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtet, das Wehr in gutem Zustand zu erhalten, es bei Hochwasserschäden unverzüglich instand zu setzen einschließlich der Ufer. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde zu Gunsten des Verkäufers eine Grunddienstbarkeit bestellt.

3) Ein dinglich gesichertes Recht, wonach Wehr und Druckrohrleitung an Ort und Stelle verbleiben dürfen, ist nicht gegeben. Aus der Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks des Beklagten folgt nicht im Umkehrschluss eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks bzw. eine persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Klägers.

4) Zwar trifft zu, dass der Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger im Sinne von § 1922 BGB auch eine rein schuldrechtliche Verpflichtung seines Großvaters als Verkäufer gegen sich gelten lassen müsste. Eine solche vermag der Senat dem Vertrag von 1962 jedoch nicht zu entnehmen. Es kann offen bleiben, ob der Großvater als Verkäufer in den Folgejahren nach dem Verkauf schuldrechtlich dazu verpflichtet war, Wehr und Druckrohrleitung auf seinem Grund belassen zu müssen. Nahe liegt freilich die Annahme, dass die beiderseitige Vorstellung der damaligen Vertragsparteien dahin ging, dass der Verbleib von Druckrohrleitung und Wehr die Geschäftsgrundlage des Verkaufs bildete. Dass sich daraus eine Verpflichtung des Verkäufers und seiner Rechtsnachfolger, ad ultimo Wehr und Druckrohrleitung auf ihrem Grund belassen zu müssen, ableiten lässt, vermag der Senat indes nicht festzustellen. Gegenstand des damaligen Kaufvertrages war ein Sägewerk, das bereits geraume Zeit nicht mehr betrieben wird. Der Senat verkennt nicht, dass bereits zum Verkaufszeitpunkt das Sägewerk mit elektrischer Energie betrieben wurde, die unter Zuhilfenahme von Wehr und Druckrohrleitung im Sägewerk erzeugt wurde. Auch wird man, ungeachtet des Umstands, dass belastbarer Vortrag hierzu erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.10.2014 unterbreitet wurde, der gemäß § 525 i.V.m. § 296 a ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist, davon ausgehen können, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der im Sägewerk erzeugte Strom auch zur Versorgung umliegender Gehöfte mit elektrischer Energie Verwendung fand. Die Bestimmung im Vertrag, wonach der Verkäufer nur noch sechs Monate – unentgeltlich – Strom aus dem Sägewerk beziehen konnte, zeigt aber, dass eine Versorgung über das öffentliche Stromnetz damals im Aufbau befindlich war. Auch die mit Schriftsatz vom 15.10.2014 geschilderten Klagen der Anrainer, wonach die Stromversorgung bei Niedrigwasser im Bach unzureichend gewesen sei, verdeutlichen, dass die Energieversorgung der umliegenden Gehöfte im Zuge des Ausbaus des öffentlichen Energienetzes zunehmend an Bedeutung verloren haben muss. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beklagte 52 Jahre nach dem Vertrag weiterhin zur – nach der Logik des Vertrages – unentgeltlichen Gestattung der Inanspruchnahme seines Grundstücks verpflichtet ist.

5) Zutreffend hat das Landgericht das Vorliegen einer heute noch beachtlichen altrechtlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt, Druckrohrleitung und Wehr müssten an Ort und Stelle verbleiben, verneint, da Grundeigentum und die Anlagen lange Zeit nach Errichtung des Grundbuchs in einer Hand vereint waren. Soweit der Kläger geltend macht, die altrechtliche Dienstbarkeit beziehe sich auf die Entnahme von Wasser aus dem Bach, folgt daraus für den streitgegenständlichen Anspruch nichts, zumal der Bach am Grundstück des Klägers vorbeifließt und daher ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des Beklagten ggf. Wasser in einem geschlossenen Schlauchsystem im Bach von der derzeitigen Ableitungsstelle am Wehr im Bach bis zum klägerischen Anwesen geleitet werden kann, ohne dass dadurch die kinetische Energie, deren Gewinnung das Ziel des Klägers ist, verloren gehen muss. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung des Klägers, das Wehr befinde sich gar nicht auf dem Grund des Beklagten, in unauflöslichem Widerspruch zu den Erklärungen der Parteien im Termin vom 19.03.2014 vor dem LG Traunstein steht. Dort (vgl. Bl. 34 der Akte) ist folgendes festgehalten: „Mit den Parteien wird der Lageplan (Anlage zu Bl. 20/21 d.A.) sowie die mit Schriftsatz vom 19.12.2013 (Bl. 27 d.A.) beklagtenseits vorgelegte Lageskizze in Augenschein genommen. Es besteht Übereinstimmung dahingehend, dass die Rohrleitung sowohl über das Grundstück Fl.-Nr. …18 als auch über Fl.-Nr. …04/1 verläuft. Das Wehr befindet sich so wie auf Bl. 27 d.A. (Skizze) dargestellt, auf dem Grundstück Fl.-Nr. …04/1.“

6) Ein Notleitungsrecht stützt den klägerischen Anspruch ebenfalls nicht. Erstmals in der Berufungsbegründung wird geltend gemacht, das klägerische Kraftwerk sei nur durch Nutzung von Wehr und Druckrohrleitung betreibbar. Der Beklagte hat diesen Sachvortrag bestritten und Verspätung gerügt. Eine Berücksichtigung der ein Notleitungsrecht stützenden tatsächlichen Behauptungen kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Unabhängig davon erscheint zweifelhaft, ob der Rechtsgedanke des § 917 BGB auf die vorliegende Konstellation überhaupt übertragbar ist und ob dann nicht § 918 Abs. 2 BGB einer solchen Betrachtungsweise ohnehin den Boden entziehen würde. Die Behauptung des Klägers, nur versehentlich seien die Flächen, auf denen Wehr und Druckrohrleitung liegen, nicht dem Käufer abschließend übereignet worden, ist mit dem Umstand, dass zugunsten des Verkäufers eine Grunddienstbarkeit eingetragen wurde, wonach der Käufer sich um diese Anlagen kümmern muss, schlicht unvereinbar.

7) Ein örtliches Gewohnheitsrecht streitet hier ebenfalls nicht zugunsten des Klägers. Allein der Umstand, dass ein Zustand über Jahrzehnte besteht, begründet ein Recht darauf, dass dieser Zustand sich nicht ändert, noch nicht. Zwar ist dies Grundvoraussetzung für die Annahme eines Gewohnheitsrechts (longa consuetudo), doch umfasst schon dieses Tatbestandsmerkmal den Begriff der „allgemeinen Übung“, für die im vorliegenden Fall, in dem zwei Grundstücksnachbarn eine Regelung über Jahre hinweg beibehalten, nichts spricht. Unabhängig davon ist für das Vorliegen eines Gewohnheitsrechts subjektiv die allgemeine Überzeugung, dass ein bestimmter Zustand der Rechtmäßigkeit entspricht (opinio juris), erforderlich. Schon der Großvater des Beklagten hat sich im Jahr 1968 bei einer anderen Grundstücksveräußerung ein Wasserableitungsrecht vorbehalten (B 1), was dokumentiert, dass er davon ausging, selbst unter Zuhilfenahme des G.bachs in räumlicher Nähe zum Wehr und zur Druckrohrleitung ein Kraftwerk errichten zu dürfen. Eine allgemeine Überzeugung, dass Wehr und Druckrohrleitung auf Dauer den Belangen des Klägers bzw. dessen Rechtsvorgängern zu dienen bestimmt seien, ist auch deshalb nicht feststellbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.

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