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Girovertrag – Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nach Vertragsbeendigung

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 2/14 – Beschluss vom 30.06.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 2013 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht von der beklagten Sparkasse im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung über diverse bei der Beklagten geführte Konten unter Mitteilung jedes einzelnen Buchungsschritts seit Beginn der jeweiligen Kontoeröffnung bis zum 30. Juni/24. Juli 2009.

Der Kläger ist … Schifffahrtskaufmann, Gründungsgesellschafter und geschäftsführender Gesellschafter der international tätigen Schiffsmaklergesellschaft „S.-GmbH & Co.“ (HRA Hamburg XXXXX) sowie Geschäftsführer der Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, „S“…sowie seit vielen Jahren erfahrener Investor im Immobilienbereich. Er war bzw. ist Eigentümer mehrerer hochwertiger Mietwohn- bzw. Gewerbeimmobilien in H. und W.. Die Beklagte stand dem Kläger seit vielen Jahren bis zum Jahr 2009 mit mehreren Immobilienfinanzierungen zur Verfügung. Sie gewährte dem Kläger im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung mindestens 8 Darlehens- und Kontokorrentkredite mit einem Gesamtvolumen von über 20 Mio. €. Im Jahr 2008 verhandelten die Parteien über eine Umfinanzierung der Immobilienkredite. Nachdem der Kläger erhebliche Verluste aus Fremdwährungsgeschäften erlitten hatte, kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. Im Jahr 2009 wurde die Geschäftsbeziehung faktisch beendet.

Der Kläger hat mit der am 31. Dezember 2012 beim Landgericht eingegangenen Klage im Wege der Stufenklage zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Abzüge in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage im Rahmen der Darlehensgesamtabrechnung mit dem Kläger von den vom Kläger an die Beklagte zurückgeführten Darlehensbeträgen vorgenommen worden sind sowie hierüber schriftliche Vereinbarungen vorzulegen.

Girovertrag - Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nach Vertragsbeendigung
Symbolfoto: Von videnko /Shutterstock.com

Mit Schriftsatz vom 1. August 2013 hat der Kläger sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm unter Mitteilung jedes einzelnen Buchungsschritts seit Beginn des jeweiligen Darlehens- bzw. Kontoeröffnungsvertrags mitzuteilen, wie sich die Anfangssalden folgender bei der Beklagten für den Kläger geführten Konten zu folgenden Daten ergeben:

a) Kontonummer 63143xxxxx, EUR 3.537.043,22 per 30. Juni 2009;

b) Kontonummer 63342xxxxx, EUR 3.892.835,76 per 30. Juni 2009;

c) Kontonummer 63342xxxxx, EUR 1.231.494,25 per 30. Juni 2009;

d) Kontonummer 30024xxx, EUR 31.149,89 per 24. Juli 2009;

e) Kontonummer 310xxxxx, EUR 12.622,54 per 24. Juli 2009;

f) Kontonummer 1349xxxxx, EUR 481,41 per 24. Juli 2009;

g) Kontonummer 1349xxxxx, EUR 10.608,41 per 24. Juli 2009;

h) Kontonummer 1349xxxxx, EUR 70.138,89 per 24. Juli 2009;

i) Kontonummer 1349xxxxx, EUR 991,54 per 24. Juli 2009;

j) Kontonummer 1349xxxxx, EUR 1.556.364,76 per 24. Juli 2009;

k) Kontonummer 1349 xxxxx, EUR 23.179,33 per 24. Juli 2009;

l) Kontonummer 63143xxxxx, EUR 2.399.066,90 per 30. Juni 2009;

m) Kontonummer 63143xxxxx, EUR 1.213.605,30 per 30. Juni 2009;

n) Kontonummer 63342 xxxxx, EUR 1.773.805,87 per 30. Juni 2009;

2. ihm Auskunft darüber zu erteilen, wie die Beklagte mit einem zugunsten des Klägers am 9. Dezember 2008 bestehenden Guthaben auf für den Kläger bei der Beklagten geführten Geldmarktkonten Nummer … über EUR 568.360,03 verfahren ist;

3. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie die Beklagte mit einer Zahlung der … in Höhe von EUR 14.750.000,00 welche an die Beklagte zugunsten des Klägers im Oktober 2007 oder danach gezahlt worden ist, verfahren ist;

4. dem Kläger unter Vorlage von entsprechenden Belegen, Rechnungen und/oder Abrechnungen Auskunft über Herkunft und Zusammensetzung der Positionen „Umschreibung Vollstreckungsklausel“, „GVZ-Kosten“, „sonstige Kosten“, „Zwangsverwaltungserlös“, „Kosten Zwangsvollstreckung“, „Anordnung/Beitritt Zwangsvers.“, „Adressmitteilung“, „Grundbuchauszug“, „Anordnung/Beitritt Zwangsverw.“, „Auskunftei“, „Rücklastschrift“, „Rechtsanwalt“ und „Erlös aus AGB-Pfandrecht“, wie sie in den Anlagen B2 und B3 aufgeführt sind, zu erteilen;

5. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;

6. den Betrag an den Kläger auszukehren, welcher nach ordnungsgemäßer Auskunftserteilung gemäß Ziffern 1. bis 4. als Guthabensaldo zu Gunsten des Klägers besteht; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Abzüge in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage im Rahmen der Darlehensgesamtabrechnung mit dem Kläger von den vom Kläger an die Beklagte zurückgeführten Darlehensbeträgen vorgenommen worden sind sowie hierüber schriftliche Vereinbarungen vorzulegen,

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern,

c) an den Kläger eine etwaige Überzahlung im Rahmen der Darlehensabrechnung unverzüglich auszukehren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil die Klage in der Auskunftsstufe abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, dass ihm sehr wohl Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gemäß § 242 i. V. m. §§ 675, 666 BGB zustünden. Die Beklagte sei gemäß § 259 BGB rechenschaftspflichtig. Es lägen Verdachtsmomente vor, wonach die Beklagte seinerzeit Überweisungen weisungswidrig bzw. „irrtümlich“ ausgeführt habe. Den Anlagen K 3 bis K 6 sei zu entnehmen, dass entsprechende Zahlungsaufträge des Klägers nicht ordnungsgemäß auf dem jeweiligen Empfängerkonto verbucht worden seien. Eine Überprüfung anhand vorhandener Unterlagen sei dem Kläger nicht möglich. Er könne die Anfangssalden der Darlehens- und Girokonten nicht überprüfen, da er entsprechende Unterlagen der Beklagten ab dem 30. Juni 2009 nicht mehr erhalten habe. Er habe den gemeinsamen Wohnsitz nach dem Scheitern seiner damaligen Ehe aufgelöst und die Beklagte angewiesen, sämtliche Kontoauszüge der Verwaltungsfirma F.zukommen zu lassen. Eine ordnungsgemäße Endabrechnung des Kreditengagements sei nicht erfolgt. Das Kündigungsschreiben vom 12. März 2009 habe er nicht erhalten. Er habe nur das Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2009 erhalten. Er habe selbst Nachforschungen ab 2010 über Herrn Notar S. (wegen einer Überweisung von EUR 3.001.706,67) unternommen, um die fraglichen Beträge nachzuvollziehen und zu überprüfen. Es sei nicht richtig, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau im Rahmen seines Umzugs in die Schweiz seine neue Postanschrift der Beklagten nicht mitgeteilt habe. Der Beklagten sei die postalische Anschrift in der Schweiz bekannt gewesen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Teil-Urteil zu ändern und die Beklagte den erstinstanzlichen Anträgen entsprechend zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich zudem noch einmal ausdrücklich auf den Gesichtspunkt der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil die Stufenklage in der Auskunftsstufe abgewiesen.

Der Senat hat die Parteien mit einstimmigem Beschluss vom 19. Mai 2014 auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen und dabei folgendes ausgeführt:

Unstreitig führte der Kläger bei der Beklagten im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung verschiedene Giro-, Termingeld- bzw. Geldmarktkonten sowie Darlehenskonten. Bereits aus den zwischen den Parteien geschlossenen Giroverträgen mit Kontokorrentabrede folgt grundsätzlich eine Auskunftspflicht gemäß §§ 675, 666 BGB. Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich – wenn besondere Vereinbarungen fehlen – nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und den Umständen des Einzelfalls (vgl. grundlegend BGH vom 4. Juli 1985, III ZR 144/84, WM 1985, 1098-1100; juris Rz. 10 m. w. N.). Bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang des materiellen Auskunftsanspruchs kann, auch wenn die Rechnungslegung dem Auftraggeber die Prüfung und Darlegung eigener Ansprüche gegen den Beauftragten ermöglichen soll, nicht unberücksichtigt bleiben, welche Daten der Auftraggeber bereits kennt oder seinen eigenen Unterlagen entnehmen kann. Wenn der Kunde die Hilfe des Kreditinstituts bei der Ergänzung seiner Kontounterlagen erstrebt, kann sich das Kreditinstitut nach Treu und Glauben diesem Verlangen grundsätzlich selbst dann nicht widersetzen, wenn die betreffenden Schriftstücke nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zugegangen gelten und der Kunde nur glaubhaft macht, er habe sie tatsächlich nicht erhalten. Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über bestimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist. Sofern das Auskunftsverlangen des Kunden nicht mutwillig oder missbräuchlich erscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen (BGH Urteil vom 30. Januar 2001, XI ZR 183/00, WM 2001, 621-623, zitiert auch in juris Rz. 2 m. w. N.). Beschränkungen des Auskunftsanspruchs können sich nur aus den Umständen des Einzelfalls gemäß § 242 BGB ergeben. Neben dem Auskunftsanspruch steht dem Kontoinhaber ein umfassender Rechnungslegungsanspruch nach Beendigung des Girovertrags in der Regel nicht zu (BGH Urteil vom 4. Juli 1985 a. a. O., zitiert auch in juris Rz. 18 ff.).

Entsprechend den vorgenannten höchstrichterlichen Grundsätzen stehen dem Kläger die geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nicht zu. Im Übrigen sind die erstmals mit Schriftsatz vom 1. August 2013  als Hauptantrag geltend gemachten Auskunftsansprüche verjährt. Im Einzelnen:

1. Die mit der Klage vom 31. Dezember 2012 geltend gemachten Auskunftsansprüche wegen Abrechnung von fünf Darlehenskonten aufgrund von Grundstücksfinanzierungen bis zum Jahr 2009 (vgl. Hilfsantrag zu Ziffer a) hat die Beklagte gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Darauf hat schon das Landgericht zu Recht hingewiesen (vgl. S. 16 des angefochtenen Teil-Urteils)…. (wird weiter ausgeführt)

Darüber hinaus gehende Auskünfte kann der Kläger gemäß § 242 BGB nicht verlangen. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger auch nicht nur ansatzweise den Versuch unternommen hätte, anhand der ihm zugänglichen, ggf. über von ihm beauftragte Dritte zu erfordernde Unterlagen, die von der Beklagten mitgeteilten Kontonummern konkreten Verträgen zuzuordnen. Angesichts Art und Umfang der Geschäftsbeziehung ist es absolut ungewöhnlich, wenn der Kläger sich nicht zunächst in der eigenen Einflusssphäre (über Finanzberater, Steuerberater, Hausverwalter etc.) entsprechende Auskünfte verschaffen könnte. Schließlich war der Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und deshalb auch verpflichtet, eine prüffähige Buchhaltung mit entsprechenden Belegnachweisen für sein Unternehmen zu unterhalten.

Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welche etwaigen Lücken die ihm übersandten Informationen noch aufweisen könnten. Für den Auskunftsanspruch kommt es nicht darauf an, ob die Buchungen rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgt sind. Schließlich hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass es sich bei den mit den Ziffern 31 und 13 beginnenden Kontonummern nicht um Darlehenskonten handelt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2009 geht hervor, dass diese Konten überwiegend als Girokonten geführt wurden. Diese Girokonten können dem Kläger nicht unbekannt gewesen sein. Aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Urteil des Landgerichts H. vom 8. Juli 2009 ergibt sich, dass der Kläger per 6. Januar 2009 bei der Beklagten 12 Girokonten mit einem Sollsaldo von insgesamt ca. 2,1 Mio. € unterhielt.

Es entlastet den Kläger nicht, wenn er „ab dem 30. Juni 2009″ auf seinen trennungsbedingten Umzug in die Schweiz verweist. Dieser Umstand kann – worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat – jedenfalls keine Relevanz für den vorangegangenen Zeitraum gehabt haben. Die Beklagte hat ferner eine etwaige Kenntnis über eine zustellfähige Anschrift des Klägers im Ausland bestritten. Entsprechende Vollmachten für Dritte galten – so die Beklagte – jedenfalls nicht zum Empfang von Schreiben der Beklagten. Im Übrigen ist unstreitig, dass der Kläger offenbar bis einschließlich 2009 in der Lage war, seine Steuererklärungen vollständig abzugeben, mithin auch die auf seinen verschiedenen Konten stattgefunden Buchungen zumindest steuerlich erfassen konnte.

2. Ein umfassender Rechnungslegungsanspruch gemäß § 259 BGB steht dem Kläger nicht zu. Nach Beendigung des Girovertrags steht dem Kontoinhaber neben dem oben genannten Auskunftsanspruch (§ 666 BGB) ein umfassender Rechnungslegungsanspruch in der Regel nicht zu (BGH Urteil vom 4. Juli 1985, III ZR 144/84, a. a. O., zitiert auch in juris Rz. 18 ff.). Das Kreditinstitut würde in unzumutbarer Weise belastet, wollte man von ihm verlangen, nach Kontoauflösung stets auf Verlangen noch einmal eine erschöpfende übersichtliche und verständliche Darlegung sämtlicher Kontobewegungen seit der Kontoeröffnung zu geben und entsprechende Belege vorzulegen. Eine solche Verpflichtung widerspricht Treu und Glauben und der Verkehrssitte (BGH a. a. O.).Macht der Kontoinhaber geltend, ihm würden nach Rechnungslegung noch etwaige Zahlungsansprüche zustehen (hier vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung möglicherweise zu viel bezahlter Darlehensablösungsbeträge), hat er seine Klage zu begründen. Das Kreditinstitut ist lediglich verpflichtet, etwaig noch notwendige, ergänzende Einzelauskünfte zur Verfügung zu stellen.

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Das wird hier jedoch mit dem Hauptantrag zu 1. (umfassender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch) nicht gefordert. Die Arbeit, die vorhandenen Unterlagen im Einzelnen auszuwerten und ihren Gesamtinhalt zur Begründung der Klage erschöpfend darzustellen, muss der Kläger schon selbst leisten und kann sie nicht dem Kreditinstitut aufbürden (vgl. BGH a. a. O.).

3. Die mit Schriftsatz vom 1. August 2013 geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche (und damit die Hauptanträge zu Ziff. 1 bis 4) sind gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Auskunftsansprüche nach § 666 BGB verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB in drei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Die dreijährige Verjährung begann mithin am 31. Dezember 2009 und endete am 31. Dezember 2012.

Die mit der Klagerweiterung vom 1. August 2013 geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährung rechtshängig geworden (Zustellung an den Beklagtenvertreter am 9. August 2013). Bei der ursprünglichen Klage vom 31. Dezember 2012 ging es dem Kläger lediglich um Auskunft über die Verbuchung von Zahlungseingängen auf den in Ziffer 1 aufgeführten fünf Darlehenskonten. Dieses Auskunftsbegehren hat die Beklagte mit außergerichtlichen Schreiben vom 1. Oktober 2012 und 16. Januar 2013 ordnungsgemäß erfüllt. Mit den nunmehr als Hauptantrag geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen geht es dem Kläger um alle Konten – insbesondere auch Girokonten und Fremdwährungsgeschäfte – aus vorgegangenen Jahren. Diese Ansprüche sind jedoch – unabhängig von ihrer materiellen Begründetheit – alle verjährt.

Die Geschäftsbeziehung war hier unstreitig im Jahr 2009 beendet. Aus dem vorgerichtlichen, anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2012 ergibt sich, dass die Darlehensverträge mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 2009 und 30. Juni 2009 gekündigt worden sind.

Die ergänzenden Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2014 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger mag die Geschäfte zwar im Rahmen seiner privaten Vermögensvorsorge getätigt haben, gleichwohl ist er im Sinne von § 14 BGB als Unternehmer anzusehen. Die jeweiligen Rechtsgeschäfte hat er in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen. Unstreitig war der Kläger zeitweise Eigentümer von mindestens 13 Immobilien und vermietete etwa 40 bis 50 Wohnungen und Gewerbeeinheiten.

Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht – wenn besondere Vereinbarungen fehlen – nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls (§ 242 BGB). Hier fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung, welche Konto- und Darlehensinformationen dem Kläger bereits bekannt waren. Zu einer umfassenden Rechnungslegung ist die Beklagte jedenfalls gemäß § 259 BGB nicht verpflichtet. Soweit die Beklagte nicht bereits die mit der Klage geltend gemachten Auskunftsansprüche (vgl. Hilfsantrag zu a) vorgerichtlich erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB), sind die erst mit Schriftsatz vom 1. August 2013 geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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