Nichtige Verträge zur GKV-Rückführung können laut Landgericht Frankfurt zur vollständigen Rückzahlung hoher Honorarsummen führen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2-23 O 224/25
Das Wichtigste im Überblick
LG Frankfurt kippt Rückführungs-Vertrag: Die Beklagte zahlt 14.538 Euro zurück.
Das Gericht hielt den Vertrag für nichtig und sprach Rückzahlung zu.
Die Beklagte bot laut Gericht echte Rechtsberatung, nicht nur Hilfe bei Formalitäten.
Ihre Garantie der Rückführung machte die Rechtsprüfung zum Hauptteil des Angebots.
Vorgerichtliche Anwaltskosten bekam der Kläger nicht, weil Verzug erst später eintrat.
Darf ein Berater die Rückführung in die GKV abwickeln?
Eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG liegt nach dem Gesetz immer dann vor, wenn eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten die rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erfordert. Gemäß § 3 RDG dürfen derartige Leistungen ausschließlich von Personen erbracht werden, die dazu gesetzlich befugt sind. Verstößt eine vertragliche Vereinbarung gegen dieses Rechtsdienstleistungsgesetz, ist sie nach Maßgabe des § 134 BGB nichtig.
Das bedeutet konkret: Ein nichtiger Vertrag wird rechtlich so behandelt, als hätte er nie existiert. Alle Zahlungen, die auf Grundlage dieses Vertrags geleistet wurden, müssen vollständig zurückerstattet werden.
Das Landgericht Frankfurt verurteilte ein Beratungsunternehmen dazu, einem über 55 Jahre alten Kunden 14.538,00 Euro zurückzuzahlen, da der Anbieter ohne Erlaubnis den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung abwickeln wollte. Unter dem Aktenzeichen 2-23 O 224/25 verhandelte die Kammer über einen Dienstleistungsvertrag, in dem das Unternehmen eine erfolgreiche Rückführung aus dem System vertraglich garantierte. In den Unterlagen stand ausdrücklich, dass hauseigene Juristen die Anträge erstellen sowie sämtliche Anlagen und behördliche Bescheinigungen bearbeiten. Das Urteil vom 8. Dezember 2025 sprach dem betroffenen Versicherungsnehmer die volle Honorarsumme nebst Zinsen zu, wies jedoch seiner Forderung nach einer Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskost ab.
Haben Sie selbst einen Berater beauftragt, der Ihnen die Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung vertraglich garantiert hat? Prüfen Sie Ihren Vertrag auf folgende Merkmale: Wird eine „erfolgreiche Rückführung“ versprochen? Bearbeiten hauseigene Juristen Ihre Anträge? Tritt der Berater als Bevollmächtigter gegenüber Ihrer Versicherung auf? Erfüllt Ihr Vertrag mehrere dieser Punkte, ist er mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nichtig – und Sie haben Anspruch auf vollständige Rückzahlung Ihres Honorars.
Volle Honorar-Rückerstattung bei illegaler PKV-Wechsel-Beratung
Redaktionelle Leitsätze
Die vertragliche Abwicklung und Garantie eines Wechsels von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar, wenn sie die rechtliche Prüfung der individuellen Wechselvoraussetzungen und die konkrete Anwendung gesetzlicher Bestimmungen auf den Einzelfall umfasst.
Verfügt ein Dienstleister nicht über die erforderliche Berechtigung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, ist der Vertrag vollständig nichtig. Werden Verbraucher beraten, greifen Ausnahmeregelungen für das Erbringen von Rechtsdienstleistungen gegenüber Nichtverbrauchern nicht ein.
Bei einer Nichtigkeit des Vertrages besteht ein Anspruch auf die komplette Rückzahlung des geleisteten Honorars. Ein Anspruch des Dienstleisters auf Wertersatz in Höhe seines Arbeitsaufwandes entfällt, wenn die angebotene rechtliche Lösung objektiv untauglich ist.
Wann ist die Rückführung in die gesetzliche Krankenkasse eine Rechtsdienstleistung?
Eine rechtliche Prüfung findet branchenüblich statt, wenn eine Tätigkeit objektiv nach der Verkehrsanschauung oder subjektiv auf den Wunsch des Rechtsuchenden hin eine juristische Bewertung erfordert. Unerheblich bei der Beurteilung ist es, ob die rechtliche Beantwortung in einem Sachverhalt einfach oder schwierig ausfällt. Insbesondere die Auswahl und Prüfung des Weges zu einer Rückkehr in ein gesetzliches System sowie die rechtswirksame Beendigung und Begründung von Versicherungsverhältnissen gelten als qualifizierte Rechtsdienstleistungen.
Mit „Verkehrsanschauung“ ist gemeint: Nach dem allgemeinen Verständnis der beteiligten Kreise – also dem, was branchenüblich erwartet wird – erfordert die Tätigkeit juristisches Fachwissen, unabhängig davon, ob der Kunde dies ausdrücklich wünscht.
Wie stark ein Anbieter in die juristische Sphäre eingreift, zeigte in dieser Auseinandersetzung die detaillierte Arbeitsweise der beklagten Beratungsfirma. Der Dienstleister prüfte nach eigenen Angaben die individuellen Wechselvoraussetzungen des Mannes und nahm eine Optimierung bestehender Tarife vor. Für die gesamte Abwicklung übernahm das Unternehmen zudem die direkte Kommunikation mit den privaten Versicherern, trat als bevollmächtigte Vermittlerin gegenüber Institutionen auf und gab rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Kunden ab. Das Gericht bewertete dieses aktive Handeln als eine konkrete rechtliche Subsumtion der individuellen Situation des Mannes unter anzuwendende gesetzliche Bestimmungen des deutschen, des europäischen sowie des tschechischen Rechts.
Dieses Tätigwerden der Beklagten stellt eine konkrete Subsumtion der Situation des Klägers unter die für die in Deutschland wie der Europäischen Union für die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen dar und geht über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere Prüfung hinaus. – so das Landgericht Frankfurt
Subsumtion bezeichnet die juristische Kernarbeit: den konkreten Lebenssachverhalt unter die passenden Gesetzesnormen einordnen und rechtlich bewerten. Das Gericht sah es also so, dass das Unternehmen im Einzelfall geprüft hatte, welche Rechtsvorschriften auf die Situation des Mannes anwendbar sind.
Ist GKV-Rückführung Rechtsdienstleistung?
Ein vereinfachtes Tätigwerden über eine Erlaubnis nach § 3 Nr. 2 RDG in Verbindung mit der Gewerbeordnung ist rechtlich strikt auf die Beratung gegenüber Nichtverbrauchern begrenzt. Möchte sich ein Dienstleister auf eine erlaubnisfreie Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG berufen, so muss der Schwerpunkt der erbrachten Gesamtleistung auf einem gänzlich nicht rechtlichen Gebiet liegen. Lassen Unternehmen ihre Kunden vorformulierte Dokumente in Anwesenheit unterzeichnen, werten die Gerichte dies mitunter als unzulässigen Versuch, den Schutzmechanismus des Rechtsdienstleistungsgesetzes gezielt zu umgehen.
Bei der Prüfung des formellen Rahmens halfen dem Berater sämtliche Ausnahmen nicht weiter, da der über 55-Jährige offensichtlich ein privater Verbraucher war. Das Gericht stellte fest, dass die juristische Überprüfung der Ausstiegswege die vertragliche Hauptleistung war und der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Ermöglichung der Rückführung lag – keinesfalls handelte es sich um eine bloße Nebenleistung zu einer fachfremden Beratungstätigkeit. Die Kammer akzeptierte auch nicht das Argument, dass der Kunde einige Formulare zu einer tschechischen öffentlichen Krankenversicherung eigenhändig unterzeichnet habe. Da er diese Papiere auf Vorlage und unter direkter Aufsicht des Dienstleisters unterschrieb und dabei auf deren inhaltliche Richtigkeit vertraute, werteten die Richter dies als juristische Bearbeitung durch das Unternehmen. Da die Beraterfirma keine Erlaubnis nach den Vorschriften der §§ 6 ff. RDG vorweisen konnte, war das gesamte Beratungsangebot illegal.
Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert. – so das Landgericht Frankfurt
Die Nichtigkeit nach § 134 BGB tritt automatisch ein: Sie müssen nicht erst vor Gericht ziehen, um feststellen zu lassen, dass Ihr Vertrag unwirksam ist. Wenn Ihr Berater Verbraucher als Kunden hat und ohne Erlaubnis nach §§ 6 ff. RDG die juristische Hauptleistung erbringt, können Sie sich ab sofort auf die Nichtigkeit berufen und Ihr gezahltes Honorar zurückfordern – unabhängig davon, was in den Vertragsbedingungen steht.
Praxis-Hinweis: Die Grenze zur Rechtsdienstleistung
Das Urteil kippte nicht durch die bloße Beratung, sondern durch das aktive juristische Handeln des Unternehmens. Wenn Ihr Dienstleister nicht nur Tarife vergleicht, sondern individuelle Ausstiegswege prüft, als Bevollmächtigter gegenüber der Versicherung auftritt oder Sie beim Ausfüllen komplexer Anträge anleitet, überschreitet er die Grenze zur erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung. In solchen Fällen ist der Vertrag in der Regel nichtig.
Wann gibt es Honorar zurück?
Zeigt sich wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbote die Nichtigkeit eines gesamten Vertrags, führt dies zum Fortfall des Rechtsgrundes, womit der Geschädigte einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend machen kann. Ein häufig diskutierter Ausschluss einer Rückforderung greift nicht, wenn sich die strenge Gesetzesvorschrift in erster Linie gegen das leistende Unternehmen und nicht gegen den getäuschten Schutzsuchenden richtet. Fordert der Dienstleister als Gegenrechnung einen Wertersatz für seine getätigte Arbeitszeit, fällt dieser komplett weg, wenn die ausgearbeiteten Konzepte untauglich oder die übergebenen Informationen de facto wertlos waren.
Dem steht bereits entgegen, dass die durch den Kläger erlangte Rechtsberatung wertlos, weil unzutreffend, ist. Ausweislich des Dienstleistungsvertrages garantiert die Beklagte die Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung als eigene Dienstleistung, ohne dass der Kläger dafür, wie es die Beklagte selbst als erforderlich darstellt, tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis im EU-Ausland begründen müsste. – so das Landgericht Frankfurt
„Wertersatz“ bedeutet: Ein Berater könnte theoretisch verlangen, dass ihm seine aufgewendete Arbeitszeit vergütet wird, auch wenn der Vertrag nichtig ist. Dieser Anspruch entfällt jedoch vollständig, wenn die erbrachte Leistung für den Kunden keinerlei praktischen Nutzen hat.
Wichtig für Ihre Rückforderung: Der komplette Wegfall des Wertersatzanspruchs gilt nur, wenn das Konzept Ihres Beraters tatsächlich untauglich war – etwa weil der versprochene Wechsel in die GKV aus rechtlichen Gründen gar nicht funktionieren konnte. Hat Ihr Berater dagegen Teilleistungen erbracht, die für Sie verwertbar sind, kann ein Gericht den Rückzahlungsanspruch kürzen. Dokumentieren Sie daher genau, welche Ergebnisse der Berater geliefert hat und ob diese für Sie nutzbar waren.
Weil der versprochene Wechsel in eine deutsche gesetzliche Krankenkasse gescheitert war, forderte der betroffene Mann sein überwiesenes Servicehonorar in voller Summe zurück. Die Rückführung scheiterte damals an einer unwirksamen Kündigung der privaten Assekuranz und an der Tatsache, dass das Modell der Beraterfirma formal ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis im EU-Ausland erforderte, über das der Mann gar nicht verfügte. Das Gericht sah das vertragliche Konzept daher als völlig untauglich an und verurteilte das Unternehmen zur kompletten Rückzahlung der 14.538,00 Euro inklusive der gesamten Prozesskosten. Die Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wurden ab dem 20. Februar 2025 zugesprochen, da der Anbieter die Forderungen einen Tag zuvor in einem Schreiben endgültig zurückgewiesen hatte. Auf Anwaltskosten von 1.134,55 Euro, die der Kunde bei der Anfechtung und Rückforderung durch seinen Rechtsbeistand ausgab, blieb der Mann allerdings sitzen. Da der Vertrag bereits nichtig war, kein geschütztes Rechtsgut im Sinne von Schadensersatznormen verletzt war und sich das Unternehmen bei der ersten Beauftragung des Anwalts noch nicht im juristischen Verzug befand, entfiel für diese Summe die rechtliche Erstattungsgrundlage.
Was Versicherte aus dem Urteil lernen
Das Landgericht Frankfurt hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil (Az. 2-23 O 224/25) ist damit nicht bindend für andere Landgerichte, liefert aber eine klare Richtung: Beratungsfirmen, die Verbrauchern die komplette juristische Abwicklung einer GKV-Rückführung anbieten, verstoßen ohne RDG-Erlaubnis gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, und die Verträge sind nichtig. Ob andere Gerichte dieser Linie folgen, bleibt abzuwarten; die Argumentation ist jedoch auf vergleichbare Fälle übertragbar, sobald der Berater individuelle Ausstiegswege prüft, Anträge erstellt und als Bevollmächtigter auftritt.
Wer einen solchen Vertrag geschlossen hat, sollte das gezahlte Honorar unverzüglich schriftlich unter Fristsetzung zurückfordern, um den Berater in Verzug zu setzen. Nur so vermeiden Sie, auf vorgerichtlichen Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Lassen Sie sich von Vertragsklauseln nicht verunsichern, die eine Rückerstattung ausschließen – bei Nichtigkeit nach § 134 BGB sind solche Klauseln gegenstandslos.
Erkennen Sie Ihre Situation wieder? Fordern Sie Ihr gezahltes Honorar jetzt schriftlich und unter konkreter Fristsetzung (zum Beispiel 14 Tage) vom Berater zurück. Erst mit dieser Mahnung setzen Sie den Anbieter in Verzug – und sichern sich so die Erstattung eventueller Anwaltskosten, falls Sie später juristisch vorgehen müssen. Ohne vorherige Fristsetzung tragen Sie das Kostenrisiko für Ihren Anwalt selbst, wie es dem Kläger in diesem Verfahren erging.
Praxis-Hürde: Vorgerichtliche Anwaltskosten
Obwohl der Kunde sein komplettes Honorar zurückerhielt, musste er die Kosten für die erste anwaltliche Aufforderung selbst tragen. Der Grund: Das Beratungsunternehmen befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im juristischen Verzug. Um dieses Kostenrisiko zu vermeiden, sollten Sie den Anbieter vor der Einschaltung eines Anwalts nachweisbar und unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern, um den erforderlichen Verzug selbst herbeizuführen.
Unerlaubte GKV-Rückführung? Holen Sie sich Ihr Honorar zurück
Wenn Ihr Berater ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz die Rückführung in die gesetzliche Krankenkasse abgewickelt hat, ist Ihr Vertrag nichtig. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihren Vertrag auf unerlaubte Rechtsdienstleistung und die Erfolgsaussichten Ihrer Honorarrückforderung. Er fordert den Betrag für Sie unter Fristsetzung an und stellt den Verzug rechtssicher her, um Sie vor dem Kostenrisiko für vorgerichtliche Anwaltskosten zu schützen.
Solche Beratungsfirmen agieren oft im rechtlichen Graubereich und weichen bei Gegenwind schnell aus, indem sie ihre GmbHs liquidieren oder umstrukturieren. Das größte Problem in der Praxis ist daher nicht das Gewinnen des Prozesses, sondern die tatsächliche Vollstreckung des rückgeforderten Honorars. Bis ein Urteil rechtskräftig ist, sind die Konten dieser dubiosen Anbieter nicht selten bereits komplett leergeräumt.
Betroffene sollten deshalb keine Zeit mit langen außergerichtlichen Debatten verlieren, sondern schnellstmöglich vollstreckbare Tatsachen schaffen. Ich rate dazu, nach dem Verzugseintritt umgehend das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, um den rechtlichen Druck maximal zu erhöhen. Wer hier zögert, schaut am Ende trotz eines absolut sicheren Anspruchs oft in die Röhre.
Habe ich Anspruch auf Honorarrückzahlung, wenn mein Kassenwechsel in die GKV gescheitert ist?
Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf vollständige Rückzahlung Ihres Honorars, wenn der Berater ohne Erlaubnis nach dem RDG gehandelt hat und das Rückführungskonzept objektiv untauglich war. In diesem Fall ist der Vertrag nach § 134 BGB nichtig, und die Zahlung kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangt werden.
Der gescheiterte Kassenwechsel ist ein starkes Indiz dafür, dass die versprochene Leistung rechtlich nicht funktionieren konnte und deshalb keinen verwertbaren Nutzen hatte. Dann darf der Berater regelmäßig keinen Wertersatz für seine Arbeitszeit behalten, weil eine wertlose Rechtsberatung keinen ersatzfähigen Vorteil beim Kunden hinterlässt. Entscheidend ist, dass der Anbieter nicht nur beraten, sondern die rechtliche Rückführung individuell geprüft, gesteuert oder gegenüber Dritten abgewickelt hat. Genau dieses Vorgehen fällt typischerweise unter eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn dafür keine Befugnis vorliegt.
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn einzelne Leistungen tatsächlich eigenständig nutzbar waren und das Gericht sie nicht als vollständig wertlos bewertet. Deshalb sollten Sie Vertrag, Schriftwechsel, Ablehnungen der Krankenkasse und alle Unterlagen zum Scheitern des Wechsels sichern, weil sie die Nichtigkeit und die Untauglichkeit des Konzepts belegen können.
Ist mein Vertrag nichtig, wenn der Berater keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hat?
JA, ein Vertrag ist nach § 134 BGB automatisch nichtig, wenn der Berater als Hauptleistung eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ohne RDG-Erlaubnis erbringt. Die Unwirksamkeit tritt von Anfang an ein, ohne dass Sie erst eine gerichtliche Feststellung brauchen.
Das gilt, wenn der Berater Ihren Einzelfall rechtlich prüft, also etwa Wechselvoraussetzungen bewertet, Ausstiegswege entwickelt oder Sie bei der konkreten Abwicklung gegenüber der Krankenkasse vertritt. Nach § 2 Abs. 1 RDG liegt dann eine Rechtsdienstleistung vor, die nur mit gesetzlicher Befugnis zulässig ist. Verstößt der Vertrag gegen dieses Verbot, kann sich der Anbieter nicht darauf berufen, dass Sie unterschrieben haben oder dass das Dokument offiziell aussieht. Entscheidend ist nicht die Form des Papiers, sondern der Inhalt der versprochenen Leistung.
Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn der Anbieter tatsächlich nur eine erlaubnisfreie Nebenleistung erbringt, etwa rein organisatorische oder sachliche Hilfen ohne rechtliche Einzelfallprüfung. Sobald die juristische Bewertung den Schwerpunkt bildet, greift diese Ausnahme regelmäßig nicht mehr.
Kann ich gezahltes Geld zurückfordern, obwohl ich auf mein Widerrufsrecht verzichtet habe?
Ja, ein solcher Verzicht nimmt Ihnen den Rückforderungsanspruch nicht, wenn der Vertrag selbst wegen Verstoßes gegen das RDG und § 134 BGB nichtig ist. Dann werden die vertraglichen Klauseln rechtlich so behandelt, als hätten sie nie gegolten.
Der Grund ist einfach: Ein nichtiger Vertrag entfaltet keine wirksame Rechtswirkung, sodass auch ein darin erklärter Verzicht auf das Widerrufsrecht oder ein Ausschluss der Rückzahlung ins Leere geht. Ihre Rückforderung stützt sich in diesem Fall nicht auf ein Widerrufsrecht, sondern auf den Wegfall des Rechtsgrundes und damit auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Deshalb können Sie das gezahlte Honorar zurückverlangen, obwohl Sie zuvor etwas anderes unterschrieben haben. Entscheidend ist, dass der Berater ohne erforderliche Erlaubnis eine unzulässige Rechtsdienstleistung erbracht hat.
Anders kann es nur liegen, wenn der Vertrag nicht nichtig ist, sondern lediglich wirksam abgeschlossen wurde und das Widerrufsrecht tatsächlich ordnungsgemäß ausgeschlossen oder erloschen ist. Dann kommt es auf den genauen Inhalt der Erklärung und auf die rechtliche Einordnung des Geschäfts an.
Muss ich die Anwaltskosten für die Rückforderung meines Honorars selbst bezahlen?
NEIN, vorgerichtliche Anwaltskosten müssen Sie nur dann selbst tragen, wenn Sie den Berater nicht vorher schriftlich mit Fristsetzung zur Rückzahlung aufgefordert haben. Ohne diese Mahnung gerät der Gegner regelmäßig nicht in Verzug, und die erste anwaltliche Tätigkeit bleibt Ihr eigenes Kostenrisiko.
Der Grund ist der zivilrechtliche Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB: Erstattet werden nur Kosten, die erforderlich waren, nachdem der Gegner trotz fälliger Forderung nicht reagiert hat. Eine klare Aufforderung mit einer konkreten Frist, etwa 14 Tage, zeigt dem Berater eindeutig, dass er leisten muss. Beauftragen Sie den Anwalt erst nach Ablauf dieser Frist, können die Kosten grundsätzlich als Verzugsschaden verlangt werden. Schalten Sie ihn vorher ein, fehlt meist die Erstattungsgrundlage.
Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Berater die Rückzahlung schon eindeutig und endgültig verweigert hat oder eine Frist ausnahmsweise entbehrlich war. Dann kann Verzug auch ohne weitere Mahnung eintreten, die Hürden sind aber hoch und sollten sauber dokumentiert werden.
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Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt – Az.: 2-23 O 224/25
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08.12.2025
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.538,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 14.538,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche in Zusammenhang mit einem Dienstleistungsvertrag.
Der über 55 Jahre alte Kläger war bei Vertragsschluss privat krankenversichert. Er hatte den Wunsch, die private Krankenversicherung zu verlassen und in eine deutsche gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.
Die Beklagte ist ein spezialisiertes Beratungsunternehmen, das Kunden, die die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V erreicht haben, Beratung über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten eines Wechsels und dessen Abwicklung anbietet. In diesem Zusammenhang bot die Beklagte auch dem Kläger den Abschluss eines solchen Vertrages an.
Der Kläger unterzeichnete am 18. April 2024 eine sog. „Dienstleistungsvereinbarung“. Zu deren Inhalt wird Bezug genommen auf die Anlage K_01 (Bl. 9 ff. d. A.) zur Klageschrift.
Die Dienstleistungsvereinbarung enthält unter der Überschrift „Beschreibung der Dienstleistungsvereinbarung“ (Bl. 10 d. A.) folgende Regelung:
„1. Die … wickelt den vollständigen Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung für den Kunden ab. Die Anforderungen setzen voraus, dass der Kunde keine Sozialabgaben leistet und sich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis befindet. Eine erfolgreiche Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung wird hiermit garantiert.
2. Das Servicehonorar beträgt die Summe der ausgewählten Zahlungsweise. Damit sind alle Kosten abgegolten. Weitere Vertragsverlängerungen bis zum Renteneintrittsalter sind unentgeltlich. Die Abwicklung der Formalia für den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung kann erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Einmalzahlung und nach der Abwicklungsdauer von 2 – 4 Monaten erfolgen. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die vereinbarten Raten zum ersten eines Monats auf das Bankkonto der … eingehen.
3. Cashback: Sollte seitens der … eine Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung während der Abwicklungsdauer nicht möglich sein, so wird dem Kunden, ohne Abzüge und unverzüglich, die Einmalzahlung und die geleisteten Monatsbeiträge zurückerstattet.
4. Während der Leistungsphase unserer Vereinbarung, fallen Sie für 36 Monate in den Anwendungsbereich des europäischen Sozialrechts. Somit werden Ihre Krankenversicherungsleistungen inkl. der Pflegeversicherung über uns, im Rahmen der europäischen Krankenversicherung, nach den EU-Verordnungen EG Nr. 883/2004 und EG 987/2009 abgewickelt. Ab dem 37. Monat fallen die gesetzlichen Beitragszahlungen im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze nach den Prinzipien der Solidargemeinschaft wieder für den Antragsteller an.“
Auf den Folgeseiten finden sich „Allgemeine Servicebedingungen der … für das Dienstleistungspaket ORT“.
Unter § 2 „Vertragsgegenstand“ findet sich folgende Regelung:
„1. Die Abwicklung der Formalia für den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung umfasst die Beratung des Kunden zu den Anforderungen eines Wechsels und die verbindliche behördliche Bescheinigung des Wechsels. Die Abwicklung der Formalia für den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung kann erst nach erfolgter Einmalzahlung In Anspruch genommen werden. Eine erfolgreiche Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung wird hiermit garantiert.“
Hinsichtlich deren näheren Inhaltes wird auf die Anlage 01, Bl. 11 ff. d. A., Bezug genommen.
Nach dem von der Beklagten schriftlich erstellten „Verlauf der Vertragsbedingungen in die GKV“ (Anlage K_01, Bl. 16 d. A.) gestaltet sich der Schritt 5 wie folgt: „Unsere Juristen beginnen nun, alle Anlagen, Anmeldungen und notwendigen Bescheinigungen zu bearbeiten und entsprechende Anträge zu erstellen“.
Der Kläger leistete sodann das vereinbarte „Servicehonorar“ in der Höhe der Klageforderung und die Beklagte bereitete die Möglichkeiten zum Wechsel in die europäische gesetzliche Krankenversicherung vor.
Hierbei kommunizierte die Beklagte für den Kläger mit privaten Versicherern, formulierte und gab rechtsverbindliche Erklärungen ab und trat gegenüber Institutionen als bevollmächtigte Vermittlerin auf, zudem gab auch der Kläger von der Beklagten vorformulierte Erklärungen ab und unterzeichnete diese.
Am 9. Mai 2024 unterschrieb der Kläger eine Anmeldung und Registrierung bei einer tschechischen öffentlichen Krankenversicherung (vgl. Anlage B_01, Bl. 68 d. A.).
Eine Rückführung in die deutsche gesetzliche Krankenkasse scheiterte schlussendlich daran, dass der Kläger seine private Krankenversicherung nicht wirksam kündigen konnte und dieses Versicherungsverhältnis fortbesteht.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 forderte der Kläger die Beklagte durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Rückzahlung auf und erklärte die Kündigung sowie Anfechtung der Dienstleistungsvereinbarung. Hierdurch entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.134,55 Euro.
Die gesetzte Rückzahlungsfrist bis zum 19. Februar 2025 verstrich fruchtlos. Die Beklagte wies den klägerischen Anspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2025 zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe der Vertragssumme gegenüber der Beklagten zu. Entweder ergebe sich dieser aus der vertraglichen Cashback-Garantie mangels vertraglichen Erfolges oder aus Bereicherungsrecht.
Der Vertrag verstoße gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und sei so nichtig. Die von der Beklagten angebotene Verpflichtung zur Durchführung einer Rückführung von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung sei eine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG, die nach § 3 RDG ausschließlich von zur Rechtsdienstleistung befugten Personen oder zugelassenen Dienstleistern erbracht werden dürfe. Die Tätigkeit der Beklagten umfasse nicht lediglich administrative Unterstützung, sondern ziele ausdrücklich auf die rechtswirksame Beendigung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses und die rechtskonforme Begründung eines neuen sozialversicherungsrechtlichen Status ab. Hierfür sei eine fundierte rechtliche Beratung Voraussetzung. Es liege ein erheblicher Eingriff in die rechtlichen Verhältnisse des Betroffenen vor, für die die Beklagte nicht über die entsprechende Erlaubnis verfüge.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Klauseln in Ziffer 2 bis 4 des Vertrages seien unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 305c BGB. Sollte ein Rückzahlungsanspruch erst nach 36 Monaten bestehen, so wären die Bestimmungen hierzu, insbesondere die Cashback-Garantiezusage während der Abwicklungsdauer von 2-4 Monaten, intransparent, widersprüchlich, überraschend und unklar.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.538,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2025 zu zahlen;
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,55 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, nach den Vertragsbestimmungen schulde sie lediglich die Beratung über Möglichkeiten des Wechsels und die Unterstützung im Rahmen des Möglichen, nicht aber den Erfolg. Zudem läge kein Garantiefall vor, da der Kläger die Rückführung selbst vereitelt habe mit der Vertragskündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2025. Es sei grundsätzlich noch möglich, den Wechsel in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zu erreichen nach Ablauf der Versicherungszeit von 36 Monate in der europäischen gesetzlichen Krankenversicherung.
Zudem stellen die vertraglich vereinbarten Pflichten der Beklagten keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar. Es sei keine juristische Bewertung eines Einzelfalls erfolgt. Die Beklagte habe lediglich allgemein anerkannte rechtliche und administrative Standards bestätigt, ohne eine juristische Beratung oder Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Tätigkeit stünde in direktem Zusammenhang mit der Hauptleistungserbringung der Beklagten und diene ausschließlich der Vorbereitung administrativer Schritte.
Bereits die Mitwirkungsstruktur zeige, dass es an einer Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG fehle. Denn die Beklagte habe dem Kläger nur die jeweils erforderlichen Voraussetzungen aufgezeigt und die Unterlagen vorbereitet bzw. Formulare bereitgestellt. Der Kläger habe die abschließenden verfahrensrechtlich relevanten Vorgänge inklusive der eigenhändigen Unterzeichnung und Abgabe persönlicher Erklärungen selbst vorgenommen und die rechtsgestaltende Wirkung sei außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten erst durch die kassenrechtlichen Entscheidungen der privaten Krankenkasse getroffen worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.538,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, weil der Dienstleistungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist, § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG.
Die Beklagte hat die Vergütung rechtsgrundlos erlangt. Der einzig als Rechtsgrund in Betracht kommende Dienstleistungsvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig, weil er eine Rechtsdienstleistung ohne rechtliche Grundlage betrifft. Gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 -, BGHZ 224, 89-177, Rn. 59). So liegt der Fall auch hier.
Die Beklagte erbringt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG.
Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14 -, Rn. 43, juris). Nicht von § 2 Abs. 1 RDG umfasst sind hingegen Tätigkeiten, die auf rein wirtschaftlichem Gebiet liegen (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 2 Rn. 21, beck-online).
Erforderlich ist eine rechtliche Prüfung, wenn sie entweder objektiv, nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung, oder subjektiv, aufgrund eines vom Rechtsuchenden zum Ausdruck gebrachten Wunsches, Bestandteil der Dienstleistung ist (OLG Köln, Urteil vom 19. Juni 2020 – I-6 U 263/19 -, Rn. 51, juris; Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 2 Rn. 30, beck-online).
Primärer Gegenstand des Dienstleistungsvertrags ist der Wechsel von der privaten in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung für Menschen ab 55 Jahren, für die ein solcher Wechsel grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Dabei handelt es sich nicht lediglich, wie die Beklagte meint, um die Durchführung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr betraf der Dienstleistungsvertrag gerade auch die Auswahl der Vorgehensweise. Dass die Beklagte nicht lediglich Unterstützungsdienste erbringen sollte, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie die erfolgreiche Rückführung garantierte und sich vertraglich verpflichtete, den vollständigen Wechseln von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung für den Kunden abzuwickeln (Ziffer 1 der Beschreibung der Dienstleistungsvereinbarung).
Auch nach ihrem eigenen Vortrag ist die Beklagte beratend tätig und zeigt ihren Kunden Voraussetzungen auf, um einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zu ermöglichen. So sei es Aufgabe der Beklagten unter dem Dienstleistungsvertrag, die Möglichkeiten einer Tarifoptimierung zu prüfen sowie die individuellen Voraussetzungen für einen möglichen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zu analysieren. Der Kläger sei hinsichtlich der Wechselvoraussetzungen in die gesetzliche Krankenversicherung beraten worden, was etwa im Wege einer Rückführung über die Bestimmungen der Familienversicherung oder des europäischen Sozialversicherungsrechts möglich sei.
Zudem erweckte die Beklagte gegenüber dem Kläger auch den Eindruck, es bedürfe einer juristischen Bearbeitung, in dem es in der Anlage „Verlauf der Vertragsbedingungen in die GKV“ zum Dienstleistungsvertrag als Schritt 5 heißt „Unsere Juristen beginnen nun, alle Anlagen, Anmeldungen und notwendigen Bescheinigungen zu bearbeiten und entsprechende Anträge zu erstellen“.
Unerheblich ist, ob die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, diese Tätigkeiten faktisch nicht ausgeführt hat, da sie diese zumindest vertraglich angeboten hat.
Die Tätigkeiten der Beklagten erstreckten sich gerade nicht auf lediglich abstrakte oder schematische Informationen, bei denen es dem Kläger überlassen blieb, wie er in Kenntnis dieser weiter vorgehen möchte. Vielmehr hat der Kläger die Beklagte beauftragt, sich eines Sachverhaltes anzunehmen, den er selbst nicht juristisch und praktisch nicht erfassen und einordnen konnte.
Tatsächlich hat die Beklagte für den Kläger eine Versicherung in einem europäischen Land gewählt – hier Tschechien – und hierfür alle Dokumente vorbereitet, die nach deutschem, europäischen und tschechischen Recht erforderlich waren und dies konkret in Bezug auf den Kläger und dessen Lebenssituation.
Dieses Tätigwerden der Beklagten stellt eine konkrete Subsumtion der Situation des Klägers unter die für die in Deutschland wie der Europäischen Union für die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen dar und geht über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere Prüfung hinaus. Es handelt sich auch nicht um eine Tätigkeit die lediglich auf rein wirtschaftlichem Gebiet liegt. Vielmehr liegt eine rechtliche Prüfung objektiv vor, die auch subjektiv erforderlich war.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Dokumente für den Kläger vorbereitet hat und dieser sie unterschreiben hat und damit Erklärungen eigenständig abgegeben. Denn wenn der Kläger dies auf Vorlage von und unter der Aufsicht der Beklagten getan hat, dann, weil er aufgrund des Vertrages auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Erklärungen vertraut hat. Anhaltspunkte, dass der Kläger eine eigene Prüfung vorgenommen oder die Tätigkeit der Beklagte allein darauf abgezielt hat, dem Kläger es zu ermöglichen eine informierte Entscheidung zu treffen, liegen nicht vor. Auch kann der Schutz, den die Bestimmungen des RDG bezwecken, nicht dadurch umgangen werden, dass dem Kläger alle von der Beklagten vorbereiteten Dokumente vorgelegt werden und die Beklagte sich so der Haftung entzieht.
Eine Erlaubnis im Sinne von § 3 RDG besteht für die Tätigkeit der Beklagten nicht.
Aus § 3 Nr. 2 RDG i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 8 GewO ergibt sich eine Erlaubnis schon deshalb nicht, weil damit nur Rechtsberatung gegenüber Nichtverbrauchern erlaubt wird. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers wird gemäß § 14 BGB vermutet.
Eine Erlaubnis ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 5 Abs. 1 RDG. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Bei der Rechtsdienstleistung der Beklagten handelt es sich jedoch schon nicht um eine Nebenleistung.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Maßgeblich für die Einordnung als Nebenleistung ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – XI ZR 324/11 -, Rn. 26, juris).
Damit stellt sich die Rechtsdienstleistung der Beklagten schon im Ausgangspunkt nicht als Neben-, sondern als Hauptleistung dar. Wie auch die Beklagte vorträgt bestand die besondere Schwierigkeit der Situation des Klägers darin, dass dieser aufgrund seines Alters nicht ohne Weiteres innerhalb des deutschen Versicherungssystems in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln konnte. Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten war es im vorliegenden Fall somit, die Modalitäten und rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückführung von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in Anbetracht der individuellen Situation des Klägers zu prüfen und zu ermöglichen.
Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit der Beratung und Begleitung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung, bei denen der Schwerpunkt der Tätigkeit gerade in der Tarifprüfung bzw. in Vermittlung und Abschluss von Versicherungsverträgen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 77/17 -, Rn. 20, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 – 6 U 122/17 -, Rn. 40, juris).
Entsprechend hat auch das OLG Karlsruhe entschieden, dass ein Versicherungsmakler nicht berechtigt ist, die Prüfung der Sozialversicherungspflicht oder die Prüfung einer möglichen Sozialversicherungsbefreiung als (selbstständige) Leistung anzubieten, ohne dass ein konkreter Zusammenhang zu einer für den Versicherungsmakler typischen Haupttätigkeit bestünde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2009 – 4 U 113/09 -, Rn. 26, 27, juris).
Zudem wäre die Rechtsdienstleistung durch die Beklagte auch als Nebentätigkeit nicht erlaubt, da es sich nicht um eine Nebentätigkeit handelt, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Beklagten gehört. Im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit können Rechtsdienstleistungen nur dann erlaubnisfrei erbracht werden, wenn sie bei objektiver Betrachtung eine Nebenleistung zu dem jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild darstellen (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 5 Rn. 24, beck-online).
Die Beklagte erbringt in der Haupttätigkeit auch nicht Leistungen eines Versicherungsmaklers. Die Haupttätigkeit eines Versicherungsmaklers umfasst die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge für den Versicherungsnehmer, wofür vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 – 6 U 122/17 -, Rn. 45, juris). Wenn ein Versicherungsmakler von seinem Kunden beauftragt wird, bestehende private Vorsorgeverträge im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu prüfen, dann darf der Makler in diesem Zusammenhang auch Fragen der Sozialversicherungspflicht und einer eventuellen Sozialversicherungsbefreiung prüfen und den Kunden darüber beraten, wenn und soweit dies zur Beurteilung der privaten Vorsorge des Kunden sinnvoll ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2009 – 4 U 113/09 -, Rn. 25, juris). Die Beratung dazu, wie ein Wechsel aus dem System der deutschen privaten Krankenversicherung in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung unter Nutzung von gesetzlichen Versicherungen im europäischen Ausland erlangt werden kann, gehört jedoch nicht mehr zu diesem Berufsbild.
Dass sonstige Erlaubnistatbestände der §§ 6 ff. RDG vorlägen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Rechtsdienstleistung der Beklagten fehlt es somit an einer Erlaubnis.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. § 817 S. 2 BGB findet auf die Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Anwendung (MükoBGB/Schwab BGB, 9. Auflage 2024, § 817 Rn. 12, beck-online). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich ein gesetzliches Verbot nur gegen den Leistungsempfänger richtet (BeckOK BGB/Wendehorst, 76. Ed. 1. November 2025, BGB § 817 Rn. 15, beck-online). So liegt der Fall hier. Das Verbot des § 3 RDG richtet sich ausschließlich an die Beklagte. Ohnehin ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger, was jedoch erforderlich wäre, objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist und sich der Kläger der Einsicht in den Gesetzes- oder Sittenverstoß leichtfertig verschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 2 StR 591/11 -, Rn. 27, juris; BeckOK BGB/Wendehorst, 76. Ed. 1. November 2025, BGB § 817 Rn. 16, beck-online m.w.N.).
Gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB ist die Beklagte somit zur Zahlung von 14.538,00 Euro verpflichtet.
Der Kläger muss sich auch nicht einen Anspruch der Beklagten auf Leistung von Wertersatz in Höhe der üblichen Vergütung, oder hilfsweise der angemessenen, von der Klägerin ersparten Vergütung für die Dienstleistung der Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB anrechnen lassen (vgl. dazu Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 3 Rn. 71 ff, beck-online). Dem steht bereits entgegen, dass die durch den Kläger erlangte Rechtsberatung wertlos, weil unzutreffend, ist. Ausweislich des Dienstleistungsvertrages garantiert die Beklagte die Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung als eigene Dienstleistung, ohne dass der Kläger dafür, wie es die Beklagte selbst als erforderlich darstellt, tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis im EU-Ausland begründen müsste. Für ihre Behauptung, dies habe dem Kläger als Teil des Dienstleistungsvertrages oblegen und darauf habe sie ausdrücklich hingewiesenen, hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angeboten. Das von der Beklagten entwickelte Konzept war somit untauglich.
Zudem steht einem entsprechenden Anspruch der Beklagten auch § 817 S. 2 BGB entgegen, weil die Verantwortlichen der Beklagten sich mindestens leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, dass die Beklagte eine unerlaubte Rechtsdienstleistung anbietet. Denn dass die Beklagte Rechtsdienstleistungen erbrachte, musste für sie aufgrund der objektiven Sachlage sowie allein schon deswegen auf der Hand liegen, weil sie, wie dargelegt selbst auf die Tätigkeit ihrer „Juristen“ verwies. Dafür, dass den Verantwortlichen bei der Beklagten die Rechtswidrigkeit ihrer Vorgehensweise bekannt war, spricht bereits die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten rechtlich nicht haltbare „Garantie“ der Rückführung.
Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob Dienstleistungsvertrag oder einzelne Regelungen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 305c BGB verstoßen und damit unwirksam sind.
Dier Klageantrag Ziffer 1 ist auch hinsichtlich der Zinsforderung begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2025 verlangen gem. §§ 286, 288, 187 BGB. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 hat die Beklagte den Anspruch endgültig zurückgewesen und befand sich somit seit dem 20. Februar 2025 in Verzug.
Der Kläger kann jedoch von der Beklagten nicht die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Als der Kläger seinen Anwalt beauftragte befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug, ein Vertragsverhältnis besteht zwischen den Parteien nicht und der Kläger ist auch nicht in einem nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut beeinträchtigt. Das gleiche Schicksal teilt die diesbezügliche Zinsforderung. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens. Das Unterliegen hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten liegt unterhalb von 10 % des Gebührenstreitwerts, sodass die Beklagte die vollen Kosten trägt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 6 AZR 462/10 -, Rn. 22, juris). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Die Wertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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