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Glasbausteinfenster im Hotelzimmer ein Mangel?

AG Landau (Pfalz), Az.: 3 C 1236/15, Urteil vom 18.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1), die diese selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf Zahlung der 75,00 € aus § 535 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte schlossen am 14.12.2014 einen Beherbergungsvertrag über zwei Doppelzimmer zum Preis von 55,00 € pro Nacht.

Die Klägerin zu 2) ist durch Abtretung nach § 398 BGB Inhaberin der Forderung geworden.

Die Klägerin zu 2) ist die Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 1) aufgrund der Geschäftsübernahme. Mit Betriebsübergang wurde auch die streitgegenständliche Forderung durch Vereinbarung vom 15.12.2015 veräußert.

Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 erklärte die Klägerin zu 1) die Rechtsnachfolge und erklärte die Klägerin zu 2) zur Hauptpartei.

Der Beklagte hat dem Parteiwechsel zugestimmt nach §§ 263, 265 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Der Anspruch der Klägerin zu 2) auf die weitere Zahlung gegen den Beklagten ist gegeben.

Der Beklagte hielt sich vom 20.09.2015 bis 25.09.2015 wie vereinbart im Hotel der Klägerin zu 2) auf. Am Abreisetag weigerte sich der Beklagte die vollständige Rechnung zu begleichen und behielt 75,00 € zurück. Die Klägerin zu 1) sendete dem Beklagten noch am selben Tag per Mail eine Rechnung mit unverzüglicher Zahlungsaufforderung über den noch offen stehenden Betrag.

Glasbausteinfenster im Hotelzimmer ein Mangel?
Symbolfoto: Tony Marinella/bigstock

Ein Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, mit dem wesentlichen Bestandteil der Zimmervermietung, so dass bezüglich dieses Teils Mietrecht zur Anwendung kommt.

Der Anspruch ist zunächst unstreitig in voller Höhe nach § 535 Abs. 2 BGB entstanden.

Der Beklagte macht ein Minderungsrecht in Höhe von 75,00 € geltend. Dem Beklagten steht jedoch kein Minderungsrecht zu.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass in seinem Hotelzimmer keine Fenster mit durchsichtigem Glas vorhanden waren, sondern lediglich Fenster mit Glasbausteinen, durch die kein klarer Blick möglich war.

Ein Mangel, der zu einem Minderungsrecht berechtigten würde ist dadurch nicht gegeben.

Nach § 535 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert.

Ein Mangel im Sinne der Vorschrift ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten. Sie muss die Tauglichkeit zu dem von den Vertragsparteien konkret vorausgesetzten Gebrauch mindern. Auf die tatsächliche Gebrauchsbeeinträchtigung kommt es nicht an. (Palandt § 536 Rn. 16)

Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Beschaffenheit der Fenster ist unstreitig nicht erfolgt. Der Beklagte hat ein Doppelzimmer mit Dusche, WC, TV, Frühstücksbuffet und Parkticket gebucht.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Beschaffenheit, ist der geschuldete Standard durch Auslegung zu ermitteln. (aaO)

Üblicherweise ist bei Hotelzimmern das Vorhandensein von Fenstern geschuldet, nicht jedoch, dass diese auch sichtdurchlässig sind. Es ist ausreichend, soweit für genügend Licht und Lüftungsmöglichkeit gesorgt ist. Eine bestimmte Aussicht oder überhaupt eine Aussicht sind nicht geschuldet.

Die Fenster verfügen über kleine Lüftungsklappen im oberen Bereich, womit für eine Lüftungsmöglichkeit gesorgt ist. Auch der Lichteinfall wird durch die Glasbausteine nicht verhindert.

Unstreitig haben die die Glasbausteinfenster mindestens die Größe von handelsüblichen Fenstern.

Der Beklagte stütz sich für sein Minderungsrecht insbesondere darauf, dass bei einer Urlaubsreise der Ausblick ein wesentliches Merkmal sei. Die Glasbausteine gäben keine Möglichkeit hinaus zu schauen.

Dies führt jedoch nur zu einem Minderungsrecht, wenn dies auch zum Vertragsbestandteil gemacht wurde. Der Ausblick bei einer Urlaubsreise ist gerade kein wesentliches Merkmal. Ein bestimmter Ausblick muss bei der Buchung verlangt werden. Auch ein Blick auf eine Betonwand begründet zunächst kein Minderungsrecht.

Darüber hinaus ist es unstreitig zumindest eingeschränkt möglich die Fenster zu öffnen, womit der Blick nach draußen möglich ist. Soweit der Beklagte sich darauf stütz, dass nicht erkennbar war, wie das Wetter ist und dies in einem Urlaub sehr wichtig ist, so ist anzumerken, dass es durch die eingeschränkte Öffnungsmöglichkeit der Fenster sehr wohl möglich ist das Wetter draußen zu erkennen. Die Beklagtenpartei trägt insoweit selbst vor, dass durch die geöffneten Luken das gegenüberliegende Gebäude zu sehen ist.

Der Beklagte stütz sich ausdrücklich darauf, dass es nicht um die Helligkeit des Zimmers geht, sondern um die fehlende Möglichkeit hinaus zu schauen.

Ein vorheriger Hinweis durch die Klägerin erscheint zwar sinnvoll, ist aber nicht erforderlich.

Die Annahme des Zimmers nur unter Protest des Beklagten ist nach alldem nicht relevant.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Miete war spätestens zum 25.09.2015 fällig nach § 556b Abs. 1 BGB. Eine Mahnung war nicht erforderlich nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Ein Grund zur Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da hier keine den Einzelfall überschreitende Gewichtigkeit der Rechtssache gegeben ist.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 75,00 € festgesetzt.

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