Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Gilt die Laufzeit von Glasfaserverträgen ab Vertragsschluss?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist der Beginn der Laufzeit nach Freischaltung zulässig?
- Warum gilt das TKG hier nicht?
- Wer kann die Klausel verbieten?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Anbieter die Mindestlaufzeit erst ab technischer Freischaltung rechnen, wenn ich früher unterschrieb?
- Wie berechne ich mein Kündigungsdatum korrekt, wenn zwischen Unterschrift und Freischaltung viele Monate liegen?
- Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich der Glasfaser-Anschluss durch Tiefbauarbeiten extrem verzögert?
- Was mache ich, wenn das Online-Portal meines Anbieters weiterhin ein falsches Kündigungsdatum anzeigt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 8/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH stoppt Glasfaser-Klausel: Die Laufzeit beginnt schon beim Vertragsschluss, nicht erst bei Freischaltung.
- Der BGH bestätigt Unterlassung und Abmahnkosten gegen die Telekommunikationsfirma.
- Die Klausel verlängert die Bindung über zwei Jahre hinaus.
- Der Vertrag gilt als Dienstvertrag; der Anschlussbau ist nur Vorarbeit.
- Telekommunikationsrecht verdrängt die AGB-Kontrolle hier nicht.
- Unternehmen müssen Laufzeiten bei Glasfaserverträgen ab Vertragsschluss berechnen.
- Gericht: BGH
- Datum: 08.01.2026
- Aktenzeichen: III ZR 8/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: AGB-Recht, Telekommunikationsrecht, Verbraucherschutz
- Relevant für: Telekommunikationsunternehmen, Verbraucher, Verbände
Gilt die Laufzeit von Glasfaserverträgen ab Vertragsschluss?
Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen sind rechtlich als Dienstverträge einzuordnen. Das bedeutet konkret: Der Anbieter schuldet das dauerhafte Erbringen einer Leistung (hier: Internetzugang), nicht einen einmaligen Erfolg wie etwa eine reparierte Leitung. Diese Einordnung ist entscheidend, weil für Dienstverträge besondere Verbraucherschutzvorschriften gelten. Gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Klauseln unwirksam, die eine vertragliche Bindung von mehr als zwei Jahren vorsehen. Für die Berechnung dieser Laufzeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Vertrag geschlossen wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, ob eine Abweichung von diesem gesetzlichen Grundsatz zulässig ist, als ein Telekommunikationsunternehmen eine Klausel verwendete, nach der die Laufzeit eines Vertrages erst mit der technischen Freischaltung des jeweiligen Anschlusses beginnen sollte. In ihrer Revisionsentscheidung (Az. III ZR 8/25) urteilten die Richter, dass die vertragliche Bindung unangemessen verlängert wird, wenn die Zeit bis zum Anschluss zusätzlich aufgeschlagen wird. Die Revision ist die letzte Instanz im deutschen Zivilprozess: Der BGH prüft dabei nur noch, ob das vorherige Urteil Rechtsfehler enthält – neue Tatsachen oder Beweise werden nicht mehr berücksichtigt. Die Karlsruher Richter werteten diese Regelung als einen klaren Verstoß gegen das BGB und stellten sich damit auf die Seite eines klagenden Verbraucherverbandes. Die Revision des Unternehmens gegen das vorherige Urteil hatte keinen Erfolg; die Verurteilung zur Unterlassung der Klausel und zur Zahlung von Abmahnkosten wurde höchstrichterlich bestätigt.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen beginnt die Frist für die gesetzlich zulässige Mindestvertragslaufzeit bereits mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der technischen Bereitstellung des Anschlusses.
- Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der die Laufzeit eines Glasfaservertrags erst mit der technischen Freischaltung einsetzt, ist wegen unzulässiger Verlängerung der vertraglichen Bindungsdauer unwirksam.
- Hohe Investitionskosten für die Netzinfrastruktur rechtfertigen keine abweichende Berechnung der vertraglichen Laufzeit, sofern die Herstellung des Hausanschlusses vertraglich lediglich als Vorarbeit für die späteren Dienstleistungen zu werten ist.

Ist der Beginn der Laufzeit nach Freischaltung zulässig?
Eine Vertragsklausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie einen Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Unwirksamkeit kann sich zudem aus der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ergeben. Eine Koppelung des Laufzeitbeginns an die spätere technische Bereitstellung führt in der Praxis faktisch zu einer unzulässigen Gesamtlaufzeit, die den rechtlichen Schutz der Vertragspartner umgeht.
Das Telekommunikationsunternehmen sah für seine Dienstleistungen eine anfängliche Vertragsdauer von 12 oder 24 Monaten vor, die laut Kleingedrucktem ausdrücklich erst mit der vertraglich definierten Freischaltung des DGN-Anschlusses starten sollte. Der BGH machte in seiner Begründung deutlich, dass durch diese Formulierung die Wartezeit zwischen dem Vertragsschluss und der eigentlichen Herstellung des Anschlusses zusätzlich auf die Mindestlaufzeit addiert wird. Bei den abgeschlossenen Verträgen führt eine solche Praxis zwangsläufig dazu, dass die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren überschritten wird. Nach Ansicht der Richter konnte selbst bei der kürzeren Variante von zwölf Monaten eine Laufzeitüberschreitung in vielen Fällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Der Schutzzweck des genannten Klauselverbotes sei es, eine übermäßig lange Bindung des Kunden zu verhindern, die dessen Dispositionsfreiheit beeinträchtige. Ein Vertrag binde jedoch bereits ab seinem Abschluss und nicht erst ab Beginn des Leistungsaustausches. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Klausel-Check
Ob dieses Urteil auf Sie übertragbar ist, erkennen Sie an einem spezifischen Satz in Ihrem Vertrag oder den AGB: Beginnt die Laufzeit laut Text erst mit der „technischen Freischaltung“ oder „Inbetriebnahme“? Der BGH hat genau diese Kopplung untersagt, da sie die Wartezeit unzulässig auf die Vertragsdauer aufschlägt. Ist eine solche Klausel vorhanden, ist sie unwirksam. Die Rechtsfolge: Die Laufzeit beginnt in der Regel bereits mit Vertragsschluss. Wer also lange auf den Anschluss warten musste, ist oft früher wieder kündbar, als es die Abrechnung des Anbieters ausweist.
Warum gilt das TKG hier nicht?
Die Regelung des § 56 Abs. 1 TKG stellt keine Spezialvorschrift dar, die eine Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem BGB pauschal verdrängt. Gemäß § 56 Abs. 2 TKG sind Ausnahmeregelungen ausschließlich auf Verträge anwendbar, die einzig und allein die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben. Eine teleologische Reduktion oder eine analoge Anwendung dieser Sondervorschriften auf kombinierte Dienstleistungsverträge sieht die Rechtsordnung mangels planwidriger Gesetzeslücken nicht vor. Das bedeutet konkret: Eine „teleologische Reduktion“ hätte bedeutet, dass das Gericht den Anwendungsbereich des Gesetzes einschränkt, weil sein Sinn und Zweck über den reinen Wortlaut hinausgeht. Ebenso wenig kommt eine „analoge Anwendung“ in Betracht, bei der eine Regel auf einen ähnlichen, aber nicht ausdrücklich geregelten Fall übertragen wird. Beides setzt eine sogenannte planwidrige Gesetzeslücke voraus – also eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber versehentlich offengelassen hat. Der BGH hat dies verneint, weil der Gesetzgeber die betreffenden Konstellationen bewusst anders geregelt habe.
Investitionskosten rechtfertigen keine Ausnahmen
Die betroffene Firma verteidigte ihre Vertragspraxis vor Gericht intensiv mit den strukturellen Besonderheiten des Glasfaserausbaus. Die Netzbetreiberin argumentierte, dass die extrem hohen Investitionskosten, das wirtschaftliche Risiko von bis zu 2.000 Euro pro Anschluss und die notwendige Vorfinanzierung der Infrastruktur einen Vorrang des TKG zwingend erfordern würden. Das Gericht wies diese rechtliche Schlussfolgerung zurück, da die geschlossenen Verträge nicht auf den reinen Bau eines Glasfaseranschlusses beschränkt waren. Die Herstellung dieses Hausanschlusses stellte laut des BGH-Senats vertraglich lediglich eine notwendige Vorarbeit für die später zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen dar.
Für die Auffassung, dies sei nur für eine einzige Art der Amortisation eine Lösung und es sollte dem Anbieter der Infrastruktur daneben zusätzlich möglich sein, seine Kosten durch ein erhöhtes Entgelt für Telekommunikationsdienste nach Fertigstellung des Anschlusses über den Zeitraum des § 56 Abs. 1 TKG hinaus zu amortisieren, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hürde: Das Investitions-Argument
Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn der Anbieter längere Bindungen mit den hohen Kosten für den Glasfaserausbau rechtfertigt. Das Gericht hat das Argument der „Refinanzierung“ und des „wirtschaftlichen Risikos“ explizit zurückgewiesen, solange der Vertrag auch die anschließende Telekommunikationsdienstleistung umfasst. Die baulichen Vorleistungen sind bloße Vorbereitung und rechtfertigen keine Abweichung von den gesetzlichen Laufzeitgrenzen.
Gesetzesänderung für mehr Spielraum nötig
Die Bundesrichter betonten unmissverständlich, dass eine Ausweitung von wirtschaftlichen Amortisationsmöglichkeiten zugunsten der Infrastrukturanbieter zwingend eine Gesetzesänderung erfordern würde. Weder aus dem präzisen Wortlaut noch aus den historischen Gesetzesmaterialien ließe sich ein Vorrang des Telekommunikationsgesetzes vor der üblichen Laufzeitkontrolle ableiten. Der formelle Versuch der Telekommunikationsfirma, sich auf ein älteres Urteil des BGH aus dem Jahr 1993 zu stützen, scheiterte ebenfalls. In jenem historischen Streit ging es um einen vertraglich völlig anders gelagerten Anschließungsvertrag mit mietvertraglichem Schwerpunkt. Darüber hinaus lehnte der BGH ab, den Streit vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen, und befand, dass es keine Notwendigkeit für eine EuGH-Vorlage gebe. Eine EuGH-Vorlage bedeutet, dass ein nationales Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Auslegung von EU-Recht vorlegt, weil es diese ohne europäische Klärung nicht entscheiden kann. Hier war das aus Sicht des BGH nicht nötig, da die maßgebliche europäische Richtlinie (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen erlaubt, die kürzere Mindestvertragslaufzeiten festschreiben.
Wer kann die Klausel verbieten?
Nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer gesetzlich unwirksame Bestimmungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Ein in die entsprechende amtliche Liste eingetragener Verbraucherverband ist nach § 4 UKlaG grundsätzlich berechtigt, derartige Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Dieser rechtliche Anspruch umfasst nach § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch den Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten nebst anfallenden Zinsen.
Damit war der Weg frei für die Zivilklage des eingetragenen Verbraucherverbandes, der die missbräuchliche Vertragsdauer der Glasfaseranbieterin stoppen wollte. Bereits in der Vorinstanz hatte das Hanseatische Oberlandesgericht durch seinen 10. Zivilsenat am 19. Dezember 2024 eine deutliche Entscheidung getroffen und das Unternehmen vollumfänglich zur Unterlassung der weitreichenden Klausel sowie zur Tragung der Kosten verurteilt. Weil die verantwortliche Firma dieses Urteil jedoch nicht hinnehmen wollte, zog sie vor das höchste deutsche Zivilgericht und forderte bis zuletzt die Abweisung der Klage. Der III. Zivilsenat des BGH wies die Revision in letzter Instanz zurück, was das vorhergehende Urteil zur unwirksamen Vertragslaufzeit nun rechtskräftig macht. Das betroffene Unternehmen muss sämtliche Kosten des Revisionsverfahrens übernehmen.
Was bedeutet die Rechtskraft?
Der III. Zivilsenat des BGH hat die Revision endgültig zurückgewiesen – das Urteil ist damit rechtskräftig und bindet bundesweit alle Telekommunikationsanbieter, die vergleichbare Klauseln in ihren AGB verwenden. Die Entscheidung ist kein Einzelfall: Sie gilt für jeden Vertrag, bei dem der Laufzeitbeginn an die technische Freischaltung gekoppelt ist, unabhängig davon, welcher Anbieter den Glasfaseranschluss verlegt.
Das Argument hoher Ausbaukosten rechtfertigt keine längeren Bindungsfristen. Wer aktuell einen Glasfaservertrag abschließt oder bereits einen laufenden Vertrag mit einer solchen Klausel hat, muss sich nicht auf die Berechnung des Anbieters verlassen: Die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren beginnt immer ab Vertragsschluss. Nutzen Sie diese Rechtsposition, um Ihr tatsächliches Kündigungsdatum zu ermitteln und gegebenenfalls früher aus dem Vertrag auszusteigen.
Wie prüfen Sie Ihr Laufzeitende?
Prüfen Sie Ihren Glasfaservertrag: Steht in den AGB oder im Kleingedruckten, dass die Laufzeit erst mit der „technischen Freischaltung“, „Inbetriebnahme“ oder „Bereitstellung des Anschlusses“ beginnt? Dann ist diese Klausel nach dem BGH-Urteil unwirksam. Ihre Zweijahresfrist läuft ab dem Tag der Vertragsunterschrift – nicht ab dem Tag, an dem der Anschluss tatsächlich freigeschaltet wurde. Wer etwa drei Monate auf die Freischaltung warten musste, kann den Vertrag drei Monate früher kündigen, als der Anbieter berechnet. Fordern Sie Ihren Anbieter schriftlich auf, das korrekte Laufzeitende zu bestätigen, und berufen Sie sich auf das BGH-Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. III ZR 8/25).
Glasfaser-Vertrag zu lange gebunden?
Das BGH-Urteil stärkt Ihre Position: Wenn die Laufzeit Ihres Vertrages erst mit der technischen Freischaltung beginnt, ist diese Klausel unwirksam. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertragsunterlagen, ermitteln das tatsächliche Laufzeitende und setzen Ihre vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gegenüber dem Anbieter durch.
Experten-Kommentar
Viele Anbieter passen ihre IT-Systeme und Online-Portale nach solchen Urteilen nicht freiwillig an. Dort wird den Kunden auch weiterhin das spätere, rechtswidrige Kündigungsdatum angezeigt, einfach weil die Konzerne auf die Trägheit der Verbraucher setzen. Wer hier nicht aktiv widerspricht, zahlt im Zweifel monatelang weiter für einen ungewollten Vertrag.
Ich empfehle daher, sich niemals blind auf die Angaben im Kundenkonto zu verlassen. Fordern Sie stattdessen proaktiv eine schriftliche Bestätigung des korrekten Vertragsendes an und verweisen Sie dabei direkt auf das neue BGH-Urteil. Erst mit dieser schriftlichen Bestätigung in den Händen ist man rechtsschwenkbar auf der sicheren Seite.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Anbieter die Mindestlaufzeit erst ab technischer Freischaltung rechnen, wenn ich früher unterschrieb?
Nein, der Anbieter darf die Mindestlaufzeit nicht erst ab der technischen Freischaltung berechnen. Bei Telekommunikationsverträgen beginnt die zulässige Zweijahresbindung grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, also mit Ihrer Unterschrift. Eine Klausel, die den Laufzeitstart auf die Freischaltung verschiebt, ist regelmäßig unwirksam.
Der Grund liegt in § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, der eine Bindung von mehr als zwei Jahren für Verbraucherverträge verbietet. Würde der Anbieter die Wartezeit bis zur technischen Bereitstellung einfach hinten anhängen, verlängerte sich Ihre vertragliche Bindung über die gesetzlich erlaubte Höchstdauer hinaus. Der Bundesgerichtshof hat genau solche Klauseln als unangemessene Benachteiligung bewertet, weil der Vertrag bereits geschlossen ist, auch wenn der Anschluss technisch noch nicht läuft. Für den Laufzeitbeginn kommt es deshalb nicht auf die spätere Inbetriebnahme an.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertrag ausschließlich die Herstellung eines Anschlusses ohne anschließende Telekommunikationsleistung betrifft. Bei typischen Glasfaserverträgen mit späterem Internetzugang trägt diese Ausnahme aber nicht. Prüfen Sie daher Ihr Kleingedrucktes auf Formulierungen wie „Beginn erst mit technischer Freischaltung“ oder „Inbetriebnahme“.
Wie berechne ich mein Kündigungsdatum korrekt, wenn zwischen Unterschrift und Freischaltung viele Monate liegen?
Ihr Kündigungsdatum liegt grundsätzlich genau 24 Monate nach dem Tag Ihrer Vertragsunterschrift. Wartezeiten bis zur Freischaltung oder zum Tiefbau dürfen nicht einfach auf die gesetzliche Höchstlaufzeit aufgeschlagen werden.
Für die Berechnung zählt daher nicht der Tag, an dem der Anschluss tatsächlich aktiv wurde, sondern der Vertragsschluss selbst. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB ist eine längere Bindung als zwei Jahre bei solchen Verträgen unwirksam, und der BGH hat bestätigt, dass eine spätere Freischaltung den Laufzeitbeginn nicht hinausschieben darf. Haben Sie also im März unterschrieben und der Anschluss lief erst im Juni, endet die reguläre Mindestlaufzeit trotzdem im März zwei Jahre später. Maßgeblich ist immer das Unterschriftsdatum, zu dem Sie exakt 24 Monate addieren.
Steht in Ihrem Vertrag eine kürzere Mindestlaufzeit, gilt selbstverständlich diese kürzere Frist ab der Unterschrift. Formulierungen wie „Laufzeitbeginn erst mit Freischaltung“ sind bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist unwirksam und dürfen Ihr Kündigungsdatum nicht nach hinten verschieben.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich der Glasfaser-Anschluss durch Tiefbauarbeiten extrem verzögert?
NEIN, das BGH-Urteil begründet kein eigenes Sonderkündigungsrecht wegen verzögerter Tiefbauarbeiten. Es hilft Ihnen aber trotzdem, weil die reguläre Zweijahresfrist bereits mit dem Vertragsschluss läuft und sich die Bauzeit nicht zusätzlich an die Bindung anhängt.
Der Bundesgerichtshof hat nur die Klausel zur Laufzeitverschiebung für unwirksam erklärt, nicht aber ein neues Kündigungsrecht für Baustellenfälle geschaffen. Rechtlich ist der Glasfaservertrag meist ein Dienstvertrag, bei dem die Mindestlaufzeit nach § 309 Nr. 9 BGB und § 56 TKG ab der Unterschrift zu berechnen ist. Wenn der Anbieter den Anschluss erst Monate später freischaltet, verkürzt das Ihre tatsächliche Restbindung nach Start der Leistung. So können Sie oft früher ordentlich kündigen, als der Anbieter es ansetzt, weil die Wartezeit bereits in die 24 Monate eingerechnet wird.
Ein echtes Sonderkündigungsrecht kann sich bei extremen Verzögerungen aus den allgemeinen Regeln des BGB ergeben, etwa bei Rücktritt oder Kündigung wegen Nichtleistung nach Fristsetzung. Dafür müssen Sie dem Anbieter aber regelmäßig erst eine angemessene Nachfrist setzen und die Nichterfüllung eindeutig dokumentieren. Ohne diese Fristsetzung gibt es wegen bloßer Bauverzögerung meist noch kein sofortiges Sonderkündigungsrecht.
Was mache ich, wenn das Online-Portal meines Anbieters weiterhin ein falsches Kündigungsdatum anzeigt?
Widersprechen Sie der falschen Anzeige sofort schriftlich per E-Mail oder Brief und verlangen Sie die Korrektur des Laufzeitendes nach dem rechtskräftigen BGH-Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. III ZR 8/25). Das Online-Portal darf Ihre Kündigung nicht nach einer unwirksamen Klausel berechnen.
Die Portalanzeige ist meist nur ein automatisierter Systemwert und ersetzt keine wirksame Rechtslage. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie Sie unangemessen benachteiligen, und genau deshalb beginnt die zulässige Laufzeit bei solchen Verträgen mit dem Vertragsschluss. Ein stures Portal ändert daran nichts, auch wenn Callcenter-Mitarbeiter häufig nur den falschen Systemstand wiederholen. Deshalb sollten Sie das korrekte Datum nennen, das Aktenzeichen angeben und um eine schriftliche Bestätigung bitten.
Bleibt der Anbieter bei der falschen Anzeige, können Sie die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur einschalten oder einen Verbraucherverband um Unterstützung bitten. Zahlen oder kündigen Sie nicht vorschnell nach dem falschen Datum, wenn Sie die Rechtslage bereits schriftlich gerügt haben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: III ZR 8/25 – Urteil vom 08.01.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




