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Glatteisunfall Fußgänger – Sturz auf Tiefgaragenzufahrt eines Mehrfamilienhauses

LG Erfurt, Az.: 10 O 586/13 (147), Urteil vom 07.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung für Zukunftsschäden wegen angeblicher Verletzung einer Räum- und Streupflicht.

Glatteisunfall Fußgänger - Sturz auf Tiefgaragenzufahrt eines Mehrfamilienhauses
Symbolfoto: Von Astrid Gast /Shutterstock.com

Die 76jährige Klägerin bewohnt seit 1999 eine Mietwohnung in der … in …. Gegenstand des Mietvertrages ist auch ein Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage des Mehrfamilienhauses. In dem Mietvertrag ist unter III. 3 folgendes geregelt: „Für das Reinigen, Schneeräumen und Abstumpfen der Glätte der Wohnwege und Hauseingangswege sowie die Zufahrt zur Tiefgarage ist ebenfalls der Hausmeister verantwortlich.“ Die Tiefgarage ist sowohl über den im Haus gelegenen Treppenaufgang, sowie von außen durch die Tiefgaragenzufahrt begehbar. Der obere Teil der Rampe liegt im Freien und ist nicht überdacht. Das untere letzte Viertel der Tiefgaragenzufahrt, die zum automatisch betriebenen Rollgitter führt, ist überbaut. Die Eigentümergemeinschaft des streitgegenständlichen Anwesens hat den Beklagten mit der Durchführung der Hausmeistertätigkeiten beauftragt, welche auch die Wahrnehmung des Winterdienstes beinhaltete. Am Morgen des 16.02.2012 befanden sich noch Reste von Streugut auf der Zufahrt zu der Tiefgarage. Die Klägerin ist bereits im Herbst 2007 auf Grund von nassem Laub bei Begehung der Tiefgaragenrampe gestürzt.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich bei einem Sturz am 16.02.2012 auf der Tiefgaragenzufahrt in Folge von Eisglätte eine Komplexverletzung des linken Kniegelenkes zugezogen. Sie habe gegen 7.40 Uhr die streitgegenständliche Tiefgaragenzufahrt aufgesucht, um ihren Pkw zu holen. Wegen eines für sie beschwerlichen großvolumigen Koffers und einer große Handtasche habe sie nicht den Weg durch das Treppenhaus, sondern den über die außen über den Hof gelegene Rampenauf- bzw. -abfahrt zu der Tiefgarage gewählt. Auf Grund ihres Lebensalters und einer chronischen Bronchitis sei sie kräftemäßig nicht in der Lage gewesen, ihr Gepäck durch das enge und verwinkelte Treppenhaus und durch die zum Erreichen der Tiefgarage zu bewältigenden vier schweren Brandschutzstahltüren zu tragen; insoweit, habe sie befürchtet, ggf. über ihren Koffer stürzen zu können. Daher habe sie ihr Gepäck im Hof seitlich am Ende der Rampenausfahrt der Tiefgarage auf ebenem Untergrund abgestellt und sich dann erst in die Tiefgarage begeben. Dabei sei sie die Rampenzufahrt entlang der linken Mauer mit sehr langsamen und kurzen Schritten hinuntergegangen. Sie habe mit Hilfe eines Schlüssels das Tiefgaragentor geöffnet und sich sodann in den überdachten Teil der Zufahrt begeben. Dort sei sie auf Grund überfrorener Nässe gestürzt. Auf Grund der Dunkelheit und damit einhergehender mangelnder künstlicher Beleuchtung in diesem Bereich habe sie die Eisfläche nicht erkennen können. Der Beklagte hätte aufgrund der ihm bekannten Verhältnisse, konkret der großflächigen grünen Ablagerungen an den Begrenzungsmauern, der häufig lang andauernden Feuchtigkeit der Pflasterung sowie des durchlässigen Knöterich-Bewuchses der lichten Konstruktion des Metallgestänge der Überdachung der Zufahrt und aufgrund der Wetterkonstellation damit rechnen müssen, dass in den Tauphasen von den Mauerkanten der Begrenzungsmauern und dem oberen nicht überdachten Bereich der Tiefgaragenzufahrt Tauwasser die Tiefgaragenzufahrt hinab laufe und im abgeschatteten mithin kälteren Bereich es wesentlich früher und schneller als außerhalb der Tiefgaragenzufahrt es erneut zu Anfrierungen komme. Er hätte dem nur durch entsprechende Abstumpfungsmaßnahmen begegnen können.

Aufgrund der Komplexverletzung des linken Kniegelenkes habe sie sich bis zum 22.02.2012 im stationären Klinikaufenthalt befunden, bei dem sie für die Dauer von 6 Wochen eine Orthese, sowie eine Kniebandage, wie auch Unterarmstützen habe verwenden müssen. Sie sei in dieser Zeit bei ihren notwendigen täglichen Verrichtungen wie etwa der Körperpflege, der Essenszubereitung und der Erledigung ihres Haushaltes erheblich eingeschränkt gewesen. Des Weiteren habe sie sich nach dem Sturz einer Physiotherapie von insgesamt 24 Behandlungen unterziehen müssen, ebenso wie einer ambulanten Rehabilitation an jeweils 5 Tagen in der Woche im Zeitraum vom 29.05.2012 bis 10.07.2012. Bis heute sei sie nicht schmerzfrei und müsse sich weiterhin physiotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen unterziehen. Sie habe auf Grund des Sturzes einen Dauerschaden in Form eines anhaltenden Funktionsdefizits des linken Kniegelenkes mit anhaltendem Schmerzsyndrom erlitten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.122,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 313,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch einen Betrag von 10.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 28.07.2012 zu zahlen.

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin folgende Schäden zu ersetzen, soweit die hierauf gerichteten Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige übergangsberechtigte Dritte übergegangen werden:

·sämtliche zukünftige materielle Schäden, die der Klägerin aus dem Glatteisunfall vom 16.02.2012 auf der Tiefgaragenzufahrt der Wohnanlage … in … nach entstehen werden,

·eventuelle zukünftige, noch nicht erkenn- und voraussehbare immaterielle Schäden, die der Klägerin aus dem Glatteisunfall vom 16.02.2012 auf der Tiefgaragenzufahrt der Wohnanlage … in … noch entstehen werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, dass eine Streu- und Räumungspflicht am 16.02.2012 nicht bestanden habe. Es hätten allenfalls kleine einzelne Flächen von Eis bestanden. Des Weitern müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zurechnen lassen, da sie bereits 2007 ebenfalls in der Tiefgaragenzufahrt gestürzt sei, auf Grund nassen Laubes. Für die Klägerin habe vor dem Sturz die Möglichkeit bestanden, das sicherere Treppenhaus zur Tiefgarage zu nutzen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den beiden Parteienvertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld gemäß §§ 280Abs. 1, 249,253 BGB i.V.m. dem Mietvertrag zu.

Es fehlt bereits an einer dem Beklagten vorwerfbaren Streu- und Räumpflichtverletzung. Eine Räum- und Streupflicht bestand für den Beklagten nicht.

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Urteil vom12.06.2012, VI ZR 138/11 m.w.N.; OLG Jena NZV 2009, 599, 600 mwN; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rn. 147). Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls (Senatsurteile vom 29. September 1970 – VI ZR 51/69, aaO; vom 2. Oktober 1984 – VI ZR 125/83, NJW 1985, 270; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75; Beschluss vom 20. Oktober 1994 – III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722). Dabei bedeutet eine Streupflicht nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden können, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Beklagte als Verkehrssicherungspflichtiger grundsätzlich verpflichtet, den Zugang zu dem streitgegenständlichen Gebäude bei allgemeiner Eisglätte zu streuen. Dies galt vorliegend durchaus auch für die Zufahrt der Tiefgarage; in dem streitgegenständlichen Mietvertrag war das Abstreuen der Tiefgaragenzufahrt durch den Hausmeister mitgeregelt.

Insoweit bestehen für das Gericht aber bereits dahingehend Zweifel, ob nach dem Schutzzweck der Norm hier auch eine Streupflicht soweit bestand, das auch der Fußgängerverkehr erwarten durfte, gefahrlos von Seiten der Rampenzufahrt die Tiefgarage begehen zu können. Angesichts der in der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 5, 9 und 105 d. A.) handelte es sich vorliegend um eine recht steile und schmale Rampenaus- bzw. Einfahrt ohne einen separaten Fußgängerweg. Soweit der Mietvertrag die Streuung der Rampe mit umfasste, kann diese aufgrund der vorbeschriebenen äußeren Verhältnisse nur für den Fahrverkehr bei winterlichen Verhältnissen gelten. Aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der sich daraus ergebenden Enge und Steilheit der Rampe kann von dem Streupflichtigen hier nicht ohne Weiteres deren gefahrloses Begehen durch Vornahme von Streu- bzw. Abstumpfungsmaßnahmen erwartet werden, zumal selbst bei Vornahme dessen, erfahrungsgemäß ein Wegrutschen eines Fußgängers bei zumindest winterlichen Verhältnissen und solch einer Steilheit als nicht unwahrscheinlich erscheint. Die Klägerin hat in diesem Sinne auch selbst eingeräumt, dass noch Streumaterial aus vorheriger Zeit vor ihrem Sturz noch zu sehen gewesen sei; dennoch ist sie gestürzt. Ob weitergehende Streumaßnahmen den Sturz der Klägerin verhindert hätten, erscheint damit fraglich. Dass die Tiefgaragenzufahrt – wenn auch gerne von den Hausbewohnern zu Fuß benutzt – lediglich für den Fahrverkehr bestimmt und (nur) insoweit vor Eisglätte zu schützen war – ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Tiefgarage ohne weiteres durch den separat im Haus gelegenen sichereren Treppenaufgang für Fußgänger erreicht werden kann. Insoweit ist es auch wenig glaubhaft, dass die Klägerin wegen ihrer altersbedingten und gesundheitlichen Beeinträchtigung sich trotz vorherrschender winterlicher Verhältnisse nur in der Lage gesehen haben will, die gefährlichere – relativ steile Rampenabfahrt – zu verwenden, zumal sie auch hier ihr Gepäck oben im Hof direkt vor der Ausfahrt stehen ließ, um es später in ihr Fahrzeug zu packen. Ebenso hätte sie dort das Gepäck stehen lassen können, um sich anschließend über das sicherere Treppenhaus zur Tiefgarage zu begeben und später nach Ausfahren mit ihrem PKW ihr Gepäck aufzunehmen.

Insoweit muss sich die Klägerin auch entgegen halten lassen, dass der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich auch nur eine Möglichkeit zum gefahrlosen Begehen oder Verlassen der Tiefgarage schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1984 – III ZR 97/83 –, juris; OLG München, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 U 2408/12 –, juris; Beschluss vom 05. September 2012 – 1 U 2408/12 –, juris Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Januar 2007 – 2 U 6/06 –, juris ).

 

Letztlich vermag eine Klärung der vorgenannten Frage jedoch dahinstehen, da eine Streupflicht grundsätzlich nur bei allgemeiner Glättebildung und nicht schon beim Vorhandensein vereinzelter Glättestellen besteht. Nur von Letzterem konnte aber nach Anhörung der für die objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. BGH, NJW 2009, 3302) Klägerin ausgegangen werden können.

Für den Umfang der Räum- und Streupflicht sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei nicht primär auf die Intensität der Niederschläge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Glättebildung (vgl. OLG Zweibrücken, r+s 1993, 459; Geigel/ Wellner, Rdn. 148). Außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern ggf. besondere Sicherungsmaßnahmen, etwa mehrmaliges Streuen (vgl. BGH, VersR 1985, 90).

Dass zum Unfallzeitpunkt von solchen außergewöhnlichen oder allgemeinen Glätteverhältnissen auszugehen war, kann nach der eigenen Anhörung der Klägerin nicht angenommen werden. Die Klägerin behauptet schon selbst nicht, dass es an dem Unfallmorgen tatsächlich geregnet oder geschneit hätte. Obwohl die Klägerin zudem selbst eingeräumt hat, dass die Rampe der Tiefgarage noch mit (altem) Streumaterial versehen gewesen sei, sei sie auf einer vereinzelten Eisfläche ausgerutscht als sie in der Tiefgaragenzufahrt sich bereits einige Schritte hinter der Überdachung nahe des Rollgitters befunden habe. Insoweit hat sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch angegeben, dass auf dem Weg zur Tiefgarage weder Schnee noch Eis vorhanden gewesen sei; es sei „trocken“ gewesen. Insbesondere sei die Rampe der Tiefgaragenzufahrt, auf der sich noch Streugut befunden habe, frei von Eis und Schnee gewesen. Eine Eisfläche habe sich nur im unteren Bereich hinter der Überdachung in der Nähe des Rollgitters befunden, welche jedoch auf Grund der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen sei. In diesem Sinne kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von einer „allgemeinen“ Glätte, sondern nur von einer einzelnen Glättestelle ausgegangen werden.

Letztlich würde ein Anspruch der Klägerin aber an ihrem erheblichen eigenen Mitverschulden vollumfänglich scheitern. Selbst im Falle einer zu ihren Gunsten zu unterstellenden Räum- und Streupflichtverletzung des Beklagten, würde dessen Haftung vollständig hinter das eigene gegen sich selbst gerichtete Verschulden der Klägerin zurücktreten (§ 254 Abs. 1 BGB). Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, sich auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren selbst einzustellen und im eigenen Interesse unfallverhütende Maßnahmen vorzunehmen, beziehungsweise unfallträchtige Gefahren ganz zu vermeiden (OLG Jena, Beschluss v. 22.12.2010-4 U 610/10, juris). Nach dem Vorbringen der Klägerin hatte sie sich am Unfallmorgen auf Grund ihres Lebensalters, ihrer chronischen Bronchitis und des Umstandes, dass sie dies gewohnheitsmäßig immer so handhabe, dazu entschieden, nicht das Treppenhaus, sondern die Tiefgaragenzufahrt zu nutzen, um zu ihrem Pkw zu gelangen. Das Treppenhaus sei für sie als Zugang nicht geeignet gewesen, da sie sich nicht dazu in der Lage gesehen habe, das schwere Gepäck durch das enge Treppenhaus zu tragen und dabei 4 Brandschutztüren zu überwinden. Verwunderlich ist jedoch, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ihr Gepäck draußen vor dem Haus am äußeren ebenen Rand der Rampenausfahrt stehen ließ, um anschließend ohne dessen die Tiefgaragenzufahrt zu betreten. In diesem Sinne wäre sie entgegen ihren Angaben genau sowenig bei Begehung der Tiefgarage über das Treppenhaus gezwungen gewesen, ihr Gepäck über die Tiefgaragentreppe durch 4 Brandschutztüren hindurch mit sich zu führen. Sie hätte ihren Koffer gleichfalls – wie geschehen – draußen am Rand der Zufahrt deponieren können, um ihn später nach Begehung der Garage über die im Haus gelegene (beleuchtete) Treppe und Ausfahrt ihres PKW in diesen auf dem Hof einzupacken, ohne hierbei – wegen der offensichtlichen winterlichen Verhältnisse – in Gefahr zu geraten zu stürzen. Insbesondere ist mit einzustellen, dass die zum Unfallzeitpunkt 75-jährige Klägerin sich der von der Steilheit der Rampe ausgehenden Gefahr durchaus bewusst war. Unstreitig stürzte sie bereits im Herbst 2007 auf der Rampe der Tiefgarage auf Grund nassen Laubes. Durch diesen bereits in der Vergangenheit erlittenen Sturz hätte die Klägerin auch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer vorgetragenen Bronchitiserkrankung und der noch vorherrschenden allgemeinen Dunkelheit wegen des in … gegen 7:40 Uhr beginnenden Sonnenaufgangs deutlich gewarnt sein müssen, den sichereren Weg zur Tiefgarage zu nutzen. Aus der Sicht eines die gehörige Sorgfalt gegen sich selbst waltenden objektiven Dritten ist es nicht nachzuvollziehen, warum sich die Klägerin sehenden Auges den für sie offensichtlich beschwerlicheren und unsichereren Weg über die Tiefgaragenzufahrt entschieden hat. In diesem Sinne lag es nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrungen, dass es im Februar in den frühen Morgenstunden (zumindest) noch vereinzelt zu Glätte auf Grund von niedrigen Temperaturen kommen kann. So wie die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, dass die winterlichen Verhältnisse für den Beklagten offensichtlich gewesen seien, muss sie sich dies gleichfalls neben ihrer bereits im Jahre 2007 gemachten Sturzerfahrung entgegen halten lassen. Auch sie musste mit winterlichen Verhältnissen rechnen, als sie gegen 7.40 Uhr bei noch vorherrschender Dunkelheit ihre Wohnung verlies. Des Weiteren verfügt die Zufahrt der Tiefgarage – anders als das Treppenhaus – weder über ein Geländer, noch über einen gesonderten Fußweg. Ein Teil der Zufahrt befindet sich im Dunkeln, da dieser Bereich überbaut ist. Nach eigenem Vortrag der Klägerin ist dieser Bereich nur ungenügend künstlich beleuchtet und damit schlecht einsehbar. Dieser Bereich stellt gerade bei morgendlicher Dunkelheit einen erheblichen Gefahrenschwerpunkt dar, was der Klägerin nach 19 Jahren Mietzeit durchaus auch bewusst und bekannt gewesen war. Hätte sie den (vorgesehenen Weg) durch das Treppenhaus genommen, hätte sich die Gefahr wegen überfrierender Nässe zu stürzen, nicht realisieren können. Nach alledem hatte es die Klägerin bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt gegen sich selbst derart wesentlich in der Hand, den Schadenseintritt zu vermeiden, dass ein mögliches schuldhaftes Verhalten des Beklagten vollständig dahinter zurück träte.

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Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 708Nr.11, 711 ZPO entnommen.

 

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