OLG Dresden – Az.: 6 U 1623/10 – Urteil vom 19.01.2011
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 15.09.2010 – 3 O 506/09 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Glatteisunfalls.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es stützt sich u.a. darauf, dass die Räum- und Streupflicht wirksam den Anwohnern übertragen ist.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er macht geltend, die Übertragung sei unwirksam.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Bautzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus dem Wegeunfall vom 13.02.2009, ……… in Höhe des Anwesens Nr. .. in …………….., herrühren und soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld für den Zeitraum 13.02. bis einschließlich 31.07.2009 zu bezahlen, welches jedoch mindestens 2.500,00 EUR betragen soll, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65,25 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung ist nach den Feststellungen in der Sitzung vom 12.01.2011 statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die Beklagte die Streupflicht wirksam auf die Anlieger übertragen hatte und kein Anlass für weitere Aufsichtsmaßnahmen bestand.
1. Die Streupflicht war wirksam übertragen.
Beklagte hat nach der zum Unfallzeitpunkt gültigen Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt ……….. die Reinigungspflicht auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 des Sächsischen Straßengesetzes teilweise den Grundstückseigentümern oder Besitzern, deren Grundstücke durch die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erschlossen, übertragen (§ 1 i. V. m. § 4 der Satzung vom 08.02.2000, Anlage B 1, GA 21 ff.). Zur Straßenreinigung gehört auch der Winterdienst, wonach Geh- und Überwege für Fußgänger von Schnee und Eis zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung).
Zu den Gehwegen gehört auch eine Gehbahn für Fußgänger. Soweit kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter, separater Bürgersteig bzw. Gehweg vorhanden ist, muss für den Fußgängerverkehr ein ausreichender, bis zu 1,50 m breiter Seitenstreifen auf der Fahrbahn abgestreut werden (vgl. vgl. BGH v. 5.12.1991 II ZR 31/90 NVwZ-RR 92, 604; BGH NJW 1960, 41, 42; Rothermund, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, Rn. 283). Gleiches gilt, unabhängig von der Art der Straße, für den Anwendungsbereich des Sächsischen Straßengesetzes (vgl. Senat vom 19.02.2003, 6 U 955/02, OLGR 2003, 293).
Diese Übertragung ist auch hinreichend konkret. Zwar muss die Übertragung des Winterdienstes auf die Anlieger für ihre Wirksamkeit ausreichend bestimmt sein (vgl. Senat vom 19.04.2000, 6 U 3690/99; Bergmann/Schumacher, Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rn. 449). Hier ist jedoch insbesondere deutlich, dass die Stadt ausschließlich die in den Anlagen aufgeführten Straßen reinigt (§ 3 der Satzung), zu denen die Unfallstraße nicht gehört. Für den Winterdienst gilt das Gleiche (§ 6 der Satzung; vgl. BGH v. 5.12.1991 II ZR 31/90 a.a.O.).
Eine Präzisierung des Umfanges der übertragenen Pflicht war nicht erforderlich. Anders als im Fall des OLG Hamm (vom 16. 08. 2000 13 U 32/00), in dem der Anlieger deswegen nicht weiß, wo er streuen muss, weil er nur „gefährliche Stellen“ zu bestreuen hat, war hier den Anliegern ihre Verpflichtung zum Streuen der Gehbahnen klar. Damit kommt es nicht mehr darauf an, inwiefern auch für Gehbahnen die für Gehwege geltenden Regelung (§ 7 Absatz 4 der Satzung) anzuwenden ist, wonach auf ca. 1,5 m Breite zu räumen ist (so wohl BGH v. 5.12.1991, II ZR 31/90 a.a.O.).
2. Die Beklagte hat nicht gegen die Überwachungsverpflichtung verstoßen.
Eine Kontroll- und Überwachungspflicht bleibt auch bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht (vgl. BGH vom 11.06.1992, III ZR 134/91, BGHZ 118, 368). Der Senat kann offen lassen, inwiefern die Beklagte ohne tatsächliche Anhaltspunkte eine Kontrollpflicht hatte. Das bloße Vorbringen, dass die Anlieger bei ordnungsgemäßer Kontrolle ihrer Winterdienstpflicht auch am Unfalltag nachgekommen wären, reicht zur Begründung der Kausalität jedenfalls nicht aus. Denn der Vorwurf liegt in einem Unterlassen. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität kann der Zurechnungszusammenhang nur dann bejaht werden, wenn bei Vornahme der unterlassenen Handlung mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass dann der Schaden nicht eingetreten wäre (BGH vom 04.10.1983, VI ZR 98/82, NJW 1994, 432; Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl. vor § 249, Rn. 84).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die wesentlichen Fragen sind höchstrichterlich entschieden.