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Glaubhaftigkeit von Zeugen – Vernehmungsprotokolle

LG Osnabrück, Az.: 4 S 420/17, Urteil vom 05.07.2018

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 12.10.2017 – 4 C 627/16 – einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Lingen zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Leder-Couchgarnitur in Anspruch.

Die Kläger erwarben am 14.11.2015 bei der Beklagten eine Couchgarnitur aus Leder „T.“ zum Preis von 3.350,00 €. Nach Auslieferung der Couch am 19.01.2016 reklamierten die Kläger einige Mängel, u.a. eine Wellenbildung nach Benutzung, und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf. Die Beklagte verweigerte die Nachbesserung in Bezug auf diesen Mangel. Mit Anwaltsschreiben vom 15. bzw. 21.07.2016 erklärten die Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden den Klägers Kosten in Höhe von 503,61 €.

Glaubhaftigkeit von Zeugen - Vernehmungsprotokolle
Symbolfoto: g_peshkova/Bigstock

Die Kläger haben behauptet, die Couch sei mangelhaft, weil sich durch Benutzung Kuhlen und Wellen im Lederbezug bildeten. Dies entspreche nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Vor Abschluss des Kaufvertrages sei ausdrücklich durch den für die Beklagte tätigen Verkäufer, den Zeugen …, zugesichert worden, dass der Lederbezug keine Wellen oder Kuhlen bilde. Auch das Ausstellungsstück in den Verkaufsräumen der Beklagten habe keine Kuhlenbildung aufgewiesen.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 3.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2016 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Polstergarnitur „T.“;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Polstergarnitur „T.“ in Verzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 503,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat in Abrede gestellt, dass irgendwelche Vereinbarungen über die Wellenbildung des Bezugsstoffes getroffen worden seien. Im Übrigen liege die Wellenbildung innerhalb der Toleranz und der Mangel sei unerheblich, weswegen der Rücktritt ausgeschlossen sei.

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen durch die zunächst zuständige Richterin einen Beweisbeschluss erlassen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Kläger, die Polstergarnitur weise eine im Hinblick auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb der Toleranz liegende Wellen- bzw. Kuhlenbildung auf, angeordnet. Darin hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass nach Überzeugung des Gerichts die Parteien, wie von den Klägern behauptet, eine Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen hätten, dass die Polstergarnitur nach Benutzung keine Wellen- bzw. Kuhlenbildung aufweise. Dies sei so zu verstehen, dass eine Wellen- bzw. Kuhlenbildung nach Benutzung der Leder-Polstergarnitur im handelsüblichen Rahmen nur so gering wie möglich auftrete.

Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 20.6.2017 bewegt sich die vorgefundene Wellenbildung innerhalb des Toleranzrahmens. Sie sei warentypisch und nicht zu beanstanden. Nach dem Aufklopfen und anschließenden Glattstreichen der Polster verschwänden die Wellen nahezu vollständig. Aufklopfen und Glattstreichen seien Bestandteile einer regelmäßigen Unterhaltspflege der Polstermöbel. Das Entstehen von Wellen im Bezug sei unvermeidlich, weil Leder sich bei Belastung teilweise auch dauerhaft dehne. Festgestellt worden seien Wellenhöhen, die maximal 29,1 % der zu tolerierenden Höhen entsprächen.

In der nach Dezernatswechsel durch den erkennenden Richter anberaumten mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert. Die Frage, ob durch ein härteres Polster als das in das streitgegenständliche Möbelstück eingebaute die Wellenbildung weiter reduziert werden könne, hat er bejaht. Ob die Herstellerfirma bei Abschluss des Kaufvertrages das Sofa auch mit anderen Sitzhärten angeboten habe, wisse er nicht, könne es aber herausbekommen. Dieser Frage nachzugehen, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angeregt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die von den Klägern behauptete Vereinbarung dahingehend, dass das streitgegenständliche Sofa keine Wellen- bzw. Kuhlenbildung aufweise, sei nicht bewiesen. Die Zeugen ständen jeweils im Lager der Partei, die sie benannt hätte. Die Aussagen der Zeugen … widersprächen in zentralen Punkten den Ausführungen des gegenbeweislich benannten Zeugen …, ohne dass sich für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, wie sich der streitgegenständliche Geschehensablauf tatsächlich zugetragen habe. Mit Rücksicht auf das Gutachten des Sachverständigen … sei im Übrigen eine Wellenbildung bei Ledercouchgarnituren der vorliegenden Machart unvermeidbar. Weiter sei die Ausprägung der Wellenbildung derart gering, dass der Rücktritt wegen Unerheblichkeit des behaupteten Sachmangels ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie rügen, dass die Zeugenvernehmung zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien durch den erkennenden Richter nicht wiederholt worden sei. Dieser habe sich mithin keinen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gemacht. Er habe diese nach Aktenlage bewertet, ohne die Zeugen selbst vernommen zu haben, und sich hierbei in Widerspruch zu der Beweiswürdigung durch die Dezernatsvorgängerin gesetzt. Insoweit liege ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhe.

Zudem sei das Amtsgericht dem Antrag der Kläger auf ergänzende Befragung des Sachverständigen dazu, ob das verfahrensgegenständliche Möbelstück vom Hersteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses auch in einem anderen – stärkeren – Härtegrad angeboten worden sei, verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen. Auch auf diesem Fehler beruhe die angefochtene Entscheidung.

Weiter sei der von dem Amtsrichter vertretenen Auffassung, dass ein Rücktrittsrecht an der fehlenden Erheblichkeit des behaupteten Sachmangels scheitere, entgegenzutreten. Das Amtsgericht habe auch insoweit verkannt, dass es den Klägern, wie das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt habe, von Anfang an besonders wichtig gewesen sei, dass keine Wellen- bzw. Kuhlenbildung entstehe. Die Annahme einer Unerheblichkeit in Bezug auf das Auftreten der nicht gewünschten Wellen- bzw. Kuhlenbildung stehe hierzu in Widerspruch.

Die Kläger beantragen,

1. das am 12.10.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lingen, Aktenzeichen 4 C 627/16, aufzuheben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 3.150,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Polstergarnitur „T.“

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Polstergarnitur „T.“ in Verzug befinde;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 503,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragen sie, die Sache unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und des weiteren Verfahrens zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht Lingen zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das amtsgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet und führt auf den Hilfsantrag der Kläger zur Zurückverweisung an das Amtsgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht eine Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs unter Verstoß gegen eine Verfahrensnorm entscheidet und dies für das Urteil ursächlich ist. Dies ist insbesondere der Fall bei mangelhafter Tatsachenfeststellung aufgrund rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung und damit eines Verstoßes gegen die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO bestehende Pflicht zur sachgerechten Bewertung der Beweismittel (KG Berlin, BauR 2011, 297).

Dies ist vorliegend der Fall.

Das Amtsgericht hat die Aussagen der durch die Dezernatsvorgängerin des erkennenden Richters vernommenen Zeugen dahingehend gewürdigt, dass die klägerische Behauptung zur Beschaffenheitsvereinbarung nicht bewiesen sei. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich der streitgegenständliche Geschehensablauf tatsächlich zugetragen habe, ergäben sich für das Gericht nicht, zumal inhaltlich die Aussage der Zeuginnen …, … und des Zeugen … sich widersprächen. Sämtliche Zeugen ständen im Lager der jeweiligen Partei und hätten zumindest ein mittelbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Damit hat das Amtsgericht aus einer Zeugenvernehmung, die es selbst nicht durchgeführt hat, geschlossen, dass der Kläger die von ihm behauptete Vereinbarung nicht bewiesen habe. Es hat Anhaltspunkte für die besondere Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Glaubhaftigkeit von Aussagen als nicht gegeben erachtet, obgleich der unmittelbare Eindruck von den Zeugen nicht zur Verfügung stand. Dies war verfahrensfehlerhaft.

Die Entscheidung über unvereinbare Zeugenaussagen hängt dann, wenn lediglich eine Aussage der Wahrheit entsprechen kann, von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen ab (BGH, Urteil vom 11. Juli 1990, VIII ZR 366/89). Sie kann, wenn der persönliche Eindruck der Zeugen nicht zu einer Entscheidung führt, zu einem „non liquet“ führen, was im Rahmen der Beweislast zu berücksichtigen ist. Kommt es auf einen persönlichen Eindruck von den Zeugen an, insbesondere zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, so muss das Gericht in der Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige Beurteilung zurückgreifen können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1991, Az. 10 U 233/90; KG Berlin, Urteil vom 11.10.2010, BauR 2011, 297). Ob Aussagen von Zeugen glaubhaft und Zeugen auch in persönlicher Hinsicht glaubwürdig sind, kann nicht allein aufgrund der Vernehmungsprotokolle beurteilt werden, sondern bedarf eines persönlichen Eindrucks von den Zeugen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. September 2011, 7 U 24/10).

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Weil der erkennende Richter weder die Zeugen selbst vernommen hat, noch auf eine den Parteien zugängliche, aktenkundige Stellungnahme der die Vernehmung durchführenden Richterin zum persönlichen Eindruck von den Zeugen zurückgegriffen hat, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor. Zwar kann der Umstand, dass Zeugen im Lager einer Partei stehen und ein gewisses wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürften, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Diese Umstände können auch in erheblichem Maße die Glaubwürdigkeit von Zeugen negativ beeinflussen. Ohne persönlichen Eindruck von den Zeugen ist eine Entscheidung darüber, welcher der Aussagen größere Überzeugungskraft zukommt bzw. dass den klägerseits benannten Zeugen nicht geglaubt werden kann, allerdings unzulässig.

Hinzu tritt, dass die Dezernatsvorgängerin, die die Zeugen vernommen hat, nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses vom 07.03.2017 selbst offenkundig davon ausging, dass die Behauptung des Klägers durch die Zeugenvernehmung als bewiesen anzusehen sei, jedenfalls insoweit, als dass vereinbarungsgemäß eine Wellen- bzw. Kuhlenbildung der Polstergarnitur nur so gering wie möglich auftreten sollte. Mit der Annahme, den klägerischen Zeugen … sei in nicht stärkerem Maße zu glauben als dem Zeugen …, hat sich der erkennende Richter, worauf die Berufung zutreffend hinweist, hierzu in Widerspruch gesetzt.

Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler.

Wenn die erneute Beweisaufnahme ergeben sollte, dass eine möglichst geringe Wellen- und Kuhlenbildung vereinbart war, wäre darüber hinaus der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 21.09. 2017 beantragten weiteren Befragung des Sachverständigen dazu, ob das streitgegenständliche Sofa zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses auch in einer stärkeren Sitzhärte bzw. Bezugsfestigkeit angeboten worden sei, nachzugehen. Der Sachverständige hat in seinen mündlichen Ausführungen bestätigt, dass sich durch eine härtere Polsterung die Wellen- und Kuhlenbildung weiter reduzieren lasse. Die Zeuginnen …, … haben übereinstimmend ausgesagt, das Sofa aus der Ausstellung habe eine höhere Festigkeit und eine geringere Kuhlenbildung aufgewiesen. Weil die Beweiswürdigung des erkennenden Richters verfahrensfehlerhaft ist, bleibt offen, ob diesen Aussagen zu glauben ist. Die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen unterstellt, liegt jedenfalls die Annahme nahe, dass es sich bei dem gelieferten Sofa und dem Sofa aus der Ausstellung um Varianten desselben Herstellers mit unterschiedlicher Sitzhärte bzw. Bezugsspannung handelt. Nach der von den Zeugen bestätigten Beschaffenheitsvereinbarung hätte bei Vorhandensein alternativer Sitzhärten jedenfalls diejenige mit der geringsten Kuhlenbildung geliefert werden müssen.

Vor diesem Hintergrund wäre auch die Annahme des Amtsgerichts, das Rücktrittsrecht der Kläger sei wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, rechtsfehlerhaft. War eine Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen, dass die Wellen- und Kuhlenbildung so gering wie möglich ausfallen sollte, ist eine – durch Verwendung einer härteren Polsterung – vermeidbare Kuhlenbildung nicht unerheblich. Die gegenteilige Sichtweise ließe die Beschaffenheitsvereinbarung, in der sich die besondere Kauferwartung der Kläger widerspiegelt, unbeachtet. Dies käme einer Nivellierung von üblicher und vereinbarter Beschaffenheit gleich und stände in ausdrücklichem Widerspruch zum Gesetz (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Geringfügigkeit der Wellenbildung lässt jedenfalls dann, wenn sich eine noch geringere Wellenbildung bei dem streitgegenständlichen Objekt hätte herstellen lassen, nicht den Erheblichkeitsvorwurf entfallen. Maßstab muss auch hier das vom Kläger Gewollte und vertraglich Vereinbarte sein. Dass übliche Maßstäbe hier die Annahme von Unerheblichkeit rechtfertigen würden, hat außer Betracht zu bleiben.

Die Zeugenvernehmung wird daher zu wiederholen sein. Zusätzlich wird möglicherweise die weitere Beauftragung des Sachverständigen geboten sein. Wegen des Umfangs der Beweisaufnahme kommt eine Fortführung des Verfahrens in zweiter Instanz nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach neben dem Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels und dem Antrag einer Partei auch das Erfordernis einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme erfüllt sein muss, sind mithin gegeben. Das Verfahren war nach alledem auf den Hilfsantrag der Kläger an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

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