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Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz: Scheitert der Antrag, drohen Kosten

Vor dem Landgericht Stade wollte ein Antragsteller die öffentlichen Äußerungen eines Fraktionsvorsitzenden per Eilverfahren stoppen, doch die Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz stand im Weg. Dabei genügten Internet-Links als vermeintliche Beweise nicht, um die konkreten Inhalte und die Verantwortung zu klären.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 97/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stade
  • Datum: 29.04.2025
  • Aktenzeichen: 6 O 97/25
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Unterlassungsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Der Antragsteller wollte, dass dem Antragsgegner bestimmte öffentliche Äußerungen verboten werden. Er warf dem Antragsgegner vor, diese Äußerungen getätigt zu haben oder dafür verantwortlich zu sein.
  • Die Rechtsfrage: Kann jemand per Eilantrag erreichen, dass bestimmte Äußerungen verboten werden, wenn er die Verantwortlichkeit des Gegners dafür nicht ausreichend belegen kann?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller hatte die notwendigen Fakten zur Begründung seines Verbotsbegehrens nicht glaubhaft gemacht.
  • Die Bedeutung: Wer im Eilverfahren ein Verbot von Äußerungen fordert, muss dem Gericht konkrete Beweise vorlegen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, selbstständig nach Beweisen zu suchen oder nur auf Links zu verweisen.

Der Fall vor Gericht


Warum scheiterte der Versuch, die Äußerungen per Eilverfahren zu stoppen?

Ein Klick, ein Link – im digitalen Zeitalter scheint jeder Beweis nur eine URL entfernt. Ein Mann, der sich durch öffentliche Äußerungen in seinen Rechten verletzt sah, setzte genau auf diese Logik. Er zog vor das Landgericht Stade, um einen politischen Gegner per einstweiliger Verfügung zum Schweigen zu bringen. Sein Beweismittel: eine Liste mit vier Internet-Links, die alles belegen sollten.

Doch dieser digitale Shortcut führte direkt in eine juristische Sackgasse. Das Gericht wies seinen Antrag zurück. Der Grund war fundamental. Der Antragsteller hatte es versäumt, die entscheidenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Er hatte dem Gericht zwar die Adressen gezeigt, aber nicht den Inhalt selbst.

Weshalb genügten die Internet-Links als Beweis nicht?

Der Antragsteller lieferte dem Gericht lediglich Verweise auf die Webseiten eines SPD-Ortsvereins, eines Nachrichtenportals, einer Facebook-Seite und einer Lokalzeitung. Er unterließ es, die konkreten Textpassagen, die er beanstandete, wörtlich in seinen Antrag zu kopieren oder als Ausdruck beizufügen. Das war der entscheidende Fehler. In einem Eilverfahren muss ein Kläger die Fakten nicht lückenlos beweisen, aber er muss sie „glaubhaft machen“. Das bedeutet, er muss dem Gericht sofort verfügbare Belege liefern, die seine Darstellung wahrscheinlich erscheinen lassen.

Die Richter in Stade stellten klar: Ein bloßer Link erfüllt diese Anforderung nicht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, selbst im Internet zu recherchieren, um die Beweise für einen Antragsteller zusammenzusuchen. Diese Pflicht liegt allein beim Antragsteller. Die Sache wurde noch problematischer, weil einige der Inhalte hinter einer Bezahlschranke oder einem Facebook-Login verborgen waren. Das Gericht machte unmissverständlich deutlich, dass es kein eigenes Benutzerkonto anlegen oder für Inhalte bezahlen wird, um dem Vortrag eines Klägers nachzugehen. Ein solches „Ausforschungsverhalten“ wäre unzulässig. Die Beweismittel müssen dem Gericht direkt auf den Tisch gelegt werden.

Wieso haftete der Fraktionsvorsitzende nicht automatisch für die Aussagen?

Der Antragsteller argumentierte, der Antragsgegner sei als Vorsitzender der SPD-Ratsfraktion Cuxhaven ohnehin für die Veröffentlichungen verantwortlich. Er sei ein sogenannter „Störer“, weil er die Verbreitung der Aussagen entweder selbst verursacht oder zumindest nicht verhindert habe. Auch diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Eine reine Funktionsbeschreibung – wie die des Fraktionsvorsitzenden – reicht nicht aus, um eine persönliche Verantwortung zu begründen.

Für eine Haftung als Störer muss eine konkrete Verbindung zur Rechtsverletzung bestehen. Der Antragsteller hätte glaubhaft machen müssen, dass der Fraktionsvorsitzende die Texte selbst verfasst, ihre Veröffentlichung angeordnet oder in einer Weise gehandelt hat, die zur Verbreitung führte. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine solche persönliche Verursachung. Die bloße Mitgliedschaft oder eine Führungsposition in einer Organisation machen eine Person nicht automatisch für jede Äußerung dieser Organisation haftbar.

Wer musste am Ende die Kosten für das gescheiterte Verfahren tragen?

Die juristische Regel für die Kosten ist einfach. Wer verliert, zahlt. Da das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückwies, galt der Antragsteller als unterlegene Partei. Er musste daher die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Das Gericht setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest, eine Summe, die als Basis für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren dient. Der Versuch, einen juristischen Sieg über einen digitalen Shortcut zu erzielen, endete für den Antragsteller mit einer Niederlage und einer entsprechenden Rechnung.

Die Urteilslogik

Gerichte lehnen Anträge auf Unterlassung strikt ab, wenn Kläger wesentliche Fakten nicht überzeugend belegen oder die persönliche Verantwortlichkeit unklar bleibt.

  • Glaubhaftmachung digitaler Inhalte: Gerichte verlangen, dass Parteien den konkreten Inhalt digitaler Äußerungen direkt vorlegen; bloße Links oder die Aufforderung zur eigenständigen Recherche erfüllen die Beweislast nicht.
  • Persönliche Verantwortlichkeit für Dritte: Eine Führungsposition begründet keine automatische Haftung für Äußerungen Dritter; eine persönliche Verantwortung setzt voraus, dass man die Rechtsverletzung selbst veranlasst oder zu ihrer Verbreitung konkret beigetragen hat.

Eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren erfordert stets eine lückenlose und aktive Beweisführung sowie die präzise Benennung der verantwortlichen Person.


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Experten Kommentar

Ein Post hier, ein Artikel da – schnell ist der Finger am Abzug, um eine Äußerung zu unterbinden. Das Gericht in Stade macht aber deutlich: Wer im Eilverfahren etwas stoppen will, muss die konkreten Inhalte der beanstandeten Äußerungen selbst liefern, nicht nur Links. Das Gericht recherchiert nicht eigenständig oder bezahlt für Inhalte. Eine Chefposition allein reicht auch nicht, um für jede Aussage in einer Organisation automatisch haftbar gemacht zu werden. Wer diese Spielregeln nicht beachtet, zahlt am Ende drauf.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Beweismittel muss ich zur Glaubhaftmachung im Eilverfahren vorlegen?

In einem Eilverfahren müssen Sie die beanstandeten Fakten direkt und lückenlos glaubhaft machen, nicht nur per Link. Das bedeutet, Sie legen dem Gericht konkrete Textpassagen oder Screenshots der Inhalte vor, da es keine eigene Recherche durchführt oder Bezahlschranken umgeht. Bloße URLs reichen niemals aus, um Ihr Anliegen erfolgreich zu untermauern.

Im Eilverfahren müssen Sie Fakten glaubhaft machen. Juristen nennen das die Notwendigkeit, dem Gericht sofort verfügbare Belege zu liefern, die Ihre Darstellung wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies unterscheidet sich vom Hauptsacheverfahren, wo eine umfassendere Beweisführung möglich ist.

Der Grund: Ein Gericht recherchiert nicht selbst im Internet. Es wird keine Nutzerkonten anlegen oder Bezahlschranken umgehen, um Ihre Beweise zu finden. Die relevanten Inhalte müssen Sie dem Gericht „direkt auf den Tisch legen“. Bloße Internet-Links reichen nicht aus.

Ein passender Vergleich ist der Besuch beim Arzt: Sie würden Ihrem Arzt auch nicht nur eine Website nennen und erwarten, dass er Ihre Symptome dort selbst sucht. Stattdessen legen Sie Ihre Beschwerden präzise dar. Genauso erwartet das Gericht von Ihnen die konkreten, sofort prüfbaren Fakten.

Kopieren Sie die exakten Textpassagen, die Sie beanstanden, unmittelbar in Ihren Antrag oder fügen Sie hochwertige Screenshots bei. Achten Sie darauf, dass diese Screenshots das Datum und die vollständige URL deutlich zeigen. So machen Sie dem Gericht die Prüfung Ihrer Beweismittel leicht. Das erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich.


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Unter welchen Bedingungen hafte ich persönlich als Störer für Äußerungen im Netz?

Die persönliche Haftung als Störer für Äußerungen im Netz entsteht nicht automatisch durch eine reine Funktionsbeschreibung oder eine bloße Mitgliedschaft in einer Organisation. Stattdessen ist eine konkrete, nachweisbare Verbindung zur Rechtsverletzung selbst erforderlich. Sie müssen die Äußerungen entweder verfasst, deren Veröffentlichung angeordnet oder aktiv zu ihrer Verbreitung beigetragen haben. Ohne diesen direkten Bezug entfällt eine solche Haftung in der Regel.

Juristen nennen das Prinzip der Störerhaftung. Es besagt, dass nicht jeder, der in irgendeiner Form mit einer Organisation oder einer Plattform verbunden ist, automatisch für dort getätigte Aussagen haftbar gemacht werden kann. Eine bloße Führungsposition, etwa als Fraktionsvorsitzender, oder die simple Mitgliedschaft in einer Gruppe reicht hierfür definitiv nicht aus.

Entscheidend ist eine nachweisbare, unmittelbare Verbindung zur Rechtsverletzung. Haben Sie den beanstandeten Inhalt selbst erstellt? Haben Sie die Veröffentlichung explizit angeordnet? Oder haben Sie in anderer Weise aktiv dazu beigetragen, dass die Äußerung überhaupt in Umlauf kam? Nur wenn solche konkreten Anhaltspunkte für Ihre persönliche Verursachung oder aktive Beteiligung vorliegen, kann eine Haftung als Störer begründet werden. Fehlen diese glaubhaften Belege, sind Sie aus dem Schneider.

Ein passender Vergleich ist der eines Dirigenten: Nur weil er das Orchester leitet, ist er nicht persönlich für jeden falschen Ton jedes einzelnen Musikers verantwortlich, es sei denn, er hat diesen Ton selbst angeordnet oder ihn bewusst zugelassen.

Sammeln Sie daher akribisch Beweise. Diese müssen präzise belegen, wer die fraglichen Äußerungen tatsächlich verfasst oder deren Veröffentlichung angeordnet hat. Konzentrieren Sie sich nicht auf reine Funktionen oder allgemeine Mitgliedschaften – der konkrete Tatbeitrag zählt vor Gericht.


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Wie kann ich mich gegen unwahre Behauptungen im Internet wehren?

Um sich wirksam gegen unwahre Behauptungen im Internet zu wehren, müssen Sie die beanstandeten Inhalte präzise und vollständig dokumentieren. Machen Sie sie dem Gericht direkt zugänglich, anstatt nur unzureichende Links vorzulegen. Gerichte recherchieren nicht selbst; legen Sie die konkreten Beweise stets physisch oder digital unmittelbar vor, um Ihr Anliegen glaubhaft zu machen und eine Ablehnung zu vermeiden.

Juristen nennen das Prinzip der Glaubhaftmachung. Im Eilverfahren reicht es nicht aus, bloße Verweise auf Webseiten oder soziale Medien zu geben. Das Gericht ist weder verpflichtet, selbst im Internet zu ermitteln, noch muss es sich durch Bezahlschranken oder Logins kämpfen, um Ihren Fall zu verstehen. Die volle Verantwortung für die Bereitstellung prüfbarer Beweise liegt immer bei Ihnen als Antragsteller.

Sie müssen die exakten Textpassagen, die Sie beanstanden, wörtlich in Ihren Antrag einfügen. Alternativ fügen Sie diese als hochwertige Ausdrucke oder klare Screenshots bei. Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Informationen wie Datum und vollständige URL sichtbar sind. Außerdem gilt es zu belegen, dass der Antragsgegner die Äußerungen selbst verfasst, angeordnet oder aktiv zu ihrer Verbreitung beigetragen hat, um eine persönliche Haftung zu begründen.

Denken Sie an die Situation eines Kochs, der ein Gericht servieren soll. Er kann nicht nur die Adresse des Supermarkts nennen, in dem die Zutaten liegen. Er muss die fertige Speise direkt auf den Tisch stellen. So ist es auch mit Ihren Beweismitteln vor Gericht: Sie müssen sie servierfertig präsentieren.

Erstellen Sie sofort eine detaillierte Dokumentation jeder fraglichen Behauptung. Kopieren Sie den genauen Wortlaut, machen Sie eindeutige Screenshots und notieren Sie Datum sowie die vollständige URL jedes Beitrags. Legen Sie alles physisch oder digital so vor, dass das Gericht es ohne eigenen Aufwand prüfen kann.


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Welche Konsequenzen drohen mir bei einem gescheiterten Eilantrag?

Scheitert Ihr Eilantrag, tragen Sie als Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten. Dies bedeutet, Sie übernehmen nicht nur Ihre eigenen Anwaltsgebühren, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite sowie die anfallenden Gerichtsgebühren. Die Höhe dieser Kosten richtet sich maßgeblich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert, der schnell beträchtlich ausfallen kann.

Die Regel lautet im deutschen Recht: Wer vor Gericht unterliegt, trägt die finanzielle Last des Verfahrens. Bei einem erfolglosen Eilantrag fällt diese Bürde somit vollständig Ihnen als Antragsteller zu. Dies ist eine feste Größe im Zivilprozessrecht, um das Prozessrisiko klar zu verteilen.

Diese Kosten umfassen eine ganze Palette an Posten. Zunächst sind da Ihre eigenen Ausgaben für den beauftragten Rechtsbeistand. Hinzu kommen die Gebühren, die das Gericht für die Bearbeitung Ihres Falls erhebt. Und entscheidend: Sie müssen auch die Anwaltskosten der Gegenpartei übernehmen, die diese für ihre Verteidigung aufwenden musste.

Denken Sie an ein Wettrennen: Wer das Ziel nicht erreicht oder auf dem falschen Weg war, bekommt nicht nur keinen Preis, sondern muss auch noch für die Startgebühr und die verursachten Spesen aufkommen. Im Gerichtssaal ist es ähnlich, nur mit deutlich höheren Einsätzen.

Bevor Sie einen Eilantrag einreichen, ist ein detailliertes Gespräch mit Ihrem Anwalt unerlässlich. Klären Sie gemeinsam nicht nur die Erfolgsaussichten, sondern vor allem die potenziellen Kosten bei einem Scheitern. Lassen Sie sich den voraussichtlichen Streitwert und die daraus resultierenden Gebühren transparent darlegen.


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Welche rechtlichen Alternativen habe ich zur einstweiligen Verfügung?

Der Artikel selbst thematisiert keine direkten Alternativen zur einstweiligen Verfügung, sondern fokussiert auf die Fehlerquellen ihres Scheiterns. Die primäre ‚Alternative‘ zu einem gescheiterten Eilantrag ist die akribische Vorbereitung und korrekte Durchführung des Verfahrens selbst, insbesondere durch lückenlose Glaubhaftmachung. Ein Hauptsacheverfahren bietet zudem eine umfassendere, aber zeitintensivere, Option der Rechtsdurchsetzung.

Viele fühlen sich nach einem gescheiterten Eilantrag entmutigt. Doch der Kern der Sache ist oft nicht das Fehlen von Alternativen, sondern die mangelnde Präzision im ersten Anlauf. Juristen nennen das „Glaubhaftmachung“. Im Eilverfahren müssen Sie dem Gericht Ihre Tatsachen nicht nur schildern, sondern auch sofort mit prüfbaren Belegen untermauern. Bloße Links oder indirekte Verweise genügen nicht; die Beweismittel gehören „direkt auf den Tisch“. Fehler wie diese führen zur Ablehnung, nicht das Verfahren an sich.

Ein gescheiterter Eilantrag ist kein juristisches Endurteil. Vielmehr dient er oft als Lehrstück. Sie können aus den Fehlern lernen und Ihre Strategie anpassen. Abseits des Eilverfahrens existiert das sogenannte Hauptsacheverfahren. Dieses ist zwar deutlich zeitaufwendiger, bietet jedoch umfangreichere Möglichkeiten zur Beweisführung und Sachverhaltsklärung. Hier können Zeugen gehört und aufwendigere Gutachten eingeholt werden, was im schnellen Eilverfahren meist nicht möglich ist.

Denken Sie an die Situation: Sie wollen ein Regal anbringen. Ein Eilverfahren ist wie der Versuch, es mit einem Nagel provisorisch zu befestigen – schnell, aber riskant. Das Hauptsacheverfahren gleicht dem Einsatz von Dübeln und Schrauben: Es dauert länger, hält aber dauerhaft fest.

Bevor Sie über grundlegend andere juristische Wege nachdenken, prüfen Sie akribisch: Haben Sie alle relevanten Fakten und Beweismittel gesammelt? Präsentieren Sie diese dem Gericht in einer unmittelbar nachvollziehbaren Form? Machen Sie es den Richtern leicht, Ihren Fall zu verstehen – legen Sie die Inhalte direkt auf den Tisch, anstatt auf Links zu verweisen. So erhöhen Sie Ihre Erfolgschancen erheblich.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt


    Wichtige Rechtsgrundlagen


    • Glaubhaftmachung im Eilverfahren (§ 294 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPO analog)

      In einem Eilverfahren muss eine Partei die Tatsachen, auf die sie ihren Antrag stützt, nicht vollständig beweisen, sondern sie lediglich „glaubhaft machen“, also plausibel und wahrscheinlich erscheinen lassen.

      Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antragsteller versäumte es, die beanstandeten Äußerungen durch konkrete Textpassagen oder Ausdrucke glaubhaft zu machen, da bloße Internet-Links vom Gericht nicht als ausreichender Beleg akzeptiert wurden.

    • Beibringungsgrundsatz (Grundprinzip des Zivilprozesses)

      Im Zivilprozess sind die Parteien dafür verantwortlich, alle für ihren Fall relevanten Tatsachen und Beweismittel dem Gericht vorzulegen, während das Gericht nicht selbst aktiv nach Beweisen sucht.

      Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betonte, dass es nicht verpflichtet ist, selbst im Internet zu recherchieren, Bezahlschranken zu umgehen oder Login-Daten zu verwenden, um die vom Antragsteller behaupteten Äußerungen zu finden.

    • Haftung als Störer (Richterrechtlich entwickeltes Prinzip)

      Als Störer haftet, wer ohne rechtliche Verpflichtung die Verantwortung für eine Rechtsverletzung trägt, weil er diese verursacht oder ermöglicht hat, ohne direkter Täter zu sein.

      Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte eine Haftung des Fraktionsvorsitzenden als Störer ab, da seine bloße Funktionsbeschreibung nicht ausreichte und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er die beanstandeten Texte selbst verfasst oder deren Veröffentlichung veranlasst hatte.

    • Kostenlast des unterliegenden Teils (§ 91 Abs. 1 ZPO)

      Die Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, muss grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der Gerichts- und Anwaltsgebühren der Gegenseite, tragen.

      Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterlag, musste er die gesamten Prozesskosten tragen, die auf Basis eines Streitwerts von 10.000 Euro berechnet wurden.


    Das vorliegende Urteil


    LG Stade – Az.: 6 O 97/25 – Beschluss vom 29.04.2025


    * Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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