Ein Hauseigentümer erhielt eine Beseitigungsanordnung für seinen Sichtschutzzaun, obwohl die Verwaltung viele vergleichbare Bauverstöße in der Nachbarschaft lange ignorierte. Vor dem Oberverwaltungsgericht musste die Bauaufsichtsbehörde nun erklären, warum nur dieser eine Verstoß zur Anzeige kam.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Darf das Bauamt nur gegen mich vorgehen?
- Muss die Baubehörde alle Verstöße gleich behandeln?
- Wann handelt die Baubehörde willkürlich?
- Was gilt nach dem Urteil für den Eigentümer?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss das Bauamt alle illegalen Bauten der Nachbarn gleich behandeln?
- Wann gilt eine Abrissverfügung gegen mich als willkürlich und ungültig?
- Wie kann ich mich erfolgreich gegen eine selektive Beseitigungsanordnung wehren?
- Reicht Personalmangel als Begründung, wenn die Baubehörde nur gegen mich vorgeht?
- Ist mein illegaler Zaun legalisiert, wenn die Beseitigungsanordnung aufgehoben wird?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 A 678/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 25.11.2025
- Aktenzeichen: 10 A 678/24
- Verfahren: Beschluss über einen Antrag auf Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Baurecht, Gleichbehandlungsgrundsatz
- Das Problem: Eine kommunale Behörde ordnete die Beseitigung eines Sichtschutzzauns an. Ein Verwaltungsgericht hob diese Anordnung auf, da die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte. Die Behörde versuchte, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch eine Berufung anzufechten.
- Die Rechtsfrage: Muss die Behörde substantiiert begründen, warum sie nur gegen eine baurechtswidrige Einfriedung einschreitet, obwohl in der Nachbarschaft viele ähnliche, ebenfalls rechtswidrige Zäune stehen?
- Die Antwort: Ja. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Berufungsantrag der Behörde ab. Die Behörde konnte nicht schlüssig darlegen, welche sachlichen Gründe das selektive Vorgehen gegen diesen einen Zaun rechtfertigen.
- Die Bedeutung: Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Verwaltung wird bestätigt. Behörden dürfen bei einer Vielzahl gleichartiger Rechtsverstöße nicht willkürlich einzelne Fälle herausgreifen, ohne hierfür überzeugende und konkret dargelegte sachliche Gründe zu nennen.
Darf das Bauamt nur gegen mich vorgehen?

Stellen Sie sich vor, Sie bauen einen Zaun in Ihren Garten. Er ist vielleicht etwas zu hoch oder entspricht nicht ganz dem Bebauungsplan. Das Bauamt schickt Ihnen eine Verfügung: Der Zaun muss weg. Sie schauen sich in der Nachbarschaft um und sehen diverse andere Zäune und Hecken, die ebenfalls gegen die Regeln verstoßen. Doch dort passiert nichts. Genau dieses Gefühl der Ungleichbehandlung führte zu einem Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Ein Grundstückseigentümer wehrte sich gegen den Abriss seines Sichtschutzzauns, während die Behörde andere Augen scheinbar zudrückte.
Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Doch im Kern ging es um weit mehr als Geld. Es ging um das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz und die Frage, ob eine Behörde willkürlich einen Bürger herausgreifen darf, um ein Exempel zu statuieren. Das Gericht fällte am 25.11.2025 unter dem Aktenzeichen 10 A 678/24 eine Entscheidung, die Behörden klare Grenzen aufzeigt.
Muss die Baubehörde alle Verstöße gleich behandeln?
Um diesen Fall zu verstehen, müssen wir zwei juristische Prinzipien betrachten, die hier kollidieren: die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das sogenannte Opportunitätsprinzip. Grundsätzlich darf natürlich niemand illegal bauen. Wenn ein Zaun gegen den Bebauungsplan verstößt, ist er rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hatte in der Vorinstanz bereits festgestellt, dass der Sichtschutzzaun des Eigentümers formell und materiell illegal war.
Doch das deutsche Verwaltungsrecht kennt keinen Zwang, dass die Behörde gegen jeden Verstoß sofort und gleichzeitig einschreiten muss. Das wäre angesichts begrenzter Personalressourcen auch gar nicht möglich. Hier kommt das „Ermessen“ ins Spiel. Die Behörde hat einen Spielraum, wie und wann sie tätig wird. Sie darf „anlassbezogen“ vorgehen oder Schwerpunkte setzen. Allerdings ist dieses Ermessen nicht grenzenlos. Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz verbieten es, ohne sachlichen Grund systematisch „die Kleinen zu hängen und die Großen laufen zu lassen“. Wenn eine Behörde einschreitet, muss ihr Vorgehen systemgerecht sein. Sie darf nicht planlos einen Einzelnen herauspicken, während vergleichbare Fälle ignoriert werden.
Wann handelt die Baubehörde willkürlich?
Das Herzstück dieser Entscheidung ist die Analyse, warum die Verfügung der Stadt (der Beklagten) gescheitert ist. Das Verwaltungsgericht hatte die Abrissverfügung aufgehoben, weil es einen „Ermessensfehler“ sah. Die Stadt wollte das nicht akzeptieren und beantragte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Sie argumentierte, es gäbe „ernstliche Zweifel“ an der ersten Entscheidung. Das OVG prüfte die Argumente der Stadt minutiös und zerlegte sie in der Luft.
Hat die Stadt ein schlüssiges Konzept?
Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung war die Frage, ob die Stadt einen Plan hatte, wie sie mit den anderen illegalen Einfriedungen im Viertel umgehen wollte. Die Stadt behauptete, sie habe sich lediglich zu einer „anlassbezogenen Schwerpunktsetzung“ entschieden und wolle erst einmal den Zaun des Klägers beseitigen lassen. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Wer behauptet, systematisch vorzugehen, muss dieses System auch belegen können.
Das Gericht bemängelte, dass die Stadt in ihren eigenen Schriftsätzen widersprüchlich argumentierte. Einerseits behauptete sie, später gegen andere vorgehen zu wollen. Andererseits führte sie Gründe an, warum man in „Bestandssituationen“ vielleicht doch Gnade walten lassen sollte. Das OVG stellte fest, dass die Behörde es versäumt hatte, substantiiert darzulegen, wann und wie sie gegen die anderen Verstöße im Baugebiet vorgehen gedenke. Ein bloßes „Wir machen das später vielleicht“ reicht nicht aus, um den sofortigen Abriss beim Kläger zu rechtfertigen, wenn der Verdacht der Willkür im Raum steht.
Ist ein Zaun schlimmer als eine Hecke?
Die Stadt versuchte zudem, einen qualitativen Unterschied zwischen den verschiedenen Verstößen zu konstruieren. Sie argumentierte, dass zwischen massiven Zaunanlagen und zu hohen Heckeneinfriedungen differenziert werden müsse. Ein Zaun sei städtebaulich störender als eine Hecke, weshalb ein unterschiedliches Vorgehen gerechtfertigt sei.
Auch hier folgte das Gericht der Behörde nicht. Zwar bestätigten die Richter, dass es theoretisch sachliche Gründe geben kann, Zäune strenger zu behandeln als Hecken. Doch im konkreten Fall blieb die Stadt den Beweis schuldig, warum gerade dieser Sichtschutzzaun eine so drastische Verschlechterung des Zustands darstelle, dass er sofort weichen müsse, während die Hecken bleiben dürften. Das Gericht vermisste eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation vor Ort. Die pauschale Behauptung eines Unterschieds genügt den strengen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht.
Reicht Personalmangel als Begründung?
Schließlich versuchte die Stadt, sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berufen. Diese besagt, dass Behörden bei Mangel an Mitteln oder Personal durchaus Schwerpunkte bilden dürfen. Das ist grundsätzlich richtig, doch das OVG NRW stellte klar, dass dies kein Freibrief ist. Wer sich auf Ressourcenmangel beruft, muss auch diesen konkret darlegen.
Die Stadt konnte nicht schlüssig erklären, warum ausgerechnet der Fall des Klägers priorisiert wurde. Es fehlte an der Darlegung einer besonderen Gefahrenlage oder einer negativen Vorbildwirkung, die ein sofortiges Einschreiten gerade hier zwingend gemacht hätte. Da die Stadt keine sachlichen, nachvollziehbaren Gründe für ihre Selektion liefern konnte, blieb der Vorwurf der Ungleichbehandlung bestehen. Die Auswahl des Klägers erschien willkürlich, und damit war die gesamte Ordnungsverfügung rechtswidrig – unabhängig davon, ob der Zaun selbst illegal war oder nicht.
Was gilt nach dem Urteil für den Eigentümer?
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das bedeutet, dass der Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung endgültig abgelehnt ist. Für den Eigentümer des Grundstücks hat dies eine erfreuliche Konsequenz: Das Urteil der ersten Instanz, welches die Abrissverfügung aufgehoben hatte, ist nun rechtskräftig.
Die Stadt muss nicht nur die Kosten des Verfahrens tragen, sondern steht auch vor einem administrativen Scherbenhaufen. Die Beseitigungsanordnung vom 28.09.2022 ist vom Tisch. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Zaun nun legalisiert ist. Er bleibt baurechtlich vermutlich unzulässig. Doch solange die Stadt kein schlüssiges Gesamtkonzept entwickelt, wie sie alle vergleichbaren Verstöße im Gebiet fair und gleichmäßig ahndet, sind ihr die Hände gebunden. Sie kann nicht erneut isoliert gegen diesen einen Eigentümer vorgehen, ohne denselben Fehler der Ermessensmissachtung zu wiederholen. Für die Verwaltungspraxis ist dieses Urteil eine Mahnung: Wer selektiv Strafzettel verteilt, muss verdammt gute Gründe haben, warum es genau den einen trifft und die anderen nicht.
Die Urteilslogik
Eine Verwaltungsbehörde muss den Gleichheitsgrundsatz wahren und darf nicht willkürlich einzelne Bürger zur Durchsetzung von Bauvorschriften herausgreifen.
- Substantiierung des Konzepts: Die Verwaltung muss ein schlüssiges Gesamtkonzept belegen, sobald sie nur einzelne Rechtsverstöße ahndet; eine bloße Absichtserklärung, später gegen andere vorzugehen, entkräftet den Vorwurf der Willkür nicht.
- Anforderungen an die Differenzierung: Unterscheidet die Behörde zwischen vergleichbaren Verstößen (etwa Zaun und Hecke), muss sie diesen Unterschied sachlich und konkret darlegen; eine pauschale Kategorisierung rechtfertigt ungleiches Vorgehen nicht.
- Priorisierung bei Ressourcenmangel: Beruft sich die Verwaltung auf knappe Ressourcen, um selektiv einzuschreiten, muss sie substantiiert begründen, warum der ausgewählte Fall eine höhere Priorität besitzt oder eine besondere Gefährdungslage schafft.
Selbst wenn ein Bauwerk objektiv rechtswidrig bleibt, macht ein fehlerhaft ausgeübtes behördliches Ermessen die Beseitigungsanordnung unwirksam.
Benötigen Sie Hilfe?
Müssen Sie Ihren Zaun entfernen, während gleichartige Verstöße der Nachbarn geduldet werden? Kontaktieren Sie uns für eine erste juristische Einschätzung Ihres Falles.
Experten Kommentar
Das ewige Argument, „Warum nur ich und nicht der Nachbar?“, bekommt durch dieses Urteil endlich Zähne. Zwar hat die Bauaufsicht grundsätzlich einen Ermessensspielraum, doch das OVG hat klargestellt: Wer selektiv nur einen Bürger herauspickt, muss dies wasserdicht und mit konkreten Sachgründen begründen. Die Behörde kann sich nicht mehr pauschal auf Personalmangel berufen oder vage Pläne schmieden; sie muss ein schlüssiges Konzept für die Gleichbehandlung im gesamten Baugebiet vorlegen. Für Bauherren bedeutet dies, dass eine unfaire Beseitigungsanordnung gute Chancen hat, gekippt zu werden, wenn der Nachbar mit dem gleichen Verstoß unbehelligt bleibt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss das Bauamt alle illegalen Bauten der Nachbarn gleich behandeln?
Nein, die Baubehörde muss nicht sofort und gleichzeitig gegen jeden einzelnen Verstoß vorgehen. Behörden genießen hier einen Ermessensspielraum, das sogenannte Opportunitätsprinzip. Aufgrund begrenzter Personalressourcen dürfen sie anlassbezogen Schwerpunkte setzen. Dieses Vorgehen findet seine Grenze jedoch im Willkürverbot und dem Gleichheitsgrundsatz.
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es, einen einzelnen Bürger ohne sachlichen Grund planlos herauszupicken. Die Behörde darf bei der Auswahl nicht willkürlich handeln. Wenn sie selektiv einschreitet, muss das Bauamt beweisen, dass es einem nachvollziehbaren und systemgerechten Konzept folgt. Dieses System dient dazu, das Gefühl der Ungleichbehandlung zu vermeiden, wenn etwa nur Ihr Zaun entfernt werden soll, während vergleichbare Bauten der Nachbarn bleiben dürfen.
Greift die Baubehörde nur gegen Sie ein, muss sie schlüssig darlegen, nach welchem Plan und Zeitrahmen sie die vergleichbaren Verstöße der Nachbarn ebenfalls ahnden will. Eine pauschale Behauptung von Personalmangel oder ein vages „Wir machen das später“ genügt den Verwaltungsgerichten meist nicht. Der Verstoß des Nachbarn legalisiert zwar nicht Ihr Bauwerk, aber er macht die Ordnungsverfügung wegen fehlerhafter Ermessensausübung angreifbar.
Fordern Sie schriftlich die Vorlage dieses „schlüssigen Konzepts“ der Behörde an, das die Priorisierung Ihres Falles rechtfertigt.
Wann gilt eine Abrissverfügung gegen mich als willkürlich und ungültig?
Die Abrissverfügung wird nicht wegen der Illegalität Ihres Bauwerks, sondern aufgrund formaler Fehler der Behörde ungültig. Ausschlaggebend ist ein sogenannter Ermessensfehler der Baubehörde, der gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Eine willkürliche Anordnung liegt vor, wenn die Verwaltung ohne eine sachliche Begründung nur gegen Sie vorgeht und vergleichbare Verstöße in der Nachbarschaft ignoriert.
Eine Beseitigungsanordnung ist rechtswidrig, falls die Behörde kein schlüssiges Gesamtkonzept für das Vorgehen in Ihrem Baugebiet vorlegen kann. Wer systematisch gegen Verstöße vorgehen will, muss dieses System nachvollziehbar belegen. Die bloße Behauptung, man werde „später“ gegen andere einschreiten, reicht zur Rechtfertigung eines sofortigen Eingriffs bei Ihnen nicht aus. Zudem muss die Behörde qualitative Unterschiede, beispielsweise zwischen einem Zaun und einer Hecke, konkret und städtebaulich begründen und darf diese nicht pauschal klassifizieren.
Sie können die Verfügung auch erfolgreich anfechten, wenn die Behörde den Priorisierungsfehler nicht beheben kann. Die Verwaltung muss konkret nachweisen, warum gerade Ihr Bauwerk eine besondere Gefahrenlage oder eine akute negative Vorbildwirkung entfaltet. Ohne diese nachgewiesene Dringlichkeit ist der isolierte Eingriff in Ihre Rechtsposition nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht hatte die Abrissverfügung aufgehoben, weil es einen „Ermessensfehler“ sah.
Erstellen Sie eine Tabelle, die die Argumente der Behörde in der Verfügung den konkreten Gegebenheiten bei den Nachbarn gegenüberstellt, um die Lücken in deren Begründung zu beweisen.
Wie kann ich mich erfolgreich gegen eine selektive Beseitigungsanordnung wehren?
Stehen Sie unter dem akuten Druck einer Beseitigungsanordnung, müssen Sie schnell handeln, um die Vollstreckung zu verhindern. Der erfolgreichste juristische Weg führt über einen formalen Angriff der Verfügung, da Sie den Willkürvorwurf untermauern müssen. Der Erfolg basiert darauf, dass die Behörde nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht ohne sachlichen Grund systematisch nur gegen Sie vorgehen darf.
Beginnen Sie damit, innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung einzulegen. Dies entfaltet in den meisten Fällen eine aufschiebende Wirkung und stoppt die Vollziehbarkeit vorerst. Hat die Baubehörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet, ist ein zusätzlicher Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht erforderlich. Nur durch diesen Eilrechtsschutz verhindern Sie, dass die Behörde den Abriss vollzieht, bevor das Gericht den Fall geprüft hat.
Der inhaltliche Angriff zielt darauf ab, den Ermessensfehler der Verwaltung zu beweisen. Dokumentieren Sie sofort mindestens drei vergleichbare Verstöße in Ihrer unmittelbaren Nachbarschaft, die das Bauamt ignoriert. Fertigen Sie Fotos und Skizzen an und erstellen Sie eine genaue Liste der Adressen. Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied im Verfahren 10 A 678/24: Kann die Behörde ihre Priorisierung nicht rechtfertigen, erscheint die Auswahl des Klägers willkürlich, und die gesamte Ordnungsverfügung ist rechtswidrig.
Senden Sie die Ordnungsverfügung zusammen mit der erstellten Liste der nicht geahndeten Bauten unverzüglich an einen spezialisierten Verwaltungsrechtsanwalt zur Prüfung und Einleitung des Eilverfahrens.
Reicht Personalmangel als Begründung, wenn die Baubehörde nur gegen mich vorgeht?
Die Regel: Ein pauschaler Verweis auf fehlendes Personal entlastet die Baubehörde nicht. Das Opportunitätsprinzip erlaubt zwar eine Priorisierung von Fällen wegen begrenzter Ressourcen. Die Behörde darf diesen Ermessensspielraum jedoch nicht als Freifahrtsschein für Willkür nutzen. Sie muss konkret darlegen, warum sie ausschließlich gegen Ihren Bauverstoß einschreitet und die Verstöße der Nachbarn ignoriert.
Die Behörde trägt die volle Beweispflicht. Sie kann den Ressourcenmangel nicht einfach behaupten, sondern muss ihn substantiiert belegen. Noch wichtiger ist die kausale Begründung, denn es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Personalmangel und der isolierten Auswahl Ihres Falls bestehen. Fehlt diese schlüssige Darlegung, liegt ein gravierender Ermessensfehler vor. Das ist auch dann der Fall, wenn die materielle Illegalität Ihres Bauwerks feststeht.
Konkret: Die Behörde muss eine besondere Dringlichkeit in Ihrem Fall nachweisen. Sie müsste belegen, dass von Ihrem Bauwerk eine unmittelbare Gefahrenlage ausgeht oder es eine besonders negative Vorbildwirkung entfaltet, die sofortiges Handeln erfordert. Wenn die Stadt nicht schlüssig erklären kann, warum ausgerechnet Ihr Bau priorisiert wurde, handelt sie ungleich.
Erwidern Sie der Behörde mit dem Hinweis, dass eine Berufung auf Ressourcenmangel die Anforderungen an die konkrete Darlegung der Priorisierung verfehlt, und fordern Sie die interne Gefahrenanalyse an.
Ist mein illegaler Zaun legalisiert, wenn die Beseitigungsanordnung aufgehoben wird?
Die Aufhebung einer Beseitigungsanordnung bedeutet leider nicht, dass Ihr Bauwerk automatisch legalisiert wird. Der erfolgreiche Prozess hat lediglich festgestellt, dass die behördliche Anordnung selbst rechtswidrig war. Ihr Zaun bleibt damit baurechtlich weiterhin materiell unzulässig, weil das Gericht lediglich die Willkürlichkeit im Vorgehen der Behörde bemängelt hat.
Das Gericht hat die Ordnungsverfügung wegen eines schweren Ermessensfehlers aufgehoben, nicht aufgrund der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Zauns. Die Richter erkannten an, dass die Stadt ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieß, indem sie selektiv nur gegen Sie vorging. Solange die Baubehörde diesen Verfahrensfehler nicht korrigiert und ein systematisches Vorgehen belegt, kann sie nicht erneut isoliert gegen Sie einschreiten.
Der Eigentümer gewinnt durch das positive Urteil daher lediglich eine wertvolle Atempause. Die Stadt kann jederzeit eine neue, rechtlich einwandfreie Verfügung erlassen, sobald sie ihren Verfahrensfehler korrigiert und ihr Gesamtkonzept schlüssig dargelegt hat. Nutzen Sie die gewonnene Zeit, um alle Optionen zur nachträglichen Legalisierung zu prüfen und gegebenenfalls den Bau freiwillig den geltenden baurechtlichen Vorgaben anzupassen.
Prüfen Sie die Bauakte umgehend und suchen Sie alle Optionen zur nachträglichen Legalisierung oder konformen Rückgestaltung des Zauns, bevor die Stadt ihren Verfahrensfehler behebt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Ermessensfehler
Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn eine Behörde ihren ihr zustehenden Entscheidungsspielraum fehlerhaft nutzt, indem sie etwa sachfremde Gründe berücksichtigt, die gesetzlichen Grenzen überschreitet oder ihr Ermessen gar nicht erst ausübt. Dieser Fehler ist der zentrale juristische Angriffspunkt gegen Verwaltungsakte, denn er ermöglicht es den Gerichten, die Entscheidungen der Verwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Beispiel: Das Verwaltungsgericht hob die Abrissverfügung auf, da es feststellte, dass die Baubehörde bei der isolierten Auswahl des Klägers einen schweren Ermessensfehler begangen hatte.
Ermessensspielraum
Juristen bezeichnen den Entscheidungsfreiraum, den das Gesetz einer Behörde bei der Umsetzung von Vorschriften einräumt, als Ermessensspielraum. Diesen Spielraum gibt es, weil der Gesetzgeber nicht jede konkrete Situation vorhersehen kann; die Verwaltung entscheidet dann nach billigem und gerechtem Maß, ob und wie sie handelt.
Beispiel: Im Baurecht hat die Stadt einen Ermessensspielraum, ob sie sofort gegen jeden illegalen Zaun oder nur gegen Bauten vorgeht, die eine besondere negative Vorbildwirkung entfalten.
Gleichheitsgrundsatz
Der Gleichheitsgrundsatz, verankert in Artikel 3 des Grundgesetzes, garantiert, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind und die Verwaltung vergleichbare Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. Dieses fundamentale Recht schützt den Einzelnen vor staatlicher Willkür und stellt sicher, dass behördliches Handeln systemgerecht und nachvollziehbar bleibt.
Beispiel: Die Baubehörde verstieß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie beim Kläger den sofortigen Abriss forderte, während sie identische Bauverstöße in der Nachbarschaft über Monate ignorierte.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Dieses zentrale Verfassungsprinzip verlangt, dass die gesamte Verwaltung nur auf der Grundlage von Gesetzen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen handeln darf; Juristen sprechen vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. Der Zweck dieses Prinzips ist es, die Bürger vor Eingriffen zu schützen, die nicht durch demokratisch legitimierte Normen gedeckt sind.
Beispiel: Obwohl der Sichtschutzzaun illegal war, musste die Ordnungsverfügung wegen des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer genauen richterlichen Prüfung ihrer Ermessensausübung standhalten.
Opportunitätsprinzip
Das Opportunitätsprinzip beschreibt den Umstand, dass Verwaltungsbehörden nicht zwingend gegen jeden erkannten Gesetzesverstoß einschreiten müssen, sondern ein Recht zur Auswahl und Priorisierung der Fälle haben. Dieses Prinzip ist notwendig, damit Behörden mit begrenzten Personalressourcen Schwerpunkte setzen und ihre Kräfte auf die wichtigsten oder dringlichsten Fälle konzentrieren können.
Beispiel: Die Stadt berief sich auf das Opportunitätsprinzip, um ihr anlassbezogenes Vorgehen gegen den Kläger zu rechtfertigen, obwohl viele andere Grundstückseinfriedungen ebenfalls gegen den Bebauungsplan verstießen.
Willkürverbot
Das Willkürverbot ist die negative Seite des Gleichheitsgrundsatzes und untersagt der Verwaltung, Entscheidungen ohne vernünftigen oder nachvollziehbaren sachlichen Grund zu treffen. Es dient als klare Schranke für das behördliche Ermessen, da es verhindert, dass einzelne Bürger planlos herausgegriffen werden, um ein Exempel zu statuieren.
Beispiel: Weil die Stadt keine schlüssige Begründung für die Priorisierung des Klägers liefern konnte, sah das Oberverwaltungsgericht den Vorwurf der Willkür im Vorgehen der Behörde als bestätigt an.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 678/24 – Beschluss vom 25.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





