Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 2 U 14/12 – Beschluss vom 13.03.2012
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 1. Zivilkammer – vom 24. Januar 2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 13. April 2012 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 18.12.2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin hatte mit Vertrag vom 24.10.2007 zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin derselben alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen abgetreten, die „aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten entstanden sind oder hieraus künftig entstehen“. Wegen im Jahr 2009 durchgeführter Heizungs- und Sanitärarbeiten führte die Schuldnerin einen Rechtsstreit mit ihrer Auftraggeberin, der F. GmbH, in welchem sie Werklohnansprüche einklagte. Dieser Streit endete am 10.02.2011 mit einem vor dem Hanseatischen OLG in Bremen geschlossenen Vergleich (1 U 61/10). Darin verpflichtete sich die dortige Beklagte, an den – inzwischen als Insolvenzverwalter bestellten – dortigen Kläger und Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits € 15.000,00 nebst Zinsen zu zahlen; mit der Zahlung dieser Summe waren alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien jenes Rechtsstreits erledigt.
Die Klägerin forderte sodann mit Schreiben vom 14.02.2011 vom Beklagten Zahlung von € 15.000,000 abzüglich Massekosten von € 1.350,00. Diese Forderung ist Gegenstand der Klage. Der Beklagte hat die Zahlung unter Hinweis auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 140 InsO und sowie auf seine Auffassung, wonach die Vergleichsforderung nicht der Globalzession unterfalle, verweigert.
Das Landgericht Bremen, 1. Zivilkammer, hat der Klage mit Urteil vom 24.01.2012 bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben.
Gegen diese Verurteilung richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, der in Abrede stellt, dass die Vergleichsforderung von der Globalzession der Schuldnerin erfasst werde.
II.
Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung, und es ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, stattgegeben.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Landgericht, wonach die Vergleichsforderung von der Globalzession erfasst ist. Es handelt sich hier um eine Forderung „aus der Geschäftsbeziehung des Zedenten“, also der Schuldnerin. Unstreitig resultierte sie aus einem Werklohnanspruch gegen eine Auftraggeberin der Schuldnerin, nämlich der F. GmbH. Bei dem dort zugrunde liegenden Vertragsverhältnis handelte es sich unzweifelhaft um eine Geschäftsbeziehung im Sinne der mit der Klägerin getroffenen Abrede, der Globalzession vom 24.10.2007. Die ursprünglich aus § 631 Abs. 1 BGB bestehende, wenngleich in ihrer Höhe streitige Forderung hat zwar mit dem am 10.02.2011 geschlossenen Vergleich eine neue materielle Rechtsgrundlage erhalten. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis nach Inhalt und Rechtsnatur unverändert fortbesteht (BGH Urt. v. 23.06.2010 – XII ZR 52/08 -, NJW 2010, 2652, 2653, Tz. 15).
Aus all dem folgt, dass mit Rücksicht auf diese enge Verklammerung zwischen dem Ursprungsschuldverhältnis und dem Prozessvergleich für die Frage, worauf sich die Globalzession erstreckt und welche Forderungen noch als „aus der Geschäftsbeziehung“ herrührend einzuordnen sind, auf die ursprüngliche vertragliche Beziehung zurückzugreifen ist, auch wenn die hieraus resultierende Forderung im Wege des späteren Prozessvergleichs eine neue Regelung erfahren hat. Diese bleibt auch als Vergleichsforderung noch eine solche „aus der Geschäftsbeziehung“ im Sinne der vertraglichen Vereinbarung über die Globalzession, wie ohne weiteres auch für den Dritten erkennbar ist. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, auf den sich der Beklagte beruft, steht daher nicht im Wege. Auch ist die Auslegung der formularmäßig vereinbarten Globalzession in diesem Sinne eindeutig, so dass entgegen der Meinung des Beklagten, die „Unklarheitenregelung“ des § 305c Abs. 2 BGB nicht zum Zuge kommt.