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GmbH: Ausscheiden eines Gesellschafters und Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zur Abfindungsermittlung

LG Koblenz, Urteil vom 18.02.2014

Az.: 1 HK O 109/13

1. Die Beklagte wird verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz der … GmbH auf den 31.12.2012 zu erstellen und dem Kläger zu übermitteln.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

GmbH: Ausscheiden eines Gesellschafters und Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zur Abfindungsermittlung
Symbolfoto: c_73/Bigstock

Der Kläger war bis zum 31.12.2012 Mitgesellschafter der … GmbH. Zum 31.12.2012 ist er aus der Gesellschaft ausgeschieden. Seine Geschäftsanteile sind auf die nunmehrige Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin übertragen worden.

Im Gesellschaftsvertrag war unter anderem bestimmt:

§ 9 Bewertung/Auseinandersetzung

1.

In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft berechnet sich seine Abfindung nach einer Auseinandersetzungsbilanz, die für den Ausscheidungszeitpunkt aufzustellen ist. (…) in dieser Bilanz sind alle aktiven und passiven Vermögensgegenstände mit ihrem wahren wirtschaftlichen Wert aufzunehmen. Stille und offene Reserven sind dabei zu berücksichtigen, ebenso der ideelle Firmenwert und schwebende Geschäfte.

2.

Das Abfindungsentgelt ist beim Ausscheiden eines Gesellschafters in 3 gleichen Jahresraten fällig, von denen die erste nach Feststellung des Abfindungsguthabens und die weiteren jeweils ein Jahr später auszuzahlen sind. Frühere Zahlungen sind zulässig.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Auseinandersetzungsbilanz der … GmbH auf den 31.12.2012 zu stellen und dem Kläger zu übermitteln.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass im Gesellschaftsvertrag überhaupt nicht geregelt sei, wer die Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen hat, es sei lediglich geregelt, dass eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen sei. Der Kläger sei grundsätzlich im Rahmen seiner nachvertraglichen Abwicklungspflichten zur Mitwirkung bei der Aufstellung der Bilanz verpflichtet, die Beklagte sei lediglich verpflichtet ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm den Jahresabschluss vorzulegen. Erforderliche Auskünfte zu erteilen sei sie bereit, so weit der Kläger die von ihm verlangten Informationen konkret bezeichne. Die Bilanz zum 31.12.2012 legt sie vor.

Aus der Jahresbilanz zum 31.12.2012 ergebe sich darüber hinaus bereits hinreichend, dass dem Kläger keine Abfindung zustünde.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Denn die Auslegung ergibt, dass nach dieser Regelung die Auseinandersetzungsbilanz durch die Beklagte aufzustellen und der Beklagten zu übermitteln ist.

Der Beklagten ist zwar zuzugeben dass sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt, da § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lediglich davon spricht, dass eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen ist, nicht jedoch ausdrücklich regelt, wer diese Bilanz aufzustellen hat. Nach dem Sinn der Regelung kann aber nur die Beklagte zur Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet sein.

Denn in der GmbH obliegt es grundsätzlich dem Geschäftsführer, nicht den Gesellschaftern für die Aufstellung der Bilanzen zu sorgen, weil ihm die Buchführungspflicht obliegt. Hieran mitzuwirken sind die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung in der Form berufen, dass sie im Beschlusswege die Bilanz feststellen. Dafür, dass die hier streitige Auseinandersetzungsbilanz davon abweichend durch die Gesellschafter selbst aufzustellen wäre, spricht nichts. Da der Kläger vorliegend bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ist er weder in der Lage, in den Formen des GmbH-Gesellschaftsrechts an der Auseinandersetzungsbilanz als Teil der Gesellschafterversammlung mitzuwirken, noch in der Lage, selbst in den Formen des GmbH-Gesellschaftsrechts eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Dazu ist nur die Beklagte in der Lage.

Andererseits kann der Kläger als ausgeschiedener Gesellschafter nicht darauf verwiesen werden, sich anhand der Jahresbilanz sowie anhand konkreter Auskünfte seinen Abfindungsanspruch selbst zu ermitteln und klageweise geltend zu machen. Denn nach § 9 Nummer 2 des Gesellschaftsvertrages ist die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz Fälligkeitsvoraussetzung für den Abfindungsanspruch des Klägers. Er kann seinen Anspruch daher nur dann geltend machen, wenn die Beklagte die erforderliche Auseinandersetzungsbilanz aufstellt und ihm zur Verfügung stellt. Hierauf hat der einen klagbaren Anspruch.

Ob dem Kläger nach Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz ein Abfindungsguthaben zu steht, ist hingegen ungewiss. Aus der vorgelegten Jahresbilanz ist dies jedenfalls nicht mit Sicherheit zu entnehmen, weil diese stille Reserven und den ideellen Firmenwert nicht berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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