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GmbH-Geschäftsanteile – Einziehung aus wichtigem Grund

LG Kassel – Az.: 11 O 4232/15 – Urteil vom 25.08.2016

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 zu TOP 1, nach dem die Geschäftsanteile der Klägerin aus wichtigem Grund eingezogen werden, wird für nichtig erklärt.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 zu TOP 2, nach dem die Geschäftsanteile, welche die Beklagte an der German“……“GmbH“……“GmbH (AG Cottbus HRB“……“) hält, an die“……“zu einem Kaufpreis von EUR 19.000 verkauft werden sollen, wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 23.10.2015 eingereichten und mit Schriftsatz vom 20.01.2016 erweiterten Klage gegen mehrere Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 28.09.2015 und 22.12.2015.

Die Klägerin war ursprünglich Alleingesellschafterin der Beklagten. Mit Investitionsvertrag zwischen der Klägerin, der „……“ ., der Beklagten und Herrn „……“ vom 25.09.2014 (Anlage B1, Bd. I Bl. 120-154 d.A.) beteiligte sich die „……“ in Höhe von 51 % an der Beklagten, und zwar teilweise durch Anteilskauf und im Übrigen im Wege einer Kapitalerhöhung. Für die Beteiligung hatte „……“ . nach Ziffer 2 des Investitionsvertrags unverzüglich nach Zeichnung der neuen Geschäftsanteile im Rahmen der Kapitalerhöhung, frühestens jedoch zehn Werktage nach Eintritt der Vollzugsbedingungen, den Kaufpreis von 300.000,00 € auf das Konto der Verkäuferin sowie den Ausgabebetrag für die neuen Geschäftsanteile im Rahmen der Kapitalerhöhung von 2.840.000,00 € (23.900,00 € Leistung auf die Geschäftsanteile, der restliche Betrag als Aufgeld) auf das Konto der Gesellschaft zu zahlen.

Nach Ziffer 3.1 des Investitionsvertrags stand der Vollzug des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des in dem Vertrag geregelten Beteiligungserwerbs durch die zuständigen Behörden der Volksrepublik China.

Ziffer 4 regelt Gewährleistungen und Garantien der Verkäuferin. Danach garantieren die Verkäuferin und die Gesellschaft dem Investor im Sinne einer unabhängigen Garantie im Wege eines selbständigen Garantieversprechens im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB (vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen in Ziffer 6), dass bestimmte Aussagen im Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrags und, sofern nicht anders bestimmt, zum Kapitalerhöhungszeitpunkt zutreffend sind. Die nachfolgende Auflistung befasst sich u.a. unter Ziffer 4.4 damit, dass die Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist noch unter Berücksichtigung der gemäß dem Vertrag vom Investor zu erbringenden Bareinlage und der geplanten Einbringung der Forderung gemäß Ziffer 8.2 eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Sinne der §§ 17 bis 19 InsO droht. In Ziffer 4.7 ist aufgeführt, dass der als Anlage 4.7 beigefügte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Vorschriften aufgeführt wurde und ein in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i.S.d. § 264 Abs. 2 HGB vermittelt.

Ziffer 6 des Investitionsvertrags regelt „Rechtsfolgen“. Nach Ziffer 6.1 (a) wird die Verkäuferin den Investor im Falle der Nichterfüllung, Nichteinhaltung oder Unrichtigkeit einer oder mehrerer der Garantieerklärungen in Ziffer 4 den Investor oder, falls ein Schaden bei der Gesellschaft eingetreten ist, im Wege der Naturalrestitution durch Herstellung des der betreffenden Garantieerklärung entsprechenden Zustandes in die Lage versetzen, als wäre(n) die betreffende(n) Garantieerklärungen ordnungsgemäß erfüllt oder eingehalten bzw. richtig gewesen. Nach Ziffer 6.1 (b) und (c) kann der Investor unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz in Geld an den Investor oder, falls ein Schaden bei der Gesellschaft eingetreten ist, an diese verlangen. Ziffer 6.2 trifft Regelungen zu einer kompensierenden Kapitalerhöhung in dem Fall, dass die Verkäuferin einer aus Ziffer 6.1 folgenden Verpflichtung zum Schadenersatz nicht nachkommt. Nach Ziffer 6.3 bis Ziffer 6.6 ist die Haftung der Verkäuferin unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen oder beschränkt und gelten ferner bestimmte Verjährungsfristen.

Ziffer 7.8 des Investitionsvertrags regelt, dass die Verkäuferin noch für einen Zeitraum bis zum 31.12.2017 weiter von der Gesellschaft beschäftigt und der dem Investitionsvertrag zu Beweiszwecken als Anlage 7.8(ii) beigefügte bestehende Arbeitsvertrag vom 20.06.2013 mit der als Anlage 7.8(i) ergänzenden Vereinbarung angepasst wird.

Ziffer 8.1 des Investitionsvertrags trifft Regelungen zur Kapitalisierung der Gesellschaft, u.a. für den Fall, dass bei der Gesellschaft nach Ansicht eines Gesellschafters ein dringender Liquiditätsbedarf besteht und die Fortführung des Geschäftsbetriebs insoweit gefährdet ist, als die Insolvenz der Gesellschaft (i.S.d. §§ 17 ff. InsO) unmittelbar bevorsteht. Nach Ziffer 8.2 wird der Investor eine Forderung gegen die Gesellschaft in Höhe von rund 2,5 Mio. € von Frau „……“ erwerben, welche diese Forderung zuvor vom Insolvenzverwalter der „……“ GmbH erworben hat. Ferner verpflichtet sich der Investor, diese Forderung unverzüglich nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft einzulegen, wenn und soweit dies steuerneutral möglich ist, und dafür einzustehen, dass die Forderung bis zum Zeitpunkt der Einlage dieser Forderung in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft gestundet wird, es sei denn, der Gesellschaft und/oder der Verkäuferin droht eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 17 bis 19 InsO.

Nach Ziffer 11 des Investitionsvertrags verpflichtet sich die Verkäuferin, nach Ablauf des 31.12.2017 dem Investor auf erstes Anfragen einen Teil oder sämtliche ihrer Geschäftsanteile gegen Zahlung des Verkehrswerts der Anteile zu veräußern.

Ziffer 1.4 des Investitionsvertrags regelt ferner im Rahmen der Kapitalerhöhung vorzunehmende Änderungen der Satzung, u.a. die Neufassung des § 5 der Satzung dahingehend, dass zur Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile eines Geschäftsanteils die schriftliche Zustimmung von Gesellschaftern erforderlich ist, die zusammen 75 % der Stimmen auf sich vereinigen, wobei der verfügende Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist, und dies insbesondere für Abtretungen, Verpfändungen, Nießbrauchbestellungen und sonstige Belastungen, aber auch für Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse und sonstige Vereinbarungen gilt, die Dritten Rechte einräumen.

Wegen der Einzelheiten des Investitionsvertrags wird auf die zu den Gerichtsakten eingereichte Ablichtung (Anlage B 1, Bd. I Bl. 120-154 d.A.) Bezug genommen.

Am 25.09.2014 wurde die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, bei der die „……“. neue Geschäftsanteile zeichnete. Durch Bescheid vom 13.12.2014 wurde die Genehmigung der „……“ erteilt (vgl. Anlage K18, Bd. I Bl. 249-250 d.A.). Ende Juni 2015 wurde der Kapitalerhöhungsbetrag gezahlt. Mit Datum vom 31.07.2015 wurde sodann die in der Gesellschafterversammlung vom 25.09.2015 beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrags und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals eingetragen.

Geschäftsführer der Beklagten war ursprünglich Herr „……“ , der Bruder der Klägerin. In der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2015 (Protokoll Anlage K1, Bd. I Bl. 7 d.A.) wurde mit den Stimmen der „……“ . zu TOP 7 die fristlose Kündigung des mit Herrn „……“ bestehenden Geschäftsführerdienstvertrags und zu TOP 8 bei Enthaltung der Klägerin seine Abberufung als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung beschlossen.

Zu TOP 10 wurde der Antrag der Klägerin, die Geschäftsführer zu beauftragen, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die „……“ wegen verspäteter Zahlung des Kapitalerhöhungsbetrags und der Einlage zu prüfen und dazu einen Rechtsanwalt zu beauftragen, abgelehnt. Der Versammlungsleiter hielt zu Protokoll fest, dass der Antrag abgelehnt sei. Die Klägerin gab zu Protokoll, dass sie gegen die Beteiligung von „……“ . Widerspruch einlege und insbesondere der Rechtsauffassung des Versammlungsleiters, Rechtsanwalt „……“ , widersprochen werde, wonach der Antrag rechtsmissbräuchlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2015 (Anlage K1, Bd. I Bl. 7-11 d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien hatten unter dem 20.06.2013 einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet (Anlage B10, Bd. II Bl. 270-276 d.A.). Mit Schreiben vom 14.10.2015 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Der Kündigungsschutzklage der Klägerin wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28.04.2016, Az.: 3 Ca 389/15, stattgegeben (vgl. Anlage K11, Bd. I Bl. 210-211 d.A.); die Entscheidung war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig.

In der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 (Protokoll Anlage K7, Bd. I Bl. 53ff. d.A.) wurden zu TOP 1 mit den Stimmen der „……“ die Einziehung der Anteile der Klägerin aus wichtigem Grund und zu TOP 2 die Veräußerung der Geschäftsanteile, welche die Beklagte an der „……“ „……“ GmbH hält (ca. 76 %), an die „……“ . zu einem Kaufpreis von 19.000 EUR beschlossen; bei letzterer Gesellschaft handelt es sich um ein Tochterunternehmen der „……“ . In dem Protokoll wurde zu den Abläufen in der Versammlung festgehalten:

„Zu TOP 1: Einziehung der Geschäftsanteile von Frau“……“aus wichtigem Grund

Herr „……“ gibt die als Anlage 3 beigefügte Erklärung zu den Gründen der Einziehung aus wichtigem Grund ab. Frau „……“ widerspricht der Darstellung vollumfänglich. Frau „……“ hat die Vorwürfe hiermit erstmals zur Kenntnis genommen und wird sich hierzu schriftlich äußern.

Herr „……“ übergibt Frau „……“ weiterhin eine Erklärung von „……“ , nach der „……“ die Gesellschaft vorsorglich von allen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Einziehung der Geschäftsanteile von „……“ entstehen können, freistellt. Die Erklärung ist dieser Niederschrift als Anlage 4 beigefügt.

„……“ stellt den Antrag auf Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund.

„……“ stimmt dafür. Frau „……“ hat gemäß § 6 Satz 2c der Satzung der Gesellschaft kein Stimmrecht.

Damit wird festgestellt, dass die Geschäftsanteile von Frau „……“ gemäß § 6 der Satzung der Gesellschaft eingezogen wurden.

Frau „……“ widerspricht der Beschlussfassung unter Hinweis, dass ihr diese Vorwürfe erstmalig in der heutigen Gesellschafterversammlung vorgehalten wurden und sie damit keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme hatte.

Frau „……“ steht demnach eine nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens festgelegte Abfindung zu. Herr „……“ übergibt Frau „……“ eine entsprechende Berechnung des Wertes der Gesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren, wonach der Wert der Anteile Euro 0 beträgt. Die Berechnung ist der Niederschrift als Anlage 5 beigefügt.

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Damit ist die Abfindung von Frau „……“ erfolgt und sie ist als Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die Gesellschafterversammlung wird höchst vorsorglich mit Frau „……“ fortgesetzt, sollte sie noch Gesellschafterin sein. „……“ erklärt, dass heute und in Zukunft das Verhalten gegenüber Frau „……“ und weitere Beschlussgegenstände und Anträge dieser und zukünftiger Gesellschafterversammlungen nicht so ausgelegt werden können und sollen, als würde „……“ die Gesellschafterstellung von Frau „……“ annehmen.

Zu TOP 2: Verkauf und Abtretung der Gesamten Geschäftsanteile der“……“GmbH an“……“.

„……“ stellt den Antrag, dass die „……“ GmbH die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der „……“ GmbH an die „……“ . zum Nominalwert in Höhe von EUR 19.000 veräußern soll.

Der Antrag auf Veräußerung der Geschäftsanteile an der „……“ GmbH an „……“ zum Kaufpreis von Euro 19.000 wird mit den Stimmen von „……“ gegen die Stimmen von Frau „……“ (sollte sie noch Gesellschafterin sein) angenommen.

Zu TOP 5: Joint Venture

Ein Joint Venture in China wird nach wie vor angestrebt. Aufgrund der Tatsache, dass die gesamten Mittel aus der Kapitalerhöhung durch die frühere Geschäftsführung verausgabt wurden stehen für die für ein Joint Venture notwendigen Mittel nicht zur Verfügung (sic).

Zu TOP 6: Schutz vor Insolvenz

Die Finanzlage der Gesellschaft ist angespannt. Allerdings können alle fälligen Forderungen fristgerecht bedient werden.“

In der Anlage 3 zum Protokoll ist ausgeführt:

„Erklärung zur Einziehung der Geschäftsanteile von Frau“……“

Zu den Gründen der Einziehung gibt Herr „……“ im Namen der Gesellschafterin „……“ folgende Erklärung ab:

Die Arbeiten zum Jahresabschluss 2014 der „……“ GmbH („……“ ) haben ergeben, dass diverse Bilanzpositionen der Jahresabschlüsse der Vorjahre eklatante Fehler aufweisen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Aktivierungen von immateriellen Vermögensgegenständen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Es liegen schon keine buchungsfähigen Belege für die, durch die frühere Geschäftsführung aktivierten immateriellen Vermögensgegenstände vor. Tatsächlich wurden auch keine immateriellen Vermögensgegenstände durch die Gesellschaft erworben oder geschaffen, die die erfolgte Aktivierung dem Grund bzw. der Höhe nach gerechtfertigt hätten. Die selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände, die zum 31.12.2013 unter den Inventarnummern 43003 bis 43006 aktiviert wurden, sind um mindestens EUR 459.000 zu hoch bewertet worden. Im Geschäftsjahr 2012 hat die „……“ -Gruppe insgesamt vier Rechnungen mit den Rechnungsnummern 90025675 bis 90025678 an „……“ gestellt, die von dieser als Vermögen aktiviert wurden. Den Rechnungen liegen zum Teil keine nachweisbaren Lieferungen oder Leistungen zugrunde, die Rechnungen sind hinsichtlich ihres Gegenstands nicht hinreichend bestimmt und in formeller Sicht lückenhaft. Hinsichtlich der Fristen und Termine sind die Daten in den Rechnungen widersprüchlich und vom Rechnungsempfänger waren die Zahlungsziele nicht einhaltbar. Kurzum, die Rechnungen wären im Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten nicht akzeptiert worden und die Aktivierungsfähigkeit der Lieferungen und Leistungen war der Höhe nach nicht gegeben.

Damit hat Frau „……“ im Investitionsvertrag vom 25. September 2014 gegenüber „……“ eine objektiv unzutreffende Bilanz als richtig zugesichert. Auf Grund ihrer maßgeblichen Rolle als Geschäftsführerin der „……“ GmbH als auch ihrer Stellung als geschäftsführende Mitarbeiterin und Alleingesellschafterin der „……“ waren und sind ihr die Umstände bekannt, die eine Aktivierung der immateriellen Vermögensgegenstände ausschlossen. Frau „……“ hat demnach wissentlich und willentlich gegenüber „……“ eine unzutreffende Bilanz als richtig zugesichert.

Weiterhin wird auf alle Gründe zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses Bezug genommen, die in den von Frau „……“ gegen die „……“ angestrengten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kassel vorgebracht worden sind. Insbesondere ist hierbei auf die vorsätzliche Manipulation von Stunden hinzuweisen, die Frau „……“ im Projekt InterOp zur Abrechnung eingereicht hatte, obwohl sie nachweislich in diesem Projekt nicht produktiv tätig war. Diese Verfehlung gefährdet die zukünftige Beauftragung der „……“ in Nachfolgeprojekten des Bundesumweltministeriums und setzt die Gesellschaft möglichen Rückforderungsansprüchen aus.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 nebst Anlagen (Anlage K7, Bd. I Bl. 52-67 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 23.10.2015 die vorliegende Klage eingereicht, mit der sie sich gegen die vorgenannten Beschlüsse aus der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2015 wendet. Mit am 20.01.2016 eingegangenem Schriftsatz hat sie die Klage um die Beschlussanfechtung der Beschlüsse aus der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 erweitert.

Die Klägerin behauptet u.a., in der Versammlung vom 28.09.2015 seien vor der mit dem Klageantrag zu 1.) angegriffenen Beschlussfassung über die fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags auf die Bitte der Klägerin um Erläuterung, welche konkreten Vorwürfe dem Geschäftsführer „……“ gemacht würden, lediglich unverständliche von der Dolmetscherin ins Deutsche übersetzen Erläuterungsversuche des Herrn „……“ erfolgt und Aufklärungsversuche des Bevollmächtigten der Klägerin schließlich durch Herrn „……“ mit der Feststellung abgebrochen worden, „darüber wolle er jetzt nicht diskutieren“.

Zu dem mit dem Klageantrag zu 2.) verfolgten Feststellungsbegehren bringt die Klägerin u.a. vor, mit Vorliegen der im Dezember 2014 erteilten chinesischen Genehmigung sei „……“ zur Zahlung des Kapitalerhöhungsbetrages nebst Agio verpflichtet gewesen. Die Genehmigung für den Devisenerwerb sei nicht Teil der aufschiebenden Bedingung in Ziffer 3 des Investitionsvertrags.

Die mit dem Klageantrag zu 3) angegriffene Beschlussfassung über die Einziehung der Geschäftsanteile in der Versammlung vom 22.12.2014 sei, so macht die Klägerin weiterhin geltend, unwirksam. Ein wichtiger Grund für die Einziehung liege, so führt sie mit näherer Begründung aus, nicht vor. Auch fehle es an der Festsetzung der angemessenen Abfindung; das als Anlage zum Protokoll der Versammlung beigefügte Gutachten genüge nicht einmal den elementarsten Anforderungen an ein Bewertungsgutachten. Das gesamte Verhalten der Beklagten und deren Mehrheitsgesellschafterin offenbare, dass es beide darauf anlegten, die Klägerin aus der Gesellschaft herauszudrängen und sich das know how der Gesellschaft ohne angemessene Abfindung einzuverleiben.

Hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2 der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2014 sei der Klägerin, so trägt diese weiterhin vor, weder vor noch während der Gesellschafterversammlung irgendeine Information oder Unterlage über den beabsichtigten Verkauf gegeben worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe auf Frage des Vertreters der Klägerin in der Versammlung eingeräumt, es gebe keine Überschuldungsbilanz. Auf weitere Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie der Preis ermittelt sei, ob eine Bewertung des Unternehmens der „……“ GmbH erfolgt sei, wie die aktuellen Bilanzzahlen dieser Gesellschaft aussehen, ob ein Bieterverfahren mit anderen Kaufinteressenten stattgefunden habe, habe er jegliche Auskunft verweigert und auch keine Auskunft zum Inhalt des geplanten Kaufvertrages und darin enthaltener weiterer Bestimmungen, noch über die Auswirkungen des Verkaufs auf die Zukunft der Gesellschaft erteilt und dann ohne weitere Information den Antrag zur Abstimmung gestellt. Der Beschluss sei zudem auch unwirksam, weil die Beklagte versuche, einem Gesellschafter ihres Mehrheitsgesellschafters einen unberechtigten Sondervorteil zu verschaffen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die von ihr eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

– den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2015, wonach der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Geschäftsführer „……“ aus wichtigem Grund gekündigt wird und Herr „……“ beauftragt wird, die fristlose Kündigung auszusprechen, für nichtig zu erklären;

– festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.09.2015 dem Beschlussantrag mit dem Wortlaut:“Die Geschäftsführer wird beauftragt, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die „……“ . wegen verspäteter Zahlung des Kapitalerhöhungsbetrages und der Einlage in die Kapitalrücklage zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Dazu soll die Geschäftsführung eine geeignete Anwaltskanzlei mit der rechtlichen Prüfung beauftragen und der Gesellschafterversammlung über das Prüfungsergebnis berichten.“

zugestimmt worden ist;

– den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 zu TOP 1, wonach die Geschäftsanteile der Klägerin aus wichtigem Grund eingezogen werden, für nichtig zu erklären;

– den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 zu TOP 2, wonach die Geschäftsanteile, welche die Beklagte an der „……“ GmbH (AG Cottbus HRB „……“ ) hält, an die „……“ zu einem Kaufpreis von EUR 19.000 verkauft werden sollen, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Klageantrag zu 1) betreffend die Beschlussfassung über die Kündigung des früheren Geschäftsführers sei bereits unschlüssig, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin und Herr „……“ hätten, so bringt sie mit näheren Ausführungen vor, bereits seit länger Zeit kollusiv zum Nachteil der Beklagten und der Mehrheitsgesellschafterin „……“ zusammengewirkt, um sich persönliche Vorteile zu sichern. Die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse durch die Klägerin erfolge nur aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses mit Herrn „……“ und diene allein dem Zweck, der offensichtlich gerechtfertigten Kündigung von Herrn „……“ Steine in den Weg zu legen. Ferner führt die Beklagte u.a. aus, ihr Prozessbevollmächtigter habe in der Gesellschafterversammlung auf Nachfrage im Einzelnen die Verfehlungen von Herrn „……“ dargelegt.

Die Beklagte hält den Klageantrag zu 2) betreffend der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die „……“ für unbegründet, da bereits der zugrundeliegende Antrag der Klägerin in der Gesellschafterversammlung rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Der Genehmigungsprozess habe sich, so führt die Beklagte weiterhin unter Vorlage eines chinesischen Rechtsgutachtens mit auszugsweiser Übersetzung (Anlagen B2 und B3, Bd. I Bl. 155-162 und 163-165 d.A.) mit näherer Begründung aus, in drei Schritten vollzogen und sei erst am 02.06.2015 abgeschlossen gewesen.

Die Beklagte meint weiterhin, auch mit dem Klageantrag zu 3) angefochtene Beschlussfassung zu TOP 1 der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 sei nicht rechtswidrig und nichtig. Die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin sei zulässig, insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 6 lit. b) des Gesellschaftervertrags vor, da in der Person der Klägerin ein ihre Ausschließung rechtfertigender Grund gegeben sei. Die Klägerin und die weiteren Mitglieder der Familie „……“ und „……“ hätten, so trägt die Beklagte mit näheren Ausführungen vor, kollusiv zum Nachteil der Beklagten und der Gesellschafterin „……“ zusammengewirkt. Die Klägerin habe insbesondere auch in eklatanter Weise gegen ihre Pflichten in Zusammenhang mit dem Beitritt der „……“ zur Beklagten verstoßen.

Zu den einzelnen Pflichtverstößen der Klägerin sei zunächst eine vorsätzliche Manipulation der Bilanz der Beklagten zum 31.12.2013 festzustellen. Entgegen der Zusicherung in Ziffer 4.7 des Investitionsvertrags sei der Jahresabschluss zum 31.12.2013 nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, sondern von der Klägerin und Herrn „……“ vorsätzlich manipuliert worden, um „……“ dazu zu verleiten, den Investitionsvertrag abzuschließen. Die Beklagte sei zu jener Zeit überschuldet und wertlos gewesen, wie sowohl die Klägerin als auch Herr „……“ gewusst hätten. Im Einzelnen seien eklatante Unregelmäßigkeiten in den Bilanzpositionen der Jahresabschlüsse der Vorjahre festgestellt worden, nämlich – näher ausgeführt – der fiktive Kauf von „immateriellen Vermögenswerten“ von der „……“ GmbH und eine unzulässige Aktivierung von Eigenleistungen, was der Klägerin als Geschäftsführerin der „……“ GmbH als auch ihrer Stellung als geschäftsführende Mitarbeiterin und Alleingesellschafterin der Beklagten bekannt gewesen sei. Es treffe insbesondere auch nicht zu, dass der Erwerb der Vermögenswerte auf einem Konzept des Beratungsunternehmens „……“ basiere und die Beklagte das Know-how der „……“ GmbH erworben habe. Bei dem angeblichen „Strategiepapier von „……“ “ handele es sich nicht um ein von „……“ erstelltes Dokument, sondern lediglich um eine „Managementteam-Präsentation zu strategischen Entscheidungen“, das also wohl von der Klägerin bzw. deren Bruder erstellt worden sei. Es werde bestritten und sei auch lebensfremd, dass eine solche Übernahme der Konzessionen nebst Betriebsübergang nach § 613a BGB ohne schriftlichen Vertrag stattgefunden haben solle. Unerheblich sei zudem der Umstand, dass der der Bilanzgarantie zugrundeliegende Jahresabschluss zum 31.12.2013 nur vorläufig gewesen sei. Auch werde insbesondere bestritten, dass der Beklagten die in der Anlage K14 (Bd. I Bl. 227-239 d.A.) aufgeführten Dokumente übergeben worden seien.

Desweiteren hätten die Klägerin sowie weitere Mitglieder der Familien „……“ und „……“ die Beklagte bzw. die „……“ auch bei anderen Anlässen absichtlich geschädigt. Die Klägerin habe im Projekt „InterOp“ vorsätzlich ihre Stunden manipuliert und zur Abrechnung eingereicht. Diese Verfehlung hätten die zukünftige Beauftragung der Beklagten in Nachfolgeprojekten des Bundesumweltministeriums gefährdet und die Gesellschaft Rückforderungsansprüchen ausgesetzt. Die Klägerin, Herr „……“ und Herr „……“ hätten desweiteren der „……“ ., einer 100 %-ige Tochtergesellschaft der „……“ ., eine in Wahrheit unbrauchbare Montageanlage zur Montage von Getrieben zu einem Kaufpreis von 550.000,00 € zu vermitteln versucht, obwohl diese nur Schrottwert besessen habe, um der Verkäuferin, der „……“ GmbH, über die von Herrn „……“ kontrollierte „……“ GmbH eine Kickback-Zahlung zu erlangen. Außerdem habe die Beklagte, vertreten durch Herrn „……“ , im Jahr 2014 einen Vertrag mit der „……“ GmbH geschlossen, deren Geschäftsführer mit Herrn „……“ befreundet gewesen sei, und mache diese Firma nunmehr ihre Honorarforderungen in voller Höhe geltend, obwohl sie keine oder kaum Leistungen für die Beklagte erbracht habe. Schließlich habe Herr „……“ seine Schwägerin, Frau „……“ , zu ungewöhnlichen Konditionen angestellt, obwohl ihm die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bekannt gewesen sei, und einen mit Wirkung ab 19.04.2013 abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherungsvertrag mit Wirkung zum 04.02.2014 zugunsten des Herrn „……“ abgeändert. Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass er die Klägerin jedenfalls seit dem 02.06.2015 monatlich entlohnt habe, obwohl sie keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Gleichermaßen habe er ihre Vergütung für angebliche Arbeitsleistungen im Rahmen des Projekts „InterOP“ gezahlt, obwohl der Klägerin kein Lohnanspruch zugestanden habe. Überdies habe Herr „……“ im Zeitraum vom 19.07.2015 bis 18.09.2015 verschiedene Fahrzeuge gemietet und zu dienstlichen und privaten Zwecken eingesetzt und hierdurch gegen die interne Kompetenzverteilung verstoßen und seinen Dienstvertrag faktisch geändert.

Der zu TOP 2 der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2014 gefasste Beschluss über die Veräußerung der Geschäftsanteile sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei hinreichend über die Veräußerung informiert gewesen, da ihr Bruder, Herr „……“ , und ihr Schwager, Herr „……“ , bis Juli 2013 bzw. bis Ende 2015 Geschäftsführer der „……“ gewesen seien und somit genaue Kenntnis über die akute wirtschaftliche Situation gehabt hätten. Aufgrund der engen Verflechtung zwischen den Familien „……“ und „……“ sei davon auszugehen, dass diese auch der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe daher gewusst, dass die „……“ sich seit längerem in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden habe. Laut dem zuletzt – noch von Herrn „……“ – veröffentlichten Jahresabschluss dieser Gesellschaft zum 31.12.2012 habe die Gesellschaft bereits damals einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von mehr als 188.000,00 € gehabt.

U.a. wegen dieser und anderer Verstöße hätten die „……“ und die Beklagte gegen die Klägerin, Herrn „……“ u.a. eine umfassende Strafanzeige u.a. wegen des Verdachts des Betrugs gemäß § 263 StGB und der Untreue gemäß § 266 StGB erstattet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die von ihr eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Akten des Arbeitsgerichts Kassel, Az.: 3 Ca 389/15, und die Akten des Landgerichts Kassel, Az.: 11 O 4246/15, sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Kassel vom 15.07.2016 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beklagten angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist sie als unzulässig abzuweisen, der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die weiteren Klageanträge sind zulässig und begründet.

A.) Der Entscheidung steht kein prozessuales Hindernis entgegen. Durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss vom 15.07.2016 ist das Verfahren nicht unterbrochen worden. Die Voraussetzungen des § 240 ZPO lagen bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht vor.

B.) Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist die Klage unzulässig. Ihr fehlt insoweit bereits das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin aufgrund der nicht angefochtenen und daher verbindlichen protokollierten Feststellung des Versammlungsleiters am 28.09.2015, dass ihr Antrag am 28.09.2015 abgelehnt worden ist, die mit diesem Antrag verfolgte Etablierung des entgegengesetzten Beschlussergebnisses durch bloße Feststellungsklage nicht mehr erreichen kann (vgl. RGZ 142, 123, 128; BGHZ 14, 25, 36 f.; 76, 191, LS und juris-Tz. 28 ff.; v. 24.03.2016, DE:BGH:2016:240316BIXZB32; NJW-RR 2008, 706 Rdn. 24; OLG Stuttgart, GmbHR 2013, 472, 476 ; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl. 2013, Anh. § 47 Rdn. 118).

Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2015 hat der zu Beginn der Versammlung bestimmte Versammlungsleiter und Protokollführer in dem von ihm gezeichneten Protokoll der Gesellschafterversammlung zu TOP 10 festgehalten, dass der Antrag der Klägerin abgelehnt ist. Dieses protokollierte Beschlussergebnis des bestellten Versammlungsleiters gilt kraft der ihm in seiner Funktion als Versammlungsleiter zugewiesenen Rechtsmacht aus Gründen der Rechtssicherheit mangels fristgerechter Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Beschlussfeststellung als beschlossen. Nur durch Beseitigung des Ablehnungsbeschlusses mittels der rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage, die mit der Beschlussfeststellungsklage kombiniert werden kann, wird der Weg frei für die Feststellung dessen, was tatsächlich beschlossen worden ist (vgl. BGH NJW 1980, 1465, juris Rn. 28). Anfechtungsklage und Beschlussfeststellungsklage verfolgen unterschiedliche Ziele, die zwar im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgt werden können, aber nicht identisch sind. Die Anfechtungsklage muss daher förmlich unter Einhaltung der Anfechtungsfristen erhoben werden und liegt nicht bereits in der Beschlussfeststellungsklage (vgl. BGH NJW 1980, 1465 ; OLG Stuttgart, GmbHR 2013, 472, 474 ; Zoellner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 47 Rdn. 182; Schwab in: Schmitt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 246 Rdn. 47 m.w.N.). Dazu ist es vorliegend nicht gekommen mit der Folge, dass die Ablehnung des Antrags der Klägerin zu TOP 10 in der Versammlung vom 28.09.2015 als verbindlich festgestellt gilt. Die Klägerin muss ggf. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ihr Anliegen erneut in einer anderen Gesellschafterversammlung einbringen; eine Feststellung der Zustimmung zu ihrem Antrag in der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2015 scheidet aus.

In den übrigen Klageanträgen ist die Klage zulässig, insbesondere bestehen gegen die Klagebefugnis der Klägerin keine Bedenken. Ob die Einziehung ihrer Anteile wirksam ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

C.) Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) begründet. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

I.) Die mit dem Klageantrag zu 3.) verfolgte Anfechtung der Beschlussfassung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin aus wichtigem Grund hat Erfolg. Auf die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage der Klägerin ist der Beschluss für nichtig zu erklären.

Die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin gegen ihren Willen ist schon deshalb unwirksam, weil kein wichtiger Grund in der Person der Klägerin vorliegt, der die Ausschließung der Klägerin aus der Gesellschaft gegen ihren Willen rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss oder eine Einziehung auf Grundlage der Satzung ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Die Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (BGH GmbHR 2011, 539, 541 ; GmbHR 2015, 416, 418 Rdn. 37).

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines die Einziehung tragenden wichtigen Grundes ist die Beklagte. Die von ihr angeführten Gründe tragen eine Einziehung aus wichtigem Grund nicht. Die Beklagte stützt die Einziehung auf behauptete Verfehlungen der Klägerin als Verkäuferin und des Herrn „……“ vor und im Zusammenhang mit dem Abschluss und Vollzug des Investitionsvertrags. Im Kern beruft sie sich auf angeblich gesellschaftsschädigende Geschäfte und den Abzug finanzieller Mittel aus der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch Alleingesellschafterin war, und eine behauptete Täuschung der Investorin über die Vermögenssituation der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Investorin. In diesem Zusammenhang führt sie insbesondere angebliche Bilanzmanipulationen hinsichtlich der in Ziffer 4.7 des Investitionsvertrags zugrunde gelegten Bilanz der Beklagten zum 31.12.2013 und eine angeblich unzutreffende Zusicherung der objektiven Richtigkeit dieser Bilanz an. Weiterhin beruft sie sich insbesondere auf angebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen der Klägerin und Verfehlungen im Zusammenhang mit Geschäften zwischen der Beklagten und einer Tochtergesellschaft der „……“ an. Diese von ihr angeführten Umstände sind ungeeignet, um eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft mit der Klägerin zu begründet.

Die behaupteten Verfehlungen der Klägerin und des Herrn „……“ vor und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Investitionsvertrags vermögen die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin aus wichtigem Grund nicht zu begründen. Die angeblichen gesellschaftsschädigenden Geschäfte und Transaktionen sowie der Abzug finanzieller Mittel aus der Gesellschaft sind zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Klägerin noch Alleingesellschafterin der Beklagten und der jetzigen Mehrheitsgesellschafterin nicht rechenschaftspflichtig war. Der alleinige Gesellschafter einer GmbH schuldet dieser grundsätzlich weder wegen Treuepflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadenersatz, wenn er der Gesellschaft Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird; unter diesen Voraussetzungen haftet auch der Geschäftsführer, der eine Weisung des Alleingesellschafters befolgt, nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG (BGHZ 31, 258, 278 f.; 93, 146, 148; 95, 330, 340; 122, 330).

Gleichermaßen lässt sich auch mit einer angeblichen Täuschung der Investorin über die Vermögenslage der Beklagten und angeblichen weiteren Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Investitionsvertrags eine Einziehung der Geschäftsanteile nicht begründen. Richtig ist zwar, dass auch ein Verhalten vor und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags fortwirken und ein tiefes Zerwürfnis begründen kann (vgl. BGH, GmbHR 1987, 302 ). Von einem solchen Sachverhalt kann hier indes keine Rede sein.

Die Vertragsparteien des zwischen der Klägerin, der Beklagten, der Investorin und Herrn „……“ geschlossenen Investitionsvertrags haben ausweislich des eingereichten Investitionsvertrags mit Umständen und Pflichtwidrigkeiten der hier in Rede stehenden Art bei Vertragsschluss gerechnet und dagegen Vorsorge getroffen. Die bei Auftreten derartiger Umstände und Pflichtverletzungen eingreifende Risikoverteilung und die Rechtsfolgen haben die Vertragsparteien in dem ausdifferenzierten Regelungswerk im Sinne einer Schadenersatzpflicht vertraglich geregelt und dabei eine Einziehung nicht vorgesehen. Der zwischen der Investorin und der Klägerin geschlossene Investitionsvertrag enthält insbesondere differenzierte Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung und der Garantien der Verkäuferin und den Rechtsfolgen einer Verletzung, die gerade auch die hier in Rede stehenden Inhalte und Risiken der Investition in den Blick nehmen. So enthält der Katalog der garantierten Aussagen in Ziffer 4 des Investitionsvertrags in Ziffer 4.4 eine präzise Risikoverteilung hinsichtlich der Insolvenzgefahr und Ziffer 4.7 hinsichtlich der Richtigkeit der Bilanz. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Garantieerklärungen sind in Ziffer 6 des Investitionsvertrags abgesehen von den Fällen arglistiger Täuschung sowie vorsätzlichem und strafbaren Verhalten abschließend geregelt. Dieser beschränkt die Haftung der Verkäuferin im Grundsatz auf Naturalrestitution und lässt nur unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung von Schadenersatz in Geld zu, wobei der Investor Schäden auf Ebene der Gesellschaft nur im Verhältnis seiner prozentualen Beteiligung geltend machen kann und bei einer Verletzung der Garantien aus Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.4 eine Höchstbetragsbegrenzung gilt. Eine Einziehung sieht der Investitionsvertrag in allen Fällen nicht vor. Vielmehr hat sich die Verkäuferin nach Ziffer 11.1 verpflichtet, nach Ablauf des 31.12.2017 dem Investor auf erstes Anfragen einen Teil oder sämtliche ihrer Geschäftsanteile zu veräußern, wobei insoweit – abweichend von dem Fall der Einziehung – der Verkehrswert maßgeblich ist. Es wäre daher Sache der „……“ gewesen, sich gegen derartige Risiken im Rahmen der durchgeführten due-diligence-Prüfung abzusichern. Allenfalls kann sie die für den Fall der Garantieverletzung vertraglich vereinbarten Rechte geltend machen, nicht aber – widersprüchlich – trotz der angeblichen Mängel am Unternehmen festhalten und sich zusätzlich auch noch die Anteile der Klägerin im Wege der Einziehung verschaffen.

Soweit die Beklagte die Einziehung zusätzlich auf behauptete arbeitsvertragliche Verfehlungen der Klägerin und behauptete Pflichtverletzungen in Bezug auf Drittgeschäfte bzw. das Vertragsverhältnis mit ihrer Tochtergesellschaft, der „……“ , stützt, verfängt auch dies nicht. Diese behaupteten Verfehlungen berühren nur diese Vertragsverhältnisse und haben keine Auswirkungen auf das davon zu trennende Gesellschaftsverhältnis (vgl. Seibt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, § 34 Rdn. 31). Die behaupteten Verstöße lassen auch nicht den Rückschluss zu, dass sich die Klägerin als Gesellschafterin nicht korrekt verhalten könnte. Art, Schwere und Bedeutung dieser behaupteten Verfehlungen lassen weder isoliert noch im Gesamtkontext mit den weiteren vorgetragenen Umständen die Fortsetzung der Gesellschaft mit der Klägerin als unzumutbar erscheinen.

Soweit die Beklagte schließlich ergänzend auf behauptete Verfehlungen des Herr „……“ , u.a. wegen der Anmietung von Fahrzeugen verweist, ist dies zweifelsohne ungeeignet, einen wichtigen Grund für die Einziehung der Anteile der Klägerin zu begründen. Die entsprechenden Gründe müssen in der Person des Gesellschafters selbst vorliegen (OLG München, GmbHR 1997, 451, 452; Lutter/Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 34 Rdn. 32; Seibt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, Anh. § 47 Rdn. 30). Die Beklagte legt nicht dar, dass die Klägerin an diesen behaupteten Verfehlungen beteiligt war.

Es kann nach alledem offen bleiben, ob der Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin aus wichtigem Grund auch entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig ist, weil bereits bei Beschlussfassung feststand, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen gezahlt werden kann.

II.) Der auf Nichtigerklärung des zu TOP 2 in der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 gefassten Beschlusses über den Verkauf der Anteile der Beklagten an der „……“ GmbH an die „……“ zu einem Kaufpreis von 19.000 EUR ist ebenfalls begründet.

Der Beschluss ist bereits deshalb für nichtig zu erklären, weil die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wurde. Die Klägerin war mangels wirksamer Einziehung ihrer Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Beschlussfassung Gesellschafterin und hat gegen den Antrag gestimmt. Mit Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin (51 %) ist die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht worden und daher kein wirksamer Zustimmungsbeschluss gefasst worden. Nach § 5 der durch den Investitionsvertrag geänderten Satzung der Beklagten bedurfte die Zustimmung zu Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile eines Geschäftsanteils, zu der insbesondere auch Unterbeteiligungen und sonstige Vereinbarungen, die Dritten Rechte einräumten, einer Beschlussmehrheit von 75 % der Stimmen der Gesellschafter. Diese im Zusammenhang mit dem Erwerb von 51 % der Anteile durch eine zweite, neu hinzutretende Gesellschafterin geänderte Satzungsbestimmung zielt auf den Schutz der Klägerin als Minderheitsgesellschafterin und ist dahin auszulegen, dass sie auch den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zu einer Veräußerung der Beteiligung der Beklagten an deren Tochterunternehmen umfasst (vgl. OLG Frankfurt, GmbHR 2010, 260). Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung gegen den Antrag gestimmt, sodass der Zustimmungsbeschluss nicht zustande gekommen und die Beschlussfassung auf die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage für nichtig zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt, GmbHR 2010, 260 ).

Unabhängig davon ist der Beschluss auch wegen eines Verfahrensverstoßes für nichtig zu erklären. Dieser liegt auch bei einer unzureichenden Beschlussvorbereitung vor, wenn Informationspflichten verletzt werden, insbesondere bei Vorenthaltung und Unrichtigkeit von Informationen (Zoellner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 47 Rdn.114). Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Informationen auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten gemessen an der Bedeutung der betroffenen unternehmerischen Entscheidung nicht ausreichend transparent gemacht wurden. Hinzu kommt noch, dass die Veräußerung lediglich zum Nennwert und an eine Tochtergesellschaft der Mehrheitsgesellschafterin erfolgen sollte, sodass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an einer besonders gründlichen Prüfung der Informationen hatte, um feststellen zu können, ob der Verkauf zu einem den Wert der Beteiligung widerspiegelnden Kaufpreis und angemessenen Konditionen erfolgte. Die nach Vortrag der Beklagten lediglich erteilten Informationen reichen dafür zweifelsohne nicht aus.

III.) Der Klageantrag zu 1.), den in der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2015 zu TOP 7 gefassten Beschluss über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Herrn „……“ und die Beauftragung des Herrn „……“ zum Ausspruch der fristlosen Kündigung für nichtig zu erklären, ist unbegründet. Ein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Die formalen Voraussetzungen der Beschlussfassung sind gegeben, insbesondere ist die Einladung ordnungsgemäß erfolgt. Ein materieller Fehler liegt ebenfalls nicht vor, insbesondere verstößt die Beschlussfassung weder gegen das Gesetz oder die Satzung noch ist ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht erkennbar. Der Geschäftsführer „……“ wurde aufgrund des in derselben Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses mit den Stimmen der „……“ bei Enthaltung der Klägerin beschlossen.

Diesen zu TOP 8 gefassten Beschluss über die Abberufung als Geschäftsführer hat die Klägerin nicht angegriffen und insbesondere auch keine Anfechtungsklage erhoben. Die Abberufung mit sofortiger Wirkung gilt daher, nachdem auch Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich sind, als wirksam beschlossen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 38 Rdn. 67 m.w.N.).

Damit lag aber im Interesse der Gesellschaft, auch den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, um zu verhindern, dass trotz Beendigung der Organstellung des Herrn „……“ das Anstellungsverhältnis mit der sich daraus ergebenden Gehaltsverbindlichkeit der Gesellschaft fortbesteht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein wichtiger Grund für die Abberufung und die Kündigung des Anstellungsvertrags vorlag oder nicht. Die Abberufung ist aus wichtigem Grund beschlossen worden und war nach dem Investitionsvertrag auch nur unter diesen Voraussetzungen möglich. In Anbetracht der nach § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch der Kündigung aus wichtigem Grund einzuhaltenden Fristen war daher sinnvoll und nötig, zugleich auch den Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen, um nicht Gefahr zu laufen, dass die zur Abberufung herangezogenen Gründe bei der Kündigung des Anstellungsvertrags aus Zeitgründen nicht mehr geltend gemacht werden können. Für die Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Kündigung kommt es deshalb nicht darauf an, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag bzw. vorliegt oder nicht. Nur wenn ein solcher Grund offensichtlich ausgeschlossen ist oder die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist, könnte dies die Anfechtbarkeit begründen. Tatsachen, die diesen Schluss rechtfertigen, trägt die Klägerin nicht vor.

D.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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