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GmbH-Geschäftsführerhaftung – zweckwidrige Baugeldverwendung

LG Baden-Baden, Az.: 2 O 76/13, Urteil vom 04.10.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Geschäftsführerin der Komplementär GmbH der in Insolvenz gefallenen … (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 2 BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde mit Wirkung zum 01.02.2013 das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – … vom 01.02.2013 eröffnet.

Am 27.10.2010 hatte die … von der … den Auftrag zur Ausführung von in einem sogenannten Vergabepaket B 1 zusammengefassten Bauarbeiten erhalten. Die Arbeiten sind Teil des Gesamtvorhabens „Aus- und Neubaustrecke … im Planfeststellungsabschnitt 9.1 zwischen … und … Das Vergabepaket B 1 umfasst in 15 Losen Leistungen für die Herstellung der Neubaustrecke mit den zugehörigen Einzelmaßnahmen und den jeweiligen Bauwerken sowie die erforderlichen Zusammenhangsarbeiten.

Gesellschafter der … waren bei Gründung die …, die … sowie die Insolvenzschuldnerin. Die … wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 08.12.2010 als sogenannte Dach-ARGE gegründet und organisiert. Im Unterschied zur herkömmlichen ARGE wird in der Dach-ARGE der vom Bauherr an die Dach-ARGE erteilte Auftrag an die Gesellschafter im Rahmen selbstständiger Nachunternehmerverträge weiter vergeben.

GmbH-Geschäftsführerhaftung - zweckwidrige Baugeldverwendung
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Den am 27.10.2010 erhaltenen Gesamtauftrag hat die Dach-ARGE … dergestalt aufgeteilt, dass die im Los „Tiefbau“ zusammengefassten Arbeiten mit einer Auftragssumme von netto 7.358.237,37 Euro an die in der … (= Klägerin) verbundenen Gesellschafter … und … und die im Los „Ingenieurbau“ zusammengefassten Arbeiten mit einer Auftragssumme von 3.978.547,70 Euro an die Insolvenzschuldnerin vergeben wurden. Teil der an die Insolvenzschuldnerin vergebenen Arbeiten war die Herstellung einer ca. 340 Meter langen Stützwand am … An dieser Stelle ist die Neubaustrecke im Vergleich zur alten Rheintalbahn weiter in den Hang versetzt. Im Verhältnis der … zur … sind diese Arbeiten im Los 11 enthalten. Zur Herstellung der Stützwand war eine sogenannte aufgelöste und rückverankerte Bohrpfahlwand herzustellen, wobei Tiefbauleistungen zur Herstellung und zum Rückbau einer Arbeitsebene für die in diesem Zusammenhang zum Einsatz gelangenden Ankerbohrgeräte erforderlich wurden. Letztere Arbeiten, d.h. die Herstellung einer Arbeitsebene und deren Rückbau hat die Insolvenzschuldnerin bei der Klägerin in Auftrag gegeben. Die Klägerin hat die Arbeiten in der Zeit vom 28.02. bis November 2011 ausgeführt und ihre Leistungen mit Schlussrechnung vom 18.11.2011 abgerechnet, auf welche die Insolvenzschuldnerin Zahlungen in Höhe von 33.315,75 Euro geleistet hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr insoweit eine Restforderung in Höhe von 48.507,30 Euro zustünde.

Die Klägerin machte nun mehr gegen die Beklagte als ehemalige Geschäftsführerin der Komplementär GmbH der Insolvenzschuldnerin, gestützt auf §§ 823. Abs. 2 BGB, 1, 2 BauFordSiG, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 48.507,30 Euro geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Insolvenzschuldnerin habe für die durchgeführten Bauarbeiten Baugeld empfangen und dieses Baugeld nicht zweckentsprechend verwendet. Hierfür sei die Beklagte als Geschäftsführerin der Komplementär GmbH verantwortlich. Aufgrund des Vermögensverfalls der Insolvenzschuldnerin sei die Klägerin mit ihrer Werklohnforderung ausgefallen. Die Beklagte habe im übrigen rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass die von der Beklagten erhaltenen Geldbeträge Baugeld im Sine des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG seien. Baugeld seien alle Gelder, welche ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherren erhaltet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.507,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Insolvenzschuldnerin keine Baugeldempfängerin im Sinne des BauFordSiG sei, da ihr nicht eine einer Treuhänderin vergleichbare Funktion zugekommen sei. Des Weiteren habe die Insolvenzschuldnerin, selbst wenn man sie als Baugeldempfängerin ansehe, kein Baugeld für die hier streitgegenständlichen Leistungen und an die Klägerin als Nachunternehmerin beauftragten Leistungen erhalten. Im Übrigen habe die Beklagte die Gelder auch zweckentsprechend im Sinne des BauFordSiG verwendet. Schließlich fehle es auch an einem Schaden der Klägerin, da dieser gegenüber der Insolvenzschuldnerin kein höherer Forderungsbetrag als die unstreitig erhaltenen 33.315,75 Euro zustünde. Soweit sich die Klägerin auf zusätzlich erbrachte Leistungen berufe, seien diese nicht von der Insolvenzschuldnerin beauftragt worden, so dass ein entsprechender Vergütungsanspruch allenfalls gegenüber der Bauherrin, der DB Netz AG bestehe. Auch habe die Beklagte jedenfalls nicht vorsätzlich und auch nicht schuldhaft gehandelt. Schließlich bestehe auch ein Haftungsausschluss gem. § 242 BGB, da die Klägerin es versäumt habe, sich rechtzeitig gegen eine drohende Insolvenz der Insolvenzschuldnerin abzusichern.

Bezüglich des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Parteischriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 2 BauFordSiG zu, da die Beklagte hinsichtlich des von der … an die Insolvenzschuldnerin gezahlten Betrages in Höhe von 1.529.857,85 Euro nicht als Empfängerin vom Baugeld im Sinne von § 1 BauFordSiG bzw. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG anzusehen ist. Im Schrifttum ist umstritten, ob der – wie hier – nur mit einem Teil der Gesamtbaumaßnahme beauftragte Werkunternehmer hinsichtlich des hierfür erhaltenen Werklohns Baugeldempfänger im Sinne von § 1 BauFordSiG ist. Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene BauFordSiG der bisherige Baubegriff gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG dergestalt erweitert wurde, dass in jeder Zahlung des jeweiligen in der Vertragskette vorgelagerten Auftraggebers an seine jeweiligen Nachunternehmer Baugeld zu sehen sei (vgl. hierzu mit Schrifttumsnachweisen zum Streitstand OLG München NJW-RR 2013, 212; vgl. zum Meinungsstand und zur Problematik auch Dr. Steffen Hochstadt, Anforderungen an die Haftung auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld, NJW 2013, 1712). Nach anderer Ansicht ist derjenige, der nur mit einem Gewerk beauftragt wurde und einen Nachunternehmer einschalte, nicht als Baugeldempfänger anzusehen (vgl. Dr. Hochstadt, aaO mit weiteren Schrifttumsnachweisen; Stammkötter, Baurecht 2009, 1521). Höchstrichterlich ist die Streitfrage bislang nicht geklärt (vgl. OLG München NJW-RR 2013, 212). Zum alten Recht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der lediglich mit einem Teil des Baus beauftragte Unternehmer oder Subunternehmer nicht Empfänger von Baugeld sei (vgl. BGH Baurecht 2000, 573; vergleiche auch OLG München, aaO).

Die Kammer (Einzelrichter) ist bezüglich der vorstehenden Streitfrage der Auffassung, dass auch für das am 01.01.2009 in Kraft getretene BauFordSiG an der Auffassung festzuhalten ist, dass der – wie hier – lediglich mit einem Teil des Gesamtbaus beauftragte Unternehmer dann nicht als Empfänger von Baugeld anzusehen ist, wenn ihm nicht die Stellung eines Treuhänders oder eine diesem angenäherte Funktion, wie sie bei Bauträgern, Generalübernehmern oder Generalunternehmern in Betracht kommt, aufweist (so in der Tendenz, ohne sich abschließend festzulegen, auch OLG München, aaO). So spricht zunächst der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG nicht zwingend dafür, dass für eine Baugeldempfängereigenschaft nicht mehr eine Treuhandfunktion Voraussetzung sein soll, nachdem auch der Gesetzestext des GSB diesbezüglich keine Regelung aufwies, dass sich die Baugeldverwendungspflicht nicht auch auf Nachunternehmer erstrecken sollte. Letztlich spricht auch der Sinn und Zweck des BauFordSiG, Schutz nur gegen diejenigen Bauunternehmen zu gewähren, die hinsichtlich der von den Bauherren erhaltenen Mitteln eine einem Treuhänder vergleichbare Funktion haben, weshalb nur derjenige verpflichtet sein kann, erhaltene Gelder treuhänderisch zu verwalten, der diese selbst in treuhänderischer Funktion erhalten hat, für die hier vertretene Auffassung.

Da die Insolvenzschuldnerin damit bereits nicht als Baugeldempfängerin im Sinne des § 1 BauFordSiG anzusehen ist, kommt es auf die weiteren Streitfragen zwischen den Parteien nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 719 ZPO.

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