LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: L5 KR 41/99
Verkündet am 27.7.2000
Vorinstanz: Sozialgericht Trier – Az.: S 4 K 23/98 Tr
In dem Rechtsstreit hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27.7.2000 durch für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 5.5.1999 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Die am 6.8.1940 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 1958 krankenversichert. Mit notariellem Gesellschaftervertrag vom 24.11.1988 gründeten die Klägerin und ihr Ehemann die Beigeladene zu 1. Vom ursprünglichen Stammkapital in Höhe von insgesamt 50.000,– DM übernahmen die Klägerin und ihr Ehemann jeweils 25.000,– DM. Später wurde das Stammkapital auf 250.000,– DM erhöht,
der Anteil der Klägerin hieran beläuft Ehemann der Klägerin sich auf 125.000,– DM.
Der Ehemann der Klägerin ist zum Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. bestellt. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages können die Gesellschafter durch Beschluss den Geschäftsführern allgemeine, zB in einer Geschäftsordnung enthaltene, oder besondere Weisungen erteilen, zu deren Beachtung die Geschäftsführer verpflichtet sind. Alljährlich findet gemäß § 11 eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, die über die Feststellung der Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr, die Verwendung des Bilanzgewinnes, die Entlastung der Geschäftsführer und die Wahl eines eventuell zu bestellenden Abschlussprüfers entscheidet. In der Gesellschafterversammlung gewähren nach § 13 Abs 1 je 100,– DM eines Geschäftsanteils eine Stimme. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 14 Abs 1 mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen des vertretenen Kapitals gefasst, soweit nicht im Gesetz oder im GesellschaftsveÄräg etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, ebenso Beschlüsse über Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung. Gemäß § 14 Abs 2 ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als 60 vH des Stammkapitals vertreten sind.
Die Klägerin ist seit Gründung der Beigeladenen zu 1. bei dieser als kaufmännische Angestellte tätig. Grundlage der Beschäftigung ist ein Ehegatten-Arbeitsvertrag vom 26.11.1986, der zwischen ihr und ihrem Ehemann, der bis 1989 das Einzelunternehmen betrieb und dies dann an die Beigeladene zu 1. verkaufte, geschlossen worden war. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages übernimmt die Klägerin eigenverantwortlich die Erledigung des gesamten Rechnungswesens, insbesondere die Finanz- und Lohnbuchhaltung und den Zahlungsverkehr. Die Regelarbeitszeit beträgt gemäß § 3 des Vertrages 40 Stunden wöchentlich, bei Bedarf leistet die Klägerin Überstunden. Die Klägerin erhält (Stand April 2000) ein Bruttogehalt von 5.500,– DM. § 4 des Arbeitsvertrages schreibt insoweit vor, dass das nach Berücksichtigung der Lohnabzugsbeträge verbleibene Nettogehalt auf einem besonderen Verrechnungskonto zu Gunsten der Klägerin gutgeschrieben wird. Zu Lasten dieses Verrechnungskontos kann die Klägerin jederzeit verfügen. Soweit über die Gehaltsgutschriften nicht oder nicht in voller Höhe verfügt wird, gilt gemäß § 4 c des Arbeitsvertrages insoweit eine Darlehensgewährung als vereinbart. Zinsen werden nicht vereinbart, weil dieses Darlehen jederzeit fällig ist. Im Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird das Gehalt gemäß § 5 bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Die Klägerin erhält gemäß § 6 einen Erholungsurlaub von 30 Werktagen im Kalenderjahr, wovon sie allerdings nach ihren eigenen Angaben nur ca 2 Wochen im Jahr in Anspruch nimmt. Das Arbeitsverhältnis kann gemäß § 7. von beiden Seiten zum jeweiligen Quartalsende mit sechswöchiger Frist gekündigt werden. In einem Gesellschafterbeschluss vom 15.12.1992 wurde im Hinblick auf die im Verhältnis zu den erbrachten Arbeitsleistungen relativ geringen laufenden Bezüge der Klägerin eine Pensionszusage erteilt.
Die Beigeladene zu 1. beschäftigt neben der Klägerin eine weitere kaufmännische Angestellte, darüber hinaus zwei Aushilfen in der Werkstatt sowie als technischen Angestellten Herrn X. Dieser ist ab 1.1.2000 als angestellter Geschäftsführer für die Beigeladene zu 1. tätig.
Für die Klägerin wurden bis 30.9.1997 Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Nach Überprüfung der Versicherungspflicht stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.9.1997 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterliege. Im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung erfolge ab 1.10.1997 eine Umstellung auf eine freiwillige Versicherung als Selbständige. Bezüglich der Renten- und Arbeitslosenversicherung könnten die Beiträge auf Antrag erstattet werden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.3.1998 zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Trier (SG) mit Urteil vom 5.5.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,die Klägerin stehe bei der Beigeladenen zu 1. nicht in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Entscheidend für diese Beurteilung sei die Tatsache, dass die Klägerin allein über 50 % des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1. verfüge. Anders als bei einer lediglich vorhandenen Sperrminorität stehe ein Gesellschafter mit hälftiger Beteiligung am Stammkapital einer GmbH bei dieser nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, weil er alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern und von seinen Mitgesellschaftern nicht überstimmt werden könne. Da nach dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1. Beschlüsse der Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit de abgegebenen Stimmen des vertretenen Kapitals gefasst würden und die Gesellschafter den Geschäftsführern allgemeine oder besondere Weisungen. erteilen könnten, könne die Klägerin ihr nicht genehme Entscheidungen des bestellten Geschäftsführers durch ihren Stimmenanteil verhindern und damit die Unternehmenspolitik mitbestimmen. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer und zugleich einzige weitere Mitgesellschafter der Ehe mann der Klägerin sei. Bei einer solchen Konstellation sei regelmäßig eher von familienhafter Rücksichtnahme und einem gleichberechtigten Nebeneinander als von einem durch strikte Weisungsgebundenheit bzw Weisungsbefugnis geprägten Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis auszugehen. In einem solchen Fall könne von der für eine Versicherungs- und Beitragspflicht unabdingbaren Voraussetzung der persönlichen Abhängigkeit grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände komme der Tatsache, dass zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin ein Arbeitsvertrag dahingehend geschlossen worden sei, dass die Klägerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt sei, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Bei der gesamten Würdigung der konkreten Verhältnisse spreche eindeutig mehr für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin als für eine abhängige Beschäftigung.
Gegen das ihr am 21.5.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9.6.1999 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, das Urteil des SG könne keinen Bestand haben. Der in ihrem Fall vorliegende Sachverhalt weiche von den bisher entschiedenen Sachverhalten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in gravierender Weise ab. Sie sei nicht Geschäftsführerin der Beigeladenen, Geschäftsführer sei allein der Mitgesellschafter M Aufgrund seines Geschäftsführervertrages sei dem Geschäftsführer allein die gerichtliche‘ und außergerichtliche Vertretung der Beigeladenen zu 1. übertragen worden. Er vertrete nicht nur allein die Beigeladene zu 1., sondern entscheide als Geschäftsführer auch allein. Dad-rch, dass der Geschäftsführer nicht nur formell, sondern Bauch materiell rechtlich selbständig für die Beigeladene zu 1. handeln und Entscheidungen treffen könne, sei es völlig unerheblich, dass sie zugleich auch noch Mitgesellschafterin sei. Der Geschäftsführer sei aufgrund seines Geschäftsführervertrages in seinen Entscheidungen vollkommen unabhängig und frei und brauche keinerlei Rücksichtnahme auf die Klägerin zü nehmen. Sie sei schlicht und einfach eine rein weisungsgebundene und abhängig Beschäftigte. Der Geschäftsführer sei für Personalangelegenheiten allein zuständig, insoweit seien keinerlei Einschränkungen bezüglich seiner Handlungsfähigkeit gegeben. Als Gesellschafterin habe sie deshalb auf ihre eigene Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1.- keinerlei Einfluss. Sie könne nicht einmal ihre Entlassung im Rahmen der Gesellschafterstellung verhindern. Mit ihrem Stimmenanteil könne sie auch die Absetzung des Geschäftsführers weder erreichen noch durchsetzen. Soweit das SG von einer familienhaften Rücksichtnahme und einem gleichberechtigten Nebeneinander ausgehe, sei dies unerheblich, da das Gesetz eine derartige Voraussetzung nicht kenne.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 5.5.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 23.9.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.3.1998 aufzuheben und festzustellen, dass sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1. steht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Entscheidungen für rechtmäßig.
Die Beigeladenen zu 2. bis 4. beantragen ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 1. hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1. steht.
Nach § 5 Abs 1 Nr 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) sind Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Gemäß § 1 Satz 1.Nr 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind Arbeiter und Angestellte bzw Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, rentenversicherungspflichtig. Versicherungspflicht in Arbeitslosenversicherung bestand bis 31.12.1997 nach § 168 Abs 1 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Seit 1.1.1998 regelt § 25 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), dass in der Arbeitslosenversicherung Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig sind.
Der Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit, irrsbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nichtselbständig ist eine fremdbestimmte und damit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübte Tätigkeit. Persönliche Abhängigkeit äußert sich vor allem in der Eingliederung in den Betrieb und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit zu beurteilen. Liegen nach den Umständen des Einzelfalles sowohl Merkmale der Abhängigkeit wie auch der Selbständigkeit vor, kommt es darauf an, welche Merkmale bei einer Gesamtwürdigung wertungsmäßig überwiegen. Mitarbeitende Gesellschafter, einer Kapitalgesellschaft können grundsätzlich auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen, denn ein Gesellschafter kann außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses rechtsgeschäftliche Beziehungen zur Gesellschaft begründen. Ein solches, von Gesellschaftsverhältnis unabhängiges Drittverhältnis, kann auch ein Arbeitsverhältnis sein. Dies setzt aber voraus, dass die sachlichen Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorliegen, der Arbeitnehmer-Gesellschafter insbesondere weisungsgebunden ist. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines Gesellschafters, sei er Geschäftsführer oder nicht, kann aber nicht vorliegen, wenn er aufgrund seiner Gesellschafterrechte so maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen kann, dass er jede ihm nicht genehme Entscheidung verhindern und damit die für ein Arbeitsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann. Dies ist bei einem Gesellschafter -Geschäftsführer immer dann der Fall, wenn der Gesellschafter über mindestens die Hälfte des Stammkapitals oder – aufgrund besonderer Vereinbarung – über eine Sperrminorität verfügt. Hingegen lässt sich die Regelvermutung, wonach das Vorliegen einer Sperrminorität die Annahme einer Beschäftigung ausschließt, nicht auf Minderheitsgesellschafter übertragen, die weder Geschäftsführer noch stellvertretende Geschäftsführer sind Küttner/Voelzke,Personalbuch 2000 Geschäftsführer, Rz 45 mwN; aaO, Nichtselbständige Arbeit, Rz 34 mit Hinweis auf BSG 5.2.1998 – B 11 AL 71/97 R, SozR 3-4100 § 168 Nr 22).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen; dass die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis steht. war ist die Klägerin aufgrund des mit der Beigeladenen zu l. abgeschlossenen Anstellungsvertrages an die Weisungen des Geschäftsführers gebunden, sie hat als Gesellschafterin nicht die Rechtsmacht, Weisungen zu verhindern, die ihr in ihrer Eigenschaft als „Angestellte“ nicht genehm sind. Nur der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 46 Nr 5 GmbH-Gesetz unmittelbar vom Wohlwollen der Gesellschafterversammlung abhängig. Die Klägerin ist als. Gesellschafterin rechtlich nicht in der Lage, ihre Weisungsgebundenheit als Angestellte der Beigeladenen zu 1. aufzuheben oder abzuschwächen. Mangels anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Weisungsbefugnis über die Arbeiter und Angestellten Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Das schließt zwar nicht aus, dass die Gesellschafterversammlung diese Aufgabe allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen kann, entsprechende Gesellschafterbeschlüsse enthalten die vorgelegten Protokolle der Gesellschafterversammlungen jedoch nicht. Für die Übertragung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts auf die Gesellschafterversammlung ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich, den die Klägerin aufgrund ihres Stimmenanteils von 50 % nicht durchsetzen könnte.
Aber auch wenn solch eine rechtlich bestehende Abhängigkeit eines nicht zum Geschäftsführer bestellten GmbH-Gesellschafters feststellbar ist, kann sie durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert werden, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet (BSG 23.6.1994 – 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974 mwN). Ob dies der Fall ist, kann nur anhand einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie die von ihr gemachten Angaben führen zu dem Ergebnis, dass tatsächlich eine weisungsgebundene Tätigkeit nicht vorliegt. Zunächst einmal spricht der Anteil der Klägerin am Stammkapital von 50 % dafür, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 1. hat, welches über das bei einem abhängig Beschäftigten vorhandene Interesse deutlich hinausgeht. Darüber hinaus zeigen die im weiter geltenden“ Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1986 enthaltenen Vereinbarungen und ihre tatsächliche Umsetzung irr der Praxis, dass bei der Klägerin nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs l SGB IV ausgegangen werden kann. Ungewöhnlich für einen abhängig Beschäftigten ist bereits die in § 4 des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Vergütung getroffene Regelung, dass das Nettogehalt nicht der Klägerin ausgezahlt wird, sondern auf einem Verrechnungskonto der Beigeladenen zu 1. gutgeschrieben wird und dass Gehaltsgutschriften, über die die Klägerin nicht oder nicht in voller Höhe verfügt, insoweit als Darlehen für die Beigeladene zu 1. anzusehen sind. Ein abhängig Beschäftigter erhält regelmäßig das ihm auszuzahlende Nettoarbeitsentgelt auf ein gesondertes Konto; er kann frei über die Verwendung des Guthabens entscheiden. Die Gewährung eines Darlehens durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber in der hier gewählten Form ist ungewöhnlich und zeigt, dass bei der .Klägerin ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 1. besteht, das deutlich über das von abhängig Beschäftigten hinausgeht. Weiterhin spricht auch die Tatsache, dass statt der vertraglich vorgesehenen 30 Werktage Erholungsurlaub regelmäßig nur zwei Wochen Erholungsurlaub genommen werden, gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach § 14 Nr 1 des Gesellschaftsvertrages die Beschlüsse der Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen des vertretenen Kapitals gefasst werden und dass die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig ist, wenn mehr als 60 % des Stammkapitals vertreten sind. Damit kann der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter 4egen die Stimmen der Klägerin keine Beschlüsse der Gesellschaft fassen, beispielsweise hinsichtlich der Entlastung des bzw der Geschäftsführer. Von einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Unerheblich ist die steuerrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Finanzbehörden. Die Abführung von Lohnsteuer und die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinne durch die Finanzbehörden bindet die Beklagte nicht, da die Voraussetzungen zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sozialversicherungsrecht teilweise anders sind als im Steuerrecht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs 4 SGB IV idF des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (KSSA) vom 19.12.1998 (BGBl I, S. 3843). Nach dieser Vorschrift wird bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind, vermutet, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der vier in dieser Vorschrift genannten Merkmale vorliegen. Diese Vorschrift regelt keinen Sondertatbestand des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, vielmehr gelten für die Beurteilung scheinselbständiger Erwerbstätigkeit die allgemeinen Kriterien abhängiger Beschäftigungsverhältnisse. Auch in diesen Fällen ist in einer Gesamtschau unter Gewichtung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. § 7 Abs 4 enthält eine widerlegbare Vermutung, wann trotz behaupteter selbständiger Tätigkeit tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Da, wie oben ausgeführt, unter Gewichtung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles davon auszugehen ist, dass die Klägerin nicht bei der Beigeladenen zu 2. in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kann § 7 Abs 4 SGB IV nicht zu Gunsten der Klägerin eingreifen, unabhängig davon, ob die § 7 Abs 4 Satz l Nrn 1 bis 4 SGB IV. genahnten Voraussetzungen ganz oder teilweise gegeben sind.
Nach alledem hat die Berufung der Klägerin in der Sache keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung. die Revision zugelassen.