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Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers und Kündigung dessen Anstellungsvertrag

OLG Zweibrücken

AZ.: 4 U 117/02

Urteil vom 05.06.2003

Vorinstanz: Landgericht Landau in der Pfalz, AZ.: HK.O 84/01


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2003 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. Juni 2002 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers und die Kündigung von dessen Anstellungsvertrag.

Der Kläger und zwei weitere Gesellschafter sind jeweils mit 1/3 Geschäftsanteil Gesellschafter der Beklagten. Sämtliche Gesellschafter sind zugleich auch Geschäftsführer. In einer Gesellschafterversammlung vom 17. August 2001 wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Kündigung seines Anstellungsvertrages beschlossen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 11. Juni 2002, auf das der Senat zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe Bezug nimmt, hat die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie jeweils innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt und begründet hat.

Nach Verkündung des angefochtenen Urteils berief die Beklagte mit Einladungsschreiben vom 24. Juli 2002 für den 7. August 2002 eine ordentliche Gesellschafterversammlung ein, in welcher unter Tagesordnungspunkt 1 der Beschluss gefasst wurde, Abberufung und Kündigung des Geschäftsführervertrages des Klägers im hier vorliegenden Rechtsstreit auf neue Gründe zu stützen. Darüber hinaus wurde unter Tagesordnungspunkt 2 erneut Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführervertrages des Klägers gefasst. Den zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss hat der Kläger in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Landau in der Pfalz (HKO 82/02) angefochten.

Die Beklagte macht geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil es zu Unrecht Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig mache. Zudem überziehe die Erstrichterin die Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Darüber hinaus sei die Abberufung aber auch aus den neuen, im Berufungsrechtszug noch zu berücksichtigenden Gründen zulässig, über deren Nachschieben der Beschluss vom 7. August 2002 gefasst worden sei. Unstreitig sei dem Kläger am 17. Juli 2002 von seiner Versicherung mitgeteilt worden, dass er seit dem 1. August 2001 Berufsunfähigkeitsrente erhalte. Zudem sei dem Geschäftsführer S… am 17. Juni 2002 ein weiterer Abberufungsgrund bekannt geworden. Er liege darin, dass der Kläger versucht habe, Geschäfte unter Umgehung der Beklagten zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 2. August 2002 verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 4. September 2002. Soweit er darin überdies einen Klage erweiternden Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der am 14. August 2002 gefassten Beschlüsse angekündigt hat, ist er darauf im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2003 nicht mehr zurückgekommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 , 519, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die in der Gesellschafterversammlung vom 17. August 2001 gefassten Beschlüsse über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und über die Kündigung seines Geschäftsführervertrages sind wirksam. Das angefochtene Urteil ist deshalb zu ändern. Die Klage ist abzuweisen.

1.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist in entsprechender Anwendung von § 246 AktG zulässig. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (Seite 16 f., Bl. 167 f. d.A.), die auch von der Berufung nicht in Frage gestellt werden.

2.

Die formale Ordnungsmäßigkeit des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses vom 17. August 2001 unterliegt ebenfalls keinen Einwänden. Insbesondere enthält die Satzung der Beklagten (Bl. 24 ff. d.A.) keinen Ansatzpunkt, dem etwa im Wege der Auslegung ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis für die Abberufung eines Geschäftsführers entnommen werden könnte (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 245; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 38 Rdn. 14 m.w.N.). Die Abberufung war somit mit einfacher Mehrheit möglich. Beschlussfähigkeit i.S.v. § 6 Nr. 3 der Satzung liegt vor, weil sämtliche Gesellschafter abgestimmt haben. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (Urteilsumdruck Seite 17 – 19, Bl. 168 – 170 d.A.), die von der Berufung als ihr günstig hingenommen werden.

3.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Abberufung des Klägers auch in der Sache berechtigt.

a. Rechtsgrundlage für die Abberufung ist § 38 GmbHG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist eine Abberufung grundsätzlich zu jeder Zeit möglich. Anders verhält es sich gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG dann, wenn die Satzung die Abberufungsmöglichkeiten einschränkt. Dies ist hier nicht der Fall. Allerdings ist der Kläger nicht nur Geschäftsführer, sondern zugleich auch Gesellschafter. Im Hinblick darauf können sich Beschränkungen der freien Abberufbarkeit aus den unter den Gesellschaftern bestehenden Treuebindungen ergeben, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. dazu Senat GmbHR 1998, 373, 374; BGH Nichtannahmebeschluss vom 29. November 1993 – II ZR 61/93, zit. nach JURIS; Zöllner aaO Rdn. 9 d; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 38 Rdn. 7; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 38 Rdn. 13, 17; kritisch OLG Naumburg NZG 2000, 609 m. Anm. Römermann/Schröder, jew. m.w.N.). Dabei dürfen die Anforderungen aber nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gesteigert werden. Es genügt, wenn nach den Gesamtumständen ein sachlicher Grund vorliegt, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde (Senat aaO m.w.N.).

b. Das Landgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat auf ihrer Grundlage für die Abberufung des Klägers einen sachlichen Grund von einigem Gewicht gefordert. Dies ist im Ausgangspunkt zutreffend. Der Kläger ist ebenso wie die anderen Gesellschafter-Geschäftsführer Gründungsgesellschafter der GmbH, die infolge einer Betriebsaufspaltung ins Leben gerufen wurde und vorher als BGB-Gesellschaft geführt worden war. Alle Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer und haben einen personalen Bezug zur Gesellschaft. Ihre Geschäftsführertätigkeit dient ihnen seit annähernd 20 Jahren als Einkommensquelle. Im Hinblick auf diese Umstände bestehen Treuepflichten unter den Gesellschaftern, die den Grundsatz der freien Abberufbarkeit einschränken.

c. Auch unter Berücksichtigung dieser Treuepflichten ist im hier zu entscheidenden Fall eine Abberufung des Klägers aber möglich. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die vereinzelten Pflichtverletzungen aus den Jahren 1996 bis 2000, welche die Beklagte dem Kläger anlastet, für sich allein oder zusammen genommen diese Abberufung rechtfertigen können. In jedem Fall stellt der Gesundheitszustand des Klägers einen sachlichen Grund zur Abberufung dar.

aa. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Bl. 172 ff. d.A.) hatte der Kläger nachdem er bereits Ende Januar/Anfang Februar kurzzeitig erkrankt war, am 28. Februar 2001 seinen Arbeitsplatz verlassen und war bis zum 6. August 2001 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Dazu liegen eine Vielzahl von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor (vgl. Bl. 58 ff., 149 ff. d.A.). Von ärztlicher Seite wurden dem Kläger eine Hypertonie, Stoffwechselstörungen, Diabetes mellitus, Durchblutungsstörungen, Sauerstoffmangelzustände sowie psychische und physische Erschöpfungszustände attestiert (vgl. das Schreiben des Zeugen K…, Hausarzt des Klägers, Bl. 123 d.A.). Insgesamt war der Kläger infolge seines geschwächten Gesundheitszustandes durchgehend über 5 V2 Monate arbeitsunfähig. In dieser Zeit war er zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht in der Lage. Im Hinblick darauf wäre selbst die Annahme eines wichtigen Grundes zur Abberufung i.S.v. § 38 Abs. 2 GmbHG gerechtfertigt (vgl. dazu etwa Zöllner aaO Rdn. 8; Scholz/Schneider aaO § 38 Rdn. 48; Lutter/Hommelhoff aaO § 38 Rdn. 21, jew. m.w.N.). Erst recht besteht dafür ein sachlicher Grund, an dessen Vorliegen geringere Anforderungen zu stellen sind. Dass der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seine Abberufung seine Geschäftsführertätigkeit wieder aufnehmen wollte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach seinem eigenen Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom 11. März 2002, Bl. 117 d.A.) verfolgte er diese Absicht entgegen ärztlichem Rat. Zudem war er nach seinem eigenen Vorbringen nicht mehr im Stande, die gleichen Leistungen zu erbringen, wie vor seiner Erkrankung. Unter diesen Umständen war die Beklagte – entgegen der Auffassung der Erstrichterin – nicht mehr gehalten, dem Kläger seine Geschäftsführerstellung offen zu halten. Die durch den Ausfall des Klägers entstandene Lücke hätte sie durch anderweitige Anstrengungen schließen müssen. Letztlich wäre dies nur in der Weise möglich gewesen, dass die anderen Gesellschafter-Geschäftsführer den Ausfall des Klägers auf unabsehbare Zeit durch eigene Mehrleistung hätten auffangen oder eine Ersatzkraft hätten einstellen müssen. Das war ihnen auch unter Berücksichtigung der bestehenden Treuepflichten nicht zumutbar.

bb. Selbst wenn man auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einen dem Kläger günstigeren Standpunkt einnehmen wollte, ist seine Abberufung aber jedenfalls im Hinblick auf die weiter eingetretene Entwicklung gerechtfertigt, welche die Beklagte durch ihren Beschluss vom 14. August 2002 im Nachhinein zur weiteren Grundlage der Abberufung gemacht hat.

(1) Unstreitig erhält der Kläger für die Zeit ab 1. August 2001 von der D… Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente (vgl. Schreiben vom 17. Juli 2002, Bl. 204 d.A.). Sie beläuft sich nach den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2003 auf monatlich 1.038,- €. Ferner hat der Kläger im Termin erklärt, auch noch eine Berufsunfähigkeitsrente von der N… Versicherung in Höhe von monatlich 2.800,- € zu beziehen.

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Jedenfalls diese Umstände machen vollends deutlich, dass der Kläger dauerhaft erkrankt ist und seine Funktion als Geschäftsführer der Beklagten nicht mehr wahrnehmen kann. Soweit er einwendet, er sei nur zu 50 % berufsunfähig, steht dies im Widerspruch zu den Angaben der W… Lebensversicherung in deren Schreiben vom 29. August 2002 (Bl. 249 d.A.), das die Beklagte im Termin vom 8. Mai 2003 zu den Akten gereicht hat. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass Rentenzahlungen deshalb erfolgen, weil der Kläger von der Versicherung entsprechend ärztlicher Einschätzung zu 100 % als berufsunfähig angesehen wird. Zwar behauptet der Kläger, dies treffe nicht zu und bezieht sich dafür auf das Zeugnis des Dr. K… (Bl. 248 d.A.). Insoweit handelt es sich aber um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, mit dem der Kläger eine ihm günstige Tatsache erst aus dem Zeugen herausfragen will. Der Kläger hat den Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nach eigenem Vorbringen selbst gestellt (vgl. Seite 9 seiner Berufungserwiderung vom 4. September 2002, Bl. 221 d.A.). Er vereinnahmt die entsprechenden Versicherungsleistungen. Die Voraussetzungen, unter denen sein Leistungsbezug steht, müssen ihm somit bekannt sein. Im Hinblick darauf hätte er im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen konkreten Gründen diese Voraussetzungen nicht zutreffen und warum er einen bestehenden Irrtum gleichwohl nicht aufgeklärt hat.

Die Höhe der vom Kläger vereinnahmten Beträge macht im Übrigen deutlich, dass er für den Verlust seiner bisherigen Einkommensquelle einen angemessenen Ausgleich erhält, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt seiner Abberufung keine Treuebindungen entgegenstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Gesellschafterstellung ohnehin behält.

(2) Die Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in zweiter Instanz zulässig. Die von der Beklagten vorgelegten Schreiben der D… Lebensversicherung Aktiengesellschaft vom 17. Juni 2002 (Bl. 204 d.A.) und vom 29. August 2002 (Bl. 249 d.A.) datieren nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Ihre Berücksichtigung ist auch nach neuem Recht im Berufungsrechtszug noch möglich (vgl. Senat OLGR 2003, 34; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 531 Rdn. 22 m.w.N.).

(3) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht darf die Beklagte Abberufungsgründe nachschieben. Dafür genügt es, dass die Gründe zum Zeitpunkt der Abberufungsentscheidung bereits vorgelegen haben und zwar unabhängig davon, ob sie dem Abberufungsorgan bekannt waren (vgl. dazu BGH ZIP 1992, 32, 35; Zöllner aaO § 38 Rdn. 9 b, jew. m.w.N.). Einschränkungen ergeben sich allerdings dann, wenn das im Prozess handelnde Organ sich von demjenigen unterscheidet, das über die Abberufung befinden muss. In diesem Falle erfordert das Nachschieben von Gründen nochmals einen weiteren Gesellschafterbeschluss (vgl. BGH aaO; BGHZ60, 333, 336).

Einen solchen Beschluss hat die Beklagte herbeigeführt. Soweit der Kläger dagegen zunächst formelle Einwendungen wegen der Teilnahme von Rechtsanwälten der Beklagten an der Gesellschafterversammlung erhoben hatte, hält er diese nicht mehr aufrecht (vgl. Bl. 239 d.A.). Im Übrigen waren solche Einwände mit Blick auf § 6 Nr. 3 der Satzung (Bl. 26 f. d.A.) auch unbegründet.

In der Sache hat der als weiterer Abberufungsgrund herangezogene Bezug der Berufsunfähigkeitrente bereits zum 1. August 2001 eingesetzt. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem ersten Abberufungsbeschluss. Der Umstand, dass die Beklagte davon erst am 17. Juli 2002 Kenntnis erhalten hat, ändert nichts an der Berücksichtigungsfähigkeit des Rentenbezugs.

d. Nach alledem ist der Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in der Sache zu Recht erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob auch die weiteren nachgeschobenen Gründe, mit denen die Beklagte ein illoyales Verhalten des Klägers gegenüber seiner Gesellschaft bei der Handhabe eines Kundenauftrages zur Reparatur eines Oldtimer-Traktors behauptet, die Abberufung rechtfertigen würden.

4.

Die Beschlussfassung über die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers, die rechtlich von derjenigen über dessen Abberufung als Geschäftsführer unterschieden werden muss (vgl. etwa BGH NJW 1995, 1750; OLG Köln OLGR 2000, 198, 199), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausführt (LGU S. 19, Bl. 170 d.A.), ist durch den Beschluss vom 17. August 2001 dem Geschäftsführer S… nur allgemein der Ausspruch einer ordentlichen – nicht etwa einer fristlosen – Kündigung aufgetragen worden. Die Voraussetzungen dieser Kündigung decken sich vorliegend mit denjenigen für die Abberufung als Geschäftsführer. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen werden durfte, betrifft nicht das Beschlussanfechtungsverfahren. Sie muss gegebenenfalls in einem neuen Rechtsstreit geklärt werden.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23. Mai 2003 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß §§ 296 a, 156 ZPO wieder zu eröffnen.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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