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GmbH Geschäftsführer – Haftung gegenüber Dritten

Oberlandesgericht Rostock

Az: 8 U 54/06

Urteil vom 16.02.2007


Leitsätze:

1. Grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft, nicht gegenüber Dritten. Dies gilt auch, soweit eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt.

2. Aus § 31 BGB ergibt sich nichts anderes, denn die Haftung des Vereins für seine Organe setzt nicht voraus, dass ein Organ den gesamten Haftungstatbestand selbst erfüllt; vielmehr erlaubt § 31 BGB die selbständige Ableitung der Verkehrspflichthaftung juristischer Personen ohne zwingende Anknüpfungstat ihrer Organmitglieder.

3. Eine Garantenstellung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber geschädigten Dritten kann sich nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben.

4. Ausnahmsweise haftet der GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis gegenüber Dritten im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung, wenn er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestandes verwirklicht. Hingegen kann allein die Verletzung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Geschäftsführungs- und Organisationspflicht seine deliktische Haftung im Außenverhältnis nicht begründen.


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2.) und 3.) wird das am 07.10.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Neubrandenburg, Az.: 3 O 317/04, abgeändert und die gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) gerichtete Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1.) zu 1/4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1.) zu 1/3.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 3.) in beiden Instanzen sowie 2/7 der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 1.) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der zweiten Instanz. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2.) und 3.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2.) und 3.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Beklagten zu 1.) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die sie für den bei einem Arbeitsunfall vom 06.09.2001 geschädigten … zu erbringen hatte und künftig zu erbringen haben wird. Der Geschädigte war zum Zeitpunkt des Unfalles als Arbeitnehmer der … auf der Abrissbaustelle der ehemaligen Schweinemastanlage … beschäftigt. Mit als Anlage K 1 vorgelegter undatierter Vereinbarung zwischen der Kommunalgemeinschaft … und der Beklagten zu 1.) hat letztere u. a. die fachspezifische Anleitung der in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmer übernommen. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1, Bl. 14 f. d. A., Bezug genommen.

Der Geschädigte war am Unfalltag mit der Demontage des aus Wellasbestzementtafeln bestehenden Daches beschäftigt. Auf der Baustelle waren lediglich 20 cm breite Laufbohlen, jedoch keine Absturzsicherungen und keine Auffangeinrichtungen vorhanden. Der Geschädigte, der die vorhandenen Laufbohlen nicht benutzt hatte, brach plötzlich durch eine der Wellasbestplatten und stürzte ca. 4,30 m tief auf den Betonfußboden im Inneren des Gebäudes. Dabei erlitt er schwerwiegende Verletzungen, u. a. eine Querschnittslähmung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich 70 % der von ihr für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen ersetzt verlangt und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagten der Klägerin sämtliche künftige Aufwendungen für den Geschädigten aufgrund des Unfalles vom 06.09.2001 zu 70 % zu erstatten haben.

Das Landgericht hat der Klägerin Ersatz ihrer bisherigen und künftigen Aufwendungen i. H. v. 50 % durch die Beklagten zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Das Verhalten der Beklagten sei grob fahrlässig gewesen, weil gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen worden sei, die dem Schutz der Arbeitnehmer vor tödlichen Gefahren dienten. Das Mitverschulden des Geschädigten sei gem. § 110 Abs. 1 SGB VII zu berücksichtigen und mit 50 % anzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten den erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Sie machen geltend, das Urteil des Landgerichtes sei für sie überraschend gewesen, zumal das Landgericht noch im Termin vom 12.09.2005 darauf hingewiesen habe, dass die Beklagten für die Nichtverwendung der Bohlen durch den Geschädigten keine Verantwortung zu tragen hätten. Aus für die Beklagten nicht erkennbaren Gründen habe das Landgericht seine Rechtsauffassung zwischen Beweisaufnahme und Urteilsbegründung geändert. Womöglich beruhe dies auf von der Gegenseite vorgelegten Schriftsätzen, die die Beklagten nicht erhalten hätten. Das Landgericht habe auch zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis des Inhalts gegeben, es käme ernsthaft ein Verstoß gegen die §§ 4, 11, 12 BGV C 22 in Betracht. Wenn ein solcher Hinweis gegeben worden wäre, hätten die Beklagten Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien und weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen den Unfall hätten verhindern können.

Das Landgericht habe zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 1.) bis 3.) bejaht. Dabei habe es nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte vorsätzlich die bereits zur Anwendung gekommene Sicherheitsvorkehrung – nämlich die Laufbohlen – wieder entfernt habe, weil sie ihn beim Arbeiten gestört habe. Wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich Sicherheitsvorkehrungen umgehe oder sogar entferne, könne dies nicht zu einem Verstoß des Unternehmers gegen die entsprechende Unfallverhütungsvorschrift führen, zumal der Unternehmer sich gegen vorsätzliche Missachtung von Anweisungen nicht schützen könne. Insbesondere habe sich der Geschädigte von niemandem in den Arbeitsablauf reinreden lassen.

Auch in subjektiver Hinsicht sei das Verhalten der Beklagten keinesfalls grob fahrlässig. Eine kumulative Verwendung von Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen sei insbesondere bei Arbeiten auf Flachdächern nicht vorgeschrieben. Es habe daher ausgereicht, sichere Laufwege zu schaffen. Folglich könne entgegen der Auffassung des Landgerichtes aus der Nichtverwendung von Fangnetzen und Seilen weder auf einen Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift noch gar auf ein gesteigertes subjektives Verschulden der Beklagten geschlossen werden. Die Verwendung von Netzen und Seilen sei aufgrund der baulichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall auch nicht angezeigt gewesen.

Die Beklagten sind im Übrigen der Auffassung, dass sie auch deshalb nicht haften würden, weil sie aufgrund des Betreuungsvertrages mit dem Ingenieur-Büro für Arbeitsschutz … davon ausgehen durften, alles Erforderliche zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit getan zu haben.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Kausalität zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Unfall bejaht. Entscheidend sei, dass der Unfall bei Verwendung der Bohlen vermieden worden wäre. Auf die Frage, ob im Falle eines anderen Kausalverlaufes die Verwendung von Netzen oder Seilen den Unfall verhindert hätte, komme es hingegen nicht an. Da der Geschädigte die Durchbruchgefahr im Übrigen erkannt habe, sei sein Verhalten so krass vorsätzlich selbst gefährdend, dass die Folgen seines Handelns einem Dritten nicht zugerechnet werden könnten. Aus diesem Grund sei es auch fehlerhaft, dass das Landgericht nicht zu einem anspruchsausschließenden Mitverschulden des Geschädigten gelangt sei.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 07.10.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Neubrandenburg die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Ein Überraschungsurteil liege entgegen der Behauptung der Beklagten nicht vor. Insbesondere habe das Gericht zum Ende des Beweistermins vom 12.09.2005 seine Einschätzung offen gelassen und lediglich angedeutet, dass es insbesondere die Fragen der Kausalität und des möglichen Verschuldensanteils des Geschädigten nochmals überdenken müsse. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Beklagten ein Schriftsatz nicht zugegangen sei. Der Schriftsatz vom 07.09.2005 mit dem Hinweis auf S. 6 auf die Entscheidung des Landgerichts Freiburg sei den Beklagten am 07.09.2005 von Anwalt zu Anwalt zugestellt und der Empfang unter dem 08.09.2005 schriftlich bestätigt worden; die Beklagten hätten hierzu auch mit Schriftsatz vom 09.09.2005 Stellung genommen.

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Da die Klage von Anfang an auf einer Verletzung der §§ 4, 11 u. 12 BGVC 22 gestützt gewesen sei, habe es besonderer Hinweise des Gerichtes zur Einschlägigkeit dieser Bestimmungen nicht einmal bedurft. Die Beklagten seien daher auch gem. § 531 Abs. 2 ZPO gehindert, hierzu neue Verteidigungsmittel vorzutragen. Im Übrigen sei das Landgericht auf der Grundlage richtiger Tatsachenfeststellung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass hier ein Verstoß gegen vorgenannte Unfallverhütungsvorschriften vorgelegen habe. Insbesondere seien breitere Bohlen sowie zusätzlich Absturzsicherungen bzw. Auffangeinrichtungen erforderlich gewesen und wären diese Maßnahmen auch geeignet gewesen, den Unfall zu verhindern. Richtigerweise habe das Landgericht das Verhalten der Beklagten auch als grob fahrlässig eingestuft, zumal die Beklagten geduldet hätten, dass die Arbeiter in den letzten 1 1/2 Jahren ohne jegliche Netze und Gurte sowie mit viel zu schmalen Bohlen gearbeitet hätten. Auch der Normzweck stehe einer Haftung der Beklagten nach §§ 110, 111 SGB VII nicht entgegen. Soweit das Landgericht das Mitverschulden des Geschädigten mit 50 % bewertet habe, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1.) hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen sind die Berufungen der Beklagten zu 2.) und 3.) begründet.

1.

Die von den Beklagten in der Berufungsinstanz gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere haben die Beklagten nach Aktenlage den Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2005 am 08.09.2005 erhalten und darauf sogar mit Schriftsatz vom 09.09.2005 erwidert. Soweit das von der Klägerin erstinstanzlich zitierte Urteil des Landgerichtes Freiburg vom 10.11.2004 mit dem Aktenzeichen 8 O 214/03 – das für das angefochtene Urteil ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung war – dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2005 nicht beigefügt war, hätten die Beklagten die Möglichkeit gehabt, sich – beispielsweise durch Akteneinsicht – Kenntnis vom Inhalt dieses Urteils zu verschaffen; Rechtsausführungen sind im übrigen auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.

2.

Die Haftung der Beklagten zu 1.) beruht auf § 116 Abs. 1 SGB X i. V. m. einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sowie § 823 Abs. 1 BGB. Denn entgegen der vom Landgericht und den Parteien vertretenen Auffassung kommen die Vorschriften der §§ 110, 111 SGB VII – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – hier nicht zur Anwendung. Die Vorschrift des § 110 SGB VII begründet einen originären Ersatzanspruch gegen die nach §§ 104 – 107 SGB VII Haftungsprivilegierten (vgl. dazu Hauck/Nehls, SGB VII, Bd. I 2005, § 110 Rz. 8). Die Vorschrift wäre mithin nur einschlägig, wenn die Beklagten nach §§ 104 – 107 SGB VII haftungsprivilegiert wären. Dies ist indessen nicht der Fall.

Gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII wird die Haftung der Unternehmer gegenüber Versicherten beschränkt, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die erste Alternative „für ihr Unternehmen tätig“ erfasst zwar nicht nur diejenigen Arbeitnehmer, die ständig bei dem Unternehmen beschäftigt sind, sondern ggf. auch im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätige sogenannte Leiharbeitnehmer. Der geschädigte Arbeitnehmer … war jedoch kein solcher Arbeitnehmer der Beklagten zu 1.) und insbesondere auch kein Leiharbeitnehmer. Vielmehr handelte es sich um einen Arbeitnehmer der Kommunalgemeinschaft …., die gem. der als Anlage K 1 (Bl. 14 f. d. A.) vorgelegten Vereinbarung von der Beklagten mit dem Auftrag betraut worden war, die Abrissarbeiten durchzuführen. Der Geschädigte stand zum Unternehmen der Beklagten auch nicht „in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung“ i. S. v. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Denn diese Regelung verweist auf den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII (vgl. Hauck/Nehls, a. a. O., § 104 Rz. 23). Dieser scheidet aus, soweit bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherungsschutz besteht, § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII (vgl. auch Hauck/Riebe, § 2 Rz. 268). Die Klägerin hat insoweit selbst vorgetragen, dass der Geschädigte über seinen Arbeitgeber, die Kommunalgemeinschaft …, bei ihr gesetzlich unfallversichert war.

Die Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt hier ebenfalls nicht zur Anwendung. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass hier ein Fall eines Zusammenwirkens von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte vorliegt, zumal die Beklagte zu 1.) nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin mit der Durchführung der Abbrucharbeiten betraut war, sondern vielmehr Auftraggeberin dieses Bauvorhabens war. Davon abgesehen würde die Haftungsprivilegierung aus § 106 Abs. 3 SGB VII ohnehin nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander gelten.

Die stattdessen hier anzuwendende Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X begründet zwar keinen originären Ersatzanspruch, sondern einen solchen aus übergegangenem Recht des Geschädigten. Entscheidend für den Anspruchsübergang ist aber nur die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, die in der Berufungsinstanz nicht in Streit steht und deren Feststellung im Übrigen gem. § 118 SGB X in gleicher Weise wie nach §§ 108, 112 SGB VII bindend ist. Die Haftung gem. § 116 Abs. 1 SGB X geht aber insofern weiter, als es auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht ankommt; im Übrigen ist ein mitwirkendes Verschuldens des Geschädigten auch nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen, § 116 Abs. 3 SGB X.

Im Ergebnis ist das Urteil des Landgerichtes hinsichtlich der Beklagten zu 1.) daher nicht zu beanstanden. Denn diese würde ohne den Anspruchsübergang auf die Klägerin dem Geschädigten aus Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB haften, weil sie durch Vereinbarung mit der Kommunalgemeinschaft …. sowohl die fachspezifische Anleitung der in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmer als auch die Bereitstellung aller zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Sachmittel übernommen hatte und damit jedenfalls auch verpflichtet war, für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1.) nicht hinreichend nachgekommen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1.) ist zum einen davon auszugehen, dass die zur Verfügung gestellten Bohlen mit einer Breite von lediglich etwa 20 cm zu schmal waren und wäre zum anderen eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme erforderlich gewesen. Im vorliegenden Fall sehen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften – denen allerdings kein Schutzgesetzcharakter i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zukommt – grundsätzlich entweder eine Absturzsicherung oder eine Auffangeinrichtung oder aber Anseilschutz vor (§ 12 BGV C 22, vgl. auch Bl. 28 f. d. A.). Dass die Bereitstellung von lediglich ca. 20 cm breiten Laufbohlen nicht ausreicht, folgt unabhängig vom Inhalt der vorgenannten Unfallverhütungsvorschriften aus der fehlenden Tragfähigkeit der Asbestplatten und der jederzeit in Rechnung zu stellenden Möglichkeit eines Fehltritts. Die sich daraus ergebende Durchbruchgefahr machte für jeden vernünftig denkenden Menschen ein zusätzliches Sicherungsmittel unabhängig davon erforderlich, wie stark die Dachneigung ausgeprägt war.

Die Beklagte zu 1.) kann sich auch nicht damit entlasten, dass der Geschädigte zur Verfügung gestellte Sicherungsmittel nicht benutzt hat. Denn – wie mehrfach in der mündlichen Verhandlung dargelegt – wäre es zunächst Sache der Beklagten zu 1.) gewesen, geeignete Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte die auf der Baustelle vorhandenen ungeeigneten Laufbohlen nicht benutzt hat, folgt keineswegs zwingend, dass er auch geeignete Laufbohlen – wenn sie ihm denn zur Verfügung gestellt worden wären – nicht benutzt hätte.

Das Vorbringen der Beklagten zur angeblichen Unmöglichkeit des Einsatzes weiterer Sicherungsmittel liegt neben der Sache. Richtig ist zwar, dass es der Beklagten zu 1.) nicht oblag, nutzlose Sicherungsmittel einzusetzen. Die hier in Betracht zu ziehenden weiteren Sicherungsmittel Anseilschutz oder Absturzsicherung durch ein Netz wären aber – richtig verwendet – keineswegs nutzlos gewesen. Speziell hinsichtlich des Einsatzes eines Auffangnetzes sei angemerkt, dass dieses entgegen dem Vorbringen der Beklagten zu 1.) im Schriftsatz vom 05.01.2007 nicht an den Außenwänden, sondern an Dachverstrebungen oder Gerüsten in einer Weise hätte befestigt werden müssen, die die erforderliche Durchschlagsicherheit gewährleistet hätte.

Darüber hinaus hätten die Bauarbeiten durch einen fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und darüber hinaus von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden müssen (vgl. auch § 4 BGV C 22). Auch dies ist offenbar nicht in hinreichendem Maße geschehen. Denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass weder eine Bauleitung vorhanden war noch eine hinreichende Belehrung der eingesetzten Arbeitnehmer – bei denen es sich durchweg um ABM-Kräfte gehandelt hat – erfolgt ist. Zwar hat nach dem Vorbringen der Beklagten am 04.04.2000 eine Belehrung durch das seitens der Beklagten zu 1.) eingeschaltete Ingenieurbüro für Arbeitsschutz … stattgefunden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann aber bereits nicht davon ausgegangen werden, dass diese Belehrung ausreichend war. So hat der Zeuge … bekundet, dass ihm weder die Möglichkeit der Sicherung durch Fangnetze noch durch Gurte bekannt gewesen sei. Auch hätte er nicht gewusst, dass die Breite der Bohlen nicht ausreichend gewesen sei. Auch nach der Aussage des Zeugen … kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine hinreichende Belehrung des Geschädigten erfolgt ist, zumal der Zeuge sich nicht erinnern konnte, ob der Geschädigte an der zweiten Sicherheitsunterweisung überhaupt teilgenommen hat. Soweit der Zeuge .. bekundet hat, gelegentlich auf der Baustelle gewesen zu sein, ergibt sich hieraus nicht, dass eine Bauleitung vorhanden war. Der Zeuge .. hat überdies angegeben, gegenüber dem Geschädigten sich nicht als weisungsbefugt gesehen zu haben, sondern lediglich insoweit mit ihm Kontakt gehabt zu haben, als er für die Materialbeschaffung im Betrieb zuständig gewesen sei.

Die Versäumnisse des von der Beklagten zu 1.) beauftragten Ingenieurbüros sind dieser im Rahmen der Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte uneingeschränkt zuzurechnen, § 278 BGB. Im Rahmen einer deliktsrechtlichen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB führt die – grundsätzlich zulässige – Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten nicht zur völligen Entlastung des primär Verkehrssicherungspflichtigen; es verbleibt vielmehr eine Überwachungspflicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rz. 50 m. w. N.), die hier ebenfalls zum Nachteil des Geschädigten verletzt worden ist.

Inwieweit ein Mitverschulden des Geschädigten darin liegt, dass dieser die Arbeiten ohne geeignetes Sicherungsmittel durchgeführt hat, bedarf keiner abschliessenden Entscheidung. Denn dass das Landgericht das Mitverschulden des Geschädigten mit 50 % angesetzt hat, lässt jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten zu 1.) erkennen.

3.

Die Berufung der Beklagten zu 2.) und 3.) ist hingegen – wenn auch aus anderen als den von diesen vorgetragenen Erwägungen – begründet. Die Beklagten zu 2.) und 3.) sind Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, welche ihrerseits gem. §§ 161, 128 HGB für die Verbindlichkeit der KG einzustehen hat. Daraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres eine Haftung der Beklagten zu 2.) und 3.) im Außenverhältnis. Denn grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft (§ 43 GmbH-Gesetz), nicht gegenüber Dritten. Dies gilt auch, soweit eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt. Aus § 31 BGB ergibt sich nichts anderes. Denn nach zutreffender und ganz herrschender Meinung setzt die Haftung des Vereins für seine Organe nicht voraus, dass ein Organ den gesamten Haftungstatbestand selbst erfüllt; vielmehr erlaubt § 31 BGB die selbständige Ableitung der Verkehrspflichthaftung juristischer Personen ohne zwingende Anknüpfungstat ihrer Organmitglieder (vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., 2004, § 43 Rz. 61, Baumbach/Hueck/Zöllner-Noack, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., 2006, § 43 Rz. 77; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 31 Rz. 13: „unter Umständen“).

Ausnahmsweise haftet der GmbH-Geschäftsführer allerdings auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Dies gilt im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung zum einen dann, wenn er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestandes verwirklicht (vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O., Rz. 61; /MertensMertens, Anm. zu BGH-Urt. v. 05.12.1989, VI ZR 335/88, JZ 1990, S. 488, 488). Hingegen kann allein die Verletzung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Geschäftsführungs- u. Organisationspflicht seine deliktische Haftung im Außenverhältnis nicht begründen (Mertens/Mertens, a. a. O., S. 488, vgl. auch BGH, Urt. v. 13.04.1994, BGHZ 125, S. 366, 375 f.).

Eine deliktsrechtliche Eigenhaftung aufgrund Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale in eigener Person kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn die in Rede stehende Verkehrspflicht traf aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Kommunalgemeinschaft …. ausschließlich die Beklagte zu 1.).

Nach der Rechtsprechung kann in besonderen Ausnahmefällen eine aus der Organstellung resultierende Pflicht des Geschäftsführers diesen zugleich im Sinne einer Garantenstellung persönlich gegenüber Dritten treffen (grundlegend BGH, Urt. v. 05.12.1989, JZ 1990, S. 486 ff.). Eine solche Garantenstellung hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten sogenannten Baustoffentscheidung zugunsten eines Vorbehaltseigentümers, der sein Eigentum der GmbH anvertraut hatte, mit der Begründung bejaht, die Vermeidung einer zur widerrechtlichen Verletzung des Vorbehaltseigentums führenden Interessenkollision sei eine organisatorische Aufgabe, zu der zu allererst der Geschäftsführer berufen sei (a. a. O., S. 488). Diese Entscheidung ist im Schrifttum auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Mertens/Mertens, a. a. O., S. 488 ff., Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O., Rz. 59 ff., Baumbach/Hueck/Zöllner-Noack, a. a. O., Rz. 76 ff., Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 36 II).

Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, diese Frage zu vertiefen. Denn Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls darüber, dass eine Garantenstellung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber geschädigten Dritten sich nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben kann. Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, inwieweit die in Rede stehende Verkehrspflicht der Beklagten zu 2.) bzw. dem Beklagten zu 3.) oblegen haben soll. Denn erste Voraussetzung hierfür wäre, dass im Innenverhältnis der jeweils in Anspruch genommene Geschäftsführer zuständig war. Hierzu hätte die Klägerin – unbeschadet etwa in Betracht kommender Beweiserleichterungen – zunächst vortragen müssen; entsprechender Vortrag ist auch nach gerichtlichem Hinweis im Termin vom 12.01.2007 nicht erfolgt.

Davon abgesehen fehlt es auch bei jeweils unterstellter Verantwortlichkeit im Innenverhältnis an einer Garantenstellung des zuständigen Geschäftsführers gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Ansatz für die Begründung einer ausnahmsweise bestehenden Garantenstellung gegenüber Dritten das Gewicht der Pflichtverletzung mit Blick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (hier: Gefahr für Leib und Leben) sein kann. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zuständige Geschäftsführer nicht untätig geblieben ist, sondern zur Erfüllung der von der Beklagten zu 1.) vertraglich übernommenen Verpflichtung das Ingenieurbüro für Arbeitsschutz … eingeschaltet hatte. Dass hier ein Dritter beauftragt worden ist, erscheint im vorliegenden Fall besonders naheliegend, weil es sich bei der Beklagten zu 1.) nicht um ein Bauunternehmen, sondern um eine Agrargesellschaft handelt, von der keine besondere Sachkunde hinsichtlich der Durchführung der streitgegenständlichen Abrissarbeiten erwartet werden kann. Die Haftung der Beklagten zu 1.) beruht deshalb im Wesentlichen auf gem. § 278 BGB zurechenbarem Verschulden des beauftragten Ingenieurbüros; ein deliktsrechtlich relevantes Verschulden von Organmitgliedern steht nur insoweit in Rede, als die Übertragung der Verkehrspflicht nicht zur vollständigen Entlastung führt. Der insoweit in Betracht zu ziehenden Pflichtverletzung kommt aber zur Überzeugung des Senates nicht ein so besonderes Gewicht zu, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, die Organmitglieder im Außenverhältnis haften zu lassen.

4.
Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.01.2007 gestellten Antrag der Beklagten auf Schriftsatznachlass war nicht zu entsprechen. Denn der Hinweis auf – auch tatsächliche – Bedenken hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2.) und 3.) richtete sich an die Klägerin und erforderte keinen weiteren Sachvortrag der Beklagten. Soweit der Senat seine vorläufige rechtliche Bewertung im Termin bekannt gegeben hat, machte diese ebenfalls keinen weiteren Vortrag der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht erforderlich.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO unter Anwendung der Baumbachschen Formel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

6.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

7.
Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt bis 320.000,- EUR.

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