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GMBH Gesellschafter – Beweislast für Zahlung der Stammeinlage

Bundesgerichtshof

Az: II ZR 222/06

Beschluss vom 09.07.2007


Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Die von dem Berufungsgericht mit leerformelhaftem Hinweis auf künftige Fälle als Grund für die Zulassung der Revision angegebene „Frage des Umfanges der sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters“ bei primärer Beweislast der Gegenseite für die Erfüllung der Einlageschuld (§§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) ist keine Grundsatzfrage im Sinne von § 543 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 6 m.w.Nachw.), sondern hängt, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, „von den Umständen des Einzelfalles ab“. Im Übrigen ist die genannte Rechtsfrage, wie noch auszuführen ist, hier ohnehin nicht entscheidungserheblich. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 – II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 – II ZR 137/02, ZIP 2005, 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unterscheiden ist aber die hier allein relevante Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02, DStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher Beurteilung, die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis – hier der Einlagenzahlung – aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 – VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 f.) und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 2002 – XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.

2. Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung fest, der Beklagte habe „eine Vielzahl von Umständen dargelegt, die den Schluss auf die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung durch die früheren Gesellschafter der Schuldnerin zulassen“. Darauf und auf das Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung und schon vorher in einem Prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen. Die von dem Berufungsgericht als Hilfstatsachen (Indizien) herangezogenen Umstände, nämlich die in notariellen Urkunden enthaltenen Erklärungen der früheren Gesellschafter über die Einzahlung der Stammeinlagen auf das ursprüngliche und das im November 1985 erhöhte Kapital sowie das Fehlen von Hinweisen auf ausstehende Einlagen in der vorgelegten Bilanz und weiteren Geschäftsunterlagen, sind als solche unstreitig. Lassen sie, wie das Berufungsgericht tatrichterlich feststellt und im Einzelnen ausführt, den Schluss auf die Einlagenzahlung zu, so ist damit der entsprechende Hauptbeweis der Zahlung geführt. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil die Haupttatsache der Zahlung auch schon nicht wirksam bestritten hat. Ebenso wenig brauchte das Berufungsgericht – entgegen der Ansicht der Revision – unter diesen Umständen noch zusätzlich die allein von dem Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen.

3. Die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 aaO) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, dass die Unrichtigkeit der Angaben von Gesellschaftern zu notarieller Urkunde nicht als Regel unterstellt und erst recht im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschafter hätten die Einlagen auf das im Jahr 1985 erhöhte Kapital nicht einbezahlt, obwohl sie damals eine erhebliche Kapitalerhöhung (von 60.000,00 DM auf 180.000,00 DM) mit sofortiger Einzahlung des gesamten Erhöhungsbetrages für erforderlich hielten, wie aus dem vorgelegten Kapitalerhöhungsbeschluss ersichtlich. Das Fehlen unmittelbarer Einzahlungsbelege (Kontoauszüge o.ä.) ist in Anbetracht der im vorliegenden Fall längst abgelaufenen Aufbewahrungsfrist (§ 257 Abs. 4 HGB) kein gegenläufiges Indiz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Dass der Beklagte im Jahr 1994 – neun Jahre nach der behaupteten Zahlung, aber vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist – Gesellschafter der Schuldnerin wurde, rechtfertigt – entgegen der Ansicht der Revision – nicht die Hypothese, dass er sich von dem Anteilsveräußerer Einzahlungsbelege hätte geben lassen und noch in deren Besitz wäre, wenn die Einlagen eingezahlt gewesen wären. Denn die Einzahlungsbelege waren (bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist) bei der Gesellschaft aufzubewahren und konnten dort eingesehen werden, im Übrigen war der Beklagte zu solchen Nachforschungen nicht verpflichtet, sondern durfte auf die in dem Anteilskaufvertrag enthaltene Zusicherung der Volleinzahlung der Einlagen vertrauen.

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