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Platz- und Hausverbot auf Golfanlage – Wirksam?

Landgericht Bielefeld

Az.: 20 S 137/04

Urteil vom 18.01.2005

Vorinstanz: Amtsgericht Herford, Az.: 12 C 1942/03


Das Landgericht Bielefeld hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Juli 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford teilweise – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – abgeändert und neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass das von dem Beklagten mit Schreiben vom 23.9.2003 verhängte Platz- und Hausverbot unwirksam ist, soweit es sich auf den zur Anlage des Beklagten in W gehörenden Gastronomiebereich bezieht und soweit es das Betreten der gesamten Golfanlage im Rahmen der Teilnahme der Kläger als Mitglieder eines Golfvereins an Wettkämpfen erfasst.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits l. Instanz tragen die Kläger zu 1) und zu 2) zu je 3/8 und der Beklagte zu 1/4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat dem Klageantrag zu 1) stattgegeben und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) abgewiesen.

Der Feststellungsantrag sei begründet. Zwar sei es unschädlich, dass das Schreiben vom 23.9.2003 nur vom nichtvertretungsberechtigten Schriftführer unterzeichnet sei. Denn die Kläger seien mit diesem Schreiben lediglich über den von den vertretungsberechtigten Organen gefassten Beschluss informiert worden. Der Beklagte sei jedoch nicht berechtigt, ohne substantiierte und nachprüfbare Angabe von Gründen den Klägern generell die Nutzung der Anlage und der Gastronomie zu untersagen. Der Beklagte habe eine allgemeine Zutrittsbefugnis sowohl hinsichtlich der angeschlossenen Gastronomie als auch hinsichtlich der Golfanlage erteilt, sodass ihm unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens versagt sei, sein Hausrecht willkürlich auszuüben. Der Gastronomiebetrieb sei unstreitig jedermann zugänglich. Durch die veröffentlichten Platzbeschreibungen habe der Beklagte darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass die Golfanlage Gästen anderer Vereine grundsätzlich offen stehe. Die im Golfführer erwähnte Anmeldung sei nicht als besondere Zugangskontrolle ausgestaltet. Eine Genehmigung werde nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nur bei anderweitiger Reservierung des Platzes sowie dann versagt, wenn eine Person sich nicht an die Platzregeln halten wolle. Dies sei als generelle Einwilligung zu verstehen, die nur in Einzelfällen bei Vorliegen besonderer Gründe verweigert werde. Das ergebe sich nicht zuletzt auch aus der dargestellten Praxis der „Selbstanmeldung“. Wenn sich ein Verein derart binde, könne er nicht ohne Angabe von Gründen ein generelles Nutzungsverbot hinsichtlich der Golfanlage aussprechen, ohne sich dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen. Soweit der Beklagte behaupte, die Kläger hätten sich wiederholt nachteilig über ihn geäußert, sei sein Vorbringen zu unbestimmt, um einen Grund für einen dauerhaften Ausschluss annehmen zu können. Der Klageantrag zu 2) sei demgegenüber unbegründet, weil der Beklagte nicht generell zur Gewährung des Zutritts verpflichtet werden könne. Bei Vorliegen wichtiger Gründe könne er von seinem fortbestehenden Hausrecht Gebrauch machen und eine Zutrittsverweigerung aussprechen.

Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen Antrag auf Abweisung auch des Klageantrags zu 1) weiter. Er ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil die Kläger auch eine Leistungsklage hätten erheben können und müssen. Soweit der an einen Dritten verpachtete Gastronomiebetrieb betroffen sei, fehle es bereits an einem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Der Feststellungsantrag sei jedoch zumindest unbegründet, weil sich aus seinem Hausrecht die Befugnis ergebe, ohne nähere Begründung ein Platz- und Hausverbot auszusprechen. Der vorliegende Fall sei mit der vom Amtsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vergleichbar, da der Zutritt zu einem Vereinsgelände im Gegensatz zu einem Supermarkt nicht jedermann eröffnet sei. Bei einem Verein müsse zwischen Mitgliedern und Besuchern (Nichtmitgliedern) differenziert werden. Letztere seien grundsätzlich von jeder Nutzung ausgeschlossen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus seinen Erklärungen zur Aufnahme von Gästen. Wer die Nutzung einer Anlage von einer Anmeldung abhängig mache, verfolge damit eindeutig den Zweck, im Einzelfall frei zu entscheiden, ob er einer Nutzung zustimme oder sie ablehne. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein Verein auch Nichtmitgliedern generell die Nutzung des Vereinsvermögens gestatten und sich in jedem Einzelfall über das Vorliegen eines wichtigen Grundes streiten wolle. Aus dieser Funktion des Anmeldeerfordernisses folge, dass der Verein einen ihm bekannten regelmäßigen Gast gänzlich von der Nutzungsmöglichkeit ausschließen dürfe. Die Praxis der „Selbstanmeldung“ führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, weil es sich insoweit nur um eine Notlösung handele, die aber nichts an der grundsätzlichen Regelung ändere.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragten, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und behaupten erneut, dass es in allen dem deutschen Golfverband angeschlossenen Golfclubs üblich sei, dass Mitglieder eines angeschlossenen Golfclubs gegen Gebühr auf jedem Golfplatz spielen dürften, sofern keine Kollisionsveranstaltungen stattfinden. Sie vertreten den Standpunkt, das ohne Angabe von Gründen ausgesprochene Platz- und Hausverbot widerspreche der „Golfetikette“ und sei damit nach § 242 BGB unbeachtlich.

II.

Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des verhängten Platz- und Hausverbots i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Gastonomiebetrieb verpachtet hat. Da der Beklagte mit dem Hausverbot im Ergebnis einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung auch des Gastronomiebereichs geltend macht, liegt insoweit ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor.

Entgegen der Auffassung des Beklagten können die Kläger auch nicht auf den Weg der Leistungsklage verwiesen werden. Bei der Formulierung eines auf Leistung gerichteten Antrags müssten die Kläger berücksichtigen, dass der Beklagte unter gewissen Voraussetzungen die Nutzung im Einzelfall untersagen könnte. Sofern ein Antrag überhaupt entsprechend den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO formuliert werden könnte, würden die Kläger nicht mehr gewinnen als mit ihrem Feststellungsantrag. Zwar ist der Feststellungsantrag nur auf das mit Schreiben vom 23.9.2003 mitgeteilte Platz- und Hausverbot beschränkt. Der Vereinspräsident hat im Kammertermin jedoch ausdrücklich bestätigt, dass der Beklagte im Falle eines der Klage stattgebenden Urteils kein neues nicht näher begründetes Platz- und Hausverbot aussprechen würde.

2. Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet. Das mit Schreiben vom 23.9.2003 mitgeteilte Platz- und Hausverbot ist insoweit unwirksam, als es sich auf den Gastronomiebereich erstreckt und den Klägern darüber hinaus das Betreten der Golfanlage des Beklagten als Mitglieder eines anderen Golfclubs im Rahmen von Wettkämpfen untersagt. Von diesen Einschränkungen abgesehen ist das ausgesprochene Platz- und Hausverbot wirksam.

Der Inhaber des Hausrechts ist grundsätzlich berechtigt, Dritten auch dann ein Hausverbot zu erteilen, wenn hierfür kein berechtigter Grund besteht. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, gestattet damit allen Kunden generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall den Zutritt zu den Geschäftsräumen (BGH NJW 1994, 188). Auch wenn darin kein Verzicht auf die Ausübung des Hausrechts zu sehen ist, der Geschäftsinhaber vielmehr berechtigt bleibt, Kunden, die den Betriebsablauf stören, von der Zugangsbefugnis auszuschließen oder die Erlaubnis zum Betreten der Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen (BGH NJW 1994, 188, 189), darf er sein Hausrecht nach einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung andererseits nicht willkürlich ausüben, da ihm sonst der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens gemacht werden kann (LG Bonn, NJW 2000, 961, 962; Christensen JuS 1996, 873, 874). Wolle sich der Geschäftsinhaber eine individuelle Zugangskontrolle vorbehalten, müsse er im Eingangsbereich deutlich -z. B. durch den Einsatz eines Türstehers- darauf hinweisen (Christensen a.a.O.). Die Eröffnung einer Einrichtung für den allgemeinen Publikumsverkehr rechtfertigt jedoch nicht in allen Fällen die Einschränkung der Befugnis des Hausrechtsinhabers, ohne Angabe von Gründen ein Hausverbot auszusprechen. So darf etwa der Betreiber einer Spielhalle einzelnen Personen ein Hausverbot erteilen, ohne dieses begründen zu müssen, da ein Begründungszwang dazu führen könnte, dass der Betreiber Umstände mitteilen müsste, deren Offenbarung geeignet wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den geordneten Spielbetrieb zu beeinträchtigen (BGH NJW 1996, 248; ZIP 1994, 1274, 1275).

Soweit sich das ausgesprochene Hausverbot auf den Gastronomiebereich bezieht, ist es unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nach § 242 BGB unwirksam. Zwar hat sich der Beklagte durch die Verpachtung des Gastronomiebetriebes nicht ohne weiteres seines Hausrechts begeben. Wer allerdings Räumlichkeiten verpachtet, die ersichtlich nicht nur Clubmitgliedern oder Golfspielern zugänglich sind, sondern dem allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet werden, handelt treuwidrig, wenn er Einzelne willkürlich von der Zutrittsmöglichkeit ausschließt.

Dagegen war der Beklagte berechtigt, den Klägern ohne Angabe von Gründen ein Platzverbot zu erteilen und ihnen so die Nutzung des dem eigentlichen Spielbetrieb dienenden Golfplatzes zu untersagen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte ausweislich seiner z. B. im aktuellen Golfführer veröffentlichten Angaben und der vom Vereinspräsidenten im Kammertermin bestätigten Praxis Mitgliedern anderer Golfclubs den Zutritt zu seiner Golfanlage generell gestattet, sofern die Gastspieler über die erforderliche Platzreife verfügen. Der Golfplatz des Beklagten dient in erster Linie seinen Vereinsmitgliedern und ist darüber hinaus nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich. Diejenigen, die diesem Personenkreis angehören und als grundsätzlich willkommene Gastspieler in Betracht kommen, können nicht darauf vertrauen, den Golfplatz ohne weiteres jederzeit nutzen zu können. Es mag sein, dass die bisherige Handhabung, Mitglieder anderer Golfvereine grundsätzlich auf dem eigenen Platz spielen zu lassen, im Golfsport üblich ist und auch von den anderen Golfclubs so praktiziert wird. Es gibt jedoch – wie die Kläger selbst einräumen – keine Regelung in der Satzung des Deutschen Golfverbandes, die vorschreibt, dass Mitglieder eines dem Verband angeschlossenen Clubs berechtigt seien, Golfplätze anderer Vereine zu nutzen. Außerdem macht der Beklagte die Nutzung des Golfplatzes von einer vorherigen Anmeldung abhängig. Auch wenn diese wegen der zeitweisen Möglichkeit einer Selbstanmeldung nicht den Charakter einer echten Zugangskontrolle hat, bringt der Beklagte damit zumindest zum Ausdruck, dass im Einzelfall die Möglichkeit des Abgewiesenwerdens besteht. Hinzu kommt, dass der Zutritt -von Ausnahmefällen abgesehen- mit einem Vertragsschluss einhergeht, weil Gäste den Platz nur gegen Zahlung einer Spielgebühr nutzen dürfen. Wollte man dem Beklagten untersagen, einzelnen Personen, die überhaupt als Gastspieler in Betracht kommen, ein Platzverbot auszusprechen, würde man ihn im Ergebnis dazu zwingen, mit diesen Personen einen Vertrag über die Nutzung des Golfplatzes zu schließen. Ein solcher Abschlusszwang besteht aber nur unter engen Voraussetzungen, die hier ersichtlich nicht vorliegen und auch von den Klägern nicht behauptet werden. Schließlich hat der Beklagte als Hausrechtsinhaber ein berechtigtes Interesse, Einzelne von der Nutzung auszuschließen, ohne dies begründen zu müssen. Ein Begründungszwang würde zum Streit darüber führen, ob die mitgeteilten Gründe ein Platzverbot überhaupt rechtfertigen. Ein solcher Streit könnte den Vereinsfrieden nachhaltig stören und das Ansehen des Vereins schädigen, wenn etwa der Ausschluss auf Drängen einzelner Vereinsmitglieder ausgesprochen wird, ohne das hierfür ein objektiv hinreichender Grund besteht. Letztlich muss es einem Verein erlaubt sein, Nichtmitglieder auch aufgrund von persönlichen „Animositäten“ von seinem Vereinsgelände fern zu halten, ohne diese offenbaren und sich auf einen Streit über ihre Erheblichkeit einlassen zu müssen. Eine nicht in verbindliche Satzungsregelungen gekleidete „Golfetikette“ ist nicht geeignet, diese aus der Privatautonomie herzuleitende Befugnis einzuschränken.

Das ausgesprochene Platzverbot war jedoch insoweit zu begrenzen, als es den Klägern im Interesse eines geordneten Ablaufs von offiziellen Vereinswettkämpfen erlaubt sein muss, als aktive Mitglieder ihres Vereins an solchen Veranstaltungen auf dem Golfplatz des Beklagten teilzunehmen. Dies hat der Präsident des Beklagten im Kammertermin selbst eingeräumt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. ZPO war die Revision zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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