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Google Earth – Recht auf Verpixelung eines Grundstücks gegenüber Google

LG Itzehoe – Az.: 10 O 84/20 – Urteil vom 11.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Befugnis der Beklagten, das im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehende Hausgrundstück in ihren Online Diensten G. M. und G. E. abzubilden.

Der Kläger ist Geschäftsführer verschiedener Unternehmen im Bereich der Gemüseproduktion mit ca. 1.000 Mitarbeitern. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, im …. Der Kläger bewohnt das Hausgrundstück mit seiner Familie.

Die Beklagte bietet die G. Dienste für die Nutzer mit Sitz im … und in der … an. Bei G. M. handelt es sich um einen Online-Kartendienst, der für jedermann zugänglich ist. Dieser Dienst bietet eine sogenannte Satellitenansicht bei G. E. an. Über beide Dienste ist es möglich, Satellitenaufnahmen anzusehen. Beide Dienste ermöglichen eine Wiedergabe von Satellitenaufnahmen des klägerischen Grundstücks, welches aus einer Höhe von 15.000 Ft durch die Beklagte aufgenommen wurde. Insoweit wird auf die Anlage K2 verwiesen. In beiden Diensten erscheint durch die Adresseingabe das streitgegenständliche Grundstück im angezeigten Bildausschnitt. Im Rahmen der Suche mittels Adresseingabe befindet sich der rote Marker allerdings nicht direkt auf dem Grundstück des Klägers, sondern auf der Straße, bei der Eingabe der GPS Koordinaten (…) hingegen schon.

Die Luftbildaufnahme zeigt die Belegenheit und Größe des Wohnhauses, als auch verschiedene Facetten des Grundstücks (Grünflächen, Dachfläche, Terrasse, Garten).

Über die zu erkennenden Einzelheiten auf der Aufnahme (Gesamtgröße, Zugänge, eine weiße Sitzgruppe und den Pool des Klägers nebst Liegestühlen) streiten die Parteien.

Der Kläger forderte die Beklagte über das allgemeine Beschwerdetool auf, sein Grundstück bei G. M. und bei G. E. zu verpixeln bzw. unkenntlich zu machen. Zur Begründung bezieht er sich dabei auf die Möglichkeit der Unkenntlichmachung bei G. S. V., einem weiteren von der Beklagten angebotenen Dienst.

Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hat, ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2019 abmahnen. Insoweit wird auf die Anlage K3 verwiesen. Die Beklagte begründete ihre ablehnende Haltung damit, dass in G. M. und G. E. nur Informationen und Bilder verwendet werden würden, die aus kommerziellen und öffentlichen Quellen beziehbar seien. Die Beklagte legte eine Anzahl von Luftbildaufnahmen vor, in denen das streitgegenständliche Grundstück bei anderen Anbietern und deren Diensten auch öffentlich einsehbar ist. Insoweit wird auf die Bl. 52-60 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, prozessführungsbefugt zu sein. Seine Ehefrau habe ihn ermächtigt, sämtliche Ansprüche aus ihrem Eigentum gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.

Weiter behauptet er, dass die Beklagte mit ihren Diensten rein kommerzielle Interessen verfolge, die darauf aufbauten, Informationen über Dritte zu kommerzialisieren und zu monopolisieren. Durch die Unkenntlichmachung würde das Geschäftsmodell der Beklagten nicht in Frage gestellt werden. Dies zeige sich bereits durch diese Möglichkeit im Rahmen des Dienstes G. S. V..

Er behauptet, dass sämtliche auf den Satellitenbildern wiedergegebenen Grundstücksdetails von der Straße aus nicht sichtbar seien. Von der Straße aus seien lediglich die Außenfassade erkennbar. Dazu führt er aus, dass das Grundstück durch einen ca. 2,20 m hohen, undurchsichtigen Holzzaun sowie durch Bepflanzung gegen Blicke von Dritten geschützt sei.

Darüber hinaus behauptet er, dass die Aufnahmen persönlicher Lebensumstände des Bewohners oder Eigentümers auch für Kriminelle interessant seien. Diese seien geeignet, das Grundstück nach Zugängen oder Hindernissen auszuspähen.

Er meint, die Wiedergabe der Luftbildaufnahmen des Grundstücks verletze ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Eingriff folge daraus, dass die Aufnahmen jedem Interessiertem konkrete Informationen über seine Vermögensverhältnisse geben würden. Hierzu führt er aus, in einer einfachen und bescheidenen, landwirtschaftlich geprägten Branche tätig zu sein. Deshalb wolle er nicht, dass Mitarbeiter, Vertragspartner, Mitbewerber oder sonstige Dritte von seinen Vermögensverhältnissen, welche er stets vertraulich behandele, Kenntnis erlangen. Die Aufnahmen seien geeignet gerade im Hinblick auf die ca. 1.000 eigenen Mitarbeiter Neid oder Missgunst hervorzurufen und einen Erklärungs- und Rechtsfertigungsdruck zu erzeugen. Dabei gelte insbesondere der auf dem Grundstück befindliche Pool als gesellschaftlicher Luxusindikator, welcher auf der Aufnahme zu erkennen sei.

Im Übrigen meint er, dass es sich bei den Aufnahmen über den Poolbereich um einen der Privat- und Intimsphäre gewidmeten Bereich handele, dessen bildliche Wiedergabe grundsätzlich unzulässig sei.

Er meint, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt zu sein. Ferner meint er, dass die Eigentumsrechte seiner Ehefrau verletzt sein würden.

Darüber hinaus meint der Kläger, dass sich der Unterlassungsanspruch auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ergebe, da es sich bei den Aufnahmen um personenbezogene Daten handele. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie Daten verwende, welche aus kommerziellen und öffentlichen Quellen beziehbar seien, da der Kläger weder der Beklagten noch Dritten gestattet habe, die Aufnahmen von seinem Grundstück zu fertigen oder zu veröffentlichen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Luftbildaufnahmen des Grundstücks des Klägers in ihren Diensten G. M. und G. E. wiederzugeben, wenn dies geschieht, wie nachfolgend dargestellt: (Abbildung, Bl. 2 d. A. und Klage). In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2020 hat er eine neue Abbildung des Grundstücks, auf welcher das Grundstück rot eingegrenzt ist, überreicht. Insoweit wird auf die Anlage K10 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Luftbildaufnahmen des Grundstücks des Klägers in ihren Diensten G. M. und G. E. wiederzugeben wie aus der Anlage zum Urteil ersichtlich dargestellt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.05.2020 hat der Kläger weiter vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2020.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Google Earth - Recht auf Verpixelung eines Grundstücks gegenüber Google
(Symbolfoto: Von dennizn/Shutterstock.com)

1. Der Klagantrag ist, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht zu unbestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Klagantrag auch nach Auslegung nicht hinreichend bestimmt ist. Die Beklagte wendet ein, dass der Kläger das Grundstück im Antrag nicht konkret benannt hat. Die Benennung des Grundstücks ergibt sich aber aus der Klagschrift und gemäß der Anlage I zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2020 sowie aus der Flurstückbezeichnung gemäß der Anlage Grundbuch Auszug. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K8.

2. Das Landgericht Itzehoe ist sachlich zuständig gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

3. Örtlich ist das Landgericht Itzehoe gemäß § 32 ZPO zuständig. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGHZ 124, 237 [241] = NJW 1994, 1413; BGHZ 132, 105 [110 f.] = NJW 1996, 1411). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105 [110 f.] = NJW 1996, 1411; GRUR 2016, 1048 Rn. 18 – An evening with Marlene Dietrich). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. Senat, GRUR 2011, 558 Rn. 6 f. = AfP 2011, 265 – www.womanineurope.com; BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 – An evening with Marlene Dietrich; GRUR 1994, 530 = MDR 1995, 282 – Beta; GRUR 2018, 642, beck-online).

Der Erfolgsort liegt in Deutschland. Die als rechtsverletzend beanstandeten Darstellungen weisen objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne auf, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 = MDR 2010, 744 = AfP 2010, 167 = CR 2010, 383 = IPRax 2011, 167 Rz. 15ff. „New York Times“).

Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Darstellung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die von dem Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme (auch) im Inland eintreten würde (vgl. BGH, a. a. O., CR 2018, 657, 658). Legt man diese von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe, welchen sich die Kammer ausdrücklich anschließt, auch dem vorliegenden Fall zugrunde, dann ist anzunehmen, dass eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Abbildung im Inland naheliegt. Bei den angebotenen Diensten der Beklagten G. M. und E. handelt es sich um ein anerkanntes Karten- und Navigationssystem, welches weltweit genutzt wird. Eine Navigation wird typischerweise dann genutzt, wenn man sich in einer bestimmten Umgebung zurechtfinden möchte, sodass die streitgegenständliche Abbildung vor allem dann zur Kenntnis genommen wird, wenn eine Navigation im Inland, also in Deutschland, stattfindet. Darüber hinaus besteht in der Bereitstellung der Abbildung im Internet ein Inlandsbezug deshalb, weil die Beklagte sich mit diesem Dienst erkennbar (auch) an deutsche Nutzer richtet und ihr Angebot auf diese ausrichtet. So erscheint die Seite jedenfalls bei Abruf in Deutschland mit der Domainendung „.de“ auf Deutsch und über sie sind lokale Dienste wie Hotels, Tankstellen oder Supermärkte vor Ort abrufbar.

4. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 der Brüssel Ia-VO.

5. Der Kläger ist prozessführungsbefugt, auch soweit er keine eigenen Rechte, sondern die Rechte seiner Ehefrau geltend macht. Es liegt die zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor. Nach dieser von der Rechtsprechung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung entwickelten Rechtsfigur kann der Kläger ausnahmsweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn ihn der materielle Rechtsinhaber hierzu bevollmächtigt hat, der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs hat und der Beklagte hierdurch keine Nachteile erleidet. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger ist zur Überzeugung der Kammer durch seine Ehefrau, ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Anlage 2, ermächtigt (Bl. 154 d.A). Eine Vernehmung der Ehefrau als Zeugin war nicht geboten, denn das Gericht konnte im Wege des Freibeweises seine Überzeugung bilden. Bei der gewillkürten Prozessstandschaft handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 31, 279 [280 f.] = NJW 1960, 523 = LM § 561 Nr. 26; BGHZ 125, 196 [200] = NJW 1994, 2549 = LM H. 8/1994 § 237 KO Nrn. 7/8; BGH, LM H. 1/2000 § 13 UWG Nr. 99 = WRP 1999, 1159, unter II 1; NJW 2000, 738, beck-online). Bei der Prüfung ist das Gericht an die allgemeinen Beweisvorschriften nicht gebunden; es ist von Beweisanträgen unabhängig und überzeugt sich im Wege des Freibeweises (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 56 ZPO, Rn. 8 m.w.N.).

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Da die Echtheit des Dokuments, mittels derer die Ermächtigung nachgewiesen werden soll, nicht durch die Beklagte bestritten wurde, sondern lediglich die Ermächtigung an sich, konnte die zu Protokoll gereichte Anlage 2 im Wege des Freibeweises verwertet werden. Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Das schutzwürdige Interesse des Klägers folgt daraus, dass er das abgebildete Objekt mit seiner Familie gemeinsam bewohnt. Die Beklagte ist auch nicht benachteiligt durch das Auftreten des Klägers in gewillkürter Prozessstandschaft.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen.

1. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 185 BGB.

a) Hinsichtlich der Geltendmachung der Eigentumsbeeinträchtigung folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts nach Art. 4 Abs. 1 Rom II VO.

b) Eine anspruchsauslösende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn ein dem Inhalt des Eigentums widersprechender Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers gegeben ist, wobei eine Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht erforderlich ist. Ausgangspunkt ist § 903 S. 1 BGB, wonach das Eigentumsrecht als umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache dem Eigentümer gestattet, jeden Dritten von der Nutzung des Eigentums auszuschließen. Ein Recht am Bild der eigenen Sache fällt jedoch grundsätzlich nicht in den Zuweisungsgehalt des Eigentums. Allerdings stellt nach der (umstrittenen) obergerichtlichen Rechtsprechung das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.). Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (BGH, Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 – I ZR 99/73, NJW 1975, 778; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 – V ZR 324/13 –, Rn. 8, juris).

Nach dieser Rechtsprechung kommt es also maßgeblich auf den Standort der Fotoaufnahme an. Demnach könnte eine Beeinträchtigung jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Aufnahmen von einer nicht allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wurden (vgl. BGH a. a. O). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass der Ort, von dem aus die Aufnahmen angefertigt werden, entscheidend für die Zulässigkeit der Verwertung ist. Eigentümern von Bauwerken, welche von außerhalb des Grundstückes nicht betrachtet werden können, stehen somit ausschließliche Verwertungsrechte an den Bildern zu. Bauwerke, welche von der Straße aus gut sichtbar sind, können dagegen auch ohne Einwilligung des Eigentümers abgelichtet und die Bilder entsprechend verwertet werden (Schönewald WRP 2014, 142, 144 f,Staudinger/Thole (2019) BGB § 1004, Rn. 227).

Luftbildaufnahmen ist es allerdings immanent, dass diese von einem beliebigen Standort oder mittels Satelliten aus dem öffentlichen (Welt-)Raum und damit – auch wenn nicht für jedermann möglich – von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt werden.

Ungebetenes Eindringen in den Luftraum eines Grundstückes, die lotrecht darüber befindliche Luftsäule, stellt grundsätzlich eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, wie sich aus § 905 S. 1 und S. 2 BGB ergibt. Das Grundeigentum erfasst nämlich auch den Luftraum über dem jeweiligen Grundstück; eine höhenmäßige Beschränkung findet nicht statt. Allerdings ist § 1 Abs. 1 LuftVG die ordnungsgemäße Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei, wodurch das Eigentumsrecht des Grundstückeigentümers beschränkt wird.

Der Überflug in 15.000 Fuß stellt demnach keine abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, ebensowenig wie die Aufnahme von Fotografien aus dieser Höhe, zumal hier ungeklärt ist, ob überhaupt die Luftsäule über dem Grundstück der Ehefrau des Klägers durchflogen worden ist. Da der Eigentümer den Überflug und die Fotoaufnahmen von dort nicht verbieten kann, ist der Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht betroffen.

Doch selbst wenn man nicht allein auf den Standort der Fotoaufnahme für die Frage einer Eigentumsbeeinträchtigung abstellen wollte und statt dessen auf den erkennbaren Willen des Eigentümers, sein Grundstück vor Blicken Dritter zu verbergen, besteht kein Unterlassungsanspruch. Zwar mag es sein, dass der Kläger mit seiner Familie sein Grundstück mittels eines hohen Zauns und Grünpflanzen umfriedet und somit vor Blicken der Nachbarn und sonstiger Dritter geschützt hat, welches jedenfalls im Ansatz aus den im Prozess vorgelegten Luftbildaufnahmen folgt, dies kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn selbst dann bestünde kein berechtigtes Interesse an der Abwehr und der Kläger hätte die Beeinträchtigung zu dulden, §§ 1004 Abs. 2 i.V.m. 905 S. 2 BGB.

Insoweit der Kläger das Ausspionieren seines Grundstücks geltend macht, können Erwägungen zu dem weiteren Dienst der Beklagten G. S. V. nicht übertragen werden, da es sich um zwei unterschiedliche Dienste handelt. G. S. V. bietet dem Nutzer Bildmaterial von öffentlichen Straßen, welche sich nicht von solchen Bildern unterscheiden, die jeder beim Entlangfahren einer Straße sehen und selber aufnehmen kann. Dabei werden Häuserfassaden, Autos, Kennzeichen und sogar Menschen abgebildet. Die Auflösung der Bilder ist sehr hoch, was sich durch die Detailgenauigkeit zeigt. G. M. und E. hingegen bilden die Erdoberfläche von oben ab. Die Wiedergabequalität ist deutlich geringer als bei dem Dienst G. S. V., sodass sich diese Abbildungen, mangels Details, nicht zum Ausspionieren eignen.

Das Interesse der Beklagten, die Abbildung weiterzuverwenden, überwiegt vorliegend die Interessen des Klägers an der Unkenntlichmachung des Hausgrundstücks.

Gemäß § 905 S. 2 BGB büßt der Eigentümer sein Verbietungsrecht hinsichtlich solcher Einwirkungen ein, an deren Verbot er kein schutzwürdiges Interesse hat (MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl. 2020, BGB § 905 Rn. 5). Bei welcher Tiefe (oder Höhe) das Interesse des Grundstückseigentümers an der Ausschließung einer Einwirkung entfällt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse, wobei jedes schutzwürdige Interesse das Verbietungsrecht begründen kann (MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl. 2020, BGB § 905 Rn. 5). Den Überflug und auch die Aufnahme von Fotografien aus einer Höhe von 15.000 Fuß kann der Eigentümer nicht verbieten. Die Veröffentlichung der dabei gefertigten Luftbildaufnahmen kann gleichermaßen nicht untersagt werden.

Durch die Abbildung aus der Vogelperspektive erhält der Betrachter zwar einen Gesamteindruck einer bestimmten abgebildeten Sache bzw. Örtlichkeit. Dabei kann er sich vor allem Größe und Umfang eines Grundstücks und Hauses erschließen. Unter Umständen sind auch weitere Einzelheiten in den Abbildungen erkennbar, wie eine Garten- oder Poolfläche oder andere individuelle Gestaltungen. Allerdings ist die Bildqualität sehr gering und auch die begrenzten Zoommöglichkeit lässt keine detailliertere Betrachtung zu.

Die Tatsache, dass das Grundstück in Form der Abbildung für jedermann bei G. M. und E. einsehbar und die Reichweite an Adressaten nicht überschaubar ist, lässt eine andere Ansicht vorliegend nicht zu. Ein möglicher Rückschluss auf eventuell vorhandenes Vermögen des Bewohners durch die Gestaltung des Grundstücks ist vorliegend hinzunehmen. Die aus der Abbildung hervorgehenden Informationen sind vorliegend zu unspezifisch. Aus der Abbildung geht weder hervor, wer die Bewohner sind, ob die Bewohner des Hauses Eigentümer oder Mieter sind noch wie viele Personen in dem Haus leben. Im Gegensatz zu den Sachverhalten, bei denen Grundstücke durch die Presse gerade ausgespäht wurden, um die Bilder zusammen mit dem Namen der Betroffenen zum Gegenstand einer Berichterstattung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 09. 12. 2003 – VI ZR 373/02, in NJW 2004, 762, beck-online) wird vorliegend weder das streitgegenständliche Grundstück speziell ausgespäht noch hervorgehoben. Konkrete Details etwa, die sich Kriminelle zu Nutze machen könnten, wie Türen, Fenster oder sonstige Zugänge, sind gerade nicht ersichtlich.

Auf Seiten der Beklagten streitet vor allem das Informationsinteresse aus Art. 5 Abs. 1 GG. Ihr steht es frei, den Zugang zu solchen Informationen durch ihre Dienste zu ermöglichen und damit auch ihrer Betätigungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG nachzugehen.

Durch die Dienste G. M. und E. wird dem Bedürfnis der Allgemeinheit, sich die Welt von oben anzuschauen, Rechnung getragen. Aus welchen individuellen Gründen dies die einzelnen Nutzer tun, ist vorliegend unerheblich, da bereits der bloße Zugang zu jeglicher Art von Informationsquellen geschützt ist. Eine Bejahung der Unkenntlichmachung der streitgegenständlichen Abbildung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Aufnahme und Zugänglichmachung von Satellitenbildern ad absurdum geführt werden würde, da bei einer gedachten Häufung von Unkenntlichmachungen auf ihnen nicht mehr viel erkennbar sein würde. Zur Erdoberfläche gehört, neben der Abbildung der verschiedenen Geländearten, eben auch die Abbildung der vorhandenen Bebauung. Der Informationsgehalt der Aufnahmen und damit einhergehend das Interesse der Nutzer würde durch eine Unkenntlichmachung erheblich sinken.

Im Übrigen dürfte ein Interesse der Allgemeinheit sich die Abbildung der Erde von oben anschauen zu können auch höher zu verordnen sein, als das Interesse an den Abbildungen durch den Dienst G. S. V.. Dies hängt damit zusammen, dass es jedem Einzelnen grundsätzlich möglich ist, sich selbst ein Bild aus der S. V. (Straßenansicht) zu machen.

2. Der Kläger hat auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Hinsichtlich der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus Art. 40 EGBGB. Der Anwendungsbereich der Rom II- VO ist gemäß Art. 1 Abs. 2 g) nicht eröffnet.

Gem. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht desjenigen Staats, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staats angewandt wird, in dem auch der Erfolg eingetreten ist.

Diese Wahlmöglichkeit stand dem Kläger hier offen, weil sich das vom Kläger bewohnte Grundstück auf der streitgegenständlichen Abbildung in Deutschland befindet und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nach seiner Auffassung damit jedenfalls auch in Deutschland gestört bzw. gefährdet wird, mithin der Erfolgsort in Deutschland liegt (vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2010, a. a. O.).

Teilweise wird für die Ausübung des Wahlrechts das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins über die Wahlbefugnis vorausgesetzt (vgl. BeckOK BGB/Spickhoff, 53. Ed. 1.2.2020, EGBGB Art. 40 Rn. 30, m. w. N.). Das schriftsätzliche Argumentieren mit Normen aus dem Recht des Erfolgsortes erlaube den Schluss auf eine stillschweigende Ausübung des Bestimmungsrechts nur, wenn sich aus den Umständen zugleich ergibt, dass der Verletzte oder sein Vertreter die Wahlbefugnis nach S. 2 kannten, d.h. das erforderliche Erklärungsbewusstsein hatten (zur Abgrenzung von Art. 40 Abs. 1 S. 2 und einer Rechtswahl nach Art. 42 s. 4. Aufl. 2006, Art. 40 Rn. 38; vgl. BeckOK BGB/Spickhoff, 53. Ed. 01.02.2020, EGBGB Art. 40 Rn. 32; MüKoBGB/Junker, 7. Aufl. 2018 Rn. 38, EGBGB Art. 40 Rn. 38). Für diese Ansicht spricht auch der Wortlaut des Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB der von einem „Verlangen“ ausgeht.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Ausübung des Wahlrechts dagegen teilweise dann schon bejaht, wenn der Kläger bereits in der Klageschrift auf die von ihm eingewandten Rechtsgrundlagen des deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Bezug genommen und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, die beanstandeten Verhaltensweisen nach diesen Rechtsgrundsätzen beurteilen lassen zu wollen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 – 5 U 49/17 in NJW-RR 2018, 809, beck-online; OLG München, Beschluss vom 27.04.2015 – 18 W 591/15 in MMR 2015, 850 beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 – 4 U 78/13 in NJW-RR 2014, 423, beck-online). Weiterhin sei dann von einer Ausübung des Wahlrechts auszugehen, wenn sich die Parteien in den wechselseitigen Schriftsätzen ausschließlich auf Normen des deutschen Rechts und hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen berufen haben (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.). Die Kammer schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung vorliegend an. Der Kläger hat sich schriftsätzlich ausdrücklich auf Normen des deutschen Rechts berufen. Damit bringt er gerade zum Ausdruck, dass er die Beurteilung des Sachverhalts nach deutschem Recht will. Er macht er sein Verlangen damit hinreichend deutlich. Die Forderung, das Wahlrecht zusätzlich ausdrücklich ausüben zu müssen, wäre reine Förmelei.

Letztlich kann die Frage aber dahinstehen, weil aus den obenstehenden Ausführungen zur Zuständigkeit folgt, dass der Handlungsort im Sinne von Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch in Deutschland liegt.

Die Beklagte, durch einen Vertreter in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, hat erklärt, dass die streitgegenständliche Abbildung von ihr selbst mittels eines Flugzeugs im deutschen Luftraum aufgenommen wurde. Die Aufnahme von Luftbildern ist im Grundsatz nicht verboten und führt auch nicht unmittelbar zu der von dem Kläger vorgetragenen Beeinträchtigung. Allerdings ist sie notwendig, damit die Beklagte ihren Dienst überhaupt anbieten kann. Die Wiedergabe der Erdoberfläche erfolgt durch viele verschiedene Luftbildaufnahmen. Teilweise fertigt die Beklagte diese selbstständig an und teilweise werden die Aufnahmen von Drittanbietern erworben. Bis zur tatsächlichen Abrufbarkeit und Nutzbarkeit im Dienst G. M. und E. bedarf es jedoch noch weiterer Handlungen (z. B. Upload) der Beklagten. Damit stellt das Fotografieren des vom Kläger bewohnten Grundstücks zwar lediglich einen Teil einer mehraktigen Handlung der Beklagten dar, aber eine unentbehrliche, denn im Ergebnis münden diese Handlungen in der Verwertung der Abbildung in dem Dienst G. M. und E..

Der Beklagten könnte zwar hinsichtlich des Ortes ihrer Handlungsausübung eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen sein, dergestalt, dass sie aufzuklären hat, an welchem Ort sie die Bereitstellung des Dienstes G. M. und E. für Deutschland ermöglicht (Serverstandorte oder Ähnliches). Allerdings kommt es vorliegend im Ergebnis nicht darauf an, wenn, wie bereits oben ausgeführt, zumindest auch aus der Gesamtschau der vorliegenden Umstände, ein über das Bereitstellen der Dienste hinausgehender Inlandsbezug vorliegt. Auf die Ausführungen zum Inlandsbezug in Zusammenhang mit § 32 ZPO wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

b) Durch die Abrufbarkeit der Aufnahme des streitgegenständlichen Grundstücks liegt eine Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers vor.

Nach der Sphärentheorie ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG aufgegliedert in die Intim-, Privat- und Sozialsphäre. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf Wahrung der eigenen Privatsphäre umfasst, bildlich gesprochen das Recht alleine zu sein (BGH GRUR 1996, 923 Ls. 1 – Caroline von Monaco II). Die Persönlichkeitssphäre schützt im Sinne einer Rückzugsmöglichkeit für das Individuum „einen Raum, in dem der Einzelne unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann“ (BVerfGE 90, 255 (260) = NJW 1995, 1015; vgl. bereits BVerfGE 27, 1 (6) = NJW 1969, 1707; BVerfGE 34, 269 (281) = NJW 1973, 1221, BeckOK GG/Lang, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 2 Rn. 41). Hierzu zählen sowohl der häusliche Bereich als auch der Garten. Dabei sind die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (NZM 2011, 799, beck-online). Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Garten mit einem Sichtschutz versehen ist und damit deutlich gemacht wird, dass man nicht beobachtet werden will, vor allem wenn die Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt würden und/oder die Wohnung zeigten (vgl. MMR 2011, 414, beck-online).

Durch die Abbildung ist die Privatsphäre des Klägers tangiert, indem das gesamte vom Kläger bewohnte Hausgrundstück im Internet gezeigt wird. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger sein Grundstück tatsächlich mit einem Sichtschutz versehen hat, da bereits die bloße Abbildung eine Beeinträchtigung darstellt.

c) Diese Beeinträchtigung hat der Kläger aber gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden. Anders als bei der Intimsphäre sind Eingriffe in die Privatsphäre nicht von vornherein unzulässig (Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, Teil E. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung § 13 Wortberichterstattung Rn. 52, beck-online). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Eingriffe in die Privatsphäre nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig sind (BVerfGE 27, 344 (351) = NJW 1970, 555; BVerfGE 32, 373 (379) = NJW 1972, 1123; BVerfGE 33, 367 (376 f.) = NJW 1972, 2214; BVerfGE 34, 238 (246) = NJW 1973, 609; BVerfGE 65, 1 (43 f.) = NJW 1984, 419, vgl. BeckOK GG/Lang, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 2 Rn. 41).

Zudem ist zu beachten, dass die Aufnahmen im Internet durch den Dienst der Beklagten G. M. und E. Millionen Menschen zur Verfügung stehen. Die Beeinträchtigung der Persönlichkeitssphäre des Klägers erlangt durch die spezifischen Wirkungsmechanismen des Internets jedenfalls eine besondere Intensität bzw. Qualität.

Dennoch ist durch die Abbildung sein Recht alleine zu sein nicht dergestalt betroffen, dass das Interesse der Beklagten und der Allgemeinheit aus Art. 5 GG an den Abbildungen zurückzustehen haben. Das Interesse der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 12 GG überwiegt das Interesse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG folgende Informationsfreiheit, die in der grundgesetzlichen Ordnung gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit steht, schützt das Bedürfnis des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten (BVerGE 27, 71 ff). Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend ausschließlich eine Abbildung der Fläche erfolgt und die Identität des Klägers nicht offenbart wird. Auf der Abbildung sind weder Personen noch Details erkennbar, die einen Rückschluss auf das Leben der Hausbewohner ermöglichen würden. Durch die Abbildung aus der Vogelperspektive erhält der Betrachter lediglich einen Gesamteindruck einer bestimmten abgebildeten Sache bzw. Örtlichkeit. Dabei kann er sich vor allem Belegenheit, Größe und Umfang eines Grundstücks und Hauses erschließen. Unter Umständen sind auch weitere Einzelheiten in den Abbildungen erkennbar, wie eine Garten- oder Poolfläche. Die Differenzierbarkeit, ob ein Garten oder ein Pool abgebildet ist, ist durch den Betroffenen allerdings hinzunehmen. Die Bestimmbarkeit als Rasen oder Wasser schränkt die Nutzung dieser Bereiche als Rückzugsort der privaten Lebensgestaltung nicht ein, vor allem, da es über den Dienst der Beklagten nicht möglich ist, sich einen Ort in Echtzeit anzusehen. Bei den Abbildungen handelt es sich lediglich um einmalige Momentaufnahmen. Damit liegt auch kein Ausspähen durch die Beklagte vor. Die Beklagte bildet keine bestimmten einzelnen Objekte ab, sondern die gesamte Erdoberfläche. Auf dem streitgegenständlichen Bild ist der Wohnort des Klägers in einer groben Auflösung von oben zu sehen – mehr nicht. Es ging der Beklagten auch gerade nicht darum, persönliche Einblicke in das Leben des Klägers zu gewähren. Somit bleibt es dem Kläger trotz der Abbildung weiterhin möglich, das von ihm bewohnte Hausgrundstück ungestört jeglicher Beobachtungen als Rückzugsort zu nutzen.

3) Der Kläger hat auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die Abbildung des Hausgrundstücks bei G. M. und E..

a) Hinsichtlich der Anwendbarkeit des deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

b) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 (43); 113, 29 (46); 117, 202 (228); 115, 166 (188); 115, 320 (341); 118, 168 (184); 120, 274 (312); 128, 1 (42); 130, 151 (183); 147, 50 (142 Rn. 236), BeckOK InfoMedienR/Gersdorf, 27. Ed. 1.8.2019, GG Art. 2 Rn. 17). Dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unterfallen allein persönliche bzw. personenbezogene Daten (BVerfGE 65, 1 (43); 113, 29 (46); 115, 166 (190); 118, 168 (184), d. h. alle individualisierten bzw. individualisierbaren Daten (BVerfGE 147, 50 (142 Rn. 236), BeckOK InfoMedienR/Gersdorf, 27. Ed. 1.8.2019, GG Art. 2 Rn. 19). Die verfassungsrechtlich geschützte Position findet im Bundesdatenschutzgesetz ihre Konkretisierung (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 – VI ZR 244/84 –, Rn. 12, juris, m. w. N.) bzw. in der DS-GVO als vorrangig anzuwendendes unmittelbar geltendes Recht.

Das Bundesdatenschutzgesetz ist anwendbar. Für nichtöffentliche Stellen gilt das BDSG nach § 1 Abs. 1 S. 2 im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs der DS-GVO (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. c). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BDSG für nichtöffentliche Stellen ist also eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, wobei sich die Begrifflichkeiten aus der DS-GVO ergeben (Art. 4 Nr. 1: „personenbezogene Daten“, Art. 4 Nr. 2: „Verarbeitung“, Art. 4 Nr. 6: „Dateisystem“), (Gola/Heckmann/Gola/Reif, 13. Aufl. 2019, BDSG § 1 Rn. 7).

Die Beklagte verarbeitet Daten als nichtöffentliche Stelle. Die Luftbildaufnahmen werden durch sie gespeichert und im Internet zugänglich gemacht. Die Datenmenge kann anhand von verschiedenen Kriterien durchsucht werden. Dabei sind Ortsangaben (Adressen) mit Geodaten verknüpft.

Vorliegend kommt ausschließlich ein personenbezogenes Datum in Form einer Identifizierbarkeit des Grundstücks, auf dem der Kläger wohnt, anhand der Abbildung in Betracht. Denn die Beklagte selbst verknüpft die Aufnahme des Grundstücks nicht mit der Person des Klägers, sondern lediglich mit der Adresse, wobei hier der Marker noch nicht einmal auf das Grundstück selbst direkt hinweist, und den Koordinaten, bei deren Eingabe der Marker direkt auf dem klägerischen Grundstück erscheint. Ob der Abbildung dabei ein Personenbezug attestiert werden kann, wird teilweise vom anzuwendenden Beurteilungshorizont abhängig gemacht. Dabei kann zum einen auf die Daten verarbeitende Stelle oder auf einen Dritten, der die Daten nutzt, abgestellt werden (vgl. Herbst, NVwZ 2016, 902, beck-online).

Grundsätzlich sind personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person”) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Für die Annahme, dass die Beklage personenbezogene Daten verarbeitet, streiten folgende Gesichtspunkte:

Ein Personenbezug kann einerseits gegeben sein, wenn die datenverarbeitende Stelle mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Identifizierung der Person durchführen könnte.

Andererseits kann ein Personenbezug gegeben sein, wenn auf die individuelle Erkennbarkeit durch Dritte abgestellt wird. Maßgeblich dürfte dafür die Identifizierungsmöglichkeit durch die potenziellen Nutzer des angebotenen Datendienstes sein, also ob Dritte anhand der vorliegenden Daten selbstständig einen Personenbezug zum Kläger herstellen können. Zumindest ist anzunehmen, dass sich auch jeder Dritte in die Wohnstraße des Klägers begeben und anhand des Klingelschildes einen Zusammenhang zwischen der Luftbildaufnahme auf G. M. und E. und dem Kläger als Person herstellen kann.

Dabei dürfte die individuelle Zuordnung der Daten durch die Beklagte im Vergleich zu den Nutzern der Beklagten aus Sicht des Betroffenen regelmäßig von nachrangigem Interesse sein. Entscheidend ist für die Betroffenen vielmehr die Erkennbarkeit durch die Nutzer (Nachbarn, Freunde, Bekannte).

Gegen die Annahme personenbezogener Daten spricht u. a. der Umstand, dass die Luftbildaufnahme der Beklagten das Hausgrundstück in anonymer Form abbildet.

c) Die Frage, ob die Abbildung des Hausgrundstücks ein personenbezogenen Datum des Klägers ist, auch im Hinblick auf die mit der Abbildung verbundenen Geokoordinaten (vgl. Lindner, ZUM 2010, 292, 296), bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung, da der Kläger den Eingriff jedenfalls gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden hat, weil die Beklagte ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO hat.

Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist rein normativ zu entscheiden und zunächst unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung zu beurteilen. Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen zu schaffen, können dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung („berechtigt“) sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden (Albers/Veit BeckOK Datenschutzrecht 31. Edition, Art 6 DS-GVO Rn 49). Ein berechtigtes Interesse kann sich auch aus der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit ergeben (Ehmann/Selmayr/Heberlein, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 6 Rn. 26). Die Verarbeitung muss zur Verwirklichung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen bzw. des Dritten erforderlich sein. Dies erfordert, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken. Ist das der Fall, ist weitere Voraussetzung für die Anwendung dieses Rechtsgrunds, dass die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz der personenbezogenen Daten erfordern, nicht überwiegen.

Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung unterschiedlich stark beeinträchtigt sein können, je nachdem ob die betreffenden Daten bereits öffentlich zugänglich sind oder nicht (Ehmann/Selmayr/Heberlein, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 6 Rn. 28).

Diese Abwägung ergibt, dass der Kläger die bildliche Darstellung des betroffenen Grundstücks in den Geo-Diensten der Beklagten dulden muss.

Der Kläger stützt sich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG. Danach hat der Einzelne das Recht, selbst darüber zu entscheiden, wem er welche Daten und Informationen über sich preisgibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz nicht von einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft des Einzelnen über seine persönlichen Daten ausgeht, sondern durch den Gedanken einer sozialen, sich in der Gemeinschaft entfaltenden, auf Kommunikation angelegten Persönlichkeit geprägt ist. Auch personenbezogene Informationen, soweit sie vorliegen, stellen ein Abbild der sozialen Realität dar, welche nicht ausschließlich dem Betroffenen zugeordnet werden können. Dies gilt umso mehr, als die Daten allgemein zugänglichen Quellen, wie dem öffentlichen Raum, entnommen werden und lediglich Situationen bzw. Zustände der Außenwelt abbilden.

Demgegenüber ist das Recht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG in Form der Informationsfreiheit, wie bereits oben ausgeführt, zu beachten. Daneben kann sich die Beklagte auch auf die durch Art. 12 und 14 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit stützen.

Das Interesse der Beklagten überwiegt auch hier das Interesse des Klägers mangels konkreten Zusammenhangs zwischen der Abbildung des Hausgrundstücks samt Adresseingabe und dem Kläger als Person. Es ist unstreitig, dass die streitgegenständliche Abbildung des Hausgrundstücks der Ehefrau des Klägers bei G. M. und E. nicht unmittelbar zu dem Namen des Klägers oder anderer Bewohner führt. Daraus folgt, dass die Abbildung auch keinen gesteigerten Informationsgehalt bezüglich der Person des Klägers oder irgendeiner anderen Person enthält.

Darüber hinaus fehlt eine Persönlichkeitsrelevanz der Abbildung, da neben ihr die gesamte Welt abgebildet wird. Der Beklagten geht es nicht darum, einzelne Individuen abzubilden und deren Person in den Vordergrund zu stellen. Dies ist anhand der anonymen Abbildung auch erkennbar. Damit zeigt sich, dass die hinter der Abbildung stehende Person für die Beklagte komplett zurück tritt. Im Übrigen stellt die Beklagte nicht einmal einen Zusammenhang zwischen dem abgebildeten Hausgrundstück und der Adresse des Klägers her, da der Marker bei der Suche der Adresse nicht auf dem Grundstück des Klägers liegt.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO anlässlich des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2020 kam nicht in Betracht, da hierin kein neuer entscheidungserheblicher Sachvortrag enthalten ist.

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

 

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