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Dracula – Namensrechtsprobleme

Landgericht München I

Az: 4HK O 23770/00

Verkündet am 7.6.2001

Urteil ist nicht rechtkräftig!


erläßt das Landgericht München I, 4. Kammer für Handelssachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2001 folgendes Endurteil:

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 15.12.2000 wird aufgehoben.

II. Der Verfügung vom 14.12.2001 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,– abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Antragsteller (nachfolgend Kläger) führt den Namen wie im Rubrum angegeben und betreibt ein Schloß- und Rittergut „Dracula“ in Schenkendorf, auf welchem er verschiedene Veranstaltungen, insbesondere Vergnügungsveranstaltungen, durchführt (Anlage EVK 2). Er ist Inhaber der deutschen Marken „Dracula“ mit Priorität zum 29.08.1996, „Prinz Dracula“ mit Priorität zum 29.08.1996, „Schloss Dracula“ mit Priorität zum 09.09.1996 und „Dracula-Figur“ mit Priorität zum 29.08.1996.

Die Antragsgegnerin (nachfolgend Beklagte) vertreibt Spirituosen u.a. unter der Bezeichnung „Dracula“ und ist Inhaberin der Domain „dracula.de“, unter welcher sie insbesondere auch ihre Spirituosen zum Verkauf anbietet; die Beklagte vertreibt ihre Produkte auch über deutsche Großhandelsketten. Sie ist alleinige Lizenznehmerin der deutschen Marke „Dracula“ mit Priorität zum 05.08.1982 für die Warenklasse 33 und Inhaberin der alleinigen Vertriebsrechte für die Marke „Dracula“ mit Priorität zum 10.02.1977 für Weine und Schaumweine.

Die Parteien standen früher in geschäftlichen Beziehungen. Mit Schriftsatz vom 14.12.2000, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, hat der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Der Kläger ist der Ansicht, der Unterlassungsanspruch ergäbe sich zum einen aus Markenrecht, zum anderen aus Namensrecht, da er alleiniger rechtmäßiger Träger des Namens „Dracula“ wäre.

Auf den Antrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 15.12.2000 der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten

in der Bundesrepublik Deutschland unter Verwendung der Bezeichnungen „Graf Dracula“ beziehungsweise „Dracula“ den Eindruck zu erwecken, sie stehe in persönlicher Beziehung zu dem Antragsteller beziehungsweise dessen Vorfahren und unter Ausnutzung dieses Eindrucks Parties oder andere Vergnügungsveranstaltungen feilzuhalten oder anzubieten oder durchzuführen, und in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Textdars,tellung zu verwenden:

Willkommen bei Dracula Online. Meine Untertanen und Gefolgschaften sind zur Zeit noch rege beschäftigt – um für Euch Untoten – das Reich der Dunkelheit zu gestalten. In Kürze werde ich Euch in das Reich der Vampire und Kobolde einweihen und zeigen, wie diese höllische Partys feiern. Ihr könnt aber schon ne Menge Blut gewinnen, wenn Ihr uns Euer „groofigstes“ Partyfoto zusendet. Ihr könnt auch schon mitteilen, wann Ihr die nächste höllische Party feiert. Wir kommen bestimmt.

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Graf Dracula

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.02.2001, eingegangen bei Gericht am 20.03.2001, Widerspruch eingelegt.

Zur Begründung beruft sie sich auf ihre prioritätsälteren Markenrechte; auf namensrechtliche Ansprüche könne sich der Kläger nicht berufen, da die Bezeichnungen Dracula oder Graf Dracula nicht auf den Kläger hinwiesen, sondern auf die medienbekannte Fabelfigur „Graf Dracula“.

Die Beklagte hat mit dieser Begründung beantragt, die einstweilige Verfügung vom 15.12.2000 aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt dagegen, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 07.06.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung vom 15.12.2000 war gem. §§ 925 II, 936 ZPO aufzuheben, da diese sich nach Durchführung der. mündlichen Verhandlung als nicht rechtmäßig erwiesen hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus Markenrecht noch aus Namensrecht einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung „Dracula“.

(1)

Ein markenrechtlicher Anspruch des Klägers besteht nicht; zwar ist der Kläger Inhaber mehrerer Marken, die den prägenden Bestandteil „Dracula“ enthalten, die Beklagte kann sich insoweit jedoch auf prioritätsältere Rechte berufen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2001 die rechtserhaltende Benutzung der Marken der Beklagten bestritten hat, hat der Prokurist der Beklagten erklärt, dass die Marke „Dracula“ durch die Beklagte seit 1985 ununterbrochen zur Kennzeichnung von alkoholischen Getränken, insbesondere von Likören, benutzt werde und die Produkte der Beklagten auch über Großhandelsketten vertrieben würden. Zwar hat der Kläger auch diesen Sachvortrag bestritten, dieses pauschale Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend, da der Kläger I angesichts der früher zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen und der bereits seit längerer Zeit bestehenden Auseinandersetzungen verpflichtet gewesen wäre, die rechtserhaltende Benutzung der Marken der Beklagten substantiiert zu bestreiten.

(2)

Auch aus einem Namensrecht an dem Namen „Graf Dracula“ oder „Dracula“ kann der Kläger keine Rechte für sich ableiten.

Grundsätzlich setzt der Anspruch aus § 12 BGB voraus, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entsteht.

Hierzu ist bereits festzustellen, dass der Kläger ausweislich seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 29.11.2000 den Namen „Ottomar Rodolphe Vlad Dracula Prinz Kretzulesco“ führt, die streitgegenständliche Bezeichnung „Dracula“ mithin nur ein Bestandteil des Namens des Klägers ist, der sich der Kammer als einer von mehreren Vornamen darstellt und der Bestandteil „Graf` nicht enthalten ist.

Allerdings setzt eine Verletzung des Namensrechts nicht notwendigerweise den unmittelbaren Gebrauch des fremden Namens voraus; vielmehr kann insoweit ein hinreichend deutlicher mittelbarer Hinweis auf den Namensträger genügen (RGZ 101, 169, – Stadttheater). Jedoch liegt auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes eine Verletzung des Namensrechts im Streitfall nicht vor, weil die hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu fordernde Möglichkeit einer Identitätsbzw. Zuordnungsverwirrung vorliegend nicht besteht.

Für die Feststellung des Gebrauchmachens reicht es bereits nicht in jedem Falle aus, dass der angebliche Verletzer den gleichen Namen verwendet. Ein Gebrauch liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf die Person dessen ansieht, für die der Name geschützt ist (BGH NJW 19983, 1184).

Am Gebrauch eines der Vornamens des Klägers durch die Beklagten bestehen im Streitfall Zweifel deshalb, weil die Bekanntheit des Namensteils „Dracula“ unstreitig nicht auf der Person des Klägers, sondern auf der historischen Romanfigur beruht.

Dies lässt den Schluss zu, dass der Verkehr die Verwendung des Namens „Dracula„ für alkoholische Getränke nur mit des historischen Romanfigur in Verbindung bringt, nicht aber dahingehend versteht, dass irgendwelche Beziehungen zum Kläger bestünden.

In einem solchen Fall bedarf es neben der bloßen Namensübereinstimmung in der Regel weiterer Indizien, um feststellen zu können, dass der Verkehr gleichwohl eine Beziehung zu dem anderen Namensträger herstellt.

Solche hat der Kläger jedoch weder vorgetragen, noch sind solche für die Kammer ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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