Skip to content

Graupapagei belästigt die Nachbarn durch Pfiffe – Bußgeldträchtig?

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az.: 5 Ss (QWi) 476/89 – (QWi) 198/89 302/OWi

Beschluß 10.01.1990


In der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das Landesimmissionsschutzgesetz NW (LImSchG NW) hat der 1. Senat für Bußgeldsachen am 10. Januar 1990 auf den Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. August 1989 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen Zuwiderhandlung gegen § 12 LImSchG gemäß § 17 Abs. 2 c LImSchG eine Geldbuße von 100,– DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. l OWiG nur dann zuzulassen, wenn es geboten erscheint, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung- des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Das Amtsgericht hat festgestellt: Die Betroffene hält seit 18 Jahren einen Graupapagei, der ca. 19 Jahre alt ist. Sie bewohnt eine in der ersten Etage gelegene Wohnung eines Vierfamilienhauses. Dieses Haus liegt in einer reinen Wohngegend. Tagsüber hält sich die alleinstehende Betroffene häufig in der Wohnung ihrer Tochter auf, um das Enkelkind zu betreuen. Während dieser Zeit befindet sich der Graupapagei in der Wohnung der Betroffenen. Seit 1988 gibt er in Abwesenheit der Betroffenen schrille Pfiffe von sich, die teilweise über einen Zeitraum von zwei Stunden mit kurzen Unterbrechungen andauerten .Dieses Pfeifen ist in der Wohnung der Zeugin H hörbar und hat bei dieser wiederholt zu Kopfschmerzen geführt. Das Pfeifen ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 19.Dezember 1988 aufgetreten.

I. Die Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg.

1. Soweit die Betroffene einen Verstoß gegen § 66 Abs. l Nr.3 OWiG rügt, indem es mangels eines wirksamen Bußgeldbescheides an einer ausreichenden Verfahrensgrundlage fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bußgeldbescheid vom 23.März 1989 ist hinreichend bestimmt, denn er enthält den Vorwurf, die Betroffene habe zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort nicht verhindert, daß die Ruhe und Nachtruhe der Zeugin C durch das schrille Pfeifen ihres – der Betr. – Graupapageis erheblich gestört worden sei. Damit steht zweifelsfrei fest, welcher Lebensvorgang erfaßt und geahndet werden soll (BGH St 23, 337 ff.).

2. Soweit mangelnde Tatidentität zwischen den im Bußgeldbescheid aufgeführten und den dem Urteil des Amtsgerichts zugrunde liegenden Vorgängen in Betracht kommen sollte, wäre ein solcher Mangel gem. § 80 Abs. 5 OWiG unbeachtlich (BGH NStZ 1989,183; Göhler, OWiG, 8.Aufl., § 80 Anm. 28; Rebmann/Roth/ Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 80 Anm.21 ; Karlsruher Kommentar, OWiG, § 80 Anm. 59 f.).

3. Soweit die Betroffene rügt, das Amtsgericht habe entgegen § 77 Abs.2 OWiG, § 244 Abs. 3 StGB den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der weiteren Hausbewohner E und B zu Unrecht abgelehnt, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht den Hilfsbeweisantrag gemäß § 77 Abs.2 Nr.l OWiG abgelehnt.

II. Die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 12 LImSchG NW zur äußeren und inneren Tatseite rechtsbedenkenfrei.

la) Nach § 12 LImSchG sind Tiere so zu halten, daß niemand durch den von ihnen erzeugten Lärm mehr als nur geringfügig belästigt wird.

Wann eine nicht nur geringfügige Belästigung eines anderen vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit, der Art und Dauer des erzeugten Tierlärms ab. Von Bedeutung kann auch sein, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolgt (Senatsbeschluß vom 11. April – 5 Ss (OWI) 105/83 – 117/83 I = NVwZ 1984,197; vom 26.August 1982 – 5 Ss(OWI) 333/82- 259/82 I = JMBl NW 1983,.65;vom 28.Juli 1988 – 5 Ss (OWI) 251/88 – 2o8/88 I = NStZ 1988,561 – NVwZ 1988, 55 = AgrarR 1989, 137; Wiethaup, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, 2.Aufl., Seite 416 f.)

1b) Ohne Rechtsfehler geht das Amtsgericht davon aus , daß das von dem Graupapagei ausgehende Pfeifen die durch die festgestellte Örtlichkeit (Vierfamilienhaus in reiner Wohngegend) geprägte ortsübliche Lärmbeeinträchtigung durch Tiere erheblich überstieg. Das Pfeifen erstreckte sich nach den Feststellungen über den Zeitraum vom 1. Dezember bis 19.Dezember 1988. Es erfolgte zu unterschiedlichen Tageszeiten und dauerte zeitweilig bis zu zwei Stunden.

Anhaltspunkte für eine übertriebene Lärmempfindlichkeit der Zeugin C hat das Amtsgericht nicht als gegeben erachtet. Es hat nämlich in diesem Zusammenhang durch Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Biologe O folgendes festgestellt:

Graupapageien hätten eine durchschnittliche Alterserwartung von 30 bis 50 Jahren. Der Papagei der Betroffenen „stehe in der Blüte seiner Jahre“. Je älter Graupapageien würden, desto stärker würden sie Laute geben. Da diese Tiere hochsozial seien und daher Zuwendung durch den Menschen benötigten, würde es bei fehlender Zuwendung zu vermehrter Lautäußerung kommen. Diese Lautäußerung sei rhytmischer Natur und dauere über längere Perioden an. Papageien, die öfters allein seien, würden laute Kontaktschreie und Rufe von sich geben. Die Lautregelung selbst sei differenziert und könne in ihrer Lautstärke über 100 dB gehen. Entscheidend für das Empfinden des Menschen sei dabei weniger die Lautstärke, als die sehr obertonreiche Frequenz, die sich für das menschliche Gehör als schmerzend auswirken könne.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht die Betroffen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 12 LImschG NW verurteilt, da sie keine geeigneten Maßnahmen zur Abstellung der durch den Graupapagei verursachten Störung getroffen hat, obwohl sie bei entsprechender Sorgfalt die Lärmbelästigung hätte erkennen können. Zwecks Wahrung der vorrangigen schutzwürdigen Belange ihrer Nachbarn wäre die Betroffene gehalten gewesen, die durch den Graupapagei drohende Lärmbelästigung abzuwenden. Zuzumuten wäre ihr insbesondere, den Papagei bei Verlassen der Wohnung mitzunehmen oder gegebenenfalls das Tier ganz abzuschaffen (Senatsbeschluß vom 26.August 1982 a.a.O.; Senatsbeschluß vorn 28.Juli 1988 a.a.O.; Wiethaup, a.a.O., Seite 416).

III.

Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße ist aus Rechtsgründen nichts zu/erinnern.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 46 Abs. l OWiG, 473 Abs. l StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos