Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Karlsruhe: Überragende Grenzmauer muss als gemeinsame Einrichtung geduldet werden – Kein Anspruch auf Beseitigung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau ist eine Grenzanlage und welche Arten gibt es?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich als Eigentümer bezüglich einer Grenzanlage auf meinem Grundstück?
- Was bedeutet „Duldungspflicht“ im Zusammenhang mit einer Grenzanlage und welche Ausnahmen gibt es?
- Wie werden die Kosten für die Instandhaltung oder Sanierung einer Grenzanlage aufgeteilt?
- Was kann ich tun, wenn ich mit der Beschaffenheit oder dem Zustand einer Grenzanlage nicht einverstanden bin oder wenn sie eine Gefahr darstellt?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 25 U 162/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 03.04.2025
- Aktenzeichen: 25 U 162/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks, die die Beseitigung und Neuerrichtung einer über die Grenze ragenden Mauer verlangten.
- Beklagte: Eigentümer des höher gelegenen Hanggrundstücks, auf dem die Mauer steht, und der die Beseitigung ablehnte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine lange Bruchsteinmauer verläuft entlang der Grenze zweier Grundstücke und ragt auf das Grundstück der Kläger. Die Kläger verlangten die Beseitigung und Neuerrichtung der Mauer, da sie ihrer Ansicht nach nicht standsicher sei und Schäden verursache. Der Beklagte lehnte dies ab, bot aber eine Sanierung an.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks die Beseitigung der über die Grenze ragenden Mauer verlangen können oder ob sie diese als gemeinschaftliche Grenzanlage dulden müssen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung oder Neuerrichtung der Mauer sowie keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Anwaltskosten.
- Begründung: Die Kläger müssen die über die Grenze ragende Mauer dulden, weil es sich um eine gemeinschaftliche Grenzanlage handelt. Die Mauer stand nachweislich bereits bei ihrer Errichtung teilweise auf beiden Grundstücken und dient objektiv beiden Grundstücken zur Abgrenzung und als Stütze.
- Folgen: Die Mauer darf bestehen bleiben, und die Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks müssen die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch die Mauer als Grenzanlage hinnehmen.
Der Fall vor Gericht
OLG Karlsruhe: Überragende Grenzmauer muss als gemeinsame Einrichtung geduldet werden – Kein Anspruch auf Beseitigung
Ein langwieriger Nachbarschaftsstreit um eine alte Bruchsteinmauer, die von einem höher gelegenen Grundstück auf das des Nachbarn ragt, fand nun sein vorläufiges Ende vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Das Gericht entschied am 03. April 2025 (Az.: 25 U 162/23), dass die Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks die überstehende Mauer dulden müssen und keinen Anspruch auf deren Beseitigung haben. Die Mauer wurde als sogenannte Grenzanlage eingestuft, für deren Unterhalt beide Parteien gemeinsam zuständig sind.
Worum ging es im Kern des Nachbarschaftsstreits?

Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass sein Nachbar eine Mauer vollständig entfernt, die von dessen höher gelegenem Grundstück auf das eigene Grundstück ragt und zugleich dem Halt des höheren Grundstücks dient. Alternativ stand zur Debatte, ob diese Beeinträchtigung als sogenannte Grenzanlage hingenommen werden muss und ob daraus sogar eine Pflicht zur Mitwirkung an einer Sanierung entsteht.
Eine Grenzanlage ist eine Einrichtung, die zumindest teilweise auf der Grenze zweier Grundstücke steht und dem Vorteil beider Grundstücke dient, wie beispielsweise Zäune, Mauern oder Hecken.
Der Sachverhalt: Eine Mauer auf der Kippe?
Die Kläger sind seit 2013 Miteigentümer eines Grundstücks in L. Der Beklagte besitzt seit 1990 das benachbarte, höher gelegene Hanggrundstück. Entlang der gemeinsamen Grenze verläuft eine etwa 57 Meter lange Bruchsteinmauer, die auf fast ihrer gesamten Länge auf das Grundstück der Kläger hineinragt – an manchen Stellen nur wenige Zentimeter, an anderen bis zu 44 Zentimeter.
Bevor die Kläger das Grundstück erwarben, ging der Beklagte davon aus, die Mauer gehöre den Voreigentümern des Klägergrundstücks, welche die Mauer auch instand hielten. Im Dezember 2018 forderten die Kläger den Beklagten jedoch auf, die Mauer zu beseitigen und neu zu errichten. Sie argumentierten, die Mauer sei nicht standsicher, Steine brächen heraus, sie sei auf ihr Grundstück abgerutscht und habe bereits ein Gartenhaus beschädigt. Der Beklagte führte zwar Ausbesserungen durch, lehnte eine komplette Neuerrichtung aber ab, bot jedoch eine Sanierung an.
Der Gang durch die Instanzen: Landgericht und Gutachter
Vor dem Landgericht (LG) Offenburg verlangten die Kläger unter anderem die Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung der ihrer Ansicht nach „abgerutschten“ Mauer. Zudem sollte der Beklagte eine neue, sichere Befestigung auf seinem eigenen Grundstück errichten und für mögliche Schäden haften. Der Beklagte bestritt ein Abrutschen der Mauer und argumentierte, es handle sich um einen sogenannten Überbau, den die Kläger dulden müssten. Risse in der Mauer führte er auf Rodungsarbeiten der Voreigentümerin des Klägergrundstücks zurück.
Ein Überbau liegt vor, wenn ein Teil eines Gebäudes oder einer Anlage über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück ragt.
Das Landgericht Offenburg wies die Klage nach einer Ortsbesichtigung im August 2023 ab. Zuvor war ein erstes Urteil des LG vom OLG wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden. In der Zwischenzeit hatte das LG ein vermessungstechnisches Gutachten eines Sachverständigen O. und ein bautechnisches Gutachten eines Sachverständigen B. eingeholt. Ein Sachverständiger ist ein vom Gericht bestellter Experte, der aufgrund seiner Fachkunde zu bestimmten Fragen Stellung nimmt und dem Gericht hilft, den Sachverhalt aufzuklären.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Berufung der Kläger erfolglos
Das OLG Karlsruhe wies die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg zurück. Damit haben die Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der Mauer, keinen Anspruch auf Errichtung einer neuen Befestigung und auch keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten. Auch die Kosten für ihre vorgerichtliche anwaltliche Vertretung müssen sie selbst tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Klägern je zur Hälfte auferlegt. Eine Revision, also eine weitere Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof, wurde nicht zugelassen.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe des OLG Karlsruhe
Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die Kläger verpflichtet sind, die über die Grenze ragende Mauer zu dulden. Diese Duldungspflicht ergibt sich daraus, dass die Mauer als Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen ist.
Kein Anspruch auf Beseitigung der Mauer aufgrund Duldungspflicht
Zwar stellt das Hineinragen der Mauer auf das Grundstück der Kläger eine Eigentumsbeeinträchtigung dar (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche liegt vor, wenn das Recht des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, gestört wird.
Allerdings sind die Kläger laut OLG gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung dieser Beeinträchtigung verpflichtet. Diese Pflicht leitet sich aus § 922 Satz 3 BGB ab, der die Unterhaltung von Grenzanlagen regelt.
Mauer als Grenzanlage: Von Anfang an auf beiden Grundstücken
Für die Einstufung als Grenzanlage ist entscheidend, dass sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient. Die Mauer ragt unstrittig auf das Grundstück der Kläger.
Das Gericht schloss sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an, wonach die Mauer von Anfang an teilweise auf dem Grundstück der Kläger errichtet wurde. Diese Feststellung basierte auf den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen B. Dieser stützte seine Analyse auf Vermessungen, unter anderem des Vermessungssachverständigen O., und eigene Begutachtungen.
Die Einwände der Kläger gegen diese Feststellung überzeugten das OLG nicht:
Das Gutachten des Vermessungssachverständigen O. hatte lediglich die aktuelle Lage der Mauer erfasst und mit einer früheren Vermessung verglichen. Es traf aber keine Aussage darüber, ob die Mauer abgerutscht war oder ob sie ursprünglich ausschließlich auf dem Grundstück des Beklagten stand. Geringe Abweichungen zwischen verschiedenen Messungen können laut Gericht auch auf unterschiedliche Messpunkte zurückzuführen sein und belegen kein Abrutschen an unbeschädigten Stellen.
Auch ein von den Klägern vorgelegter Lageplan aus dem Jahr 1952 konnte nicht beweisen, dass die Mauer ursprünglich nur auf dem Grundstück des Beklagten gebaut wurde. Ein zugehöriger Erläuterungsbericht zeigte vielmehr, dass die Mauer zum Zeitpunkt der Planerstellung (Januar 1952) noch errichtet werden sollte. Der Plan gab somit allenfalls eine Absicht wieder, nicht aber die tatsächliche Bauausführung.
Funktion der Mauer: Mehr als nur Stütze
Nach ihrer objektiven Beschaffenheit dient die Mauer dem Vorteil beider Grundstücke. Neben der unbestrittenen Stützfunktion für das höher gelegene Grundstück des Beklagten erfüllt sie vor allem eine grenzscheidende Funktion. Sie verläuft entlang der gesamten gemeinsamen Grenze und grenzt die Grundstücke voneinander ab. Das Gesetz (§ 921 BGB) nennt Mauern ausdrücklich als Beispiel für Grenzanlagen und geht davon aus, dass sie regelmäßig beiden Nachbarn nutzen.
Vermutung des Einverständnisses und Bindung der Rechtsnachfolger
Stellt sich eine Einrichtung objektiv als Grenzeinrichtung dar und verläuft sie über die Grenze (was hier durch die ursprüngliche Errichtung auf beiden Grundstücken der Fall ist), spricht eine rechtliche Vermutung dafür, dass sie mit dem Einverständnis beider damaligen Nachbarn errichtet wurde. An dieses Einverständnis sind die heutigen Eigentümer als deren Rechtsnachfolger gebunden. Die Kläger konnten diese Vermutung nicht widerlegen.
Da es sich somit um eine Grenzanlage handelt, muss diese gemäß § 922 Satz 3 BGB von beiden Nachbarn gemeinschaftlich unterhalten werden. Eine einseitige Beseitigung kann ein Nachbar grundsätzlich nicht verlangen, solange der andere Nachbar ein Interesse am Fortbestand der Anlage hat – was beim Beklagten der Fall ist.
Das OLG erwähnte zwar, dass das Landgericht alternativ eine Duldungspflicht auch aus der Verjährung des Beseitigungsanspruchs und aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (Treu und Glauben, § 242 BGB) hergeleitet hatte, stützte seine eigene Entscheidung aber vorrangig auf die Qualifizierung als Grenzanlage.
Kein Anspruch auf Errichtung einer neuen Befestigung
Der Antrag der Kläger, den Beklagten zur Errichtung einer neuen Befestigungsmauer zu verurteilen, war als Folgeanspruch zum Beseitigungsanspruch gestellt worden. Da den Klägern kein Anspruch auf Beseitigung der bestehenden Mauer zusteht, besteht folglich auch kein Anspruch auf deren Neuerrichtung.
Das OLG wies zudem darauf hin, dass eine Sanierung der bestehenden Mauer laut dem Sachverständigengutachten B. möglich sei. Die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, eine Anpassung der Grenzanlage, beispielsweise eine Sanierung, im Rahmen des § 922 BGB gerichtlich geltend zu machen, falls der Beklagte seine Mitwirkung verweigert hätte. Einen solchen Antrag hatten sie jedoch nicht gestellt.
Kein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht
Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte für Schäden haftet, bezog sich auf Beeinträchtigungen, die „aus der mangelhaften Stützmauer und ihrer Beseitigung sowie der Neuerrichtung resultieren und noch entstehen werden“. Da kein Anspruch auf Beseitigung und Neuerrichtung besteht, können auch keine Schäden aus diesen nicht stattfindenden Maßnahmen entstehen.
Sollten die Kläger Schäden geltend machen wollen, die bereits entstanden sind (z.B. am Gartenhaus), müsste ein solcher Anspruch auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruhen, beispielsweise aus unerlaubter Handlung (Delikt) oder aus der Verletzung von Unterhaltspflichten. Da bei einer Grenzanlage die Unterhaltspflicht jedoch beide Eigentümer gemeinsam trifft, war ein solcher, vom Hauptantrag unabhängiger Anspruch im Rahmen des gestellten Feststellungsantrags nicht ausreichend dargelegt.
Kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten
Da die Kläger mit ihren Hauptansprüchen keinen Erfolg hatten, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dieser Anspruch ist typischerweise von Erfolg in der Hauptsache abhängig.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des OLG Karlsruhe klärt einen wichtigen Aspekt des Nachbarrechts: Eine grenzüberschreitende Mauer muss als gemeinsame Einrichtung geduldet werden, wenn sie von Anfang an beide Grundstücke berührt und beiden funktionell dient. Entscheidend ist nicht nur der Stützcharakter für das höhere Grundstück, sondern auch die grenzscheidende Funktion für beide Grundstücke. Ein einseitiger Beseitigungsanspruch besteht nicht, vielmehr sind beide Eigentümer für die Unterhaltung der Grenzanlage gemeinsam verantwortlich – auch wenn man das Grundstück erst später erworben hat und mit der Situation nicht einverstanden ist.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau ist eine Grenzanlage und welche Arten gibt es?
Stellen Sie sich vor, Ihr Grundstück grenzt direkt an das Ihres Nachbarn. Alles, was genau auf dieser gemeinsamen Grenze steht oder wächst, wird im juristischen Sinne als Grenzanlage bezeichnet. Es ist also nicht einfach nur etwas, das zufällig in der Nähe der Grenze steht, sondern eine Einrichtung, die direkt auf der gedachten Linie zwischen zwei Grundstücken liegt oder die Grenze sogar bildet.
Der Zweck einer Grenzanlage kann vielfältig sein. Oft dient sie dazu, die Grundstücke voneinander abzugrenzen, einen Sichtschutz zu bieten oder einfach die Grenze optisch hervorzuheben. Für Sie ist wichtig zu wissen: Eine Grenzanlage hat aufgrund ihrer Lage auf der Grenze einen besonderen rechtlichen Status, der sie von Bauwerken unterscheidet, die sich nur auf einem der Grundstücke befinden, auch wenn sie sehr nah an der Grenze stehen.
Welche typischen Grenzanlagen gibt es?
Grenzanlagen können sehr unterschiedlich aussehen. Im Alltag begegnen Ihnen wahrscheinlich diese Formen am häufigsten:
- Zäune: Das kann ein einfacher Maschendrahtzaun sein, ein Holzzaun oder auch ein hoher Sichtschutzzaun. Entscheidend ist, dass er genau auf der Grenze errichtet wurde.
- Mauern: Auch eine gemauerte Wand oder eine Natursteinmauer kann eine Grenzanlage sein, wenn sie die Grundstücksgrenze bildet.
- Hecken: Eine Hecke, die über viele Jahre hinweg genau auf der Grenze gewachsen ist und von beiden Nachbarn gepflegt wird oder als gemeinsame Abgrenzung dient, kann ebenfalls eine Grenzanlage sein.
- Gräben: In manchen ländlichen Gegenden können auch Gräben zur Entwässerung oder Abgrenzung auf der Grenze liegen und somit Grenzanlagen darstellen.
Eine Grenzanlage unterscheidet sich also dadurch, dass sie nicht nur einem Grundstück zugeordnet ist, sondern die Grenze selbst markiert oder auf ihr errichtet ist. Das bedeutet, sie gehört den Nachbarn in der Regel gemeinsam oder unterliegt besonderen Regeln für Pflege und Nutzung. Ein Baum, der auf Ihrem Grundstück steht, auch wenn seine Äste zum Nachbarn ragen, ist keine Grenzanlage im juristischen Sinne, solange der Stamm nicht genau auf der Grenze wächst. Genauso wenig ist ein Schuppen, der zwar direkt am Zaun steht, aber komplett auf Ihrem Land, eine Grenzanlage. Es muss sich um die Einrichtung auf der Grenze selbst handeln.
Welche Rechte und Pflichten habe ich als Eigentümer bezüglich einer Grenzanlage auf meinem Grundstück?
Wenn eine Grenzanlage, wie zum Beispiel ein Zaun oder eine Mauer, auf Ihrem eigenen Grundstück steht, sind Sie als Eigentümer grundsätzlich für diese Anlage verantwortlich. Das bedeutet, Sie haben bestimmte Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dieser Anlage.
Als Eigentümer haben Sie das Recht, über die Grenzanlage zu entscheiden, solange dabei keine Rechte anderer, insbesondere Ihrer Nachbarn, verletzt werden und geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften (wie z.B. Bauordnungen) beachtet werden. Sie können die Anlage beispielsweise verändern oder unter bestimmten Umständen auch entfernen. Allerdings gibt es oft nachbarrechtliche Regeln auf Landesebene, die vorschreiben können, welche Art von Grenzanlagen zulässig sind oder dass ein Nachbar einen Beitrag zu den Kosten verlangen kann, wenn die Anlage auch ihm dient.
Instandhaltung und Verkehrssicherungspflicht
Eine wichtige Pflicht, die Sie als Eigentümer trifft, ist die Instandhaltungspflicht. Das bedeutet, Sie müssen die Grenzanlage in einem Zustand halten, der ihrer Bestimmung entspricht und Schäden oder Gefahren vermeidet.
Dazu gehört auch die Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht bedeutet, dass Sie dafür sorgen müssen, dass von Ihrer Grenzanlage keine Gefahr für andere Personen ausgeht. Stellen Sie sich vor, Teile eines morschen Zauns fallen auf den öffentlichen Weg oder einen Teil des Nachbargrundstücks und verletzen jemanden oder beschädigen etwas. In solchen Fällen können Sie für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Für Sie bedeutet das:
- Sie sind dafür zuständig, die Grenzanlage regelmäßig zu überprüfen.
- Sie müssen notwendige Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten durchführen, um den sicheren Zustand zu gewährleisten.
- Wenn die Anlage beschädigt ist oder eine Gefahr darstellt, müssen Sie unverzüglich handeln, um die Gefahr zu beseitigen.
Diese Pflichten dienen dazu, sowohl die Funktion der Grenzanlage zu erhalten als auch die Sicherheit im Umfeld Ihres Grundstücks zu gewährleisten.
Was bedeutet „Duldungspflicht“ im Zusammenhang mit einer Grenzanlage und welche Ausnahmen gibt es?
Die Duldungspflicht im Zusammenhang mit einer Grenzanlage, wie zum Beispiel einem Zaun, einer Mauer oder Pflanzen an der Grundstücksgrenze, bedeutet, dass Sie als Eigentümer eines Grundstücks unter bestimmten Umständen hinnehmen müssen, dass von einem Nachbargrundstück aus Beeinträchtigungen auf Ihr Grundstück einwirken oder dass Ihr Nachbar bestimmte Handlungen an der gemeinsamen Grenze vornimmt. Es ist die Pflicht, etwas zu tolerieren, auch wenn es Sie möglicherweise stört oder einschränkt.
Der Grundgedanke dahinter ist, ein friedliches Miteinander und einen Ausgleich der Interessen zwischen Nachbarn zu ermöglichen. Man kann nicht erwarten, dass das Nachbargrundstück keinerlei Auswirkungen auf das eigene hat. Gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen legen fest, was im Rahmen der Nachbarschaft als zumutbar gilt.
Wann besteht eine Duldungspflicht?
Eine Duldungspflicht kann zum Beispiel bestehen, wenn es um die Nutzung einer gemeinsamen Grenzanlage geht, wenn bestimmte Immissionen (wie üblicher Lärm, Gerüche oder Rauch) in einem gewissen Rahmen bleiben oder wenn Wurzeln oder Äste von Pflanzen auf das Nachbargrundstück wachsen, solange dies nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt. Auch notwendige Arbeiten an einer Grenzanlage, die das Betreten des Nachbargrundstücks erfordern, können eine Duldungspflicht begründen.
Wann endet die Duldungspflicht? (Ausnahmen)
Die Duldungspflicht ist nicht grenzenlos. Sie endet, wenn die Beeinträchtigung durch die Grenzanlage oder die Handlungen des Nachbarn ein unzumutbares Ausmaß erreicht. Das bedeutet, dass Sie etwas nicht mehr hinnehmen müssen, wenn es über das normale Maß nachbarschaftlicher Einwirkungen hinausgeht und Sie erheblich beeinträchtigt.
Beispiele, wann eine Duldung unzumutbar sein und eine Ausnahme von der Duldungspflicht vorliegen könnte:
- Erhebliche Gefährdung: Wenn von der Grenzanlage (z.B. einer morschen Mauer oder einem kranken Baum) eine konkrete und erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen auf Ihrem Grundstück ausgeht.
- Unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung: Wenn die Beeinträchtigung durch die Grenzanlage oder von dieser ausgehend so stark ist, dass die übliche Nutzung Ihres Grundstücks erheblich eingeschränkt wird. Das kann der Fall sein bei:
- Übermäßigem Lärm, Geruch oder Rauch, der weit über das ortsübliche Maß hinausgeht.
- Starker Entziehung von Licht oder Luft durch eine übermäßig hohe oder dicht bewachsene Grenzanlage, die die Nutzung Ihres Grundstücks, etwa eines Gartens oder von Wohnräumen, stark beeinträchtigt.
- Umfangreichen Schäden durch Wurzeln oder Äste, die deutlich über normale Auswirkungen hinausgehen und Substanzschäden verursachen.
Was genau als „zumutbar“ oder „unzumutbar“ gilt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wird durch die geltenden Gesetze (insbesondere das Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes) und die Rechtsprechung der Gerichte bestimmt. Es gibt keine allgemeingültige Liste, sondern es kommt auf eine Gesamtabwägung an, welche Interessen der Nachbarn im konkreten Fall überwiegen und was objektiv noch als fair und erträglich betrachtet werden kann.
Wie werden die Kosten für die Instandhaltung oder Sanierung einer Grenzanlage aufgeteilt?
Wenn eine bauliche Anlage wie ein Zaun, eine Mauer oder ein Graben genau auf der Grundstücksgrenze steht und beiden Nachbarn gleichermaßen dient, handelt es sich um eine sogenannte Grenzanlage. Das deutsche Gesetz regelt, dass solche Anlagen von beiden Nachbarn gemeinschaftlich unterhalten werden müssen.
Grundsatz der Kostenteilung
Für die notwendige Instandhaltung (laufende Pflege) oder Sanierung (größere Reparaturen) einer solchen gemeinschaftlichen Grenzanlage gilt grundsätzlich: Die Kosten dafür werden zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern aufgeteilt.
- Regelfall: Sofern keine besonderen Umstände vorliegen oder andere Vereinbarungen bestehen, teilen sich die Nachbarn die Kosten in der Regel zu gleichen Teilen, also jeweils zur Hälfte.
- Abweichungen möglich: Dieser Grundsatz kann durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Nachbarn oder durch spezifische Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer abweichend geregelt sein. Manchmal können auch die Art der Grenzanlage oder ihre Nutzung eine andere Aufteilung begründen.
Was passiert, wenn ein Nachbar nicht zahlen will?
Stellen Sie sich vor, eine notwendige Reparatur am gemeinsamen Zaun steht an und ein Nachbar weigert sich, seinen Anteil an den Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht in solchen Fällen vor, dass der Eigentümer, der die notwendigen Maßnahmen durchgeführt und die Kosten dafür bezahlt hat, den Anteil des anderen Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen von diesem verlangen kann. Wenn eine freiwillige Zahlung des Miteigentümers nicht erfolgt, kann es notwendig sein, diesen Anspruch über rechtliche Wege durchzusetzen, um den ausstehenden Kostenanteil zu erhalten.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Beschaffenheit oder dem Zustand einer Grenzanlage nicht einverstanden bin oder wenn sie eine Gefahr darstellt?
Wenn Sie feststellen, dass der Zustand oder die Beschaffenheit einer Grenzanlage (zum Beispiel ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke, die die Grenze zwischen Ihrem Grundstück und dem des Nachbarn markiert) nicht Ihren Erwartungen entspricht oder sogar eine Gefahr darstellt, gibt es verschiedene allgemeine Vorgehensweisen, um eine Klärung herbeizuführen.
Das direkte Gespräch suchen
Ein erster und oft sehr wirksamer Schritt ist das direkte Gespräch mit Ihrem Nachbarn. Oft lassen sich Missverständnisse oder unterschiedliche Ansichten durch offene Kommunikation klären. Schildern Sie Ihre Bedenken ruhig und sachlich. Manchmal ist dem Nachbarn der Zustand oder die potenzielle Gefahr gar nicht bewusst. Ziel ist es, gemeinsam eine Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist.
Beweise sichern – warum das wichtig ist
Unabhängig davon, welchen Weg Sie wählen, ist es sehr hilfreich, den Zustand der Grenzanlage genau zu dokumentieren. Machen Sie Fotos oder Videos, die den aktuellen Zustand und die Mängel deutlich zeigen. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit. Wenn die Anlage eine Gefahr darstellt (zum Beispiel durch lose Teile, die herunterfallen könnten), dokumentieren Sie dies besonders sorgfältig. Solche Aufzeichnungen können später dazu dienen, die Situation objektiv darzustellen.
Mediation als Brücke zur Einigung
Wenn ein direktes Gespräch schwierig ist oder nicht zum gewünschten Ergebnis führt, kann eine Mediation eine Option sein. Dabei hilft eine unabhängige, neutrale Person (der Mediator) Ihnen und Ihrem Nachbarn, wieder miteinander ins Gespräch zu kommen und selbst eine Lösung zu erarbeiten. Mediation ist freiwillig und zielt darauf ab, eine faire und für beide Seiten tragfähige Vereinbarung außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu finden.
Gerichtliche Klärung als letzte Option
Wenn alle Versuche einer außergerichtlichen Einigung scheitern, kann die gerichtliche Klärung notwendig werden. In diesem Fall wird die Angelegenheit einem Gericht vorgelegt. Das Gericht prüft die Sachlage auf Grundlage der geltenden Gesetze (oft dem Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes) und der vorgelegten Beweise. Am Ende steht eine richterliche Entscheidung oder ein Vergleich, der festlegt, wie mit der Grenzanlage zu verfahren ist, wer für eventuelle Reparaturen oder die Beseitigung von Gefahren zuständig ist. Dieser Weg ist oft mit mehr Aufwand und Kosten verbunden als die vorherigen Schritte.
Zusammenfassend gibt es bei Problemen mit Grenzanlagen verschiedene Abstufungen der Vorgehensweise, beginnend beim direkten Gespräch bis hin zum Gang vor Gericht, wobei die Dokumentation des Zustands in jedem Fall hilfreich sein kann.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Überbau
Ein Überbau liegt vor, wenn ein Teil eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage über die Grundstücksgrenze hinweg auf das Nachbargrundstück hineinragt, ohne dass dafür eine ausdrückliche Erlaubnis des Nachbarn vorliegt. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Eingriff in das Nachbarrecht, bei dem der betroffene Nachbar grundsätzlich verlangen kann, dass die Überbauung beseitigt wird, es sei denn, es besteht eine Duldungspflicht oder eine andere rechtliche Grundlage, die den Überbau erlaubt. Diese Regelung hilft, Eigentumsgrenzen zu schützen und Streitigkeiten zu vermeiden.
Beispiel: Ein Gartenzaun, der einige Zentimeter über die Grundstücksgrenze in den Garten des Nachbarn hineinragt, kann als Überbau gelten. Wird dieser nicht geduldet, kann der Nachbar die Entfernung verlangen.
Grenzanlage
Eine Grenzanlage ist eine bauliche Einrichtung, die unmittelbar auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken steht und beiden Grundstückseigentümern dient. Typische Grenzanlagen sind Zäune, Mauern oder Hecken, die sowohl Abgrenzung als auch Schutzfunktion übernehmen können. Juristisch haben Grenzanlagen einen besonderen Status, weil sie im gemeinschaftlichen Eigentum der Nachbarn stehen oder zumindest gemeinschaftlich genutzt werden, und daher auch gemeinsam unterhalten werden müssen (§§ 921, 922 BGB). Dies unterscheidet Grenzanlagen von Bauwerken, die komplett auf einem Grundstück stehen.
Beispiel: Eine Mauer, die genau auf der Grenze zwischen zwei benachbarten Grundstücken errichtet wurde und beiden Grundstücken als Abgrenzung dient, ist eine Grenzanlage, deren Unterhalt beide Nachbarn gemeinsam tragen.
Duldungspflicht
Die Duldungspflicht bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer bestimmte Beeinträchtigungen durch den Nachbarn oder dessen bauliche Anlagen auf seinem eigenen Grundstück hinnehmen muss, selbst wenn sie ihn stören. Im Zusammenhang mit Grenzanlagen heißt das, dass Nachbarn zum Beispiel eine Grenzmauer oder einen Zaun, der teilweise auf ihr Grundstück ragt und beiden dient, dulden müssen. Die Duldungspflicht endet allerdings, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar wird, etwa durch erhebliche Gefährdungen oder eine starke Einschränkung der Grundstücksnutzung (§ 1004 BGB in Verbindung mit § 922 BGB).
Beispiel: Wenn ein Nachbar eine Mauer errichtet, die teilw. über die Grundstücksgrenze ragt, und beide Grundstücke schützt, muss man als Nachbar diese Mauer dulden, auch wenn sie etwas Platz auf dem eigenen Grundstück einnimmt.
Sachverständiger
Ein Sachverständiger ist ein von Gericht oder Parteien beauftragter Fachexperte, der mit besonderem Fachwissen den tatsächlichen Zustand einer Sache oder eines Bauwerks bewertet und dem Gericht seine fachliche Einschätzung oder ein Gutachten vorlegt. Sachverständige helfen damit, komplexe technische oder wissenschaftliche Fragen zu klären, die für die gerichtliche Entscheidung wichtig sind. Ihre Stellungnahmen haben großen Einfluss auf die Beweiswürdigung im Prozess.
Beispiel: In einem Nachbarschaftsstreit über eine Grenzmauer kann ein Bauingenieur als Sachverständiger prüfen, ob die Mauer einsturzgefährdet ist oder ob sie tatsächlich auf der Grundstücksgrenze steht.
Eigentumsbeeinträchtigung
Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt vor, wenn das Recht eines Eigentümers, seine Sache alleine und uneingeschränkt zu nutzen und andere von Einwirkungen auszuschließen, gestört wird. Das bedeutet, dass jemand in den Umfang des Eigentumsrechts eingreift, z.B. durch Überbau, Eingriff in den Grundstücksfrieden oder Nutzungseinschränkungen. Das BGB (§ 1004) gibt dem Eigentümer in solchen Fällen grundsätzlich Anspruch auf Beseitigung der Störung oder Unterlassung, ausgenommen es bestehen gesetzliche oder vertragliche Duldungspflichten.
Beispiel: Wenn eine Mauer eines Nachbarn über die Grundstücksgrenze ragt und dadurch Teile des eigenen Grundstücks verbaut werden, ist dies eine Eigentumsbeeinträchtigung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 922 Satz 3 BGB (Grenzanlagen): Regelt, dass Baulichkeiten, die als Grenzanlagen auf oder über der Grenze zwischen Nachbargrundstücken errichtet sind, gemeinschaftlich zu unterhalten sind. Damit wird eine Duldungspflicht begründet, wenn die Anlage beiden Grundstücken dient. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bruchsteinmauer wurde als Grenzanlage eingestuft, weswegen die Kläger die Überbauung dulden müssen und an der Instandhaltung gemeinsam beteiligt sind.
- § 1004 Abs. 1 und 2 BGB (Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Eigentumsbeeinträchtigungen): Schutz des Eigentums vor Beeinträchtigungen, mit Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung, jedoch mit Einschränkungen, wenn die Beeinträchtigung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder berechtigter Interessen zu dulden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Mauer auf das Klägergrundstück hineinragt, besteht kein Beseitigungsanspruch, weil die Duldungspflicht gemäß § 922 Satz 3 BGB greift.
- § 921 BGB (Grenzanlagenbegriff und Eigentumsbeeinträchtigung): Definiert Grenzanlagen als Einrichtungen, die der Abgrenzung von Grundstücken dienen und oft beiden Nachbarn nutzen, z.B. Mauern, Zäune oder Hecken, und begründet damit ein Gemeinschaftsverhältnis bezüglich der Anlage. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mauer erfüllt eine grenzscheidende sowie stützende Funktion und stellt damit eine Grenzanlage dar, die beiden Grundstücken dient.
- § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben): Verbietet widersprüchliches Verhalten und schützt berechtigte Erwartungen im Rechtsverkehr, insbesondere auch im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG sah eine Duldungspflicht auch durch Treu und Glauben begründet, die Kläger konnten kein widersprüchliches Verhalten des Beklagten darlegen, weshalb sie die Mauer nicht entfernen lassen dürfen.
- § 903 BGB (Eigentumsrecht und Überbau): Eigentümer können grundsätzlich mit ihrer Sache nach Belieben verfahren, jedoch kann ein Überbau auf dem Grund eines Nachbarn nur unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werden oder zu Rechten führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mauer stellt einen Überbau dar, der aufgrund der gemeinschaftlichen Grenzanlage geduldet werden muss, ein Anspruch auf Beseitigung ist nicht gegeben.
- Sachverständigenrecht im Zivilprozess: Gutachten von Sachverständigen dienen der Aufklärung fachlicher Fragen und ermöglichen dem Gericht eine fundierte Entscheidung zur Tatsachenfeststellung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Sachverständigengutachten bestätigten die ursprüngliche Errichtung der Mauer teilweise auf dem Klägergrundstück und deren Funktion als Grenzanlage, was die Duldungspflicht stützt.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 25 U 162/23 – Urteil vom 03.04.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz