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Grenzbaumfällung: Schadensersatzanspruch des nicht gefragten Nachbarn

AG Friedberg (Hessen), Az.: 2 C 809/16, Urteil vom 10.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer gefällten Esche.

Die Parteien sind zerstrittene Nachbarinnen, der Beklagten gehört das Grundstück am …, der Klägerin die Liegenschaft am … . Am … wurde eine ca. 30 Jahre alte Esche im Auftrag der Beklagten gefällt, wobei jede der Parteien behauptet, dass der Baum auf dem eigenen Grundstück gestanden habe.

Die Klägerin begehrt, gestützt auf einen Kostenvoranschlag der Firma „…“ (Bl. 10 12 d. A.) die Kosten ersetzt für die Entfernung des verbliebenen Baumstumpfes sowie für die Anlieferung und das Einbringen eines vergleichbaren Baumes. Sie behauptet, selbst bei Annahme eines Grenzbaums stünden ihr im Hinblick auf § 43 Hessisches Nachbarschaftsgesetz Schadensersatzansprüche zu.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2740,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Vermessungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Herr …, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Ingenieurvermessung (IHK Offenbach) vom … (Bl. 44 52 d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Aspekt Schadensersatzanspruch wegen der gefällten Esche zu.

Grenzbaumfällung: Schadensersatzanspruch des nicht gefragten Nachbarn
Symbolfoto: Corey Chestnut/Bigstock

Wie das von den Parteien nicht mehr angegriffene, nachvollziehbare Vermessungsgutachten eindeutig ergeben hat, liegt ein Grenzbaum vor, da der Stamm der gefällten Esche bei seinem Heraustreten aus dem Boden von der Grenze durchschnitten wird. Dies hat die Laservermessung ergeben. Damit ist § 923 BGB einschlägig, der zwar keine ausdrückliche Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Baum vorsieht, aber in Abs. 2 eine Regelung hinsichtlich der Beseitigung des nach herrschender Lehre in vertikal geteiltem Eigentum des jeweiligen Nachbarn stehenden Baums enthält. Danach hatte die Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zustimmung zur Beseitigung. Der Anspruch eines Nachbarn auf Zustimmung zur Beseitigung des Baums ist grundsätzlich zu respektieren, nur in – hier nicht gegebenen Ausnahmefällen könnte die Zustimmung verweigert werden.

Auch wenn die Beklagte diesen gesetzlich vorgegebenen Weg nicht eingehalten und einfach Fakten durch die eigenmächtige Fällung des Baumes geschaffen hat, kommen Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht in Betracht. Die Beseitigung des Baumes ohne zuvor notfalls (gerichtlich eingeklagte) Zustimmung der Klägerin war zwar unzulässig, ein Schadensersatzanspruch scheidet aber deshalb aus, weil dem Grunde nach ein solcher Zustimmungsanspruch bestanden hat (vgl. Palandt Bassenge, 75. Auflage, § 923, Rz. 1; Staudinger/Roth, Neubearbeitung 2016, § 923, Rz. 7; AG Sinsheim, NJW RR 1987, 142; vgl. auch OLG München Beck RS 2016, 09995, zitiert nach beck online; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.1.2002, Az. 13 U 107/01, zitiert nach Juris). Es gibt keinen Grund, Schadensersatz noch dazu in Form der Kosten einer Neuanpflanzung zuzusprechen, wenn ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes grundsätzlich bestanden hat.

Der Anspruch nach § 923 BGB ist grundsätzlich unverjährbar und an keine Fristen gebunden.

Landesrechtliche Vorschriften stehen dem Beseitigungsanspruch nicht entgegen.

Anders als die Klägerin meint, regelt § 43 Hessisches Nachbarrechtsgesetz erkennbar einen anderen Fall und verfolgt einen anderen Zweck. Danach kann der Nachbar im Eigentum des anderen Nachbarn befindliche Anpflanzungen auf dem benachbarten Grundstück beseitigen lassen, wenn die Grenzabstände nicht eingehalten worden sind. Ein Versetzen der Anpflanzungen von der Grundstücksgrenze weg bzw. eine Entfernung der Anpflanzungen auf dem Grundstück des Nachbarn innerhalb des Grenzabstandes kann nur binnen 3 Jahren verlangt werden, im Hinblick auf die dann wegen der Wurzelbildung erschwerte oder gar nicht mehr durchführbare Verpflanzung. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, es liegt ein im Miteigentum stehender Grenzbaum vor, dessen Beseitigung eben deshalb uneingeschränkt und nicht an eine Frist gebunden von jedem Miteigentümer verlangt werden kann. Jeder Nachbar hat als Eigentümer das Recht, die Zustimmung zur Fällung des aus seiner Sicht störenden Baums zu verlangen. Lediglich wenn öffentlich rechtliche Belange, etwa die Ausweisung des Baums als Naturdenkmal, entgegenstünden, würde der Anspruch auf Beseitigung der Esche ins Leere laufen. Anhaltspunkte für solche Belange sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Zudem würde ein Verstoß gegen öffentlich rechtliche Vorschriften keine Schadensersatzansprüche des einen gegen den anderen Nachbarn eröffnen.

Darüber hinaus kann die Klägerin ohne die Zustimmung der Beklagten nicht die Kosten einer Wiederanpflanzung eines vergleichbaren Baums auf der Grenze verlangen. Abgesehen davon, dass der gefällte Baum nicht in ihrem Alleineigentum stand, können Kosten für die Wiederherstellung eines von der Rechtsposition der Klägerin nicht umfassten Zustands auch nicht anteilig verlangt werden. Letztlich fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt durch die Fällung des Baums eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks eingetreten ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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