Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf der Nachbar Schneelast durch Grenzbebauung verlagern?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer trägt Statikkosten bei Grenzbebauung?
- Wann ist Schneelast rechtlich wesentlich?
- Warum hilft das Gemeinschaftsverhältnis nicht?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich mein Dach für zusätzliche Schneelasten verstärken muss?
- Muss ich die Mehrkosten selbst tragen, wenn der Nachbar rechtmäßig höher an die Grenze baut?
- Gilt die Kostenerstattungspflicht auch dann, wenn der Nachbar ohne gültige Baugenehmigung an die Grenze baut?
- Wann gilt die Schneelast vom Nachbardach als wesentliche Beeinträchtigung meiner eigenen Grundstücksnutzung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 97/21
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH lehnt Ersatz für die Dachertüchtigung ab, weil der Neubau nur unwesentlich stört.
- Die Klägerin verliert auch vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Kostenforderung.
- Schnee vom Neubau zählt zwar als Einwirkung, doch nur als unwesentliche.
- Der Beklagte durfte baurechtlich zulässig an der Grenze bauen.
- Für die Dachstatik bleibt die Klägerin selbst verantwortlich.
- Auch Zinsen und Feststellung scheitern, weil kein Ersatzanspruch besteht.
- Gericht: BGH
- Datum: 23.03.2023
- Aktenzeichen: V ZR 97/21
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Sachenrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Nachbarn, Bauherren, Anwälte
Darf der Nachbar Schneelast durch Grenzbebauung verlagern?
Einwirkungen durch eine Grenzwand, wie etwa das Abprallen von Schnee, gelten im Nachbarrecht als positive Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB. Das bedeutet konkret: Es muss etwas Körperliches — wie Schnee, Wasser oder Lärm — vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück herübergelangen. Bloße Nachteile wie der Verlust von Aussicht oder Licht fallen nicht darunter und sind rechtlich deutlich schwerer durchsetzbar. Damit das Gesetz greift, müssen solche physischen Folgen grenzüberschreitend und sinnlich wahrnehmbar sein. Ein Anspruch auf einen rechtlichen Abwehrschutz oder einen finanziellen Ausgleich setzt allerdings zwingend voraus, dass die Einwirkung das betroffene Grundstück in seiner Nutzung wesentlich beeinträchtigt.
Ein auf der Grundstücksgrenze errichteter Neubau führte den Bundesgerichtshof (V ZR 97/21) am 23.03.2023 zu dem unmissverständlichen Urteil, dass die Klage endgültig erfolglos blieb. Die Eigentümerin eines eingeschossigen Tankstellengebäudes geriet in einen Streit, nachdem der benachbarte Grundstücksbesitzer in den Jahren 2016 und 2017 ein flachgedecktes Zweifamilienhaus unmittelbar an der gemeinsamen Grenze errichtet hatte. Dieser Neubau überragte das Flachdach des bestehenden Tankstellengebäudes um mehr als einen halben Meter. Nach der Fertigstellung bemängelte die Tankstellenbesitzerin, dass durch den Neubau veränderte Schneelasten entstünden, da der Schnee von der angrenzenden Hauswand direkt auf ihr ohnehin tiefer liegendes Dach abpralle.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Abprallen von Schnee an einer rechtmäßig errichteten Grenzwand auf ein benachbartes Grundstück ist rechtlich als positive, sinnlich wahrnehmbare Einwirkung einzustufen.
- Führt eine baurechtlich zulässige Grenzbebauung zu veränderten Schneelasten, die eine statische Ertüchtigung eines angrenzenden Daches nach neueren technischen Normen erfordern, begründet dies keine wesentliche Beeinträchtigung, solange das betroffene Grundstück weiterhin ungestört genutzt werden kann.
- Die finanzielle Verantwortung für die Einhaltung statischer Gebäudeanforderungen trägt allein der jeweilige Eigentümer; ein Kostenausgleich durch den rechtmäßig bauenden Nachbarn ist ebenso ausgeschlossen wie ein allgemeiner Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zur Umgehung abschließender gesetzlicher Vorgaben.

Wer trägt Statikkosten bei Grenzbebauung?
Eine baurechtlich genehmigte Grenzbebauung stellt im rechtlichen Regelfall eine sozialadäquate Nutzung des eigenen Grundstücks dar — also eine Nutzung, die innerhalb der Grenzen dessen liegt, was im nachbarlichen Zusammenleben als normal hingenommen wird. Fehlt es dadurch an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbarn, scheidet ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein aus. Das bedeutet konkret: § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erlaubt es einem Nachbarn, finanziellen Ausgleich zu verlangen, wenn er eine erhebliche Beeinträchtigung dulden muss. Hier greift das nicht, weil schon die entscheidende Voraussetzung fehlt — die wesentliche Beeinträchtigung. Die Verantwortung für die Einhaltung eines aktuellen Baustandards und die grundlegende Standsicherheit liegt stets bei dem jeweiligen Hauseigentümer, da dieser der direkte Adressat der statischen und baulichen Vorschriften ist.
Der finanzielle Kern dieses Rechtsstreits belief sich auf konkrete 53.317,75 Euro, die die Tankstellenbesitzerin dem bauenden Nachbarn in Rechnung stellen wollte.
Forderung nach einer zusätzlichen Tragebene
Die Eigentümerin stützte ihre Forderung auf die Behauptung, dass die neuen Belastungen durch den abprallenden Schnee eine statische Ertüchtigung durch eine zusätzlich tragende Ebene in ihrem Dach erforderten. Sie argumentierte vor Gericht, dieser teure Umbau sei einzig und allein wegen der baulichen Maßnahme des Nachbarn und der aus diesem Anlass nun einschlägigen DIN-Vorschriften zwingend notwendig geworden. Bereits das Landgericht Köln sowie der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wiesen ihr Begehren am 7. Mai 2021 vollumfänglich ab. Letztlich bestätigte auch der Bundesgerichtshof diese Sichtweise. Die obersten Richter erklärten, dass sich das finanzielle Risiko für eine Normanpassung an neue Statik-Regeln nicht auf den Nachbarn verlagern lässt.
Die Ertüchtigung des Dachs obliegt allein der Klägerin, die als Eigentümerin des Tankstellengrundstücks Adressatin der in technischen Normen enthaltenen statischen Anforderungen und für deren Beantwortung verantwortlich ist. – so der Bundesgerichtshof
Wer ein Gebäude in unmittelbarer Nähe einer property line besitzt und der Nachbar plant eine Grenzbebauung, sollte frühzeitig ein eigenesstat Gutachten zur Tragfähigkeit des Daches in Auftrag geben. Ist der Bau des Nachbarn genehmigt, tragen Sie die Kosten für jede erforderliche statische Anpassung selbst — je früher Sie den Bedarf kennen, desto gezielter können Sie Rücklagen bilden oder den Bauablauf koordinieren.
Übertragbarkeits-Grenze: Rechtmäßigkeit des Baus
Das Privileg der „sozialadäquaten Nutzung“ und der daraus folgende Ausschluss von Kostenerstattung gelten nur für genehmigte Bauvorhaben. Errichtet der Nachbar eine Grenzwand ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen Abstandsflächen, entfällt dieser Schutz. In solchen Konstellationen haften Bauherren in der Regel vollumfänglich für alle technischen Nachteile und Ertüchtigungskosten auf dem Nachbargrundstück.
Wann ist Schneelast rechtlich wesentlich?
Die Wesentlichkeit einer nachbarlichen Beeinträchtigung beurteilen die Gerichte stets nach dem objektiven Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wie es die §§ 903 und 906 BGB verlangen. Eine solche Wesentlichkeit liegt rechtlich nicht vor, wenn das betroffene Grundstück und seine gewerbliche Einrichtung weiterhin uneingeschränkt genutzt werden können. Würde man in jeder Grenzbebauung einen primären Abwehranspruch begründen — also das Recht, den Bau oder die Nutzung des Nachbarn gerichtlich zu untersagen, statt nur Geld zu fordern —, ließe sich diese gesetzlich vorgesehene Bauweise faktisch nicht mehr realisieren.
Wollte man bei einer solchen Fallkonstellation gleichwohl eine wesentliche Beeinträchtigung annehmen, hätte der Eigentümer mangels Duldungspflicht gemäß § 906 Abs. 1 BGB gegen jede baurechtlich zulässige Grenzbebauung des Nachbargrundstücks, welche das eigene Gebäude überragt, einen primären Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. – so der Bundesgerichtshof
Prüfen Sie im konkreten Fall, ob Sie Ihr Grundstück oder Gebäude trotz der Einwirkung vollumfänglich nutzen können. Solange keine Sperrung, kein Betriebsstopp und keine akute Einsturzgefahr vorliegt, haben Sie vor Gericht keinen Anspruch auf Unterlassung oder Kostenerstattung. Dokumentieren Sie daher jede tatsächliche Nutzungsblockade — nicht bloße Vorsorgekosten — mit Fotos und Sachverständigenprotokollen, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.
Die Karlsruher Richter nahmen in ihrer Revisionsentscheidung eine gezielte Einzelfallabwägung vor und stellten den ungestörten Betriebsablauf in den Mittelpunkt. Eine Revision ist die letzte Instanz: Der Bundesgerichtshof prüft hier nur noch, ob die Vorgerichte das Recht falsch angewendet haben — nicht mehr, ob die Tatsachen korrekt festgestellt wurden.
Keine unmittelbare Einschränkung der Nutzung
Das Gericht wies darauf hin, dass das betroffene Tankstellengebäude trotz der behaupteten Schneelastverlagerung von dem Nachbarhaus ohne jede Unterbrechung weiter betrieben werden konnte. Es sah in der reinen Pflicht der Eigentümerin, ihr Gebäude an neuere Statik-Normen anzupassen, noch keine unmittelbare Nutzungseinschränkung. In der Konsequenz verneinte der Bundesgerichtshof eine rechtliche Pflicht des Nachbarn, aus reiner Rücksichtnahme auf die Statik des angrenzenden Daches auf sein eigenes Bauvorhaben zu verzichten. Die Eigentümerin hatte im Verfahren zwar Beweise für die damalige Standsicherheit ihres Gebäudes vor dem Neubau angeboten, doch entband sie das nicht von ihrer eigenen Pflicht als Eigentümerin. Die vom Nachbarn realisierte, baurechtlich erlaubte Grenzbebauung blieb somit eine hinzunehmende, sozialadäquate Nutzung.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Nutzungs-Check
Das Urteil etabliert eine klare Faustformel für ähnliche Konflikte: Solange Sie Ihr Eigentum trotz der Einwirkung weiter uneingeschränkt nutzen können (keine Sperrung, keine akute Gefahr), wertet die Rechtsprechung bauliche Anpassungen an neue Umstände – wie hier die Statik-Verstärkung – als Ihr eigenes Investitionsrisiko. Ein Anspruch gegen den Nachbarn entsteht typischerweise erst, wenn die Nutzung faktisch blockiert ist.
Warum hilft das Gemeinschaftsverhältnis nicht?
Ein allgemeiner Rückgriff auf das sogenannte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist vor Gericht grundsätzlich ausgeschlossen, sobald die §§ 905 bis 924 BGB die Beziehung zweier Parteien abschließend als Spezialgesetze regeln. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist ein ungeschriebener Rechtsgrundsatz, der Nachbarn zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet — über das hinaus, was im Gesetz steht. Er greift aber nur dort, wo das geschriebene Nachbarrecht eine Lücke lässt. Für rechtmäßige und somit hinzunehmende Einwirkungen von einem Nachbargrundstück sieht das Gesetz keinen zusätzlichen finanziellen Ausgleich vor. Etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 907 BGB kommen zudem nur dann in Betracht, wenn keine rechtliche Duldungspflicht nach § 906 BGB vorliegt.
Müssen positive Einwirkungen – wie hier – gemäß § 906 Abs. 1 BGB geduldet werden, sind sie rechtmäßig, und das Gesetz sieht einen Ausgleichsanspruch nicht vor; diese gesetzliche Regelung kann nicht mithilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden. – so der Bundesgerichtshof
Zur Untermauerung ihrer Geldforderungen hatte die Tankstellenbetreiberin hilfsweise das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis als juristischen Hebel angeführt. „Hilfsweise“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch: Dieses Argument wird nur für den Fall vorgebracht, dass das Hauptargument scheitert — quasi als Plan B vor Gericht.
Abschließende Spezialgesetze blockieren die Ersatzpflicht
Die Klage stützte sich in letzter Instanz auf § 907 BGB, um den Hausbauer sowohl für die bereits entstandenen als auch für künftige Ertüchtigungskosten haftbar zu machen. Der Fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte bei seiner Prüfung jedoch klar, dass das Nachbarrecht hier bereits eine abschließende Antwort liefert. Weil das Errichten des Zweifamilienhauses eine rechtmäßige Nutzung war und die Tankstellenbesitzerin die daraus resultierende Schneeeinwirkung dulden musste, fiel die Argumentationskette in sich zusammen. Sowohl der begehrte Schadensersatz über 53.317,75 Euro nebst Zinsen als auch die Feststellungsanträge für zukünftige Kostenersätze wurden abgewiesen. Ein Feststellungsantrag verlangt vom Gericht noch kein Geld, sondern nur die verbindliche Feststellung, dass der Nachbar für künftige Schäden aufkommen muss — eine Art rechtliche Vorsorge für noch nicht eingetretene Kosten.
Was Eigentümer jetzt beachten müssen
Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung (V ZR 97/21) eine verbindliche Leitlinie für alle Eigentümer geschaffen, deren Gebäude an genehmigte Grenzbauten angrenzen. Das Urteil ist kein Einzelfall: Die Karlsruher Richter stellen grundsätzlich klar, dass die Standsicherheit des eigenen Gebäudes allein in der Verantwortung des jeweiligen Eigentümers liegt — selbst wenn veränderte Schneelasten durch den legalen Neubau des Nachbarn eine teure statische Ertüchtigung erfordern. Solange Sie Ihr Grundstück uneingeschränkt nutzen können, tragen Sie das finanzielle Risiko für Normanpassungen selbst.
Prüfen Sie daher vor jedem Rechtsstreit zwei Punkte: Erstens, ob die Grenzbebauung des Nachbarn tatsächlich baurechtlich genehmigt wurde — nur bei Schwarzbauten oder Abstandsflächenverstößen haften Bauherren für Ertüchtigungskosten auf Ihrem Grundstück. Fordern Sie dazu die Baugenehmigung bei der örtlichen Bauaufsicht an. Zweitens, ob Ihr Gebäude tatsächlich in der Nutzung blockiert ist — reine Vorsorge- und Anpassungskosten reichen vor Gericht nicht aus. Wer selbst an der Grenze bauen will, sollte den Nachbarn vorab über das Projekt informieren, um spätere Streitigkeiten über Statik-Folgen von vornherein auszuschließen.
Unsicher bei Grenzbebauung und Schneelast?
Die Rechtslage zur Kostentragung bei statischen Ertüchtigungen durch Nachbarbauten ist komplex. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation – ob die Grenzbebauung genehmigt ist und ob Ihre Nutzung tatsächlich eingeschränkt wird. So vermeiden Sie kostspielige Fehleinschätzungen und erfahren, welche Ansprüche durchsetzbar sind.
Experten-Kommentar
Viele übersehen, dass der eigentliche Fehler meist lange vor dem Zivilprozess passiert. Sobald eine Baugenehmigung erst einmal bestandskräftig ist, haben zivilrechtliche Klagen wegen veränderter Schneelasten kaum noch Aussicht auf Erfolg. Die Zivilgerichte schützen das Vertrauen des Bauherrn in seine staatliche Genehmigung vehement, weshalb ein nachträglicher Abwehrkampf fast immer scheitert.
Wer Post vom Bauamt bezüglich eines Nachbarvorhabens erhält, darf diese daher niemals ignorieren. Betroffene müssen sofort Akteneinsicht nehmen und mit einem Statiker prüfen, ob Gefahren für das eigene Dach drohen. Wer die kurzen Fristen zur Nachbarbeteiligung im Baurecht verschläft, zahlt die spätere Dacherweiterung garantiert aus eigener Tasche.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich mein Dach für zusätzliche Schneelasten verstärken muss?
Nein, Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Dachverstärkung, solange der Nachbar rechtmäßig gebaut hat und Sie Ihr Grundstück weiterhin nutzen können. Die Kosten für eine statische Ertüchtigung wegen zusätzlicher Schneelasten bleiben dann grundsätzlich bei Ihnen als Eigentümer.
Ein Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass von dem Nachbargrundstück eine wesentliche Beeinträchtigung ausgeht. Bei einer baurechtlich genehmigten Grenzbebauung fehlt es daran regelmäßig, wenn Ihr Dach zwar angepasst werden muss, die Nutzung des Grundstücks aber nicht blockiert ist. Die Rechtsprechung behandelt solche Anpassungskosten als eigenes Investitions- und Bauunterhaltsrisiko. Auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis hilft hier nicht weiter, weil es keine gesetzlich abschließenden Regeln über den Ausgleich rechtmäßiger Einwirkungen ersetzt.
Anders kann es nur liegen, wenn der Nachbar nicht genehmigt oder unter Verstoß gegen Abstandsflächen gebaut hat oder wenn die Einwirkung Ihre Nutzung faktisch erheblich einschränkt. Prüfen Sie daher zuerst bei der örtlichen Bauaufsicht, ob für den Nachbarbau eine gültige Baugenehmigung vorliegt.
Muss ich die Mehrkosten selbst tragen, wenn der Nachbar rechtmäßig höher an die Grenze baut?
JA, die Mehrkosten für statische Anpassungen müssen Sie grundsätzlich selbst tragen, wenn der Nachbar baurechtlich genehmigt bis an die Grenze gebaut hat. Der rechtmäßige Neubau löst für sich genommen keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Nachbarn aus.
Der Grund ist, dass die Standsicherheit Ihres Gebäudes und die Einhaltung aktueller technischer Anforderungen rechtlich Ihrem Eigentum zugeordnet sind. Auch wenn sich durch den Grenzbau Schneelasten oder andere Einwirkungen verändern, bleibt die Pflicht zur Ertüchtigung Ihres Dachs bei Ihnen, solange der Nachbar im Rahmen seines Baurechts handelt. Eine bloße Belastung oder höhere Anpassungskosten reichen nicht aus, um den Nachbarn in die Finanzierung zu drängen, weil sein Bau als sozialadäquate Nutzung gilt. Anders wäre es nur, wenn der Nachbar gegen Bauvorschriften verstößt und sein Bau deshalb nicht rechtmäßig ist.
Gilt die Kostenerstattungspflicht auch dann, wenn der Nachbar ohne gültige Baugenehmigung an die Grenze baut?
Nein, der Kostenerstattungsanspruch greift bei einer Grenzbebauung ohne gültige Baugenehmigung oder bei Abstandsflächenverstößen regelmäßig nicht zu Ihren Lasten, sondern kann sich gerade gegen den Nachbarn richten. Der Schutz der sozialadäquaten, also rechtlich hinzunehmenden Nutzung, setzt ein genehmigtes und damit rechtmäßiges Bauvorhaben voraus.
Fehlt die Baugenehmigung, liegt kein bloß erlaubter Grenzbau vor, sondern ein baurechtlich relevanter Verstoß. Dann kann der Nachbar sich nicht auf die übliche Duldung berufen, die bei legalen Grenzbauten gilt, weil das Vorhaben gerade nicht im Rahmen der zulässigen Nutzung bleibt. In solchen Fällen kommen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung oder Kostenerstattung deutlich eher in Betracht, wenn Ihr Grundstück durch technische Nachteile oder notwendige Ertüchtigungen belastet wird. Rechtlich entscheidend ist also, ob der Bau überhaupt genehmigt und im Einklang mit den Abstandsflächen errichtet wurde.
Praktisch sollten Sie die Baugenehmigung und die genehmigten Baupläne bei der Bauaufsichtsbehörde anfordern, bevor Sie Forderungen stellen. Nur wenn sich ein Schwarzbau oder ein Abstandsflächenverstoß nachweisen lässt, verbessert sich Ihre Position spürbar; bei einem genehmigten Bau bleiben statische Anpassungskosten grundsätzlich bei Ihnen.
Wann gilt die Schneelast vom Nachbardach als wesentliche Beeinträchtigung meiner eigenen Grundstücksnutzung?
Die Schneelast vom Nachbardach gilt erst dann als wesentliche Beeinträchtigung, wenn sie die Nutzung Ihres Grundstücks objektiv blockiert, etwa durch akute Einsturzgefahr oder eine behördliche Sperrung. Reine Mehrkosten für eine statische Anpassung oder eine vorsorgliche Sanierung reichen dafür nicht aus.
Die Wesentlichkeit richtet sich nach §§ 903, 906 BGB nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, also nicht nach bloßer Sorge oder subjektiver Belastung. Rechtlich relevant wird die Einwirkung erst, wenn Sie Ihr Gebäude oder Ihren Betrieb nicht mehr ohne Unterbrechung nutzen können, weil die Gefahr konkret und gegenwärtig ist. Solange der Betrieb weiterläuft und das Grundstück funktional nutzbar bleibt, fehlt es an der nötigen Intensität. Dass Sie wegen neuer technischer Anforderungen investieren müssen, macht die Einwirkung noch nicht wesentlich.
Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Schneelast tatsächlich zu einer Nutzungsuntersagung, einer Sperrung oder zu einer unmittelbar drohenden Schadenslage führt. Bloße Angst vor einem Einsturz oder die bloße Pflicht, das Dach nachzurüsten, begründen für sich genommen weder einen Unterlassungs- noch einen Ausgleichsanspruch.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 97/21 – Urteil vom 23.03.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




