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Grenzgaragenbaugenehmigung – Rücksichtnahmegebot bei erdrückender Wirkung

VG Würzburg – Az.: W 4 K 11.733 – Urteil vom 20.04.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …00/117 der Gemarkung P…, Markt G…, R… Straße 23, gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. …00/116 der Gemarkung P…, Markt G…, R… Straße 25 (Baugrundstück).

1.

Das Grundstück der Kläger ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die dem Baugrundstück zugewandte Seite des Einfamilienhauses, auf der sich auch dessen Eingangsbereich befindet, ist von der Grundstücksgrenze etwa 4 m entfernt. Bau- und Nachbargrundstück liegen südöstlich der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden R… Straße.

Bau- und Nachbargrundstück befinden sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Bergweg II Änderung 1“ der Marktgemeinde G…, in einer als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Fläche. Dieser enthält u.a. folgende Festsetzungen:

„Garagen

1. Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.

2. Max. Länge bei Grenzbebauung 8,0 m.

3. An der Grundstücksgrenze zusammentreffende Garagen in gleicher Dachform und Dachneigung.

4. Dachform: Satteldach dem Wohnhaus entsprechend oder Flachdach 0° – 7°.

5. Abstand von der Straßenbegrenzungslinie mind. 5,0 m.

6. Talseits sind die Garagen mit dem Wohnhaus zu verbinden. Freistehende Garagen werden ausgeschlossen. Der Garagenfußboden darf nicht höher als die Straße liegen.

7. Garagenrampen sind nicht zulässig.

Ausnahmeregelung

Wandhöhe talseits dem Gelände entsprechend bis 4,0 m.

Zufahrt:

Die Zufahrtsbreite vor Garagen darf pro Grundstück max. 5,0 m betragen max. Steigung 10%.“

2.

Bereits mit Baugesuch vom 2. Mai 2011, eingegangen beim Landratsamt Aschaffenburg am 21. Juni 2011, beantragten die Beigeladenen für das Baugrundstück eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Ausweislich der Planunterlagen handelt es sich um ein Gebäude, das auf der südöstlichen Seite im Bereich der Terrasse und des Balkons die Baugrenze um etwa 1,6 m² überschreitet und auf der nordöstlichen Seite eine 7,99 m lange Grenzgarage mit Satteldach (First im rechten Winkel zur Grenze der Kläger) vorsieht. Ausweislich der Planzeichnungen weist das Garagengebäude an der Grenze eine Wandhöhe zwischen 2,80 m (im Südosten) und 3,20 m (im Nordosten) bei einer Firsthöhe von 6,30 m auf. Das Dachgeschoss des Garagengebäudes weist einen Zugang vom Dachgeschoss des Wohnhauses auf. Im Bauantrag wiesen die Beigeladenen darauf hin, dass das Vorhaben einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedürfe.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 teilte das Landratsamt Aschaffenburg den Beigeladenen und dem Entwurfsverfasser mit, dass die Grenzgarage eine Wandhöhe von 3,0 m im Mittel nicht überschreiten dürfe und dass der Speicher über der Garage vom Wohnhaus mit einer durchgehenden Wand (ohne Tür) abzutrennen sei. Nach der daraufhin vorgenommenen Umplanung (mittels Aufkleber in die Planzeichnungen eingefügt) soll der Dachraum mittels einer durchgezogenen Trennwand in einen Speicher mit einer Tiefe von 3 m ab Grundstücksgrenze und einen Hauswirtschaftsraum aufgeteilt werden. Dabei soll der Speicher nur von der Garage, der Hauswirtschaftsraum nur vom Wohnhaus aus zugänglich sein.

Mit Bescheid vom 25. August 2011 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg den Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung einschließlich der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der Baugrenze.

3.

Mit der am 19. September 2011 erhobenen Klage (Az.: W 4 K 11.733) begehrt der Klägerbevollmächtigte die Aufhebung der Baugenehmigung vom 25. August 2011. Auf den mit Schriftsatz vom 21. September 2011, bei Gericht eingegangen am 22. September 2011, gestellten Antrag (Az.: W 4 S 11.745) ordnete die Kammer mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 25. August 2011 an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klage zwar weder im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch bereits deswegen Erfolg verspreche, weil die Baugenehmigung vom 25. August 2011 wegen Verstoßes gegen Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Garagen rechtswidrig sei; dies verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten. Auch gegen die zugelassene Befreiung wegen Überschreitens der Baugrenze im Bereich der Terrasse und des Balkons wende sich der Bevollmächtigte der Kläger ohne Erfolg. Die Klage habe jedoch aller Voraussicht nach deshalb Erfolg, weil die genehmigte Grenzgarage das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletze und dieses Gebot Nachbarschutz vermittle. Denn die Abstandsflächen an der Nordostseite des geplanten Anwesens der Beigeladenen würden offensichtlich nicht eingehalten, was zugleich zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots führe. Die genehmigte Grenzgarage liege unzulässigerweise innerhalb der Abstandsflächen des genehmigten Wohnhauses; sie unterfalle wegen der vorgesehenen Nutzung des Dachraums als Hauswirtschafts-raum, der funktional dem nichtprivilegierten (Wohn-) Gebäude zuzurechnen sei, nicht der Privilegierung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO.

4.

Mit Tekturantrag vom 4. November 2011, eingegangen beim Markt G… am 15. November 2011 und beim Landratsamt Aschaffenburg am 17. November 2011 legten die Beigeladenen geänderte Pläne vor, die im Unterschied zur ursprünglichen Planung im Dachgeschoss des Garagengebäudes den Wegfall der Zwischenwand, eine ausschließliche Nutzung als Speicherraum und den Wegfall des Zugangs vom Obergeschoss des Wohnhauses (unter Beibehaltung des Zugangs vom Erdgeschoss der Garage mittels einer Bodentreppe) vorsehen.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg den Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die beantragte Tekturgenehmigung.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2011, eingegangen bei Gericht am 27. Dezember 2011, ließen die Kläger erklären, dass sie den Rechtsstreit bzgl. der ursprünglichen Baugenehmigung für erledigt ansähen und beantragten, die Tekturgenehmigung gemäß Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 5. Dezember 2011 aufzuheben.

Mit Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2012 wurde die zunächst von den Klägern gegen die Baugenehmigung vom 25. August 2011 erhobene und unter dem Aktenzeichen W 4 K 11.733 geführte Klage von der gegen die Tekturgenehmigung vom 5. Dezember 2011 erhobene Klage abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 4 K 12.85 weitergeführt.

5.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011, eingegangen bei Gericht am 27. Dezember 2011, ließen die Kläger beantragen,

den Tekturgenehmigungsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. Dezember 2011 aufzuheben.

Mit Schriftsatz ihres vom 24. Januar 2012 beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Tekturgenehmigungsbescheid vom 5. Dezember 2011 anzuordnen.

Zur Begründung der Klage wie auch des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde vorgetragen: Hinsichtlich der geplanten Höhe sei von einer rechtswidrigen Baugenehmigung auszugehen; so sei die Garagenwand insgesamt 89 cm zu hoch, was der Planfertiger eingeräumt habe. Beim ursprünglich genehmigten Bauplan liege der Wandfuß der Garage (gemeint: Fußboden der Garage) 1,61 m über der Straßenhöhe; hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen Ziffern 6 und 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans. Es werde bestritten, dass diese Festsetzungen nur für talseitige Garagen gelten sollten. Im Übrigen heiße es in Ziffer 7, dass Rampen nicht zulässig seien, was zur Folge habe, dass auch eine Garage, die bergseitig errichtet werde, nicht höher liegen dürfe als die Straße. Im Übrigen liege die Garage der Beigeladenen talseitig und nicht bergseitig. Auch durch die Tektur werde gegen diese Festsetzungen verstoßen, sodass die Kläger in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt seien. Eine Privilegierung der Garage nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO liege auch jetzt nicht vor. Aus den Tekturplänen sei nämlich ersichtlich, dass das Garagendach weiterhin durch eine Treppe erreichbar sei. Die Beigeladene habe mündlich erklärt, dass sie in dem Raum über der Garage ihre Kleider und ihre Bibliothek unterzubringen beabsichtige. Die Klägerseite befürchte, dass durch den Umstand, dass der Fußboden der Garage 89 cm über der Straße liege, auch die Wandhöhe deutlich überschritten werde und damit gegen Art. 6 Abs. 9 BayBO verstoßen werde. Beim Verlassen des Hauses entstehe bei den Klägern das Gefühl, „eingemauert“ zu sein. Die erdrückende Wirkung, die von dem Bauvorhaben ausgehe, schlage sich auch in einer schlechten Belichtung, Belüftung und Besonnung des eigenen Anwesens nieder.

6.

Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Nach der Umplanung handele es sich hier um eine privilegierte Grenzgarage, die die von Art. 6 Abs. 9 BayBO geforderten Maße einhalte. Die Festsetzung des Bebauungsplans bzgl. des Garagenfußbodens gelte nur für talseitige Garagen, hier handele es sich aber um eine bergseitige Garage. Der Duden definiere „bergseits“ als an „der dem Berg zugewandten Seite“. Hier steige das natürliche Gelände von der Straße zum Wohnhaus der Beigeladenen an. Die Festsetzung mache nur für talseitige Garagen Sinn, da diese nicht zusätzlich erhöht werden sollten. Für den Nachbarschutz sei dies jedoch irrelevant, da die maßgebliche Wandhöhe der Garage vom natürlichen Gelände gemessen werde.

7.

Die Beigeladenen ließen durch ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung den Antrag stellen, die Klage abzuweisen.

In der Sache sei den Ausführungen des Beklagten nichts hinzuzufügen. Die Festsetzung Ziffer 6 des Bebauungsplans beziehe sich ausdrücklich auf talseitige Garagen. Die genehmigte Garage sei weit davon entfernt, das Rücksichtnahmegebot zu tangieren. Die Einhaltung der Abstandstandsflächenvorschriften sei nach der Rechtsprechung ein wesentliches Indiz dafür, dass keine „erdrückende“ Wirkung vorliege.

8.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 wies die Kammer den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (Az. W 4 S 12.79). Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 31. Januar 2012 Bezug genommen.

Mit Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2012 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2012 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 5. Dezember 2011. Denn die Kläger haben nur noch beantragen lassen, die „Tekturgenehmigung gemäß Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg“ aufzuheben. Sie haben damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit ihrer Klage (nur noch) gegen die Tekturgenehmigung vom 5. Dezember 2011 wenden. Nicht relevant ist insoweit, dass das Gericht auch die gegen die Tekturgenehmigung erhobene Klage unter dem Aktenzeichen W 4 K 11.733 geführt hat. Im Übrigen hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2012 (Az.: W 4 K 11.733) die gegen die ursprüngliche Baugenehmigung gerichtete Klage (neues Az.: W 4 K 12.85) von der gegen die Tekturgenehmigung gerichteten Klage abgetrennt und dieses Verfahren mit Beschluss vom 31. Januar 2012 eingestellt.

Die (Tektur-)Baugenehmigung des Landratsamts vom 5. Dezember 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Der Nachbar eines Bauvorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayer. Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft.

Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bergweg II Änderung 1“ (künftig: Bebauungsplan) der Marktgemeinde Großostheim ausgeführt werden soll. Damit ist das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

2.

Von den Klägern wird vorgebracht, dass das Bauvorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Garagen und hier gegen die Ziffern 6 und 7 verstößt. Der Fußboden der Garage der Beigeladenen dürfe – so die Kläger – nicht höher liegen als die Straße. Die Festsetzung gelte auch für bergseitige Garagen, im Übrigen handele es sich hier um eine talseitige Garage. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 31. Januar 2012 (Az. W 4 S 12.79) bereits Folgendes ausgeführt:

„Sowohl nach der ursprünglichen, also der der Baugenehmigung vom 25. August 2011 zu Grunde liegenden, Planung als auch nach der mit dem Bescheid vom 5. Dezember 2011 genehmigten Tekturplanung liegt der (Fertig-) Fußboden der Garage (bis zu) 0,86 m (Gelände Straße -1,61 m, OK FFB -0,75m) über dem Straßenniveau, wie sich den Eingabeplänen (Grundriss Erdgeschoss) entnehmen lässt. Allerdings steigt im Bereich des Baugrundstücks – wie sich ebenfalls den Eingabeplänen entnehmen lässt, an deren Richtigkeit keine Bedenken vorgebracht wurden – das Höhenniveau von der Erschließungsstraße zur Garage bzw. dem Wohnhaus der Beigeladenen an. Auch ein Blick in eine topographische Karte (RIS View Bayern) zeigt, dass im betroffenen Baugebiet und gerade auch im Bereich des Baugrundstücks das Gelände von Norden nach Süden ansteigt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „talseits“ oder „talseitig“ „an der Talseite (liegend)“ bzw. zur Talseite (gerichtet)“ und „bergseits“ „an der dem Berg zugekehrten Seite“ (vgl. duden.de). Damit ist hier nicht von einer talseits, sondern einer bergseits liegenden Garage auszugehen.

Wie der Beklagte in der Antragserwiderung bereits dargelegt hat, macht die in Satz 3 der Ziffer 6 der Festsetzungen zu den Garagen getroffene Regelung „Garagenfußboden darf nicht höher als die Straße liegen“ aber nur Sinn bei talseits liegenden Garagen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass Satz 1 der Ziffer 6 explizit nur von „talseits“ liegenden Garagen spricht. Hierfür spricht auch eine Zusammenschau dieser Festsetzung mit der Festsetzung über die (Garagen-)Zufahrten. Diese dürfen nach den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „eine max. Steigung (von) 10%“ aufweisen, so dass der Satzungsgeber von Garagen ausgegangen sein muss, deren Fußboden höher als das Straßenniveau liegt, was sinnvoller Weise eben bei bergseitigen Garagen der Fall ist. Damit wäre die Frage, ob die Festsetzung in Satz 3 der Ziffer 6 zu den Garagen hinreichend klar ist zu bejahen; bergseitige Garagen sind hiervon nicht umfasst. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, da auch in dem Fall, dass die Baugenehmigung bzw. die Tekturgenehmigung abweichend von den Festsetzungen in Ziffern 6 und 7 erteilt worden wäre, eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht ersichtlich ist. Denn in diesem Fall wäre die Erteilung der Befreiung zwar erforderlich gewesen, so dass sich der Bescheid dann allein deshalb als mangelhaft erweisen würde, weil eine Befreiung nicht erteilt wurde. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften wäre aber nach allen denkbaren Betrachtungsweisen nicht ersichtlich, da die Festsetzung, von der abgewichen würde, nicht nachbarschützend ist und der Nachbarschutz hier auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt. Im Einzelnen:

(…)

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes bei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans muss unterschieden werden, ob die Vorschrift, von welcher befreit wird, ihrerseits unmittelbar nachbarschützend ist oder nicht. Im ersten Fall kann das Fehlen der objektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen, da ein Verstoß gegen eine unmittelbar nachbarschützende Vorschrift vorliegt. Im zweiten Fall fehlt es an einer solchen Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift aufgrund unzutreffender Annahme der Befreiungsvoraussetzungen, so dass Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG vom 19.09.1986 Az. 4 C 8/84 – <juris>; Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, RdNrn. 59 ff. zu § 29).

Bei der in Satz 3 der Ziffer 6 der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung zur Höhe des Garagenfußbodens in Beziehung zum Straßenniveau handelt es sich um eine Festlegung der Höheneinstellung und damit um eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. §§ 16 Abs. 1 Nr. 4, 18 BauNVO; vgl. VG Würzburg vom 21.11.2011 W 4 S 11.839). Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG vom 19.10.1995 NVwZ 1996, 888). Diese Vorschriften sind als ein ausschließlich öffentlichen Interessen dienendes städtebauliches Ordnungsmittel anzusehen, die den Einzelnen zwar tatsächlich begünstigen können, ihm aber keine besondere Rechtsstellung einräumen. Nach dem Planungswillen der Gemeinde kann die Festsetzung über die Gebäudehöhe ausnahmsweise nachbarschützenden Charakter aufweisen, wenn der Bebauungsplan die Gebäudehöhe auch bzw. gerade im Interesse Dritter, d.h. von Nachbarn festgesetzt hat. Ein nachbarschützender Charakter städtebaulicher Festsetzungen zur Gebäudehöhe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sie den Schutz der Aussicht wegen der besonderen örtlichen Situation zum Inhalt haben (vgl. OVG Lüneburg vom 13.02.2002 Az.1 KN 1310/01 – juris). Dem maßgeblichen Bebauungsplan lässt sich kein Anhalt für eine solche nachbarschützende Funktion der Festsetzung der Höhenlage entnehmen. Vielmehr zeigt sich im Regelungsgefüge mit den anderen Festsetzungen, dass es darum ging, das hängige Gelände einigermaßen den Höhen angepasst zu bebauen. Nichts anderes würde gelten, wenn man hinsichtlich der streitgegenständlichen Festsetzung nicht von einer solchen zum Maß der baulichen Nutzung, sondern von einer ortsgestalterischen Regelung ausgehen würde. Auch diese dienen grundsätzlich nicht dem Nachbarschutz (Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2011, RdNr. 419 zu Art. 66 m.w.N.).“

Im Rahmen des Klageverfahrens und im Besonderen in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger insoweit nichts Neues vorgebracht, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

3.

Soweit die Kläger das Vorliegen einer privilegierten Grenzgarage in Abrede gestellt und damit die Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung gerügt haben, bleibt zunächst darauf hinzuweisen, dass das Abstandsflächenrecht – im hier vorliegenden – vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. Art. 59 BayBO) ist. Aber auch wenn die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften insoweit nicht mehr zum Prüfungsgegenstand gehört, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bzw. wie sich aus dem abwägungserheblichen Belang der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ergibt, auch städtebauliche Bedeutung haben (BVerwG vom 16.05.1991 Az. 4 C 17/90 NVwZ 1992, 165). So ist nach st. Rspr. der Kammer (vgl. U. v. 31.08.2010 Az. W 4 K 10.229 – juris und U.v. 29.03.2011 Az.: W 4 K 09.1161) zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2011, RdNr. 34 zu Art. 59). Im vorliegenden Fall sind – nach der Umplanung der Beigeladenen, die mit der streitgegenständlichen Tektur genehmigt wurde und im Unterschied zur ursprünglichen Planung, die mit Bescheid vom 25. August 2011 genehmigt wurde – aber die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung gerade nicht verletzt. Hierzu hat die Kammer mit Beschluss vom 31. Januar 2012 dargelegt:

„Die streitgegenständliche, nämlich mit Tekturbescheid vom 5. Dezember 2011 genehmigte, Grenzgarage liegt zulässigerweise innerhalb der Abstandsflächen des genehmigten Wohnhauses. Denn sie unterfällt der Privilegierung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Danach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig „Garagen einschließlich deren Nebenräume, (…) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m“. Entscheidend dafür, ob Räume – insbesondere Dachräume – als (den Garagen zugehörige) Nebenräume in diesem Sinn zu qualifizieren sind, ist, dass sie der Garage funktionell und optisch zu- und untergeordnet sind (Simon/Busse, RdNr. 536 zu Art. 6; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Okt. 2011, RdNr. 271 zu Art. 6). Das ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn es sich um einen Dachbodenraum handelt, der nur über die darunter liegende Garage, nicht jedoch vom Hauptgebäude aus zugänglich ist (BayVGH vom 15.12.1986 Az. 14 B 85 A. 2085 und vom 21.06.1991 Az. 2 CS 91.1179 – juris). Die mit der streitgegenständlichen Tekturgenehmigung genehmigte Grenzgarage wird diesen Anforderungen gerecht, da im Dachgeschoss der Garage nunmehr ausschließlich eine Nutzung als „Speicher“ vorgesehen und der Zugang zum Dachraum nach der der Tekturgenehmigung zu Grunde liegenden Planung ausschließlich über das Erdgeschoss der Garage mittels einer Bodentreppe vorgesehen ist.

Soweit von Seiten der Antragsteller die Einhaltung der nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO zulässigen Wandhöhe angezweifelt wird, gilt Folgendes: Die mittlere Wandhöhe des – zum Grundstück der Antragsteller – grenzständigen Giebels der Garage beträgt ausweislich der Tekturpläne 3,0 m. Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist die Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Ausweislich der Bauantragsunterlagen (Nord-Ost Ansicht/Schnitt Garage) ergibt sich danach eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m (2,80 m + 3,20 m, geteilt durch 2). Da es sich – nach der Umplanung – somit um eine privilegierte Grenzgarage i.S.v. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BayBO handelt, bleiben gemäß dessen Halbsatz 2 bei der Berechnung der Wandhöhe abweichend von Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung von – wie hier – unter 70 Grad unberücksichtigt. Soweit von Seiten der Antragsteller die Befürchtung geäußert wird, dass „der Garagenfußboden 89 cm zu hoch“ sei und dadurch „die Wandhöhe insgesamt deutlich überschritten“ werde, verkennen sie zum einen, dass die Errichtung der Garage mit einer Höhe des Fertigfußbodens von -0,75 m bei einer Straßenhöhe von maximal -1,61 m bereits Gegenstand der ursprünglich genehmigten Eingabepläne war und sich auch durch die Tekturgenehmigung hieran nichts geändert hat. Die Antragstellerseite verkennt zum anderen, dass die Frage, welche Höhe der Garagenfußboden aufweist unabhängig ist von der Frage der Wandhöhe. Für die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen ist nämlich die Höhe des Garagenfußbodens (in Bezug zur Straße) völlig irrelevant, entscheidend ist allein, dass nach der genehmigten Planung die Wandhöhe an der Grundstücksgrenze (zu den Antragstellen) die Höhe von 3,0 m im Mittel einhält; dies ist hier der Fall.“

Auch insoweit wurde von den Klägern im Klageverfahren nichts Neues vorgetragen. Soweit sie vorbringen, dass die Wandhöhe der Grenzwand im Zuge der Baumaßnahmen das genehmigte Maß überschreiten könne oder die Befürchtung äußern, dass im Dachgeschoss der Garage eine nichtprivilegierte Nutzung (Bibliothek) durchgeführt oder nachträglich bauliche Änderungen vorgenommen werden könnten, handelt es sich um bloße Mutmaßungen, die ohne Relevanz für die vorliegende Klage gegen die Tekturgenehmigung des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. Dezember 2011 sind. Würden sich die Befürchtungen der Kläger realisieren, läge ein vollständig planabweichendes Bauwerk vor, das mit der genehmigten Doppelgarage nichts zu tun hätte und in dieser Form an der Nachbargrenze wohl nicht zulässig sein dürfte. Die Bauaufsichtsbehörde wäre demnach gehalten, im Rahmen der Bauaufsicht hiergegen einzuschreiten.

4.

Bei der Befreiung von einer nicht dem Nachbarschutz dienenden Festsetzung kann sich der Nachbar nur auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Auch dann ist nämlich zu prüfen, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es entfällt aber die Prüfung, ob ein Befreiungsgrund überhaupt vorliegt. Aus dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots kann sich ein Schutzanspruch daraus herleiten, dass Baumassen entstehen, die für eine benachbarte Bebauung unzumutbar sind, so z.B. wenn den Bewohnern angrenzender Grundstücke das Gefühl des „Eingemauertseins“ vermittelt wird. Von einer solchen erdrückenden oder einmauernden Wirkung des Bauvorhabens auf das Anwesen der Kläger könnte nur dann die Rede sein, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt (BVerwG vom 13.3.1981 Az. 4 C 1/78 DVBl 1981, 928). Entgegen dem Vortrag der Kläger ist hierfür aber nichts ersichtlich. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 11.01.1999 Az.: 4 B 128/98 und BayVGH vom 08.08.2005 Az.: 14 CS 05.2048 – beide juris) scheidet eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung und Wahrung des Wohnfriedens regelmäßig aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die zur Grundstücksgrenze hin erforderlichen Abstände eingehalten werden. Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht anzunehmen. Die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung werden durch die Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift gerade gewährleistet. Im Übrigen kann hier von einem als außergewöhnlich zu qualifizierenden Baukörper oder übermächtigen baulichen Dimensionen, die einen derartigen „Einmauerungseffekt“ bzw. eine „Gefängnishofsituation“ (vgl. VG Ansbach vom 12.05.2009 Az.: AN 9 K 08.02013 – juris) bewirken würden, schon wegen der geringen Wandlänge von 7,99 m nicht gesprochen werden.

5.

Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO). Es entsprach der Billigkeit, dass sie auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben, weil sich diese durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG).

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