
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 199/21
Das Wichtigste im Überblick
Am 20.05.2022 stellte der BGH (V ZR 199/21) klar: Ein Grundstückseigentümer darf von seinem Nachbarn den Zutritt zu dessen Wohnung für eine notwendige Vermessung der gemeinsamen Grenze durch einen öffentlich bestellten Vermesser verlangen. Das gilt, wenn die Messung die ungeklärte gemeinsame Grenze feststellen soll und nur kurz dauert.
- Grenze klärt Eigentum: Die Vermessung zeigt beiden Nachbarn, wo ihr Grundstück endet und was sie dort nutzen dürfen.
- Nur kurze Messung: Der Vermesser muss den Besuch ankündigen und kurz halten.
- Bauantrag braucht Grenze: Ohne die Vermessung konnte der Eigentümer seinen Bauantrag nicht ordnungsgemäß einreichen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 20.05.2022
- Aktenzeichen: V ZR 199/21
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Grundstücksrecht, Vermessungsrecht, Grundrechte
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Nachbarn, Bauherren bei unklaren Grundstücksgrenzen
Darf man den Zutritt zur Wohnung für Vermessung fordern?
Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nach § 242 BGB kann sich unter besonderen Umständen eine Pflicht zu positivem Handeln ergeben, wenn sie für einen billigen Ausgleich widerstreitender Interessen zwingend geboten ist – ohne dabei die gesetzlichen nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren. Zivilgerichte müssen bei der Auslegung des BGB zudem die Grundrechte der Beteiligten berücksichtigen, hier die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG und das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Landesrechtlich schreibt § 25 Abs. 1 Satz 3 GeoVermG M-V vor, dass eine Wohnung zu Vermessungszwecken nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden darf.
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beschreibt die Pflicht von Grundstücksnachbarn zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Daraus kann unter engen Voraussetzungen folgen, dass Sie einen Eingriff dulden müssen. Das GeoVermG M-V ist das Vermessungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und schützt Ihre Wohnung vor Betreten ohne Einwilligung. Für Sie folgt daraus: Wohnschutz und nachbarliche Rücksichtnahme stehen in Spannung und müssen abgewogen werden.
Ob sich aus diesen Grundsätzen ein durchsetzbarer privatrechtlicher Duldungsanspruch ableiten lässt, musste der Bundesgerichtshof im Mai 2022 klären.
Ein durchsetzbarer Duldungsanspruch heißt: Sie müssen die Messung nicht selbst ausführen, aber den Zutritt des Vermessers hinnehmen. Ohne einen solchen Anspruch bliebe es allein bei Ihrer freiwilligen Einwilligung. Für Sie ist entscheidend, ob das Gericht diesen Anspruch im Streitfall bejaht.
Die Parteien waren Eigentümer aneinandergrenzender Reihenhausgrundstücke in Mecklenburg-Vorpommern. Die gemeinsame Grenze war unklar und nicht markiert, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber durch eine Vermessung feststellbar. Für einen Bauantrag benötigte der Grundstückseigentümer einen amtlichen Lageplan und beantragte deshalb eine Grenzfeststellung nach dem GeoVermG M-V. Dafür war eine kurze Messung an der Wand im Haus der Nachbarin nötig – und damit ihr Zutritt zur Wohnung.
Ein amtlicher Lageplan stellt Grenzen und Bebauung verbindlich dar und wird für viele Bauanträge verlangt. Die Grenzfeststellung klärt den Verlauf förmlich, wenn Zeichen fehlen oder der Verlauf streitig ist. Für Sie ist das der praktische Auslöser: Ohne messbare Grenze kommt der Bauantrag oft nicht voran.
Die Nachbarin verweigerte diesen Zutritt. Das Landgericht Rostock gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Rostock wies sie im Berufungsverfahren ab und ließ die Revision zu. Der Bundesgerichtshof (V ZR 199/21, Urteil vom 20. Mai 2022) hob das Berufungsurteil auf, wies die Berufung zurück und stellte das klagestattgebende Urteil des Landgerichts wieder her. Die Nachbarin muss dem Vermessungsingenieur Zutritt zur Wohnung gewähren. Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil, beruhte nach ausdrücklicher Klarstellung des Bundesgerichtshofs aber auf einer vollständigen Sachprüfung, nicht auf der Säumnis der beklagten Nachbarin.
Ein Versäumnisurteil ergeht typischerweise, wenn eine Partei im Termin fehlt und deshalb unterliegt. Der Bundesgerichtshof hat den Fall hier gleichwohl in der Sache vollständig geprüft und begründet. Für Sie haben die tragenden Gründe damit dasselbe Gewicht wie nach einer streitigen Verhandlung.
Redaktionelle Leitsätze
- Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 242 BGB kann sich unter besonderen Umständen ein Anspruch auf Duldung des Zutritts zu einer Wohnung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ergeben, wenn die Vermessung zur Feststellung einer unklaren gemeinsamen Grundstücksgrenze erforderlich und für einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentumsrechts zwingend geboten ist.
- Ein landesrechtliches Einwilligungserfordernis für das Betreten einer Wohnung zu Vermessungszwecken schließt einen privatrechtlichen Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Erteilung dieser Einwilligung nicht aus.
Reichen §§ 919 und 920 BGB für die Grenzfeststellung?
§ 919 Abs. 1 BGB regelt die Mitwirkung bei der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen und setzt einen bereits festgestellten Grenzverlauf voraus. Die Vorschrift sichert also eine feststehende Grenze durch Kennzeichnung, ermittelt sie aber nicht erstmals. § 920 BGB ermöglicht bei einer sogenannten Grenzverwirrung – einer nicht feststellbaren Grenze – eine richterliche Abgrenzung der Grundstücke, begründet jedoch keinen Anspruch auf Duldung des Zutritts zu einer Wohnung für Vermessungsarbeiten.
Kurz gesagt: § 919 BGB hilft erst, wenn die Grenze schon feststeht und nur noch markiert werden soll. § 920 BGB greift nur, wenn die Grenze überhaupt nicht mehr ermittelbar ist, und öffnet Ihre Wohnung trotzdem nicht. Für Sie scheiden beide Normen aus, sobald die Grenze durch Vermessung klärbar ist und es allein um den Zutritt geht.
An beiden Vorschriften scheiterte im konkreten Fall der Versuch, den Zutrittsanspruch unmittelbar auf das Gesetz zu stützen.
Warum § 919 BGB keine Grundlage bot
Die Vorinstanz hatte argumentiert, aus § 919 Abs. 1 BGB folge kein Zutrittsanspruch, weil die Vorschrift nur die Errichtung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen regele und der Grenzverlauf hier noch unklar sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Einschätzung: § 919 Abs. 1 BGB erfasse nicht die Ermittlung der Grenze, sondern nur ihre Sicherung. Da der Verlauf noch nicht festgestellt war, schied die Vorschrift als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus. Der Senat verwies dazu unter anderem auf Entscheidungen des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Celle sowie auf die Kommentarliteratur von Staudinger/Roth und MüKoBGB/Brückner.
Warum § 920 BGB nicht half
Auch der Verweis auf § 920 BGB trug nach Auffassung der Vorinstanz nicht, weil diese Norm die richterliche Abgrenzung bei nicht feststellbarer Grenze betreffe und ohnehin keinen Zutrittsanspruch gewähre. Der Bundesgerichtshof bestätigte auch das: Nach den bindenden Feststellungen war die Grenze durch Vermessung feststellbar, also nicht unvermittelbar unklar. Zudem begründe § 920 BGB unabhängig davon keinen Duldungsanspruch für den Wohnungszutritt – hierzu verwies der Senat auf seine eigenen früheren Urteile vom 21. Oktober 1964 (V ZR 83/64) und vom 2. Dezember 2005 (V ZR 11/05).
Wann greift der Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis?
Auf nachbarrechtliche Beziehungen sind neben den Eigentumsregeln des BGB und dem Landesnachbarrecht auch die Grundsätze von Treu und Glauben aus § 242 BGB anzuwenden. Daraus folgt eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme, die als nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis bezeichnet wird. Dieses begründet grundsätzlich keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt in erster Linie als Schranke der Rechtsausübung. Das bedeutet konkret: Es bremst vor allem, wenn Sie Ihre Rechte zulasten des Nachbarn überziehen. Zu aktivem Tun oder Dulden verpflichtet es nur unter besonderen Umständen, wenn ein billiger Interessenausgleich anders nicht möglich ist. Dabei dürfen diese Grundsätze die gesetzlichen Nachbarregeln nicht ins Gegenteil verkehren. Dem Rechtsgedanken des § 919 Abs. 1 BGB liegt zugrunde, dass Kenntlichmachung und Erhaltung von Grenzen im gemeinsamen Interesse stehen – Entsprechendes gilt für die vorgelagerte Feststellung der Grenze. Für Sie bleibt ein Zutrittsanspruch aus diesem Verhältnis die Ausnahme und muss streng begründet werden.
Auf dieser Grundlage prüfte der Bundesgerichtshof, ob die Nachbarin den Wohnungszutritt trotz ihres Widerstands dulden musste.
Ob die Voraussetzungen, unter denen sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch auf Duldung der Durchführung einer Vermessung in der Wohnung des Nachbarn ergeben kann, im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. – so der Bundesgerichtshof
Warum bejahte der BGH den Zutrittsanspruch?
Der Senat bejahte einen Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Nachbarin sollte dem Vermessungsingenieur die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GeoVermG M-V erforderliche Einwilligung erteilen und den Zutritt zur Messung dulden, um das öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverfahren zu ermöglichen. Die Grenzfeststellung lag nach Ansicht der Richter nicht nur im Interesse des Antragstellers, sondern auch im objektiven Interesse der Nachbarin selbst – erst dadurch entstehe Klarheit über Eigentumsverhältnisse und Eigentümerbefugnisse. Dieses beiderseitige Interesse stützte der Senat zusätzlich auf den Rechtsgedanken des § 919 Abs. 1 BGB.
Das öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverfahren ist das behördliche Verfahren nach dem Vermessungsgesetz, mit dem die Grenze amtlich festgestellt wird. Die zivilrechtliche Pflicht betrifft nur das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Nachbarn und soll dieses Verfahren praktisch ermöglichen. Für Sie trennt sich damit die behördliche Messung von der Frage, ob Sie dem Nachbarn den Zutritt gestatten müssen.
Warum das Hammerschlags- und Leiterrecht nicht einschlägig war
Die Nachbarin hatte eingewandt, in Mecklenburg-Vorpommern fehle eine Regelung zum Hammerschlags- und Leiterrecht, die das Betreten von Gebäuden oder Wohnungen erlaube – deshalb scheide ein Anspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis aus. Der Bundesgerichtshof verwarf diesen Einwand: Die vorliegende Konstellation betreffe von vornherein nicht das Hammerschlags- und Leiterrecht, das sich auf formell und materiell rechtmäßige Bauten oder Bauvorhaben bezieht. Hier ging es dagegen um eine Grenzfeststellung, die der Erteilung einer Baugenehmigung vorgelagert ist. Der Senat verwies dazu auf sein eigenes Urteil vom 28. Januar 2011 (V ZR 147/10) sowie auf nachbarrechtliche Kommentarliteratur und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Das Hammerschlags- und Leiterrecht erlaubt es in vielen Bundesländern, das Nachbargrundstück kurz zu betreten, um am eigenen Gebäude zu bauen oder zu reparieren. Es betrifft typische Bau- und Reparaturarbeiten mit Werkzeug und Leiter, nicht die reine Grenzvermessung. Für Sie ist die Abgrenzung wichtig: Fehlt dieses Recht im Landesrecht, sagt das allein noch nichts gegen einen Zutritt nur zur Messung.
Warum verpflichtete der BGH nur zur Duldung?
Ein weiterer Einwand lautete, die Nachbarin werde zu einem selbständigen positiven Handeln verpflichtet, was aus dem Gemeinschaftsverhältnis nur unter engsten Voraussetzungen möglich sei. Der Bundesgerichtshof sah den Schwerpunkt des verlangten Verhaltens jedoch in der Duldung des Zutritts und der Vermessungsarbeiten – die notwendige Einlassgewährung trete dahinter wertungsmäßig zurück. Beide Verpflichtungen seien im Übrigen gleichermaßen nach § 890 ZPO vollstreckbar, wie der Senat unter Verweis auf einen eigenen Beschluss vom 25. Januar 2007 (I ZB 58/06) festhielt.
Nach § 890 ZPO kann das Gericht eine verweigerte Duldung mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchsetzen. Bloßes Hinnehmen und die Einlassgewährung stehen vollstreckungsrechtlich auf derselben Stufe. Für Sie bedeutet das: Eine gerichtliche Pflicht zum Wohnungszutritt lässt sich notfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen.
Blockiert § 25 GeoVermG M-V den Zutritt zur Wohnung?
Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GeoVermG M-V dürfen Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, eine Wohnung zu Vermessungszwecken nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten. Die Vermessung selbst ist nach § 1 Abs. 1 GeoVermG M-V eine öffentliche Aufgabe; der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GeoVermG M-V Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahr.
Das Oberlandesgericht hatte in dieser Vorschrift ein entscheidendes Hindernis gesehen – der Bundesgerichtshof ordnete sie anders ein.
Die Vorinstanz war der Auffassung, § 25 Abs. 1 Satz 3 GeoVermG M-V stehe einem Zutrittsanspruch entgegen, weil ohne die Einwilligung der Nachbarin der Zutritt ausgeschlossen sei; auch § 919 BGB könne daran nichts ändern. Der Bundesgerichtshof widersprach: Das Einwilligungserfordernis schließt einen privatrechtlichen Anspruch auf Erteilung eben dieser Einwilligung nicht aus. Die Vorschrift regele nur das Verhältnis des Bürgers zur Behörde, die die Vermessung als amtliche Aufgabe durchführt. Ob daneben ein zivilrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf Einwilligung bestehe, war gerade die im Verfahren zu entscheidende Frage – hierzu verwies der Senat auch auf sein Urteil vom 7. September 2017 (III ZR 618/16).
Öffentliches Recht steuert hier nur das Verhältnis zwischen Vermessungsstelle und Wohnungsinhaber. Privatrecht regelt dagegen die Pflichten zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn. Das Einwilligungserfordernis im Vermessungsgesetz sperrt deshalb nicht von vornherein einen zivilrechtlichen Anspruch auf eben diese Einwilligung. Für Sie folgt: Verweigern Sie die Einwilligung, kann der Nachbar sie vor dem Zivilgericht einfordern.
Warum musste die Nachbarin den Zutritt dulden?
Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet die Unverletzlichkeit der Wohnung und schützt den Anspruch, in den eigenen Wohnräumen in Ruhe gelassen zu werden. Art. 14 Abs. 1 GG schützt demgegenüber auch die Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen. Bei der Anwendung des BGB müssen Zivilgerichte diese widerstreitenden Grundrechte gegeneinander abwägen.
Art. 13 GG schützt Ihre Wohnung als privaten Rückzugsraum vor ungewolltem Eindringen. Art. 14 GG schützt zugleich das Recht des Nachbarn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen. Für Sie heißt das: Beide Positionen sind verfassungsrechtlich gewichtig und müssen im konkreten Fall gegeneinander abgewogen werden.
Im Streitfall standen sich genau diese Positionen gegenüber, und der Bundesgerichtshof kam zu einer anderen Gewichtung als das Oberlandesgericht.
Zugunsten der Nachbarin wertete der Senat, dass der gegen ihren Willen erfolgende Zutritt des Vermessungsingenieurs in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG eingreift. Zugunsten des Bauwilligen sprach, dass ohne die Grenzfeststellung weder die beabsichtigte bauliche Nutzung noch ein ordnungsgemäßer Bauantrag möglich waren – er konnte sich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Hinzu kamen weitere Abwägungsgesichtspunkte: Der Zutritt war nur für kurze Zeit erforderlich, ließ sich vorab ankündigen und verursachte für die Nachbarin keinen weiteren Aufwand außer der Duldung selbst. Zudem bestand ein objektives beiderseitiges Interesse an einer geklärten Grenze.
Das Oberlandesgericht hatte das Interesse der Nachbarin an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung höher bewertet als das Bau- und Grenzfeststellungsinteresse des Nachbarn. Der Bundesgerichtshof wich davon ab: Unter Abwägung der hohen Bedeutung der Wohnungsfreiheit mit dem konkreten Bauinteresse, dem beiderseitigen Klarheitsinteresse und der geringen tatsächlichen Belastung war die Duldung für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben; die Sache war nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif, sodass der Senat selbst in der Sache entschied und das klagestattgebende Urteil des Landgerichts wiederherstellte. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Nachbarin.
Entscheidungsreif bedeutet: Der Bundesgerichtshof konnte selbst endgültig entscheiden, ohne den Streit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Kostenfolge trifft hier die unterlegene Nachbarin als unterlegene Partei der Rechtsmittel. Für Sie zeigt der Fall, unter welchen Abwägungsbedingungen ein kurzer Messzutritt richterlich angeordnet werden kann.
Was müssen Nachbarn bei Grenzvermessungen beachten?
Das Urteil stammt vom Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht. Es bindet unmittelbar die Parteien dieses Verfahrens. Für vergleichbare Streitigkeiten gibt es aber eine wichtige Orientierung: Ein Wohnungszutritt kann verlangt werden, wenn die Grenzfeststellung notwendig ist und die Belastung für Sie gering bleibt.
Benötigen Sie die Vermessung, kündigen Sie den Termin rechtzeitig an und beschränken Sie ihn auf die erforderliche Messung. Verweigern Sie als Wohnungsinhaber den Zutritt, prüfen Sie, ob die Grenze ohne die Messung nicht feststellbar ist und der Termin kurz planbar bleibt. Ein eigenmächtiges Betreten der Wohnung ist nicht erlaubt; der Zutritt muss vereinbart oder zivilrechtlich durchgesetzt werden.
Der entscheidende Punkt war nicht allein das Bauvorhaben. Ausschlaggebend war die Verbindung aus einer für beide Grundstücke klärenden Grenzfeststellung und einem nur geringfügigen Eingriff in die Wohnung. Ähnlich liegt Ihr Fall, wenn die Grenze vermessbar ist, die Messung ohne Wohnungszutritt nicht möglich ist und der Termin kurz sowie planbar bleibt. Verursacht die Maßnahme darüber hinausgehende Belastungen, kann die Abwägung anders ausfallen.
Unsere Einschätzung
Der Bundesgerichtshof macht den Wohnungszutritt für Grenzvermessungen nicht zur bloßen Gefälligkeit, sondern zur Frage der konkret nachweisbaren Erforderlichkeit. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob gerade ein Messpunkt in der Wohnung unverzichtbar ist und sich der Zutritt räumlich sowie zeitlich präzise begrenzen lässt.
Die Begründung ist konsequent: Das Einwilligungserfordernis schützt vor eigenmächtigem Betreten, darf aber einen notwendigen Interessenausgleich nicht vorwegnehmen. Offen blieb, wie der Fall läge, wenn mehrere Messmethoden ohne Wohnungszutritt denkbar wären oder der Zutritt weitergehende Beeinträchtigungen verursachte. Wohnungsinhaber können deshalb eine nachvollziehbare Erklärung verlangen, warum genau innerhalb der Wohnung gemessen werden soll.
Verweigerter Zutritt zur Vermessung? So lösen Sie den Konflikt.
Ein Nachbarrechtsstreit über den Zutritt zur Wohnung für eine Grenzvermessung hängt stark von den Details Ihres Einzelfalls ab. Entscheidend sind die konkrete Erforderlichkeit der Messung, die Zumutbarkeit des Eingriffs und die Interessenabwägung. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Situation, bewerten die Erfolgsaussichten einer Duldungsklage oder die Möglichkeiten, eine unberechtigte Forderung abzuwehren, und entwickeln mit Ihnen die passende Strategie.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich den Vermessungsingenieur in meine Wohnung lassen, wenn die Grenzvermessung erforderlich ist?
JA, ein Zutritt zu Ihrer Wohnung kann für eine erforderliche Grenzvermessung verlangt werden. Voraussetzung ist, dass die Grenze sonst nicht feststellbar ist und die kurze Messung auch Ihrem Interesse an Rechtssicherheit dient.
Der Anspruch kann sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 242 BGB ergeben, das Nachbarn zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet. Eine solche Duldungspflicht kommt nur infrage, wenn die Vermessung zur Grenzklärung notwendig und der Eingriff in Ihre Wohnung gering ist. Dabei müssen Gerichte den Wohnschutz aus Art. 13 Abs. 1 GG und das Eigentumsrecht des Nachbarn aus Art. 14 Abs. 1 GG gegeneinander abwägen. § 25 Abs. 1 Satz 3 GeoVermG M-V verlangt zwar Ihre Einwilligung, schließt einen privatrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung jedoch nicht aus. Verweigern Sie den Zutritt, kann der Nachbar deshalb eine gerichtliche Duldung verlangen.
Die Pflicht besteht nicht bei jeder Vermessung, sondern nur bei konkreter Erforderlichkeit, kurzer Dauer und angemessener Terminabstimmung. Lassen Sie sich deshalb erklären, warum die Grenze ohne den Wohnungszutritt nicht festgestellt werden kann, und prüfen Sie Umfang sowie Belastung der Messung. Ein eigenmächtiges Betreten ist unzulässig; eine gerichtliche Entscheidung kann die Duldung jedoch nach § 890 ZPO mit Ordnungsmitteln durchsetzen.
Kann ich den Zutritt ablehnen, wenn der Grenzverlauf aus meiner Sicht bereits eindeutig ist?
Nein, Ihre persönliche Einschätzung, dass der Grenzverlauf eindeutig ist, rechtfertigt die Zutrittsverweigerung nicht ohne Weiteres. Entscheidend sind die objektive Feststellbarkeit und die tatsächliche Erforderlichkeit der Vermessung.
§ 919 BGB betrifft nur die Kennzeichnung einer bereits feststehenden Grenze durch Grenzzeichen, nicht deren erstmalige Ermittlung. § 920 BGB regelt die sogenannte Grenzverwirrung, also eine Grenze, die sich nicht mehr feststellen lässt, und begründet keinen Wohnungszutritt. Vorhandene Pläne, Grundbuchunterlagen, frühere Vermessungen, Absprachen oder Grenzzeichen können gegen eine neue Messung sprechen. Maßgeblich ist jedoch, ob diese Unterlagen den Verlauf objektiv und für das konkrete Verfahren verbindlich klären.
Ist die Grenze ohne Vermessung nicht amtlich feststellbar und der Zutritt für den Bauantrag oder die Eigentumsklarheit erforderlich, kann sich aus § 242 BGB ein Duldungsanspruch ergeben. Sind dagegen belastbare Feststellungen vorhanden und objektiv keine Messarbeiten in Ihrer Wohnung notwendig, fehlt eine zentrale Voraussetzung für diesen Anspruch. Sammeln Sie deshalb die vorhandenen Unterlagen und vergleichen Sie sie mit der konkreten Begründung des Vermessungsantrags, bevor Sie den Zutritt ablehnen.
Was kann ich tun, wenn der Nachbar die notwendige Grenzvermessung in meiner Wohnung verweigert?
Sie dürfen die Wohnung des Nachbarn nicht eigenmächtig betreten; stattdessen können Sie beim Zivilgericht auf Erteilung der Einwilligung und Duldung der notwendigen Grenzvermessung klagen. Das gilt insbesondere, wenn die gemeinsame Grenze ohne Messung nicht zuverlässig feststellbar ist.
Ein Anspruch kann sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 242 BGB ergeben, also aus der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Voraussetzung ist, dass die Vermessung objektiv erforderlich, zeitlich begrenzt und für beide Grundstücke von nachvollziehbarem Interesse ist. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GeoVermG M-V darf die Wohnung zwar nur mit Einwilligung betreten werden. Diese Vorschrift schließt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Einwilligung jedoch nicht aus. Fordern Sie den Nachbarn deshalb schriftlich auf, nennen Sie Zweck, Vermessungsingenieur und zwei kurze Terminvorschläge; bewahren Sie den Zugangsnachweis auf.
Verweigert der Nachbar die Einwilligung weiterhin, können Sie die Duldung beim zuständigen Zivilgericht einklagen und die Erforderlichkeit der Messung darlegen. Wird die Pflicht tituliert, kann das Gericht ihre Befolgung nach § 890 ZPO mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchsetzen. Bis zu einer Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung dürfen weder Sie noch der Vermessungsingenieur die Wohnung gegen den Willen des Nachbarn betreten.
Kann ich vor dem Zutritt eine Begründung und einen planbaren, kurzen Vermessungstermin verlangen?
JA, Sie können eine nachvollziehbare Begründung sowie einen vorher angekündigten, kurzen und auf die notwendige Messung begrenzten Termin verlangen. Ein möglicher Duldungsanspruch rechtfertigt keinen unbestimmten oder unangekündigten Zutritt zu Ihrer Wohnung.
Der Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nach § 242 BGB beruht auf einer besonderen Interessenabwägung. Er kommt nur in Betracht, wenn die Vermessung zur Feststellung der gemeinsamen Grenze erforderlich ist und Sie dadurch gering belastet werden. Deshalb dürfen Sie vorab nach dem konkreten Vermessungszweck, dem beteiligten Vermessungsingenieur und den betroffenen Räumen fragen. Ebenso können Sie eine voraussichtliche Dauer und einen konkreten Termin abstimmen. Bitten Sie den Nachbarn daher schriftlich um diese Angaben, bevor Sie einer Einwilligung zustimmen.
Ihre Duldungspflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den angekündigten und erforderlichen Messvorgang. Zusätzliche Besichtigungen, weitere Arbeiten oder ein längerer Aufenthalt sind davon nicht ohne Weiteres umfasst. Geht die verlangte Maßnahme über die notwendige Vermessung hinaus, kann die Interessenabwägung anders ausfallen; halten Sie den vereinbarten Umfang deshalb schriftlich fest.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 199/21 – Urteil vom 20.05.2022
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



