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Streit um den Grenzzaun


Zaun

Zusammenfassung:

Unter welchen Voraussetzungen darf an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzzaun errichtet werden? Das Amtsgericht Wittmund beschäftigte sich mit einem Fall, in welchem die Nachbarn grundsätzlich eine Einigung über die Errrichtung eines Zaunes erzielt hatten, später jedoch Differenzen hinsichtlich der Farbe des Grenzzaunes zutage traten, sodass der Nachbar schließlich Beseitigung des Grenzzaunes verlangte.


Amtsgericht Wittmund

Az: 4 C 233/16

Urteil vom 20.10.2016


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird eingeräumt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 107 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 107 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten über einen Grenzzaun, den der Beklagte an der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück errichtet hat.

Der Beklagte ließ einen Kombi WPC/Aluminium-Zaun in der Farbe Weiß errichten.

Der Klägerin war zuvor mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt worden, dass der Beklagte zwischen Garage und Straßenbereich einen Zaun mit einer Höhe von 2 m errichten werde und hinsichtlich der Bauart des Zaunes ist auf einen als Anlage beigefügten Prospekt des Herstellers verwiesen worden. Auf dem Titelblatt des Prospekts ist ein Zaun in der Farbkombination Anthrazit/Braun abgebildet. Im Weiteren ist aus der Anlage ersichtlich, dass die Farbauswahl auch die Farbe Weiß enthält.

Die Klägerin war mit der Errichtung des Zaunes einverstanden.

Die Klägerin ist nach Errichtung des Zaunes nicht bereit, den weißen Zaun zu akzeptieren. Sie ist der Auffassung, sie habe lediglich der auf dem Titel des Prospekts abgebildeten Farbkombination Anthrazit/Braun zugestimmt. Der weiße Zaun sei nicht ortsüblich, erwecke einen sterilen Eindruck und wirke in der Umgebung wie ein Fremdkörper.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Grenzwand zwischen den Grundstücken … und … errichtet in einer Höhe von 2 m und einer Länge von ca. 8 m zwischen der Garage und dem Straßenbereich zu beseitigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Zaun entspreche nach seiner Bauart dem Prospekt und der zwischen den Parteien getroffenen Einigung. Über eine Farbe hätten die Parteien keine Vereinbarung getroffen. Darüber hinaus passe die Farbwahl in die Umgebung, da beide Häuser der Parteien weiß verklinkert seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des Grenzzauns aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu.

Der Klägerin könnte ein Beseitigungsanspruch zustehen, wenn die Parteien über die Errichtung des Grenzzauns keine Vereinbarung getroffen hätten und der errichtete Grenzzaun nach Art und Beschaffenheit ortsunüblich wäre (§ 28 Nds.NRG).

Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.

Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der errichtete Grenzzaun nicht der Vereinbarung der Parteien entspricht.

Vor Errichtung des Zaunes ist der Beklagte seiner Anzeigepflicht gemäß § 37 Nds.NRG nachgekommen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom … ließ der Beklagte mitteilen, dass er beabsichtige, einen Grenzzaun auf seinem Grundstück entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen der Garage und dem Straßenbereich zu errichten. Der Zaun werde eine Höhe von 2 m aufweisen und die Bauart des Zaunes sei den beigefügten Anlagen zu entnehmen. Als Anlage wurde ein Prospekt beigefügt, auf dem die Bauart des Zaunes zu erkennen ist. Auf der Rückseite des Prospekts ist zu entnehmen, dass eine Farbauswahl zwischen verschiedenen Farben getroffen werden kann. Die Klägerin trägt selbst vor, dass hinsichtlich dieser Ankündigung eine Einigung zwischen den Parteien erfolgt sei.

Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhalts haben die Parteien eine Einigung über die Beschaffenheit der zu errichtenden Einfriedung im Sinne des § 28 Nds.NRG getroffen. Der von dem Beklagten errichtete weiße Grenzzaun liegt im Rahmen der Einigung der Parteien. Dem der Einigung zu Grunde liegenden Herstellerprospekt ist zu entnehmen, dass der Zaun in unterschiedlichen Farbkombinationen geliefert werden kann. Die Klägerin behauptet nicht, dass zwischen den Parteien explizit eine Einigung hinsichtlich der Farbauswahl getroffen wurde. Bei einem Produkt, das in einer Farbauswahl lieferbar ist, stellt die Farbe auf dem Titelblatt eines Prospekts lediglich ein Farbbeispiel dar. Die Einigung der Parteien ist deshalb nicht auf das Farbbeispiel auf dem Titelblatt beschränkt, sondern beinhaltet -ohne weitere Vereinbarung- die gesamte zur Verfügung stehende Farbauswahl. Die von dem Beklagten gewählte Farbkombination entspricht der Auswahl des Prospekts. Der Zaun entspricht deshalb der Vereinbarung der Parteien.

Es ist deshalb unerheblich, ob die gewählte Farbe ortsüblich ist. Die Art und Beschaffenheit einer Einfriedung richtet sich gemäß § 28 Nds.NRG nach Vereinbarung oder Ortsübung. Dabei ist für die Beschaffenheit in erster Linie die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung maßgeblich, erst wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Ortsüblichkeit maßgeblich (Hoof/Keil, Das Nachbarrecht in Niedersachsen, 9. Aufl. 1997 § 28 Nds.NRG Anmerkung 1). Da die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, kommt es auf die Ortsüblichkeit nicht an. Darüber hinaus hat das Gericht Zweifel, ob der weiße Zaun ortsunüblich ist. Sichtschutzzäune sind in Ostfriesland durchaus üblich und verbreitet. Hinsichtlich der Farbgebung und der Bauart besteht heutzutage eine relativ weite Toleranz. Da die Häuser beider Parteien weiß verklinkert sind, erscheint ein weißer Sichtschutzzaun nicht ohne weiteres außerhalb des Rahmens des üblichen. Es ist eher eine Frage des persönlichen Geschmacks, über den sich streiten lässt.

Da die Parteien sich hinsichtlich der Errichtung eines entsprechenden Zaunes geeinigt hatten, besteht ein Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.


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