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Grillverbot in WEG-Anlage – Aufhebung durch Wohnungseigentümerversammlung

AG Wuppertal, Az.: 47 UR II 7/76

Beschluss vom 25.10.1976

Gründe

Die Beteiligten zu 501) bis 546) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Häuser W., … .

In der Teilungserklärung, die der Errichtung des Wohnungseigentums zugrunde liegt, ist bezügl der Hausordnung in § 5 Ziff 7 folgende Regelung getroffen worden:

Grillverbot in WEG-Anlage - Aufhebung durch Wohnungseigentümerversammlung
Symbolfoto: aruba200/Bigstock

Art und Weise der Ausübung der dem Wohnungseigentümer (Teileigentümer) hiernach zustehenden Rechte zur Nutzung der Wohnung bzw Teileigentumseinheit und zur Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen nicht bebauten Grundstücksflächen sowie Art und Umfang der ihm hiernach obliegenden Pflichten ist durch eine von dem Verwalter aufgestellte Hausordnung und deren etwaige Ergänzungen, die bis Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres bekannt gemachten werden müssen, geregelt. Eine spätere Abänderung der Hausordnung können die Wohnungseigentümer (Teileigentümer) mit 2/3-Mehrheit der bei der Eigentümerversammlung Anwesenden beschließen.

Aufgrund dieser Regelung wurde beschlossen, die bisher geltende Hausordnung durch eine neue, vom Verwaltungsbeirat zu erarbeitende, Hausordnung zu ersetzen. Diese vom Verwaltungsbeirat vorgelegte Satzung hatte in den hier zur Entscheidung stehenden Punkten folgende Fassung:

III Ziffer 6: Das Grillen usw auf dem Balkon ist wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung nicht gestattet.

IV Ziffer 2: Das Spielen in den Hausfluren, Treppenhäusern, in den Kellerräumen, vor den Hauseingängen und auf dem Zugangsweg zu den Häusern ist nicht gestattet.

Verboten ist vor allem das Fahren mit Rädern, Rollern usw auf dem Zugangsweg zu den Häusern, auf dem Spielplatz und dessen Verbindungswegen sowie auf den Grünflächen (Unfallgefahr, Haftung).

In der Eigentümerversammlung vom 5. April 1976 wurde mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ziffer III/6 ersatzlos gestrichen, während Ziffer IV insoweit folgende Fassung erhielt:

IV. Kinderspielplatz

1. Die Kinder sind anzuhalten, ausschließlich auf dem Kinderspielplatz zu spielen.

2. Das Spielen in den Hausfluren, Treppenhäusern, in den Kellerräumen, vor den Hauseingängen ist nicht gestattet. Die Kinder sind anzuhalten, die Ruhezeiten zu beachten.

3. Kindern soll das Fahren mit Rollern, Dreirädern oder Kleinrädern auf dem Zugangsweg gestattet sein, wohl auch allgemein das Spielen.

Die Antragsteller halten die getroffene Änderung der Hausordnung für fehlerhaft. Sie sind der Ansicht, daß durch das Grillen auf den Balkonen das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer in erheblichem Maße belästigt werde. Sie halten es für unzumutbar, wenn den Kindern das Fahren mit Rollern und Kleinrädern auf dem Zugangsweg ebenso wie das Spielen allgemein gestattet sein solle.

Sie begehren daher den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung für ungültig zu erklären als

Nr III Ziffer 6 ersatzlos gestrichen worden ist und in Nr IV Ziffer 3 eingefügt worden ist, Kindern soll das Fahren mit Rollern, Dreirädern und Kleinrädern auf dem Zugangsweg gestattet sein, wohl auch das Spielen allgemein.

Darüber hinaus verlangt der Antragsteller zu 1) festzustellen, daß der zum gemeinschaftlichen Wohnungseigentum gehörende Spielplatz ausschließlich den Kindern der Wohnungseigentümer dieser Gemeinschaft zum Gebrauch zur Verfügung steht und ohne Zustimmung aller Eigentümer von Dritten nicht benutzt werden darf. Darüber hinaus ist er der Ansicht, daß das Sitzungsprotokoll über die Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei; es hätten der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates und ein weiteres Mitglied dieses Gremiums unterschrieben, nicht jedoch zwei Wohnungseigentümer.

Eine Gruppe der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dem Vorbringen der Antragsteller teilweise entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, daß das Grillen auf den Balkonen zulässig sein müsse, da sonst ihr Freiraum ungebührlich eingeschränkt werde. Das Spielen der Kinder auf den Zugangswegen halten sie für zulässig, darüber hinaus sind sie der Ansicht, daß den Kindern auch das Fahren mit Rollern, Dreirädern und Kleinrädern gestattet werden müsse; das Fahren mit Fahrrädern und Klappfahrrädern sowie das Rollschuhlaufen und Fußballspielen sei dagegen zu untersagen.

Eine gütliche Einigung unter den Beteiligten war nicht zu erzielen. Der Antrag ist gemäß §§ 43 Abs 1 Ziffer 4 WEG bzw gemäß § 43 Abs 1 Ziffer 1 des WEG zulässig; der Antrag ist jedoch nur Teilweise begründet. Eine fehlerhafte Protokollierung, die zur Nichtigkeit der Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft führen konnte, ist nicht gegeben. Die beiden Verwaltungsbeiratsmitglieder sind jeweils selbst Wohnungseigentümer, so daß § 15 Ziffer 8 der Teilungserklärung Genüge getan ist. Darüberhinaus ist davon auszugehen, daß der Vertreter der Verwalterin mit der Anregung eingangs der Eigentümerversammlung, daß der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates und ein weiteres Mitglied das Protokoll unterzeichnen sollten, Wahlvorschläge gemacht hat, die von den anwesenden Eigentümern gebilligt wurden. Im übrigen hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates auch das Protokoll unterzeichnet, obwohl er hätte erkennen müssen, daß möglicherweise eine förmliche Wahl der Mitunterzeichner hätte erfolgen sollen.

Sachlich ist das Begehren zu einem Teil nur gerechtfertigt. Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft war ungültig, soweit durch die Streichung der Ziffer III Nr 6 das Grillen allen Eigentümern auf den Balkonen allgemein gestattet worden ist.

Das Betreiben eines Gartengrillgerätes auf einem Balkon einer Eigentumswohnung kann nicht mehr als die ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums angesehen werden. Die gleichen Grundsätze, die im Mietrecht bereits anerkannt sind, nämlich daß das Betreiben von Gartengrills auf Balkonen den Rahmen der zulässigen Nutzung der Wohnung übersteigt (vgl AG Hamburg MDR 73, S 853), gelten auch sinngemäß für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Durch das Grillen auf dem offenen Holzkohlenfeuer erfolgt eine mehr oder weniger starke Rauchbelästigung und Geruchsbelästigung, die die Bewohner der benachbarten – insbesondere auch der darüber liegenden – Wohnungen trifft. Diese sind dadurch gehalten, ihre Fenster und Balkontüren ständig geschlossen zu halten, damit sich die Geruchsimmissionen nicht in ihrer Wohnung festsetzen. Diese Art der Nutzung der Balkone wird auch nicht durch den Freiraum gedeckt, den das Sondereigentum den einzelnen Miteigentümern einräumt. Nach der Teilungsanordnung sind die Wohnungseigentümer gehalten, ihre Rechte aus dem Wohnungseigentum so auszuüben, daß weder einem anderen Wohnungseigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Daher war der getroffene Beschluß insoweit aufzuheben.

Soweit die Antragsteller sich gegen das Fahren mit Rollern, Dreirädern und Kleinrädern auf dem Zugangsweg wenden, konnte der Antrag nur teilweise Erfolg haben, indem das Fahren mit Fahrrädern, Klappfahrrädern sowie das Rollschuhlaufen und das Fußballspielen untersagt werden. Es muß zumindest den jüngeren Kindern eine Möglichkeit eingeräumt werden, in der Nähe der Wohnungen mit Kleinrädern zu fahren, denn erfahrungsgemäß sind die Spielplätze für solche Fahrzeuge allein schon aufgrund ihrer Bodenbeschaffenheit nicht geeignet. Darüber hinaus kann auch den Eltern oder Erziehungsberechtigten von Kleinkindern nicht zugemutet werden, ihre Kinder mit solchen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen fahren zu lassen. Die Antragsteller müssen insoweit hinnehmen, was in jeder anderen Wohnung auch hingenommen werden muß, nämlich daß Kinder mit Kleinrädern auf Bürgersteigen und Fußwegen fahren oder dort spielen. Soweit es um das Fahren mit „großen“ Fahrrädern geht, ist die Situation anders, da insoweit eine erhebliche Belästigung der Anwohner eintreten kann. Es erschien daher angemessen, die Anregung der im Termin anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer aufzunehmen und die Benutzung des Privatzugangsweges in der von ihnen vorgeschlagenen Form zu regeln.

Der Feststellungsantrag des Antragstellers zu 1) ist nicht begründet. Weder in der Teilungserklärung noch in der Hausordnung ist über die Nutzung der Kinderspielplätze eine Regelung getroffen worden, so daß über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eine Vereinbarung fehlt. Daher können die zu den einzelnen Häusern gehörenden Spielplätze auch nicht den Kindern der einzelnen Häuser vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 47 WEG. Eine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf DM 5.000,– festgesetzt.

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