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Grobe Fahrlässigkeit: 41.069 € Verlust bei PushTAN-Phishing

Nach einem Phishing-Angriff verlor ein Bankkunde 41.069 Euro, da ihm das Geldinstitut grobe Fahrlässigkeit im Online-Banking vorwarf. Trotz der klaren Verletzung der Sorgfaltspflicht beim PushTAN-Verfahren bestand der Geschädigte weiterhin auf die volle Erstattung der unautorisierten Zahlungen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 103/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 24.04.2025
  • Aktenzeichen: 8 U 103/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Zahlungsdienste; Haftung; Grobe Fahrlässigkeit

  • Das Problem: Die Kontoinhaber forderten 41.069 € von ihrer Bank zurück. Dieses Geld wurde nach einer Phishing-E-Mail durch nicht autorisierte Echtzeitüberweisungen abgebucht.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Bank für betrügerische Abbuchungen haften, wenn die Kundin Zugangsdaten und Registrierungscodes aufgrund grober Fahrlässigkeit preisgegeben hat?
  • Die Antwort: Nein. Die Bank muss das Geld nicht erstatten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kontoinhaberin ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt und die betrügerische Zahlung dadurch ermöglichte.
  • Die Bedeutung: Bankkunden, die erkennbare Phishing-Warnungen ignorieren und sensible Daten sowie Registrierungscodes weitergeben, verlieren ihren Anspruch auf Erstattung nicht autorisierter Zahlungen vollständig.

Wer haftet bei Phishing im Online-Banking?

Ein man sitzt am Küchentisch in prüft seine Push TAN für das Online Banking. Im Hintergrund steht ein Laptop mit geöffneter Banking Webseite.
Symbolbild: KI

Es ist der Albtraum eines jeden Bankkunden: Ein Klick auf einen falschen Link, die Eingabe weniger Daten und kurz darauf leert sich das Konto. Genau dieses Szenario spielte sich im März 2021 bei einem Ehepaar ab, das nun vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 8 U 103/23) eine bittere Niederlage einstecken musste. Der Fall, der am 24.04.2025 entschieden wurde, dreht sich um eine Schadenssumme von stolzen 41.069 Euro und liefert eine lehrreiche Analyse darüber, wie schnell die Sorgfaltspflicht im digitalen Zahlungsverkehr verletzt werden kann.

Die Ausgangslage ist klassisch und doch dramatisch. Die Klägerin, selbst Mitarbeiterin der beklagten Bank, erhielt eine E-Mail mit dem Betreff einer vermeintlichen Sicherheitsüberprüfung. Sie folgte dem Link, landete auf einer gefälschten Webseite und gab Daten ein. Was sie zu diesem Zeitpunkt nicht ahnte: Im Hintergrund registrierten Kriminelle mit diesen Daten ein neues Gerät für das PushTAN-Verfahren. Innerhalb kürzester Zeit erhöhten die Täter das Überweisungslimit und transferierten in zwei Echtzeit-Überweisungen über 30.000 Euro und knapp 10.000 Euro auf ein Konto in Estland. Als das Ehepaar den Betrug am nächsten Tag bemerkte, war das Geld unwiederbringlich fort. Die zentrale Streitfrage vor Gericht war nun nicht, ob die Kläger das Geld selbst überwiesen hatten, sondern ob sie den Tätern durch grobe Fahrlässigkeit Tür und Tor geöffnet hatten.

Wann muss die Bank Geld zurückerstatten?

Um das Urteil zu verstehen, muss man die rechtliche Mechanik hinter Banküberweisungen betrachten. Das Gesetz schützt Bankkunden grundsätzlich sehr stark. Gemäß § 675u Satz 2 BGB gilt die eiserne Regel: Wenn eine Zahlung nicht vom Kunden autorisiert wurde – also beispielsweise durch Hacker ausgelöst wurde –, muss die Bank das Geld unverzüglich erstatten. Das Risiko des direkten Geldverlusts liegt also primär bei der Bank.

Doch dieses Schutzschild hat eine empfindliche Schwachstelle, die im vorliegenden Fall zum Verhängnis wurde. Die Bank kann sich nämlich schadlos halten, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Hier kommt § 675v Abs. 3 Nr. 2 a) BGB ins Spiel. Dieser Paragraph besagt, dass der Kunde für den gesamten Schaden haftet, wenn er den Missbrauch „in grob fahrlässiger Weise“ herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt juristisch dann vor, wenn jemand die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es geht also um das „Das darf doch einfach nicht passieren“-Gefühl. Das Gericht musste folglich abwägen: War das Verhalten der Klägerin ein entschuldbares Augenblicksversagen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen einfachste Sicherheitsregeln?

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit beim PushTAN-Verfahren vor?

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte in seiner Entscheidung das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung der Kläger zurück. Die Begründung des Senats ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Technik des Online-Bankings und dem Verhalten der Nutzer.

Wurde die Zahlung autorisiert?

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Klägerin die Überweisungen nach Estland tatsächlich nicht selbst autorisiert hatte. Damit war die erste Hürde für einen Erstattungsanspruch theoretisch genommen. Niemand unterstellte dem Ehepaar, das Geld freiwillig ins Baltikum geschickt zu haben. Doch dieser Punkt half den Klägern am Ende nicht, da die Bank erfolgreich den Einwand der groben Fahrlässigkeit erhob.

Welche Daten wurden wirklich preisgegeben?

Dies war der technisch entscheidende Punkt des Verfahrens. Die Klägerin behauptete steif und fest, sie habe auf der Phishing-Seite lediglich ihr Geburtsdatum und die Kartennummer ihrer Girocard eingegeben. Benutzernamen, PIN oder gar TANs habe sie nicht weitergegeben. Hier zog das Gericht jedoch einen IT-Sachverständigen, Dr.-Ing. DD, hinzu. Dessen Analyse war vernichtend für die Version der Klägerin. Der Experte legte dar, dass es technisch unmöglich sei, allein mit einem Geburtsdatum und einer Kartennummer ein neues Gerät für das PushTAN-Verfahren zu registrieren und anschließend Überweisungen zu tätigen.

Die Täter benötigten zwingend den Anmeldenamen, die Online-Banking-PIN und vor allem die Daten aus einer Registrierungs-SMS, die an das Handy der Klägerin gesendet wurde. Das Gericht folgte der Logik des Sachverständigen: Da alternative Szenarien wie das komplexe „SIM-Swapping“ oder ein Angriff über das SSziert-Netzwerk im Jahr 2021 extrem unwahrscheinlich oder technisch ausgeschlossen waren, blieb nur ein Schluss übrig. Die Klägerin musste, vielleicht ohne es in ihrer Erinnerung abgespeichert zu haben, weit mehr Daten preisgegeben haben als zugegeben. Insbesondere die Weitergabe des Links oder Codes aus der Registrierungs-SMS an die Täter wertete das Gericht als erwiesen.

Waren die Warnsignale erkennbar?

Das Gericht begründete den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit mit einer Fülle von Warnsignalen, die die Klägerin ignoriert hatte. Die Phishing-Mail selbst wies deutliche Mängel auf: Eine kryptische Absenderadresse, die unpersönliche Anrede „Sehr geehrter Kunde“ und Rechtschreibfehler hätten sofort Misstrauen wecken müssen. Zudem, so argumentierte der Senat, fragt eine Bank niemals per E-Mail und Link nach sensiblen Daten wie PINs oder fordert zur Neuregistrierung von Sicherheitsverfahren auf.

Besonders schwer wog für das Gericht, dass die Klägerin nicht nur Bankkundin seit 2013 war, sondern sogar als Mitarbeiterin der Beklagten tätig war. Auch wenn der „Berufsbonus“ nicht ausschlaggebend war, so musste ihr als erfahrener Online-Banking-Nutzerin klar sein, dass man auf einer fremden Webseite niemals Zugangsdaten eingibt. Das Gericht bezeichnete das Verhalten als objektiv schwerwiegend und subjektiv unentschuldbar. Auch der von der Klägerin angeführte Stress in der Situation ließ der Senat nicht als Entschuldigung gelten. Wer auf eine plumpe Phishing-Mail hereinfällt und anschließend den „Schlüssel zum Tresor“ (die PushTAN-Registrierung) an Unbekannte übergibt, handelt grob fahrlässig.

Trifft die Bank ein Mitverschulden?

Die Kläger versuchten zuletzt, den Schaden zu mindern, indem sie der Bank vorwarfen, das PushTAN-Verfahren sei unsicher oder die Warnhinweise seien unzureichend gewesen (§ 254 BGB). Auch dieses Argument verwarf das Gericht. Zum Zeitpunkt des Vorfalls im März 2021 galt das Verfahren als sicher und marktüblich. Dass die Bank später Sicherheitsvorkehrungen verschärfte, könne nicht rückwirkend als Eingeständnis einer Sicherheitslücke gewertet werden. Da keine technische Sicherheitslücke der Bank ausgenutzt wurde, sondern der „Faktor Mensch“ versagte, blieb der Schaden vollumfänglich bei den Klägern hängen.

Muss ich den Schaden bei Phishing selbst tragen?

Das Urteil des OLG Oldenburg sendet eine klare Botschaft: Wer im Online-Banking die grundlegenden Sicherheitsregeln missachtet, riskiert den vollständigen Verlust seines Geldes ohne Anspruch auf Erstattung. Zwar muss die Bank bei unbefugten Zugriffen grundsätzlich haften, doch dieser Schutz endet dort, wo die grobe Fahrlässigkeit des Kunden beginnt.

Die Rechtsprechung bestätigt hiermit erneut, dass die Hürde für „grobe Fahrlässigkeit“ im digitalen Raum erreicht ist, wenn offensichtliche Phishing-Merkmale ignoriert werden und Sicherheitsmechanismen wie die Zwei-Faktor-Authentifizierung (hier die PushTAN-Registrierung) durch aktives Zutun des Nutzers ausgehebelt werden. Für die Kläger bedeutet dies, dass sie nicht nur den Verlust von 41.069 Euro hinnehmen müssen, sondern auch die gesamten Prozesskosten zu tragen haben.

Die Urteilslogik

Der starke gesetzliche Schutz des Kunden bei unautorisierten Zahlungen entfällt vollständig, sobald grobe Fahrlässigkeit den Verlust verursacht.

  • Ignorieren offensichtlicher Warnsignale: Ignoriert der Nutzer offensichtliche Merkmale einer betrügerischen E-Mail, wie Rechtschreibfehler oder unpersönliche Anreden, begeht er einen objektiv schweren Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt.
  • Aktives Aushebeln der Zwei-Faktor-Sicherheit: Der Kunde handelt grob fahrlässig, wenn er durch die unbedachte Preisgabe spezifischer Registrierungsdaten die essenzielle Zwei-Faktor-Authentifizierung für Dritte funktionsfähig macht.
  • Technische Analyse widerlegt Erinnerungslücken: Gerichte stützen sich auf IT-Sachverständige, um festzustellen, welche Daten zur Durchführung eines Betrugs zwingend erforderlich waren, und nehmen an, dass diese Daten preisgegeben wurden, wenn der technische Ablauf dies beweist.

Im digitalen Zahlungsverkehr entscheidet das konsequente Einhalten einfachster Sicherheitsregeln darüber, ob der Kunde oder die Bank den finanziellen Verlust trägt.


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Wird Ihnen ebenfalls grobe Fahrlässigkeit nach betrügerischen PushTAN-Überweisungen vorgeworfen? Kontaktieren Sie uns, um eine professionelle Ersteinschätzung Ihres Falls zu erhalten.


Experten Kommentar

Dieses Urteil macht klar: Wer nach einem Phishing-Angriff vor Gericht steht, kämpft nicht nur gegen die Bank, sondern auch gegen die technische Realität. Entscheidend war hier die Sachverständigenanalyse, die belegte, dass für die betrügerischen Überweisungen zwingend mehr Daten – insbesondere die PushTAN-Registrierungs-SMS – preisgegeben wurden, als die Klägerin zugab. Das Gericht zieht damit eine konsequente rote Linie: Der Schutzschirm der Bankhaftung fällt, sobald die Kette der Zwei-Faktor-Sicherheit durch das eigene aktive Zutun ausgehebelt wird. Bankkunden, die nach „Grobe Fahrlässigkeit“ suchen, müssen verstehen, dass die Beweislast oft auf ihrer Seite liegt, wenn die technische Spur eine grobe Pflichtverletzung belegt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die Bank mein Geld zurückzahlen, wenn ich auf eine Phishing-Mail hereingefallen bin?

Grundsätzlich ja, denn das Gesetz schützt Sie als Bankkunde sehr stark. Nach § 675u BGB muss die Bank eine Zahlung, die Sie nicht autorisiert haben, unverzüglich und vollständig erstatten. Das Risiko des unbefugten Zugriffs liegt damit primär bei der Bank. Dieser gesetzliche Schutzmechanismus fällt jedoch vollständig weg, wenn die Bank Ihnen nachweisen kann, dass Sie den Missbrauch in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt haben.

Die Bank kann die Erstattung gemäß § 675v Abs. 3 BGB verweigern, wenn Sie die notwendige Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, sobald Sie offensichtliche Warnsignale des Phishings ignorieren. Entscheidend ist dabei, ob Sie den Tätern durch Ihr aktives Zutun den Zugriff auf sensible Sicherheitsmechanismen ermöglicht haben, beispielsweise die Registrierung eines neuen Gerätes für das PushTAN-Verfahren.

Wer alle offensichtlichen Anzeichen einer Fälschung missachtet und dadurch den „Schlüssel zum Tresor“ übergibt, riskiert den vollständigen Verlust. Im Fall des OLG Oldenburg führte die grobe Fahrlässigkeit dazu, dass das betroffene Ehepaar den gesamten Schaden von 41.069 Euro selbst tragen musste. Das Gericht sah das aktive Aushebeln der Zwei-Faktor-Authentifizierung durch die Preisgabe des Registrierungscodes als Hauptursache an.

Rufen Sie sofort Ihre Bank an (nicht die Nummer aus der Phishing-Mail!) und lassen Sie alle Zugänge sperren. Dokumentieren Sie präzise und chronologisch, welche Daten Sie eingegeben haben, um Ihre Situation realistisch bewerten zu können.


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Wann hafte ich selbst für den gesamten Schaden wegen grober Fahrlässigkeit?

Die volle Haftung trifft Sie, sobald Ihr Verhalten als grobe Fahrlässigkeit eingestuft wird. Diese liegt juristisch vor, wenn Sie eine Kette von offensichtlichen Warnsignalen bewusst ignorieren. Besonders kritisch ist die aktive Weitergabe des zentralen Sicherheitsschlüssels, also des Aktivierungscodes für das PushTAN-Verfahren, an Kriminelle. Dadurch hebeln Sie das gesamte Zwei-Faktor-System aus, was den vollen Schaden nach sich zieht.

Der Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohem Maße erfolgt sein. Gerichte prüfen, ob die Schwere der Verletzung jedem hätte einleuchten müssen, der regelmäßig am Online-Banking teilnimmt. Beim Phishing liegt der Fokus darauf, ob Sie durch aktives Zutun die Sicherheit aushebeln. Wer den einmaligen Code aus einer separaten Registrierungs-SMS in ein Phishing-Formular kopiert, übergibt den Tätern den finalen Zugriff auf das Konto.

Gerichte werten dieses Vorgehen nicht als entschuldbares Augenblicksversagen. Das Oberlandesgericht Oldenburg bezeichnete das Verhalten als objektiv schwerwiegend und subjektiv unentschuldbar. Selbst der Einwand, man sei durch Stress oder Ablenkung in der Situation beeinträchtigt gewesen, ließ der Senat nicht als Entschuldigung gelten. Sobald die finale Hürde der Zwei-Faktor-Authentifizierung wissentlich an die Täter weitergegeben wurde, trägt der Kunde das Risiko des vollen Verlusts.

Erstellen Sie sofort ein detailliertes Gedächtnisprotokoll, in dem Sie genau notieren, welche Daten Sie bei der verdächtigen PushTAN-Registrierung eingegeben haben.


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Wie kann die Bank meine grobe Fahrlässigkeit im Online-Banking beweisen?

Banken stützen sich vor Gericht fast immer auf den Beweis durch einen IT-Sachverständigen. Dieser technische Experte widerlegt die unvollständige Version des Kunden und beweist die grobe Fahrlässigkeit indirekt. Das Gutachten legt detailliert dar, dass die unautorisierte Transaktion, insbesondere die Registrierung eines neuen Geräts für das PushTAN-Verfahren, technisch nur durch die aktive Preisgabe sensibler Codes möglich war.

Gerichte benötigen diese objektive technische Basis, um die oft lückenhafte Erinnerung des Kunden zu entkräften. Im Fall vor dem OLG Oldenburg zeigte die Analyse, dass die Behauptung, man habe nur Geburtsdatum und Kartennummer preisgegeben, technisch unhaltbar war. Für die erfolgreiche Registrierung eines neuen PushTAN-Gerätes sind zwingend weitere, geheime Zugangsdaten wie die PIN und ein Registrierungscode aus einer separaten SMS oder Push-Nachricht erforderlich. Der Sachverständige beweist also, dass der Kunde deutlich mehr Daten weitergegeben haben muss, als er zugibt.

Dieser Sachverständigenbeweis dient außerdem dazu, technisch komplizierte Hacker-Angriffe wie etwa SIM-Swapping auszuschließen. Dadurch bleibt die aktive und bewusste Preisgabe der Daten durch den Kunden als einzig logische Ursache für den Schaden übrig. Stellt das Gericht fest, dass die vorgetragene Sachlage des Kunden technisch widerlegt ist, wertet es dies oft als Indiz für die grobe Fahrlässigkeit – weil der Kunde die tatsächlichen Umstände verschleiert hat.

Sichern Sie deshalb sofort alle technischen Beweise, wie die Phishing-E-Mail (inklusive Header) und alle Bestätigungs-SMS oder Push-Nachrichten Ihrer Bank.


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Was tun, wenn die Bank die Erstattung des Phishing-Schadens verweigert?

Die Ablehnung der Bank sollten Betroffene nicht einfach akzeptieren, sondern umgehend eine juristische Prüfung einleiten. Suchen Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf. Die Strategie muss darauf abzielen, der Bank ein mögliches Mitverschulden nachzuweisen. Das Prozessrisiko ist allerdings extrem hoch, wenn Ihnen die Bank das Ignorieren von Warnsignalen oder die Weitergabe von PushTAN-Daten als grobe Fahrlässigkeit beweist.

Der zentrale juristische Hebel ist der Einwand des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB. Eine Haftungsminderung kommt nur in Betracht, falls die Bank entweder ein unsicheres technisches Verfahren anbot oder ihre Warnhinweise unzureichend waren. Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte jedoch die Unsicherheit des PushTAN-Verfahrens im Jahr 2021. Gerichte sehen nachträgliche Sicherheitsverbesserungen der Bank zudem nicht als rückwirkendes Eingeständnis einer Lücke an.

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erfordert technisches und juristisches Spezialwissen. Ihr Anwalt muss die Argumentation der Bank zur technischen Infrastruktur entkräften. Seien Sie auf die vollen Kosten vorbereitet: Bei einer Niederlage tragen Sie neben dem verlorenen Kapital – wie die 41.069 Euro im Fall Oldenburg – auch die gesamten Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.

Fordern Sie von Ihrer Bank eine detaillierte Begründung der Ablehnung und legen Sie diese Unterlagen sofort Ihrem Rechtsbeistand vor.


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Welche Warnsignale zeigen eine Phishing-Mail an, die ich nicht ignorieren darf?

Die Missachtung offensichtlicher Warnsignale führt schnell zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und damit zum Totalverlust des Geldes. Die fatalsten Fehler beginnen bei der unpersönlichen Anrede wie „Sehr geehrter Kunde“ oder einer kryptischen Absenderadresse. Ignorieren Sie niemals die Aufforderung, über einen externen Link PINs, TANs oder Codes zur Neuregistrierung von Sicherheitsverfahren einzugeben. Diese Anfragen sind immer der Ausgangspunkt für betrügerische Aktivitäten.

Banken versenden prinzipiell niemals E-Mails, in denen sie Kunden zur Preisgabe sensibler Zugangsdaten auffordern. Selbst eine perfekt gefälschte Optik entschuldigt diesen Verstoß gegen die grundlegenden Sicherheitsregeln nicht. Phishing-Mails erkennt man meist schon an der unkonkreten Kommunikation und den fehlenden persönlichen Details. Juristisch werten Gerichte auch Rechtschreibfehler oder eine mangelhafte grafische Gestaltung als deutliche Qualitätsmängel, die sofort Misstrauen hätten wecken müssen.

Konkret wird das Verhalten dann grob fahrlässig, wenn die Täter Sie dazu bringen, nicht nur Zugangsdaten, sondern auch den finalen Registrierungscode für das PushTAN-Verfahren weiterzugeben. Beim Urteil des OLG Oldenburg führte das aktive Aushebeln der Zwei-Faktor-Authentifizierung zum Verlust von 41.069 Euro. Die Ignoranz dieser kritischen Signale bewirkt, dass der gesetzliche Schutzschirm der Bankhaftung vollständig entfällt.

Wenn Sie eine verdächtige Nachricht erhalten, wenden Sie immer die Manuelle Log-in-Regel an: Geben Sie die URL Ihrer Bank selbst im Browser ein, um offizielle Mitteilungen im gesicherten Kundenbereich zu prüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit beschreibt eine besonders schwerwiegende Verletzung der gebotenen Sorgfalt, bei der man das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Juristen wenden diesen strengen Maßstab an, um zu entscheiden, wann ein Schaden nicht mehr als unglückliches Missgeschick, sondern als selbstverschuldeter, schwerer Verstoß gegen elementare Regeln gilt, was zur vollen Haftung des Kunden führt.

Beispiel: Das Gericht stufte die Weitergabe des PushTAN-Registrierungscodes an die Kriminellen als grobe Fahrlässigkeit ein, da die Klägerin offensichtliche Warnsignale wie die kryptische Absenderadresse in der Phishing-E-Mail ignoriert hatte.

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IT-Sachverständiger

Ein IT-Sachverständiger ist ein vom Gericht bestellter technischer Experte, dessen Aufgabe es ist, die technischen Abläufe im Online-Banking objektiv zu analysieren und so die tatsächliche Ursache des Schadens festzustellen. Gerichte ziehen diese Spezialisten hinzu, weil sie ohne deren fundierte Analyse nicht beurteilen können, ob eine unautorisierte Zahlung tatsächlich nur durch die grobe Fahrlässigkeit des Kunden oder durch eine technische Schwachstelle der Bank möglich war.

Beispiel: Der IT-Sachverständige widerlegte die Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich ihr Geburtsdatum eingegeben, indem er darlegte, dass für die erfolgreiche PushTAN-Registrierung zwingend PIN und geheime Registrierungscodes erforderlich waren.

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Mitverschulden (§ 254 BGB)

Mitverschulden (§ 254 BGB) bezeichnet die Situation, in der der Geschädigte, neben dem Hauptverursacher, selbst einen Teil zur Entstehung oder zur Höhe des Schadens beigetragen hat. Mithilfe dieser Regelung wollen Juristen eine gerechte Verteilung des Schadens erreichen, sodass der Verursacher nicht allein für Schäden haftet, die der Geschädigte durch sein eigenes vermeidbares Fehlverhalten hätte reduzieren können.

Beispiel: Die Kläger versuchten, durch den Einwand des Mitverschuldens zu argumentieren, die Bank hätte das PushTAN-Verfahren sicherer gestalten oder bessere Warnhinweise bereitstellen müssen, was das OLG Oldenburg jedoch verneinte.

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Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht legt fest, welche vernünftigen und üblichen Vorkehrungen eine Person treffen muss, um Schäden an sich selbst oder anderen zu verhindern. Im Bankverkehr verpflichtet dieses Prinzip Kunden dazu, ihre Zugangsdaten und Sicherheitsmerkmale wie PINs oder TANs streng zu schützen, damit betrügerische Transaktionen durch Dritte ausgeschlossen werden.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Oldenburg sah die Sorgfaltspflicht der Klägerin als massiv verletzt an, weil sie die unpersönliche Anrede und die Mängel in der Phishing-Mail ignoriert hatte, obwohl sie selbst Mitarbeiterin der beklagten Bank war.

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Unautorisierte Zahlung (§ 675u BGB)

Eine Unautorisierte Zahlung liegt vor, wenn eine Überweisung ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt ist, beispielsweise durch den Einsatz von Phishing oder Hacking. § 675u BGB schiebt das volle Verlustrisiko primär der Bank zu und verpflichtet sie zur sofortigen Erstattung, um das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Zahlungsverkehr umfassend zu schützen.

Beispiel: Obwohl die Überweisungen in Höhe von 41.069 Euro auf das Konto in Estland formal eine unautorisierte Zahlung darstellten, musste die Bank das Geld nicht zurückerstatten, da die Klägerin den Missbrauch grob fahrlässig ermöglicht hatte.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 8 U 103/23 – Urteil vom 24.04.2025


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