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Anspruch auf Rückübertragung eines verschenkten Grundstücks wegen „groben Undanks“

Bundesgerichtshof (=BGH)

Az.: V ZB 30/01

Urteil vom 13.06.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Hauseigentümer, die ihre Immobilie zum Beispiel an ihre Kinder verschenken, können sich durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch für den Fall absichern, dass sie ihr Geschenk eines Tages wegen „groben Undanks“ wieder zurückfordern wollen.


Anmerkung zu den Begrifflichkeiten:

  • ·  Auflassungsvormerkung: Ist die auf Sicherung des (meist aus einem Kaufvertrag erwachsenden) Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtete Vormerkung. Eine Vormerkung ist eine vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Rechtsänderung (hier: Eigentumsübertragung an dem Grundstück).
  • ·  Grober Undank: Hat der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen von diesem eine schwere Verfehlung begangen (Köperverletzung, Bedrohung, Morddrohungen etc.) und sich dadurch grob undankbar gezeigt, so kann der Schenker die Schenkung einseitig widerrufen.

Sachverhalt: Ein Ehepaar wollte seine Eigentumswohnung auf ihren Sohn überschreiben und sich ein Rückübertragungsrecht vorbehalten, falls sich der Sohn als „grob undankbar“ erweisen sollte.
Entscheidungsgründe: Ansprüche können nach Ansicht des BGH nur dann per Vormerkung geschützt werden, wenn sie eine „feste rechtliche Grundlage“ haben. Dies könnte bei dem Begriff „grober Undank“ problematisch sein. Jedoch ist in der Rechtsprechung ausreichend geklärt, was unter „grobem Undank“ zu verstehen ist. Daher ist eine solche Vormerkung der Schenker im Grundbuch möglich!

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